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Zürich Obergericht Strafkammern 26.08.2015 UH150139

26 août 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,665 mots·~8 min·1

Résumé

Zustelldomizil

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH150139-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 26. August 2015

in Sachen

A._____, Rechtsanwalt Dr., Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Zustelldomizil

Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft III vom 24. März 2015 und 29. April 2015 betreffend Zulassung als Rechtsanwalt und Bezeichnung eines Zustelldomizils, C-2/2014/10001859

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ betreffend Betrug etc. Diese wird gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft seit dem 20. November 2015 von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ amtlich und seit dem 29. Januar 2015 von Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ erbeten verteidigt (Urk. 8 S. 3). Mit Schreiben vom 19. März 2015 wandte sich der in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassene Dr. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an die Staatsanwaltschaft, da er die Beschuldigte B._____ in der Untersuchungshaft als Rechtsvertreter besuchen wollte (Urk. 9/2). Am 24. März 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft, es sei ein Nachweis der Registrierung von Dr. iur. A._____ als Anwalt im Bundesrechtsanwaltsregister der Bundesrepublik Deutschland einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1) sowie ein Zustelldomizil gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO in der Schweiz zu bezeichnen (Dispositiv-Ziffer 2; Urk. 3 = Urk. 27). 2. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2015 an die Staatsanwaltschaft. Er verwies zunächst auf seine im Internet zu findende Zulassung als Rechtsanwalt und machte im Weiteren zusammengefasst geltend, die Bezeichnung eines Zustelldomizils sei nicht erforderlich (Urk. 9/4). Die Staatsanwaltschaft teilte ihm in der Folge mit Schreiben vom 8. April 2015 im Wesentlichen mit, da vorliegend Anwaltszwang bestehe, bestehe nach Art. 23 BGFA die Verpflichtung zum Handeln im Einvernehmen mit einem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt. Demnach müsse er einen Schweizer Korrespondenzanwalt bezeichnen, bei dem sich das Zustelldomizil nach Art. 87 Abs. 2 StPO befinde (Urk. 9/5). In einem weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 17. April 2015 stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das Handeln im Einvernehmen mit einem im kantonalen Register aufgeführten Anwalt nach Art. 23 BGFA weder bedeute, dass er eine Zustelladresse in der Schweiz brauche, noch dass diese Adresse bei dem

- 3 bereits mandatierten Pflichtverteidiger sein müsste. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft nach wie vor ein Zustelldomizil verlange, erhebe er hiermit offiziell Beschwerde (Urk. 9/6). Am 29. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, Art. 23 BGFA verlange, dass er einen Schweizer Korrespondenzanwalt benenne, um in der Schweiz als Anwalt tätig sein zu können. Da er dies mit Schreiben vom 14. (recte wohl: 17.) April 2015 ablehne, könne er als Anwalt in diesem Verfahren nicht zugelassen werden. Beiliegend erhalte er sodann eine ordentliche Besuchsbewilligung für die Beschuldigte. Sollte er mit diesen Vorgehen nicht einverstanden sein, werde er gebeten, innert zehn Tagen Beschwerde einzureichen (Urk. 28). 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2015 Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte Folgendes (Urk. 4 S. 3): "Ich beantrage mich als Rechtsanwalt von Frau B._____ ohne schweizerisches Zustelldomizil zuzulassen. Ich beantrage hilfsweise festzustellen, dass eine Zustelladresse jede schweizerische Adresse sein kann und nicht zwingend bei dem bereits benannten Pflichtverteidiger sein muss." 4. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Sie liess sich mit Eingabe vom 26. Mai 2015 vernehmen und stellte folgende Anträge (Urk. 8 S. 2): " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Ev. sei der Beschwerdeführer anzuweisen einen Korrespondenzanwalt zu benennen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen." Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 11). Dieser liess sich mit Eingabe vom 11. Juni 2015 vernehmen. Sein Rechtsbegehren änderte bzw. ergänzte er wie folgt (Urk. 14 S. 3): "Kosten sind der Staatskasse hilfsweise Frau B._____ aufzuerlegen. Ich werde selbst sicher keine Kosten übernehmen. Ich beantrage mich als Rechtsanwalt für Frau B._____ ohne gesondertes schweizerisches Zustelldomizil zuzulassen.

- 4 - Ich beantrage hilfsweise festzustellen, dass eine Zustelladresse jede schweizerische Adresse sein kann, ohne dass es sich um die Adresse eines Anwalts handeln muss. Ich beantrage höchst hilfsweise festzustellen, dass eine Zustelladresse jede Adresse eines Schweizerischen Anwaltes sein kann und nicht zwingend bei einem bereits benannten Verteidiger sein muss. Ich beantrage höchst höchst hilfsweise festzustellen, dass eine Zustelladresse jede Adresse eines Zürcher Anwaltes sein kann und nicht zwingend bei einem bereits benannten Verteidiger sein muss." Nach neuerlicher Fristansetzung (Urk. 16), liess sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. Juni 2015 vernehmen (Urk. 18). Der Beschwerdeführer nahm sodann am 11. Juli 2015 erneut Stellung (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 29. Juli 2015 schliesslich auf eine Vernehmlassung (Urk. 25). 5. Das Rubrum ist insofern zu korrigieren, als sich die vorliegende Beschwerde nicht nur gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2015, sondern auch gegen diejenige der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2015 wendet. 6. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. II. 1. Nach Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung einer beschuldigten Person – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren – Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Hierzu sind nach Art. 4 BGFA – ohne weitere Bewilligung – Anwälte berechtigt, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Ferner können Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat unter einer der im Anhang aufgeführten Berufsbezeichnungen auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Besteht in einem Verfahren Anwaltszwang, sind

- 5 diese jedoch verpflichtet, im Einvernehmen mit einem Anwalt zu handeln, der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Art. 23 BGFA). 2. Gemäss Botschaft zum BGFA ist mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den freien Personenverkehr und dem Anhang III zu diesem Abkommen der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/249/EWG auf die Schweiz ausgedehnt worden. Diese Richtlinie regelt zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von Rechtsanwälten die in Form der Dienstleistung ausgeübten Anwaltstätigkeit in anderen Mitgliedstaaten der EU. Nach Art. 5 dieser Richtlinie kann ein Aufnahmestaat für die Ausübung der Tätigkeiten, welche mit der Verteidigung und Vertretung von Parteien im Bereich der Rechtspflege verbunden sind, als Bedingung auferlegen, dass ein dienstleistungserbringender Anwalt im Einvernehmen mit einem beim angerufenen Gericht zugelassenen Anwalt handeln muss, der gegebenenfalls diesem Gericht gegenüber die Verantwortung trägt. Dieses Einvernehmen stellt – gemäss Botschaft – eigentlich eher eine Formalität dar, welche den Anwalt des Aufnahmestaats auf die Rolle eines Korrespondenzanwalts reduziert (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 S. 6062 ff.). Gemäss Rechtsprechung des EuGH ist es denn auch zulässig, wenn dem dienstleistenden Anwalt die Verpflichtung auferlegt wird, den Anwalt, mit dem das Einvernehmen besteht, als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, an den Zustellungen wirksam vorgenommen werden können (Urteil des EuGH vom 10. Juli 1991, Rs. C-294/89, 1991, S. I-03591, Randnr. 35). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft stützt sich die Verpflichtung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils somit vorliegend nicht auf Art. 87 Abs. 2 StPO. 3. Gegen die Beschuldigte B._____ wird, wie bereits erwähnt, eine Strafuntersuchung betreffend Betrug etc. geführt. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Übertretung, sondern um ein Verbrechen (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Verteidigung der Beschuldigten ist demnach Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Es besteht somit für eine Rechtsvertretung Anwaltszwang im Sinne von Art. 23 BGFA. Aufgrund obiger Ausführungen ist unter den gegebenen Umständen nicht

- 6 zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt hat, einen Korrespondenzanwalt in der Schweiz zu bezeichnen. Auch ist nichts dagegen einzuwenden sondern durchaus sinnvoll, wenn die Staatsanwaltschaft die Adresse desselben als "Zustelldomizil" bezeichnet. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht als Anwalt der Beschuldigten B._____ zulässt, solange er keinen Korrespondenzanwalt, dessen Adresse Zustellungsdomizil ist, bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Dass die fragliche Adresse bei einem bereits benannten Verteidiger sein müsse, war nicht Thema in den angefochtenen Verfügungen, weshalb auf die Anträge, welcher der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Juni 2015 sub- und subsubeventualiter gestellt hat (Urk. 14 S. 3), nicht einzugehen ist. 5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III. Partei ist im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer persönlich. Da er unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (gegen Rückschein)

- 7 - − Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und B._____ (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 26. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 26. August 2015 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (gegen Rückschein)  Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und B._____ (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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