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Zürich Obergericht Strafkammern 18.03.2014 UH140023

18 mars 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,644 mots·~8 min·1

Résumé

Herausgabe

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140023-O/U/KIE

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und die Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Dr. T. Graf sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 18. März 2014

in Sachen

A._____ S.p.A., Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____ srl

gegen

1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

betreffend Herausgabe Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Dezember 2013, S-3/2013/3507

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin 2) führt eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Entwendung zum Gebrauch etc. im Zusammenhang mit einem Personenwagen der Marke BMW D X5 xDrive35d, welcher am 18. Oktober 2011 zum Nachteil von D._____ in E._____ (Italien) gestohlen und am 26. Februar 2013 bei der F._____ AG an der …-Strasse … in … Zürich sichergestellt wurde. Die A._____ SPA (Beschwerdeführerin; Hauptsitz in G._____, Italien), bei welcher D._____ das Fahrzeug versichert hatte, zahlte dieser für den Verlust des Fahrzeugs eine Entschädigung aus, weshalb die A._____ SPA als Geschädigte in das Verfahren aufgenommen wurde (Urk. 7/9/4). 1.2 C._____ (Beschwerdegegner 1) war im Zeitpunkt der Sicherstellung des Fahrzeugs dessen Halter; das Fahrzeug befand sich damals für Reparaturarbeiten in bei F._____ AG. Der Beschwerdegegner 1 führte gegenüber den Strafbehörden aus, er habe das Fahrzeug in Deutschland gekauft; er habe nicht gewusst, dass das Fahrzeug gestohlen gewesen sei (Urk. 7/5/1-2). Die Beschwerdegegnerin 2 gelangte zur Auffassung, dass der Beschwerdegegner 1 als gutgläubiger Erwerber des genannten Personenwagens zu gelten habe (vgl. Urk. 7/9/2 und 7/9/4). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 ordnete sie deshalb die Herausgabe des Fahrzeugs an C._____ an (Urk. 7/9/3 bzw. Urk. 5). Das Fahrzeug wurde am 19. Dezember 2013 der F._____ AG ausgehändigt (Urk. 7/9/10). 1.3 Gestützt auf eine entsprechende Vollmacht (Urk. 3/1) erhob H._____ als Vertreter der Beschwerdeführerin für diese mit Schreiben vom 21. Januar 2014, welches am 24. Januar 2014 der italienischen Post in I._____ aufgegeben (Urk. 4) und am 29. Januar 2014 der schweizerischen Post übergeben wurde (Urk. 10), Beschwerde gegen die genannte Verfügung vom 17. Dezember 2013 (Urk. 2). Darin wird die Freigabe und Rückführung des Fahrzeugs zugunsten der Beschwerdeführerin beantragt. 1.4 Da auf die Beschwerde klarerweise nicht einzutreten ist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden.

- 3 - 2.1 Die Beschwerde ist - wie in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten - innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen gelten als eingehalten, wenn Eingaben am letzten Tag der Frist (bis spätestens 24.00 Uhr) bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im Strafprozess gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). 2.2 a) Die Zustellung schriftlicher Mitteilungen der Strafbehörden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mit dem Einverständnis der betroffenen Partei kann jede Zustellung elektronisch erfolgen (Art. 86 StPO). b) Die die Untersuchung führende Staatsanwältin nahm am 17. Dezember 2013 vor dem Erlass der Herausgabeverfügung mit einer am Hauptsitz der Beschwerdeführerin in G._____ für diese tätigen Mitarbeiterin telefonischen Kontakt auf und kam mit dieser überein, dass die Herausgabeverfügung der Beschwerdeführerin per Fax zugestellt werde (Urk. 7/9/2). Noch am 17. Dezember 2013 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin - zusammen mit einem Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 7/9/4-5) - per Fax zugestellt (Urk. 7/9/3 und 7/9/6). Die Beschwerdegegnerin 2 hat somit die Verfügung entgegen Art. 85 Abs. 2 StPO nicht durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt. c) Amtliche Prozesshandlungen, die gegen Verfahrensvorschriften verstossen, sind grundsätzlich nur anfechtbar und nicht unwirksam. Sie entfalten nur dann keine Rechtswirkung, wenn das Gesetz diese Rechtsfolge selbst anordnet oder sich aus dem Schutzzweck der Norm ergibt, dass die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei deren Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist. Erwachsen dem unmittelbar Betroffenen hingegen keine Rechtsnachteile aus der Verletzung der Verfahrens-

- 4 vorschrift, kann die Prozesshandlung trotz ihrer Fehlerhaftigkeit wirksam sein. Die StPO enthält keine Rechtsfolgen für den Fall, dass eine Mitteilung der betroffenen Person in Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO eröffnet wird. Die gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten und der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung sowie deren Datums der Behörde obliegt, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will. Sie haben ausschliesslich Beweisfunktion. Ist der Zugang der Mitteilung (auf andere Weise) erbracht, kommt der Form der Zustellung für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person (Informationsrecht) keine weitergehende oder derart erhebliche Bedeutung zu, dass die Zustellung bei Nichtbeachtung von Art. 85 Abs. 2 StPO ungültig ist. Zudem verstösst die nachträgliche Rüge des Formmangels gegen Treu und Glauben mit der Folge, dass eine mangelhaft eröffnete Mitteilung unanfechtbar wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). d) Wie bereits erwähnt, wurde mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin vereinbart, dass dieser die Herausgabeverfügung vom 17. Dezember 2013 per Fax zugestellt wird, und die Zustellung erfolgte noch am 17. Dezember 2013. In der Beschwerde wird die Art der Zustellung nicht thematisiert und somit auch nicht gerügt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin durch die Zustellung der Verfügung per Fax ein Nachteil erwachsen wäre. Überdies wurde die Beschwerdeführerin vorgängig telefonisch über den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung unterrichtet und in dem zusammen mit der Verfügung per Fax gesandten Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführerin ebenfalls schriftlich dargelegt, aus welchen Gründen die Herausgabe des Fahrzeuges an C._____ angeordnet worden sei (Urk. 7/9/4). e) In Würdigung der genannten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die Zustellung der Verfügung per Fax vorgängig mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin vereinbart worden war, ist die Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellungsart vorliegend ohne Belang, zumal Art. 86 StPO -

- 5 allerdings bezüglich einer elektronischen Zustellung - beim Vorliegen des Einverständnisses der betroffenen Person eine von Art. 85 Abs. 2 StPO abweichende Zustellungsform vorsieht. Da die Beschwerdeführerin die Verfügung tatsächlich erhalten hat, konnte sie danach die ihr zustehenden Verfahrensrechte wahrnehmen, weshalb auch insofern kein rechtlich geschütztes Interesse daran besteht, dass die Zustellung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl. dazu auch das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2 am Ende). Abgesehen davon würde es ohnehin klarerweise dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wenn sich eine Partei mit der Zustellung eines Entscheids per Fax einverstanden erklärt, der Entscheid anschliessend entsprechend übermittelt wird, die Partei danach nicht innert kurzer Frist gegen die Zustellungsart opponiert, sondern dies erst mehrere Wochen nach der Zustellung tun würde; in einer solchen Konstellation sind nämlich prozessuale Einwände sogleich vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.4.2). 2.3 Ist nach dem Gesagten von einer Zustellung der Verfügung vom 17. Dezember 2013 noch an jenem Tag auszugehen, begann die zehntägige Frist am 18. Dezember 2013 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete sie am 27. Dezember 2013. Die vom 21. Januar 2014 datierte, am 24. Januar 2014 der italienischen Post übergebene Beschwerde erweist sich daher klarerweise als verspätet. Auf sie ist demnach nicht einzutreten. Damit kann offen bleiben, ob auf die Beschwerde - wäre sie rechtzeitig erhoben worden - überhaupt hätte eingetreten werden können. Voraussetzung dafür wäre nämlich ein hinreichendes aktuelles rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben sein (Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 382 N 13; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1458). Das Fahrzeug wurde - wie erwähnt - am 19. Dezember 2013 der F._____ AG ausgehändigt, welche es danach zweifellos dem Beschwerdegegner 1 herausgegeben hat. Die Aufhebung der Verfügung hätte der Beschwerdeführerin nichts gebracht

- 6 und die Herausgabe des Fahrzeugs an sie durch die Behörden wäre nicht mehr möglich gewesen. Die erneute Sicherstellung des Fahrzeugs (und die anschliessende Herausgabe an die Beschwerdeführerin) hätte nur durch eine neue entsprechende Anordnung der Beschwerdegegnerin 2 erfolgen können. Die Beschwerdeinstanz kann jedoch praxisgemäss selbst bei Gutheissung einer Beschwerde die Staatsanwaltschaft nicht verbindlich anweisen, ein herausgegebenes Fahrzeug erneut sicherzustellen und einer anderen Partei anschliessend herauszugeben (Beschluss der hiesigen Kammer vom 5. April 2012, UH120027, E. 5 mit Hinweisen). 2.4. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Entschädigungen sind nicht auszurichten; die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen dahingehenden Anspruch, und dem Beschwerdegegner 1 sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben und werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, mit Rückschein − den Beschwerdegegner 1, mit Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 sowie Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorge-

- 7 schriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 18. März 2014

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 18. März 2014 Erwägungen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben und werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin, mit Rückschein  den Beschwerdegegner 1, mit Gerichtsurkunde  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 sowie Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 7), gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 4...

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