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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und 3, Art. 108 Abs. 1 StPO. Akteneinsichtsrecht von Dritten.
Das Akteneinsichtsrecht von Dritten findet seine Grenze an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Dabei kann der Zweck der Strafuntersuchung und das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens der Akteneinsicht durch Drittpersonen entgegenstehen (Erw. II/3). Akteneinsichtsrecht im konkreten Fall verneint (Erw. II/4).
Sachverhalt: Im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung gegen X. (Beschuldigte) wegen mehrfacher Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung über die Tätigkeit von Y. (Privatkläger) bei einer staatlichen Institution ersuchte Z. als Vorgesetzter der Beschuldigten um Zustellung sämtlicher ihn selbst betreffenden Akten aus diesem Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wies das Akteneinsichtsgesuch von Z. mangels eines überwiegenden privaten Interesses an der Akteneinsicht ab. Gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs erhob Z. Beschwerde. Er macht geltend, der Privatkläger lasse gegen ihn und die Beschuldigte eine perfide Medienkampagne führen. In den Zeitungsberichten seien gegen ihn und die Beschuldigte Vorwürfe des Mobbing und der Amtsgeheimnisverletzung erhoben worden. Sämtliche Vorwürfe seien mit einem Verweis auf die Akten der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte, welche ihn angeblich massiv belasten, begründet worden. Ohne Kenntnis dessen, was tatsächlich in den Verfahrensakten enthalten sei, könne er sich gegen die Zeitungsberichte nicht wirkungsvoll zur Wehr setzen. Insbesondere werde es ihm durch die verweigerte Akteneinsicht verunmöglicht, eine Strafanzeige gegen die Autoren der Zeitungsberichte bzw. gegen die verantwortlichen Redaktoren wegen übler Nachrede und Verleumdung ausreichend zu substantiieren oder eine Beschwerde an den Presserat zu richten.
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(Aus den Erwägungen:) "II/3. Das Akteneinsichtsrecht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Der Umfang des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren bestimmt sich nach Massgabe von Art. 101 und 108 StPO. Nach Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigen Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Das Akteneinsichtsrecht kann den Parteien namentlich verweigert werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Kollusionsgefahr zu befürchten ist (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4). Art. 101 Abs. 3 StPO regelt das Akteneinsichtsrecht von Drittpersonen. Danach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Als Dritter gilt, wer weder Partei (Art. 104 StPO) noch anderer Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 StPO) ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2.3). Nach dem Gesetzeswortlaut genügt ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht; ein rechtlich geschütztes Interesse wird nicht vorausgesetzt (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2011, N. 23 zu Art. 101 StPO). Ein solches Interesse ist aber nicht leichthin zu bejahen (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar zur Strafprozessordnung, 2010, N. 11 zu Art. 101 StPO). Das geltend gemachte Interesse muss daher zumindest glaubhaft sein. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenze an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand der Drittpersonen
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ist die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen (SCHMUTZ, a.a.O., N. 23 zu Art. 101 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 101 StPO; vgl. auch BGE 129 I 249 E. 3 betr. Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens). Dabei ist auch der Zweck der Strafuntersuchung zu berücksichtigen, der durch die Akteneinsicht nicht gefährdet werden darf. Auch das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens kann der Akteneinsicht durch Drittpersonen entgegenstehen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1162). Den Verfahrensbeteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen tangiert sind, ist allenfalls vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen (BRÜSCHWEILER, a.a.O., N. 11 zu Art. 101 StPO; SCHMID, a.a.O., N. 19 zu Art. 101 StPO). Gestützt auf diese Erwägungen und die konkrete Verfahrenssituation ist im Folgenden das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. II/4. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, die Einsichtnahme in die Akten der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte sei notwendig, damit er eine allfällige Strafanzeige gegen die verantwortlichen Journalisten und Redaktoren der "…" [Name der Zeitung] wegen Ehrverletzung und Verleumdung substantiieren könne. Zur Begründung des Anfangsverdachts auf ein Ehrverletzungsdelikt im Sinn von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO reicht es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch aus, wenn dieser die betreffenden Medienberichte der Strafanzeige beilegt. Der Beschwerdeführer ist nicht zum Nachweis verpflichtet, dass die Medienberichte unwahr sind. Im Gegenteil ist es Sache der angezeigten Personen, den Wahrheitsbeweis der Medienberichte zu erbringen (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB). Eine allfällig erforderliche weitere Sachverhaltsabklärung ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Für den Beschwerdeführer, dem laut Staatsanwaltschaft die ihn betreffenden Akten (E-Mails, … Berichte über den Privatkläger) zugänglich sind, erübrigt sich damit die Einsichtnahme in die Untersuchungsakten der Beschuldigten. Zudem fällt in Betracht, dass - sofern sich in einem späteren Zeitpunkt Bedarf zeigt - ein Begehren um Beizug der Untersuchungsakten in ei-
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nem vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahren gegen den Privatkläger noch nachträglich gestellt werden könnte. Zum andern macht der Beschwerdeführer geltend, die Einsichtnahme in die Untersuchungsakten der Beschuldigten sei notwendig, um eine Beschwerde an den Presserat zu richten. Beim Presserat handelt es sich um den operativen Arm einer Stiftung, die sich die freiwillige Selbstregulierung der Medienethik zum Ziel gesetzt hat. Der Presserat nimmt Beschwerden wegen Verletzung des Journalistenkodex binnen sechs Monaten seit der Publikation oder Ausstrahlung eines Berichts entgegen. Die Beschwerde an den Presserat hat eine Beschreibung des Sachverhalts und eine Begründung der Beanstandungen unter Angabe der verletzten Kodex-Ziffern und unter Beilegung des beanstandeten Medienberichts zu enthalten. Die Aufgabe des Presserates beschränkt sich auf die Prüfung, ob in den beanstandeten Berichten der Journalistenkodex eingehalten wurde (vgl. zum Ganzen http://ratgeber.presserat.ch, letztmals besucht am 22. Juli 2014). Dem Beschwerdeführer ist es ohne Weiteres möglich, die besagten Berichte in der "…" [Name der Zeitung] entsprechend den genannten Anforderungen beim Presserat zu beanstanden. Dazu benötigt er keinen Einblick in die Untersuchungsakten der Beschuldigten. Damit vermag der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsichtnahme im oben dargelegten Sinn glaubhaft zu machen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Privatkläger als Verfahrenspartei allfällig zur Begründung einer Zivilforderung gegen die Beschuldigte (teilweise) Akteneinsicht nehmen konnte (vgl. zum Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft SCHMUTZ, a.a.O., N. 8 zu Art. 101 StPO). Dieser Umstand hindert den Beschwerdeführer nicht daran, seine Interessen in einem Verfahren gegen die Journalisten oder vor dem Presserat sachgerecht wahrzunehmen. Auch nach dem Fairnessgebot (Waffengleichheit) ist es daher nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten der Beschuldigten zu gewähren. Umgekehrt ist unter dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen davon auszugehen, dass Strafuntersuchungen grundsätzlich geheim geführt werden. Die Einsicht in die Strafakten ist in der Strafprozessordnung nur in engen Grenzen zuge-
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lassen und auch für Parteien und Betroffene nicht absolut (vgl. E. II/3 hiervor). Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer der direkte Vorgesetzte der Beschuldigten ist (bzw. war) und die mutmasslichen Straftaten im Arbeitsumfeld erfolgten. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang mittlerweile ebenfalls wegen Amtsgeheimnisverletzung angezeigt worden (vgl. Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 17. Juni 2014 [TB140023]). Eine Einsichtnahme in die Untersuchungsakten könnte der ungestörten Durchführung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte, die sich demnächst vor dem Bezirksgericht zu verantworten haben wird, sowie auch der Wahrheitsfindung in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abträglich sein. Daraus ergeben sich gewichtige öffentliche Interessen, welche der Einsichtnahme zumindest im jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen. Bei einer gesamthaften Abwägung der unterschiedlichen Interessen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine schutzwürdigen Interessen an einer Einsichtnahme in die Untersuchungsakten der Beschuldigten geltend machen kann und einer solchen gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Damit hält die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vor Bundesrecht stand und erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet."
Obergericht, III. Strafkammer Beschluss vom 24. Juli 2014 UH140119 (Mitgeteilt von Dr. iur. C. Schoder)