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Zürich Obergericht Strafkammern 12.08.2014 UH140177

12 août 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,367 mots·~12 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140177-O/U/HEI

Verfügung vom 12. August 2014

in Sachen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdeführerin

gegen

1. A._____, 2. Statthalteramt Bezirk Affoltern, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Affoltern vom 6. Juni 2014, ST.2014.247

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 10. Dezember 2013 machte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt (Beschwerdeführerin), bei der Kantonspolizei Zürich Anzeige gegen A._____ (Beschwerdegegner 1) betreffend Verdacht auf Missachtung der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung, insbesondere betreffend Art. 28 Abs. 3 der Tierschutzverordnung in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes (Urk. 7/1). Nach Erstellung eines Rapports überwies die Kantonspolizei Zürich die Anzeigeakten an das Statthalteramt des Bezirks Affoltern (Beschwerdegegner 2) (Urk. 7/3). Dieses lud die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung ein (Urk. 7/4/2) und verfügte anschliessend am 6. Juni 2014 die Nichtanhandnahme einer Untersuchung (Urk. 3/2 = Urk. 7/5). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht (vgl. Urk. 3/1) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung (Urk. 2). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Der Beschwerdegegner 2 beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. 3. Die Beschwerdeführerin hat in Tierstrafsachen volle Parteirechte (Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 17 KTSCHG ZH, § 38 OG RR ZH sowie Anhang 3 Ziff. 5.1. VOG RR ZH; ZR 110 [2011] S. 254) und ist folglich beschwerdelegitimiert.

- 3 - II. 1. Die Beschwerdeführerin sah sich zur Anzeige veranlasst, da der Beschwerdegegner 1 als Halter der Labradorhündin B._____, geboren am tt. Dezember 2009 (Chipnummer ...), trotz mehrmaliger Aufforderung die Bestätigung zur Erlangung des praktischen Sachkundenachweises nicht beibrachte. Es bestehe daher der Verdacht eines Verstosses gegen Art. 68 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (Urk. 7/1). 2. Der Beschwerdegegner 2 begründete die Nichtanhandnahme mit einer per 1. Januar 2013 erfolgten Revision des Tierschutzgesetzes. Vor der Revision habe das Nichterbringen des in Art. 68 TSchV statuierten Sachkundenachweises der Strafbestimmung von Art. 28 Abs. 3 TschG unterstanden. Seit der Revision mache sich nach Art. 28 Abs. 3 TSchG nur noch strafbar, wer gegen Ausführungsvorschriften, die ausdrücklich für strafbar erklärt worden seien, verstosse. Auf den 1. Januar 2014 sei Art. 206a TSchV in Kraft getreten, welcher "verschiedene Ausführungsvorschriften für nach Art. 28 Abs. 3 TSchG für strafbar" erkläre. Das Nichterbringen des Sachkundenachweises werde allerdings nicht aufgeführt und sei daher nicht strafbar (Urk. 3/2 S. 1 = Urk. 7/5 S. 2). Die Beschwerdeführerin pflichtete dem Beschwerdegegner insofern bei, als auch sie der Ansicht war, die Nichterbringung des Sachkundenachweises könne nicht mehr nach Art. 28 Abs. 3 TSchG bestraft werden. Möglich sei jedoch eine Bestrafung gemäss Abs. 1 lit. a selbigen Artikels, da es sich bei der Pflicht zur Erbringung des praktischen Sachkundenachweises um eine Vorschrift über die Tierhaltung handle. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung der Bestimmung betreffend Erbringung des Sachkundenachweises in der Tierschutzverordnung sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung, welche die Vermittlung von Wissen an die Hundehalter bezwecke. Es gehe darum, ihnen aufzuzeigen, welche Bedürfnisse und Verhalten ihr Hund habe und wie er in verschiedenen Alltagssituationen zu kontrollieren sei (Urk. 2 S. 3 ff.).

- 4 - Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, unter Vorschriften über die Tierhaltung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG seien bloss Haltungsvorschriften im engeren Sinne wie die Pflege, Fütterung, Unterkunft und Beschäftigung von Tieren zu verstehen. Art. 68 Abs. 2 TSchV beinhalte eine Ausbildungspflicht und keine Vorschrift betreffend Tierhaltung. Das Nichterbringen des Sachkundenachweises könne daher nicht geahndet werden (Urk. 3/2 S. 2 = Urk. 7/5 S. 2). III. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 357 Abs. 1 StPO eröffnet die zuständige Verwaltungsbehörde eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Verwaltungsbehörde die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus Gründen der Opportunität auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c i.V.m mit Art. 8 StPO). Die Frage, ob ein Verfahren durch die Verwaltungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Verwaltungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_717/2013 vom 7. März 2014, E. 2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1. f. und BGE 138 IV 186 E. 4.1). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-285%3Ade&number_of_ranks=0#page285 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-285%3Ade&number_of_ranks=0#page285 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86

- 5 - 2. a) Gemäss Art. 68 Abs. 1 TSchV haben Personen, die einen Hund erwerben wollen, vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen zu erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben. Zudem hat die für die Betreuung verantwortliche Person innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann (Abs. 2). b) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 1 den praktischen Sachkundenachweis nicht erbrachte (Urk. 7/3 S. 1). Uneinigkeit herrscht jedoch bezüglich der Frage, ob er dafür bestraft werden kann. Vor dem 1. Januar 2013 wurden Hundehalter, welche den Sachkundenachweis gemäss Art. 68 TSchV nicht erbrachten, nach Art. 28 Abs. 3 TSchG bestraft. Jener lautete wie folgt: mit Busse wird bestraft, wer durch Unterlassung oder in anderer Weise dem Gesetz, den darauf beruhenden Vorschriften oder einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels eröffneten Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt (vgl. SR 455; Stand am 1. Januar 2011). Auf den 1. Januar 2013 wurde Abs. 3 wie folgt geändert: mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst (SR 455; Stand am 1. Mai 2014; AS 2012, 6279). In der Botschaft zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurde diese Änderung damit begründet, dass es Blankettstrafnormen zu vermeiden gelte (BBL 2011, 11.060, S. 7067). Auf den 1. Januar 2014 wurde die Tierschutzverordnung daher um die Ausführungsvorschrift von Art. 206a ergänzt (SR 455.1; Stand 1. Juli 2014; AS 2013 3709). Dieser zählt abschliessend die Artikel des Tierschutzgesetzes, respektive der Tierschutzverordnung auf, deren Verstösse gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG geahndet werden. Art. 68 TSchV betreffend Sachkundenachweis wird nicht aufgeführt. Das Nichterbringen des Sachkundenachweises kann daher nicht gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG sanktioniert werden. Diesbezüglich sind sich auch die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 einig.

- 6 c) Umstritten ist einzig, ob sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG eine Strafbarkeit ableiten lässt. Gemäss diesem Artikel wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, sofern nicht Art. 26 (Tierquälerei) anwendbar ist, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet. Die allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung sind in Art. 6 TSchG geregelt. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Abs. 1). Diese Grundsätze werden in der Tierschutzverordnung konkretisiert. Sie regelt im 2. Kapitel die Tierhaltung und den Umgang mit Tieren. Der 1. Abschnitt enthält die allgemeinen Bestimmungen. So statuiert Art. 3 TSchV, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot-, und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. Im 3. Kapitel "Haustiere" werden im 1. Abschnitt allgemeine Haltungsanforderungen für Haustiere genannt. In den folgenden Abschnitten sind die speziellen Haltungsanforderungen für einzelne Tierarten geregelt. Im 10. Abschnitt (Art. 68 ff. TSchV) befinden sich die Regeln über die Haltung von Haushunden. Darin ist die Pflicht zum Erwerb eines theoretischen und praktischen Sachkundenachweises enthalten (Art. 68 TSchV). Weiter wird der Einsatz von Hunden geregelt, der Sozialkontakt, die Bewegung, Unterkunft und Böden, der Umgang mit Hunden, die Ausbildung im Schutzdienst und von Jagdhunden, die Verwendung von Hilfsmitteln und Geräten und die Verantwortung von Personen, die Hunde halten oder ausbilden. Art. 68 TSchV befindet sich systematisch bei den Normen betreffend die Tierhaltung. Diese Stellung spricht dafür, die Norm als eine solche der Tierhaltung zu interpretieren. In den "Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen der neuen Tierschutzverordnung des für Veterinärwesen"1, welche im Hinblick auf das Inkrafttreten der

1http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/02443/index.html?download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZ pnO2Yuq2Z6gpJCEdH5_fWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--&lang=de. Auszugsweise in Urk. 3/5 wiedergegeben.

http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/02443/index.html?download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCEdH5_fWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--&lang=de http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/02443/index.html?download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCEdH5_fWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--&lang=de

- 7 revidierten Tierschutzverordnung auf den 1. September 2008 publiziert wurden, heisst es bezüglich Art. 68, fehlende Kenntnis sei oft Ursache von Problemen mit Hunden. Die Haltung von Hunden und der Umgang mit ihnen solle den Bedürfnissen der Tiere gerecht werden. Der theoretische Ausbildungsteil umfasse vor allem die Sensibilisierung hinsichtlich Haltungsansprüche und arttypische Verhaltensweisen sowie die Umschreibung der Pflichten der Hundehalter. Der praktische Ausbildungsteil befasse sich mit tiergerechten Erziehungsmethoden sowie dem Erkennen und Vorbeugen von Problemen beim Umgang mit Hunden im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung Dritter. Daraus geht hervor, dass Hintergrund der Gesetzesbestimmung von Art. 68 TSchV einerseits das Bestreben war, die Hundehaltung zu verbessern und andererseits die Hundehalter bezüglich des von einem Hund ausgehenden Gefährdungspotentials zu sensibilisieren. In Art. 33 der "Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren" (SR 455.109.1) heisst es, das Ziel der theoretischen Ausbildung nach Artikel 68 Absatz 1 TSchV müsse sein, Personen, die einen Hund erwerben wollen, für die tierschutzkonforme und gesellschaftsverträgliche Hundehaltung sowie den tiergerechten Umgang mit dem Hund zu sensibilisieren. Auch hier wird der Zweck des Sachkundenachweises darin gesehen, den Hundehaltern den korrekten Umgang mit ihrem Hund näher zu bringen und ihnen zu erklären, welche Punkte bei einer zeitgemässen Hundehaltung zu berücksichtigen sind. Das Bundesamt für Veterinärwesen stellt auf seiner Homepage zwei Druckschriften betreffend die Ausbildungspflicht für Hundehalter zum Download zur Verfügung. Die Broschüre "Hunde"2 erklärt, die Ausbildungspflicht für Hundehalter bezwecke das Erlernen der Bedürfnisse und des Verhaltens des Hundes. Ziel sei, den Hund in verschiedenen Alltagssituationen unter Kontrolle halten zu können. In der Broschüre "Häufige Fragen zu den SKN-Kursen (Sachkundenachweis- Kursen) für Hundehalter und Hundetrainerausbildung"3 heisst es, der Hundehalter

2 http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/05466/05525/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6l n1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCEdH58fWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--. Auszugsweise in Urk. 3/7 wiedergegeben. 3 http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/00739/03090/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6l n1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCGdX98fmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--. Auszugsweise in Urk. 3/6 wiedergegeben. http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/05466/05525/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCEdH58fWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A-http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/05466/05525/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCEdH58fWym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A-http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/00739/03090/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCGdX98fmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A-http://www.blv.admin.ch/themen/tierschutz/00739/03090/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCGdX98fmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--

- 8 lerne, welche Grundbedürfnisse sein Hund habe, was ihm geboten werden müsse und wie er zu führen sei. Die Ausbildung bringe einerseits dem Hund etwas, nämlich eine tiergerechte Haltung und Erfahrung in ungewohnter Umgebung und mit fremden Hunden. Andererseits fördere sie auch die Kontrolle der Haltenden über ihre Hunde. Daraus geht hervor, dass der theoretische sowie der praktische Ausbildungsteil die Förderung der artgerechten Haltung von Hunden bezwecken. Fasst man ob genannte Informationsquellen zusammen, kommt man zum Schluss, dass die Erlangung des theoretischen und praktischen Sachkundenachweises in engem Zusammenhang mit der korrekten Haltung eines Hundes steht. Die Ausbildung befähigt die Halter, ihren Hund tiergerecht zu betreuen. Sie ist in einem gewissen Sinne der Haltung im engeren Sinne (Pflege, Fütterung, Unterkunft, Beschäftigung etc.) vorgelagert und sorgt dafür, dass diese korrekt vorgenommen wird. Nur wer die Bedürfnisse eines Hundes kennt, ist in der Lage, ihn entsprechend den Gesetzesvorgaben zu halten. Der Zweck von Art. 68 TSchV besteht dementsprechend darin, die Hundehalter zur korrekten Haltung zu befähigen. Art. 68 TSchV ist den Normen betreffend die Tierhaltung zuzurechnen. d) Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. IV. 1. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen.

- 9 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Affoltern vom 6. Juni 2014 (ST.2014.247) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wir auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, gegen Empfangsbestätigung − den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde − das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2014.247, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2014.247, gegen Empfangsbestätigung. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 10 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. August 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Schlegel

Verfügung vom 12. August 2014 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird verfügt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Affoltern vom 6. Juni 2014 (ST.2014.247) aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wir auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, gegen Empfangsbestätigung  den Beschwerdegegner 1, per Gerichtsurkunde  das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2014.247, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Statthalteramt des Bezirks Affoltern, ad ST.2014.247, gegen Empfangsbestätigung. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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