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Zürich Obergericht Strafkammern 06.02.2015 UH140329

6 février 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·907 mots·~5 min·2

Résumé

Verfahrensvereinigung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140329-O/U/HON

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 6. Februar 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Verfahrensvereinigung Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Affoltern vom 30. September 2014, DG130010-A

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob am 2. Juli 2013 Anklage gegen A._____ wegen Mordes (begangen am 7. Januar 2009) beim Bezirksgericht Affoltern. Dieses führte eine Zweiteilung der Hauptverhandlung durch. Am 11. Dezember 2013 stellte das Bezirksgericht fest, A._____ habe die inkriminierte Handlung vom 7. Januar 2009 begangen. Dieses Verfahren trägt beim Bezirksgericht die Verfahrensnummer DG130010. 2. Am 14. April 2014 reichte die Staatsanwaltschaft dem Bezirksgericht eine Nachtragsanklage gegen A._____ wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein. Dieses Verfahren trägt beim Bezirksgericht die Verfahrensnummer DG140019. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Nachtragsanklage mit dem Verfahren DG130010 zu vereinigen. 3. Am 30. September 2014 vereinigte das Bezirksgericht das Verfahren DG140019 mit dem Verfahren DG130010 und führte beide Verfahren unter der Geschäftsnummer DG130010 weiter (Urk. 5). 4. A._____ führt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 30. September 2014. Das Bezirksgericht sei anzuweisen, über die Nachtragsanklage in einem separaten Verfahren in einer anderen Besetzung als im Verfahren DG130010 zu urteilen. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines Entscheids des Bezirksgerichtsgerichts über das Ablehnungsbegehren der Verteidigung vom 2. Oktober 2014 zu sistieren. Das Obergericht hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).

- 3 - II. 1. 1.1 Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksgerichts, mit welchem zwei Strafverfahren bzw. Anklagen vereinigt werden. 1.2 Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen verfahrensleitenden Beschluss. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken (vgl. Urteile 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1; 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2; 1B_37/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.1; ZR 113/2014 Nr. 12 S. 39 ff.). 1.3 Der Beschwerdeführer rügt, mit der Verfahrensvereinigung werde sein Anspruch auf unvoreingenommene Beurteilung der Nachtragsanklage verletzt. Ihm drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Urk. 2). Damit macht der Beschwerdeführer Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. f StPO geltend. 1.4 Die Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht wird. Für diesen Fall sieht die Strafprozessordnung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO einen speziellen, die Beschwerde konkludent ausschliessenden Rechtsweg vor (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 13a zu Art. 393 StPO). Der Beschwerdeführer beschränkt seine Rügen auf Ausstandsgründe (Vorbefassung des Spruchkörpers). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

- 4 - 1.5 Der Beschwerdeführer hat nebst der vorliegenden Beschwerde auch Ausstandsgesuche gestellt (vgl. Verfahren UA140025 des Obergerichts). Er beantragt, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Ablehnungsbegehren entschieden sei (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer nennt - neben den Ausstandsgründen - keine Gründe, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellen könnten. Auf die Beschwerde ist deshalb ohnehin nicht einzutreten. Eine Sistierung erübrigt sich. 2. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde − das Bezirksgericht Affoltern, ad DG130010, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung

- 5 - − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-5/2009/20, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 6. Februar 2015 Erwägungen: I. II. 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde  das Bezirksgericht Affoltern, ad DG130010, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad C-5/2009/20, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2, gegen Empfangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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