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Zürich Obergericht Strafkammern 16.12.2013 UH130385

16 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,093 mots·~30 min·1

Résumé

Aufhebung vorsorglich angeordneter Schutzmassnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130385-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 16. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, Beschwerdegegnerin

betreffend Aufhebung vorsorglich angeordneter Schutzmassnahme

Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Stadt-Zürich vom 14. November 2013, U.Nr. 2012/1626/Bm

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt (Beschwerdegegnerin; nachfolgend nur noch bezeichnet als Jugendanwaltschaft) führt gegen A._____, geb. am tt.mm.1997, eine Strafuntersuchung wegen Brandstiftung etc. A._____ wird insbesondere vorgeworfen, zwischen dem 2. und dem 30. November 2012 in … zahlreiche (teilweise versuchte) Brandstiftungen (mit Sachbeschädigungen) begangen zu haben. In der Schlusseinvernahme vom 12. November 2013 sind 21 einzelne diesbezügliche Sachverhalte aufgeführt. Dabei handelte es sich mehrheitlich um Feuerlegungen in Containern, Hauseingängen, Waschräumen, Trocknungsräumen, Kellern, Sammelgaragen, Veloräumen und Fahrzeugen (Urk. 9 [Akten der Jugendanwaltschaft Unt.Nr. 2012/1626] 43/1 S. 10 - 16). Am 30. November 2012 wurde A._____ verhaftet (Urk. 9/32/1). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2012 wurde sie von der Jugendanwaltschaft in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 9/32/7). Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich verlängerte diese Haft mit Verfügung vom 8. Dezember 2012 bis zum 8. Januar 2013 (Urk. 8/32/12). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 ordnete die Jugendanwaltschaft (in Anwendung von Art. 5 JStG) vorsorglich eine Unterbringung von A._____ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG an und wies sie unter gleichzeitiger Entlassung aus der Untersuchungshaft (Urk. 9/32/13) auf den 14. Dezember 2012 in die D._____ ein (Urk. 9/45/8). Mit Verfügung vom 2. April 2013 wies die Jugendanwaltschaft A._____ in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG in das Jugendheim E._____, ..., ein (Urk. 9/45/5). Nach einer Entweichung von A._____ am 12. April 2013 mit vorgeworfenen Raubtaten und Sachbeschädigungen zwischen dem 17. und 19. April 2013 (Urk. 9/43/1 S. 17), polizeilicher Rückführung am 20. April 2013 (Urk. 9/45/4 S. 3), nach Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens vom 23. April 2013 (Urk. 9/46/1), nach einer weiteren Entweichung am 5. Mai 2013 (Urk. 9/45/2 S. 1), nach Tätlichkeiten gegenüber einer Mitinsassin im Jugendheim E._____ zwischen dem 29. Juni und

- 3 dem 20. Juli 2013 (Urk. 9/43/1 S. 18) und einer Körperverletzung gegenüber einer anderen Mitinsassin im Jugendheim E._____ am 24. Juli 2013 (Urk. 9/43/1 S. 18, Urk. 9/45/3) wies die Jugendanwaltschaft A._____ mit Verfügung vom 30. Juli 2013 in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung in Anwendung von Art. 5 JStG und im Sinne von Art. 15 JStG ins Gefängnis … ein (Urk. 9/45/1). Dort hält sie sich seit dem 2. August 2013 auf. 2. Mit Schreiben vom 30. August 2012 (recte 2013) ersuchte der Vater von A._____ die Jugendanwaltschaft um Entlassung aus dem Gefängnis … (Urk. 9/54/1). Mit Verfügung vom 3. September 2013 wies die Jugendanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme bzw. der vorsorglich angeordneten Unterbringung von A._____ im Gefängnis … ab (Urk. 9/54/2). Mit Eingabe vom 14. November 2013 ersuchte der amtliche Verteidiger von A._____ die Jugendanwaltschaft um Aufhebung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme und um Entlassung von A._____ aus dem Gefängnis … (Urk. 9/54/3). Mit Verfügung vom 14. November 2013 wies die Jugendanwaltschaft auch dieses Gesuch ab (Urk. 9/54/4 = Urk. 3/1). 3. Gegen diese am Freitag, 15. November 2013 versandte [Urk. 9/54/4 S. 3) und ihm am Montag, 18. November 2013 zugestellte (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 3/1 und Urk. 2 S. 2 Ziff. 1) jugendanwaltschaftliche Verfügung reichte der amtliche Verteidiger von A._____ mit Eingabe vom 28. November 2013 und damit innert der 10-tägigen Frist bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde ein. Damit beantragt er die Aufhebung der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. Juli 2013 vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme und die umgehende Entlassung von A._____ aus dem Gefängnis … (Urk. 2). Die Jugendanwaltschaft beantragt in einer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In seiner Replik vom 9. Dezember 2013 hält der amtliche Verteidiger an seinen Anträgen fest (Urk. 12). 4. Da, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zeigt, die Beschwerde abzuweisen ist, kann darauf verzichtet werden, die Replik des amtlichen Verteidigers der Jugendanwaltschaft vor Erlass des vorliegenden Beschlusses zuzustel-

- 4 len und Gelegenheit zu einer Duplik zu geben. Die Jugendanwaltschaft ist dadurch nicht beschwert. Der Fall ist spruchreif. II. 1. Die Jugendanwaltschaft erwog in der Verfügung vom 30. Juli 2013, mit welcher sie A._____ ins Gefängnis … einwies, es sei klar geworden, dass das E._____heim nicht den Rahmen bieten könne, den A._____ derzeit benötige. Es stehe fest, dass sie einen geschlossenen Rahmen benötige. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch offen sei, wo die Massnahme vollzogen werden könne, sei A._____ vorübergehend im Gefängnis … unterzubringen (Urk. 9/45/1). 2. Der amtliche Verteidiger machte in seinem Entlassungsgesuch vom 14. November 2013 geltend, die Unterbringung im Gefängnis … sei als vorübergehende und zeitlich beschränkte Lösung geplant gewesen. Alle Beteiligten seien sich im Klaren gewesen, dass A._____ einer Betreuung bedürfe, die sie im Gefängnis nicht erhalten könne. Beinahe dreieinhalb Monate nach ihrer Versetzung nach … befinde sie sich noch immer im Gefängnis. Offensichtlich sei es trotz intensivster Bemühungen seitens der Jugendanwaltschaft schlicht unmöglich, eine Institution zu finden, die bereit sei, A._____ aufzunehmen. Dies bedeute, dass sie aufgrund der Unterbringung im Gefängnis keine Therapie machen könne, obwohl eine solche notwendig sei. Die Gutachterin habe festgehalten, dass für eine erfolgreiche Behandlung von A._____ sowohl der therapeutische als auch der erzieherische/pädagogische Rahmen von grosser Bedeutung sei. Beide Vorgaben könnten im Gefängnis nicht erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund (fehlende stationäre Einrichtung, fehlende therapeutische und erzieherische Betreuung im Gefängnis) komme eine stationäre Lösung nicht in Betracht. Nicht in Frage komme, A._____ aus diesem Grund im Gefängnis zu belassen. Sie sei dort am falschen Ort, es könne nicht adäquat auf ihre Bedürfnisse eingegangen und reagiert werden, der Freiheitsentzug gefährde nach Einschätzung der Gutachterin den Erfolg einer Therapie. Der Vater von A._____ sei bereit, seine Tochter bei sich aufzunehmen und sich intensiv um sie zu kümmern. Mit einer Rückkehr in

- 5 dieses familiäre Umfeld könnte unter Anordnung allfälliger flankierender Massnahmen (beispielsweise Auflage, sich regelmässig bei der Jugendanwaltschaft zu melden) der von der Gutachterin geforderte warmherzige erzieherische Rahmen geschaffen und gleichzeitig eine intensive ambulante Therapie installiert werden, mit der die Problemstellung von A._____ endlich angegangen werden könnte. Die Gutachterin erachte die Erfolgsaussichten einer Therapie grundsätzlich als gut, so dass erwartet werden könne, dass mit einer raschen und intensiven therapeutischen Intervention eine Stabilisierung erreicht werden könnte. A._____ sei geständig und einsichtig (Urk. 9/54/3). 3. In der Abweisung dieses Gesuchs erwog die Jugendanwaltschaft nach einer überblicksmässigen Kurzzusammenfassung von Vorfällen seit November 2012, A._____ habe im vergangenen Jahr mehrfach gezeigt, dass sie mit Öffnungen nicht umgehen könne bzw. alles daran setze, dass sie wieder in den geschlossenen Rahmen komme. Sie habe bewusst die Öffnungen aufs Spiel gesetzt. Dieses Verhalten müsse als Signal aufgenommen werden. Der Vorfall im E._____heim vom 24. Juli 2013 (Körperverletzung einer Mitinsassin) sei gemäss Abschlussbericht als so gefährlich eingeschätzt worden, dass sowohl die Gruppe als auch A._____ vor sich selbst hätten geschützt werden müssen. Die Heimleitung habe in der Folge eine Rückkehr in die Gruppe ausgeschlossen. Seither habe die Jugendanwaltschaft in über 20 geschlossenen und auch offenen Institutionen in der Schweiz und in Deutschland angefragt, ob sie A._____ aufnehmen würden. Alle hätten eine Aufnahme abgelehnt. Bei dieser Sachlage sei A._____ zum momentanen Zeitpunkt nicht aus dem geschlossenen Rahmen zu entlassen. Mangels geeigneter Einrichtung sei sie derzeit im Gefängnis … zu belassen. Es sei jedoch mit einer Therapie mangels Alternative in diesem geschlossenen Setting zu beginnen (Urk. 3/1). 4. In seiner Beschwerde macht der amtliche Verteidiger über das bereits Vorgebrachte hinaus geltend, die vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme sei nicht geeignet, die notwendige erzieherische und/oder die notwendige therapeutische Behandlung sicherzustellen. Ein weiterer Aufenthalt im Gefängnis … erweise sich deshalb als unverhältnismässig bzw. als unangemessen. Es sei keine

- 6 - Therapie angefangen bzw. durchgeführt worden, obwohl A._____ nach Einschätzung der Fachleute dringend einer solchen bedürfe. Die Jugendanwaltschaft argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits erkläre, A._____ benötige einen geschlossenen Rahmen, andererseits auch offene Institutionen für eine Unterbringung anfrage. Die Gutachterin habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass für eine erfolgreiche Behandlung von A._____ sowohl der therapeutische als auch der erzieherische/pädagogische Rahmen von grosser Bedeutung sei. Im Gefängnis herrschten diesbezüglich alles andere als gute Rahmenbedingungen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, wie sinnvoll es wäre, im Gefängnis … eine therapeutische Behandlung zu beginnen. Zum Einen wäre der weitere Aufenthalt von A._____ zeitlich beschränkt, so dass es bereits nach kurzer Zeit wieder zu einem Wechsel des Therapeuten kommen würde. Zum Anderen habe die Gutachterin explizit darauf hingewiesen, dass ein gleichzeitiger Freiheitsentzug den Erfolg einer allfälligen Behandlung gefährden würde. Mit einer Unterbringung von A._____ bei ihrem Vater könnte der von der Gutachterin geforderte warmherzige erzieherische Rahmen geschaffen und mit einer sehr intensiven ambulanten Therapie begonnen werden. Voraussetzung für die Anordnung einer Schutzmassnahme sei, dass sie geeignet sei, die notwendige erzieherische und/oder therapeutische Betreuung bzw. Behandlung sicherzustellen. Dies sei im …gefängnis … nicht möglich. Nachdem es beinahe vier Monate nach der Einweisung in dieses Gefängnis nicht gelungen sei, eine Platzierung zu finden, sei die vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme bzw. die Unterbringung von A._____ im Bezirksgefängnis … aufzuheben. Die Massnahme erweise sich als ungeeignet und unverhältnismässig (Urk. 2). 5. Die Jugendanwaltschaft entgegnet, nachdem von Seiten der angefragten geschlossenen Einrichtungen Absagen gekommen seien, habe die Jugendanwaltschaft als weitere Option auch offene Unterbringungen geprüft. Es habe sich bald herausgestellt, dass keine der angefragten Institutionen das Risiko habe in Kauf nehmen wollen, A._____ aufzunehmen, insbesondere aufgrund des erhöhten Rückfallrisikos bzw. aufgrund ihrer psychischen Störung. Im Gegensatz zur Behauptung des amtlichen Verteidigers sei im Gefängnis … sehr wohl eine Therapie begonnen worden. Seit anfangs August 2013 werde A._____ wöchentlich

- 7 von einer Therapeutin besucht. Die Therapeutin sei indes nicht ganz überzeugt, ob sich A._____ auch wirklich darauf einlasse. Gemäss der psychiatrischen Gutachterin könne die notwendige erzieherische Betreuung nicht in einem ambulanten Rahmen sichergestellt werden. Der Vater von A._____ sei voll berufstätig und könne den von ihr derzeit benötigten professionellen engen Rahmen nicht bieten. Ohne vorhergehenden Therapieerfolg sei der Schutz Dritter bei einer Öffnung nicht gewährleistet. Eine Öffnung ohne deutlichen Therapieerfolg sei nicht zu verantworten. Es sei unbestritten, dass das Gefängnis … nicht der geeignetste Ort für die Unterbringung von A._____ sei. Er sei aber geeigneter als eine Entlassung zum Vater. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 (vom 14. September 2011) sei die provisorische und zeitlich beschränkte Unterbringung in einem Jugendgefängnis als vorübergehende Notlösung nicht bundesrechtswidrig. Die … Klinik …, …k, habe sich bereit erklärt, mit A._____ ein Abklärungsgespräch zu führen, um eine allfällige Aufnahme zu prüfen. Zudem hätten die Anstalten … mitgeteilt, dass die Aufnahme einer Jugendlichen im Ausnahmefall möglich wäre. Abklärungsgespräche mit der … und den Anstalten … würden in den nächsten Tagen stattfinden (Urk. 7). 6. In der Replik hält der amtliche Verteidiger im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und bestreitet, dass im Gefängnis … eine eigentliche Therapie mit A._____ begonnen worden sei (Urk. 12). 7. A._____ war zur Zeit der ihr angelasteten (und von ihr im Wesentlichen auch eingestandenen) Brandstiftungen und Raubtaten 15 Jahre alt. Zur Zeit der ihr angelasteten Tätlichkeiten gegenüber einer Mitinsassin zwischen dem 29. Juni und 20. Juli 2013 und der Körperverletzung einer anderen Mitinsassin am 24. Juli 2013 (Urk. 9/43/1 S. 18) war sie 16 Jahre alt; heute ist sie 16 ½ Jahre alt. Sie untersteht damit dem Jugendstrafgesetz (JStG) und der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) (Art. 3 Abs. 1 JStG, Art. 1 JStPO). Untersuchungshaft kann in Ausnahmefällen, bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 221 StPO und unter engen zeitlichen Kontrollen angeordnet werden (Art. 27 i.V. mit Art. 3 Abs. 1 JStPO). Gemäss Art. 5 JStG kann die zuständige Behörde vorsorglich Schutzmassnahmen nach Art. 12 - 15 JStG anordnen. Dafür (wie auch für die Anordnung von Un-

- 8 tersuchungshaft; Art. 221 Abs. 1 StPO) wird ein dringender Tatverdacht vorausgesetzt (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH120077 vom 30. März 2012 Erw. II.4). Sodann setzt eine vorsorgliche Schutzmassnahme voraus, dass eine psychische, physische oder erzieherische Gefährdungslage des Jugendlichen vorliegt und dessen Schutzbedürfnis ein dringliches ist, welchem mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 JStG bereits während der laufenden Untersuchung und nicht erst im Hauptverfahren Rechnung zu tragen ist. Dementsprechend hat eine Unterbringung gemäss Art. 15 JStG nur zu erfolgen, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf sodann nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH120077, Beschluss vom 30. März 2012 Erw. II.4 mit Verweisungen auf Nicole Holderegger, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss. Zürich 2009, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, Bd 53, S. 394 f., auf Gürber/Hug/Schläfli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] BSK StGB I, Basel 2007 [neu: 3. Auflage, Basel 2013], Art. 5 JStG N 6, 7, und auf Art. 15 Abs. 2 JStG). Sämtliche vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. i.V. mit Art. 5 JStG müssen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil des Bundesgerichts BuGer 1B_437/2011 vom 14. September 2011 Erw. 4.2). Im Übrigen handelt es sich bei der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung - während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugendstrafrechtlichen Urteils - um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme. In diesem Zusammenhang dürfen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen (und grundrechtlichen Garantien) der Jugend-Untersuchungshaft nicht faktisch unterlaufen werden. Untersuchungsund Sicherheitshaft werden im Jugendstrafprozess nur in Ausnahmefällen und

- 9 erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet. Ausserdem muss die Jugend-Untersuchungshaft nach spätestens einem Monat von Amtes wegen überprüft (bzw. jeweils neu verlängert) werden (BuGer 1B_437/2011 vom 14. September 2011 Erw. 4.3). 8. Der dringende Tatverdacht als Voraussetzung sowohl von Untersuchungshaft als auch vorsorglicher Schutzmassnahmen ist ohne Weiteres erfüllt und wird auch von der amtlichen Verteidigung zu Recht nicht angezweifelt. Bereits das Zwangsmassnahmengericht hatte in der Verfügung vom 8. Dezember 2012 den dringenden Tatverdacht gestützt auf die Akten und das Geständnis von A._____ bejaht (Urk. 9/32/12). Dies wurde bestätigt durch die die Vorhalte im Wesentlichen bestätigenden Aussagen von A._____ in der Schlusseinvernahme vom 12. November 2013 (Urk. 9/43/1), und zwar nicht nur bezüglich der Brandstiftungen zwischen dem 2. und 30. November 2012 (Urk. 9/43/1 S. 10 - 16, S. 18 f. i.V. mit Urk. 9/40/1 - 9/40/3), sondern auch bezüglich der Raubtaten und Sachbeschädigungen zwischen dem 17. und dem 19. April 2013 (Urk. 9/43/1 S. 2 - 7) und der Körperverletzung zum Nachteil einer Mitinsassin vom 24. Juli 2013 (Urk. 9/43/1 S. 8 f.). 9. Das Zwangsmassnahmengericht hatte überdies in der Verfügung vom 8. Dezember 2012 festgestellt, dass Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht (Urk. 9/32/12 S. 3 f.). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 23. April 2013 besteht zwar keine Veranlassung, eine pathologische Brandstiftung im Sinne einer Pyromanie oder ein pathologisches Stehlen im Sinne einer Kleptomanie zu diagnostizieren bzw. zu vermuten (Urk. 9/46/1 S. 75, S. 77). Die Gutachterin beurteilte die Brandstiftungen wie auch "die Diebstähle" (vgl. dazu Urk. 9/46/1 S. 40 f.) im Rahmen der Grunderkrankung (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline Typus [Urk. 9/46/1 S. 74]) als aggressive Affektregulationsstörungen (Urk. 9/46/1 S. 78). Das Risiko, dass A._____ weitere Diebstähle, aber auch andere Vermögensdelikte oder auch eventuelle Gewaltstraftaten verübe, beurteilte die Gutachterin aber als hoch. Das aktuelle Risiko für erneute Brandstiftungen beurteilte die Gutachterin als nur mittelmässig. Je nach Vorfall und Kränkungserleben von A._____ könne sich diese Einschätzung aber schlag-

- 10 artig ändern. Bei fachgerechter Behandlung lasse sich dieses Risiko aber minimieren (Urk. 9/46/1 S. 81, S. 89). Diese gutachterliche Risikoeinschätzung wurde durch das spätere Verhalten von A._____ eindrücklich bestätigt. Auf einem sogenannten "Kurvengang" (Entweichung aus dem Jugendheim E._____) im April 2013 beging sie, wie sie eingestand, zusammen mit anderen Personen Raubtaten und Sachbeschädigungen. Am 24. Juli 2013 schlug sie, wie sie ebenfalls eingestand, im Jugendheim E._____ einer Mitinsassin abwechslungsweise mit beiden Fäusten ins Gesicht und kratzte sie im Gesicht und am Hals. Sie sei "megahässig" gewesen. Es sei etwas durchgebrannt, sie habe nicht gewusst, was machen, die Wut habe sich verschlimmert. Sie wisse nicht mehr, was sie "zum Austicken" gebracht habe (Urk. 9/43/1 S. 8 f.). 9.1. Zumindest solange die von der Gutachterin erwähnten und durch das Verhalten von A._____ bestätigten aggressiven Affektregulationsstörungen nicht in einem ganz wesentlichen Ausmass therapeutisch vermindert werden konnten, erscheint das Gefährdungspotential von A._____ für die Öffentlichkeit als sehr hoch. Bei A._____ liegt Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. Dies bedeutet im Zusammenhang mit der gutachterlich festgestellten Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit (Urk. 9/46/1 S. 89 - 91) auch, dass im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG die Unterbringung von A._____ in einer geschlossenen Einrichtung für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch A._____ notwendig ist. 9.2. Die amtliche Verteidigung macht geltend, die Gutachterin attestiere A._____ sinngemäss, dass diese aus der Intervention der Strafverfolgungsbehörden ihre Lehren gezogen habe und in der Lage sei, sich entsprechend dieser Erkenntnis zu verhalten (Urk. 9/54/3 S. 3). Dies lässt sich indes dem Gutachten nicht entnehmen. Im Gegenteil. Die Gutachterin beurteilte, wie erwähnt, das Risiko weiterer Diebstähle, anderer Vermögensdelikte und auch eventueller Gewaltstraftaten als hoch, welche Beurteilung in kurzer Zeit eindrücklich bestätigt wurde. Die Gutachterin hielt fest, dass sich bei A._____ immer wieder unangemessene heftige Wut gezeigt habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, diese Wut zu kontrollieren. Diese Gefühle habe sie als quälende, diffuse Spannungszustände er-

- 11 lebt. Häufig seien diese so stark gewesen, dass A._____ ein ausgeprägtes Gefühl der Unwirklichkeit erlebt habe und wesentliche Anteile der zentralen sensorischen Reizverarbeitung gestört gewesen seien ("Derealisation- und Depersonalisationserlebnisse"). Es sei anzunehmen, dass die auffälligen dissozialen Verhaltensmuster ("Lügen, Stehlen, Brandstiften") A._____ dazu gedient hätten, die aversiven Spannungszustände zu reduzieren, was zu einer negativen Spirale der Verstärkung geführt habe (Urk. 9/46/1 S. 82 f.). Diese offenbar von A._____ kaum kontrollierbare Wut scheint sich insbesondere auch bei der Körperverletzung vom 24. Juli 2013 manifestiert zu haben (vgl. vorstehend mit Verweisung auf Urk. 9/43/1 S. 8 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass sich daran bis heute Wesentliches geändert hätte. 9.3. Bei diesem grossen Gefährdungspotential von A._____ ist es nicht zu beanstanden, dass die Jugendanwaltschaft A._____ zur Zeit nicht aus dem Gefängnis entlässt (vgl. auch nachfolgend Erw. 12). A._____ könnte gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr) oder gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. b JStG (Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wegen schwer wiegender Gefährdung Dritter) in einem geschlossenen Rahmen behalten werden. Die Anordnung einer Entlassung zu ihrem Vater fällt derzeit schon aufgrund ihres Gefährdungspotentials ausser Betracht. 10. Überdies scheint A._____ nicht nur zum Schutz Dritter, sondern zu ihrem eigenen Schutz einen geschlossenen Rahmen zu benötigen. Das sorgfältige und überzeugende psychiatrische Gutachten gelangte zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline Typus nach ICD-10: F 60.31. Dieses Störungsbild werde durch eine emotionale Instabilität gekennzeichnet. Dazu gehöre einerseits die Tendenz, impulsiv zu handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen bei mangelnder Selbstkontrolle, andererseits wechselnde, instabile Stimmungen. Diese Stimmungsschwankungen würden von A._____ unterdrückt. Sie selbst habe aber angegeben, sehr unter ihren Stimmungsschwankungen zu leiden. In der Fremdbeurteilung durch die Eltern liessen sich Merkmale finden wie externalisierende Störungen mit Aggressivität und internalisierende Störungen wie Angst und sozialer Rückzug. Im Weiteren wiesen Unsicherheiten

- 12 bezüglich Selbstbild, A._____s Defizite in der zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung, ihr anhaltendes Gefühl der inneren Leere und Gefühlskälte und ihre wiederholten Drohungen mit Selbstschädigung auf dieses Störungsbild hin. Zwischen 2009 und 2012 seien u.a. Diagnosen einer Angststörung mit Panikattacken und einer mittelgradig depressiven Episode gestellt worden (Urk. 9/46/1 S. 74). In diesem Zusammenhang ist auch auf die erwähnte kaum kontrollierbare heftige Wut von A._____ mit sie quälenden diffusen Spannungszuständen hinzuweisen (vgl. vorstehend mit Verweisung auf Urk. 9/46/1 S. 82 f.). Gemäss Gutachterin besteht bei Wechseln des Bezugsrahmens und bei Zeitspannen, bei denen es zu keinen Besonderheiten kommt, die Gefahr, dass Patienten wie A._____ sich nicht mehr wahrnehmen, sich verlieren und auf selbst- und fremdgefährliche Verhaltensweisen zurückgreifen, um dem unerträglich angestiegenen Spannungszustand oder dem Zustand der Leere zu entfliehen (Urk. 9/46/1 S. 83). Vor dem Hintergrund der nach wie vor akuten Symptomatik, so führte die Gutachterin weiter aus, benötige A._____ einen integrierten, intensiven, multidisziplinären Behandlungsansatz sowie die notwendigen medizinischen Kontrollen. Die störungsspezifische (therapeutische) Behandlung könne auch ambulant im Rahmen einer stationären Unterbringung sichergestellt werden (Urk. 9/46/1 S. 84). Die notwendige erzieherische Betreuung könne aber nicht in einem ambulanten Rahmen sichergestellt werden. A._____ benötige einen pädagogischen Rahmen, an welchem sie sich orientieren könne. Für die Behandlung und erzieherische Betreuung brauche sie einen stationären Rahmen. Es werde nicht möglich sein, A._____ in einem ambulanten Rahmen eine adäquate erzieherische Betreuung zukommen zu lassen (Urk. 9/46/1 S. 90). A._____ leidet und benötigt Hilfe. Sie leidet unter quälenden Spannungszuständen und Stimmungsschwankungen, scheint Angstzustände, Unsicherheiten bezüglich Selbstbild und -vertrauen sowie bezüglich zwischenmenschlichen Beziehungen zu haben, ein anhaltendes Gefühl der inneren Leere und Gefühlskälte, und scheint auch sehr unter ihrer kaum kontrollierbaren Wut zu leiden. Gemäss Gutachten ist Hilfe möglich, dieses Leiden zu mindern und zu heilen. Dazu ist einerseits eine therapeutische Behandlung, andererseits eine erzieherische Betreuung erforderlich. Während die therapeutische Behandlung ambulant erfolgen

- 13 könnte, gilt das nicht für die - kumulativ - ebenso notwendige erzieherische Betreuung. Eine solche ist adäquat nur in einem stationären Rahmen möglich. Auch für sich selber, zu ihrem eigenen persönlichen Schutz, für die erfolgreiche Behandlung ihres tiefen Leidens benötigt A._____ mithin einen stationären Rahmen. Eine Entlassung zu ihrem Vater kann deshalb keine der Erforderlichkeit der Behandlung der Not von A._____ gerecht werdende Alternative zu einem stationären Rahmen sein. Zwar besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Vater von A._____ bereit wäre, sie bei sich aufzunehmen (vgl. auch sein eigenes Entlassungsgesuch vom 30. August 2013, Urk. 9/54/1) und ihr einen warmherzig unterstützend erzieherischen Rahmen zu bieten (Urk. 2 S. 5, Urk. 12 S. 4). Wie aus den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen und dem Verhalten von A._____ seit ihrem Aufenthalt beim Vater 2010/2011 (vgl. Urk. 9/46/1 S. 35, S. 40, S. 45) zu schliessen ist, wäre ihr damit aber nicht genügend geholfen, sondern wären wohl sowohl sie selber als auch ihr Vater damit überfordert. A._____ benötigt einen stationären Rahmen. In diesem Zusammenhang erscheint die Vermutung der Jugendanwaltschaft nicht als unbegründet, dass A._____ selber - allenfalls unbewusst - vor Öffnungen zurückschreckt und den geschlossenen Rahmen sucht (Urk. 371 S. 2). 11. Die vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme der Unterbringung von A._____ in einer geschlossenen Einrichtung erweist sich bei dieser Sachlage als unumgänglich bzw. notwendig im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a und b JStG. 12. Allerdings ist das Gefängnis … nicht der von A._____ für die erzieherische Betreuung benötigte Rahmen. Zwar ist das Gefängnis … gemäss Homepage auf die Unterbringung von Frauen spezialisiert und besteht dort die Möglichkeit, weibliche Jugendliche getrennt von ihren erwachsenen Mitgefangenen unterzubringen, wobei die Jugendlichen über eigene Aufenthalts- und Schulungsräume verfügen, wo sie stundenweise durch eine externe Sozialpädagogin unterrichtet werden. Das Gefängnis … ist indes keine Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung, die in der Lage ist, die im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Jugendanwaltschaft wendet

- 14 denn auch nichts ein gegen die Darstellung des amtlichen Verteidigers, dass die Vertreterinnen der Jugendanwaltschaft immer wieder betont hätten, alle Beteiligten seien sich bewusst, dass A._____ im Gefängnis nicht am richtigen Ort sei und ihrer Problematik dort nicht Rechnung getragen werden könne (Urk. 2 S. 3, S. 6; vgl. Urk. 7 S. 4). Die Jugendanwaltschaft erklärte denn auch, A._____ sei derzeit "mangels geeigneter Einrichtung" im Gefängnis … zu belassen (Urk. 3/1 S. 3). 12.1. Die amtliche Verteidigung wirft zu Recht die Frage auf, ob durch die Unterbringung von A._____ im Gefängnis … die Voraussetzung einer Schutzmassnahme im Sinne von Art. 15 JStG noch erfüllt sei, nämlich dass die Massnahme geeignet sein müsse, die notwendige erzieherische Betreuung und / oder die notwendige therapeutische Betreuung sicherzustellen (Urk. 2 S. 5 f.). 12.2. Würde mangels Alternativen eine langfristige - das heisst erheblich mehr als 6-monatige - Unterbringung im Gefängnis … angeordnet, wäre zweifelhaft, ob sich eine solche Unterbringung noch auf Art. 5 i.V. mit Art. 15 JStG stützen liesse. Eine provisorische und zeitlich beschränkte Unterbringung in einem Jugendgefängnis wurde aber vom Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall als vorübergehende Notlösung (bis zum Freiwerden - das heisst wohl auch bis zum Finden - eines besser geeigneten Platzes) als nicht bundesrechtswidrig bezeichnet. Ein völliger Ausschluss einer entsprechenden befristeten Übergangslösung erschiene wenig sachgerecht und widerspräche dem Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 JStG (BuGer 1B_437/2011 vom 14. September 2011 Erw. 5.4). 12.3. Im ähnlichen Fall, den das Bundesgericht mit dem zitierten Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 beurteilte, erwog das Bundesgericht, zwar erscheine "im jetzigen Zeitpunkt" (d.h. am 14. September 2011, nach einer angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2011, mit welcher die Untersuchungshaft aufgehoben und der weitere Verbleib des Beschuldigten in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal im Rahmen einer vorsorglichen stationären Unterbringung angeordnet worden war) ein (provisorischer) Vollzug der vorsorglichen stationären Unterbringung in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal (bis zum Auffinden einer geeigneteren Einrichtung) noch bundesrechtskonform. Die Jugendanwaltschaft sei jedoch anzuhalten, weiterhin intensiv nach einem Platz in

- 15 einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung Ausschau zu halten. Spätestens einen Monat nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils werde sie zu entscheiden haben, ob eine Versetzung aus dem Jugendgefängnis in eine spezialisierte Massnahmeneinrichtung für Jugendliche möglich sei. Nötigenfalls (und auf einen beschränkten Zeithorizont hin) hätten analoge weitere Prüfungen (nach jeweils spätestens einem Monat) zu erfolgen (Erw. 5.6). 12.4. Im vorliegenden Fall gilt grundsätzlich das Gleiche. Allerdings erübrigt sich eine förmliche Anweisung an die Jugendanwaltschaft. Diese ist sich bewusst, dass das Gefängnis … längerfristig keine geeignete erzieherisch-therapeutische Massnahmeeinrichtung ist, und sie bemüht sich bereits ohne gerichtliche Anweisung intensiv darum, einen Platz für A._____ in einer geeigneten Massnahmeeinrichtung zu finden (vgl. die Zusammenstellung der Platzierungsanfragen seit August 2013, Stand 26. November 2013 in Urk. 9/57/1; vgl. auch die Notizen der zuständigen Sozialarbeiterin über die verschiedenen Anfragen in Urk. 9/59/1 S. 26 - 39). In Gesprächen mit der … wird geprüft, ob eine Aufnahme nach einem dafür erforderlichen Umbau (Einbau einer Türe) möglich ist (Urk. 9/59/1 S. 26 f., S. 34, S. 37 f.). In Abklärungen mit den Anstalten … wird geprüft, ob diese als Ausnahmefall bereit sind, A._____ als Jugendliche auf einer kleinen Wohngruppe aufzunehmen und für die Therapie mit der Therapeutischen Wohngemeinschaft … zusammenzuarbeiten (Urk. 9/59/1 S. 34 f., S. 37). 12.5. Im Gegensatz zur Rüge des amtlichen Verteidigers (Urk. 2 S. 2, S. 6) steht nicht fest, dass die vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme nicht geeignet ist, die notwendige therapeutische und erzieherische Behandlung sicherzustellen. Zwar kann diese Behandlung nicht im Gefängnis … sichergestellt werden. Es sind jedoch andere Möglichkeiten offen und in Abklärung (vgl. vorstehend). Bis eine solche andere Lösung gefunden werden kann, ist die Unterbringung im Gefängnis … als vorübergehende Notlösung wenigstens im heutigen Zeitpunkt noch zulässig und auch notwendig (vgl. vorstehend). 12.6. Die amtliche Verteidigung wendet ein, die Argumentation der Jugendanwaltschaft sei widersprüchlich, wenn sie ausführe, dass A._____ einen ge-

- 16 schlossenen Rahmen benötige, aber auf der Suche nach Platzierungsmöglichkeiten auch offene Institutionen angefragt habe. Diese Anfrage bedeute, dass auch eine Unterbringung in einer offenen Institution möglich sei (womit die amtliche Verteidigung wohl geltend machen möchte, deshalb sei auch eine Unterbringung beim Vater möglich) (Urk. 2 S. 3). Einerseits bedeuten indes Anfragen bei offenen Institutionen keinen Widerspruch zur Erklärung der Notwendigkeit eines geschlossenen Rahmens und keine Abkehr von dieser Erklärung. Vielmehr hätte gegebenenfalls auch in einer offenen Institution für A._____ ein geschlossener Rahmen geschaffen werden können. Andererseits änderte auch eine ernsthafte Prüfung einer offenen Institution durch die Jugendanwaltschaft nichts an der vorstehend festgestellten Notwendigkeit eines geschlossenen Rahmens. 12.7. Für die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Frage nicht von wesentlicher Bedeutung ist, ob mit A._____ im Gefängnis … eine effektive Therapie begonnen wurde. Der amtliche Verteidiger stellt das in Abrede (Urk. 2 S. 3, Urk. 12 S. 2 f.) und den Sinn einer Therapie im Gefängnis in Frage (Urk. 2 S. 4 f.). Die Jugendanwaltschaft führt dazu aus, die Fachstelle für Kinder- und Jugendforensik habe den Auftrag erhalten, eine Therapie im Sinne des Gutachtens zu beginnen. A._____ werde wöchentlich von einer Therapeutin besucht, die bemüht sei, diesen Auftrag zu erfüllen (Urk. 7 S. 3). Wohl wäre es wichtig, möglichst bald eine effektive Therapie durchzuführen. Beim Aufenthalt im Gefängnis … handelt es sich indes um eine Notlösung (vorstehend Erw. 12.2 und 12.3), deren Zulässigkeit nicht von der Durchführung einer effektiven Therapie abhängt. 12.8. Der amtliche Verteidiger weist darauf hin, die Gutachterin habe explizit festgehalten, dass ein Freiheitsentzug den Erfolg einer allenfalls angeordneten Behandlung gefährden würde. Bereits aus diesem Grund sei die vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme bzw. die Unterbringung von A._____ im Gefängnis nicht geeignet, die notwendige erzieherische und/oder die notwendige therapeutische Behandlung sicherzustellen. Die Gutachterin habe ausgeführt, es sei denkbar, dass in Krisenzeiten eine vorübergehende Unterbringung in einem geschlossenen Rahmen oder eine Hospitalisation auf einer für Borderline-Störungen spezialisierten Abteilung notwendig werde. Mit dem bisherigen langen Aufenthalt im

- 17 - Gefängnis sei dieser Forderung der Gutachterin nach der Krise im Sommer genügend Rechnung getragen. Auch vor diesem Hintergrund und grundsätzlich im Einklang mit der Auffassung der Gutachterin lasse es sich rechtfertigen, A._____ nun wieder in einem offeneren Rahmen - gemeint: bei ihrem Vater (Urk. 12 S. 4) zu platzieren (Urk. 12 S. 3). Die Gutachterin bejahte die Frage, ob die Gefahr bestehe, dass eine allenfalls angeordnete Behandlung und/oder erzieherische Betreuung durch den gleichzeitigen Vollzug eines Freiheitsentzuges gefährdet werde (Urk. 9/46/1 S. 92). Nach der klaren gutachterlichen Erklärung, dass die notwendige erzieherische Betreuung nicht in einem ambulanten Rahmen sichergestellt werden könne, es werde nicht möglich sein, A._____ in einem ambulanten Rahmen eine adäquate erzieherische Betreuung zukommen zu lassen, für die Behandlung und erzieherische Betreuung brauche sie einen stationären Rahmen (Urk. 9/46/1 S. 90), kann die gutachterliche Bejahung der vorstehend zitierten Frage nur auf den Vollzug einer Freiheitsstrafe ausserhalb einer stationären Behandlung bezogen werden. Da die notwendige erzieherische Betreuung im stationären Rahmen zur Zeit mangels geeigneter Einrichtung gar nicht durchgeführt werden kann, wird sie durch die vorbereitende Notlösung des Freiheitsentzuges im Gefängnis … auch nicht gefährdet. Die Aussage der Gutachterin, in Krisensituationen könne eine vorübergehende Unterbringung in einem geschlossenen Rahmen oder eine Hospitalisation auf einer für Borderline-Störungen spezialisierten Abteilung einer psychiatrischen Klinik notwendig sein, entstand aus der damaligen Situation der Unterbringung von A._____ im D._____-Heim in …. Die Gutachterin erörterte, dass es deshalb schwierig sein werde, bei einer Umplatzierung ohne entsprechenden Vorfall wieder auf einen geschlossenen Rahmen zu wechseln. Es wäre zu befürchten, dass die für einen weiteren Fortschritt notwendige Kooperation von A._____ durch ihren Widerstand gegen den geschlossenen Rahmen verloren ginge. (Nur) Deshalb empfahl die Gutachterin trotz der vorgängig dargelegten Risikokalkulation (hohes Risiko für weitere Diebstähle, andere Vermögensdelikte oder auch eventuelle Gewaltstraftaten, Urk. 9/46/1 S. 81) als Anschlussunterbringung im Rahmen des

- 18 weiteren Massnahmenvollzuges einen halboffenen Rahmen und innerhalb desselben die allfällige Notwendigkeit einer vorübergehenden Unterbringung in einem geschlossenen Rahmen in Krisensituationen (Urk. 9/46/1 S. 84). Diese Ausführungen wurden durch die seitherige Entwicklung, insbesondere die Körperverletzung vom 24. Juli 2013 und den darauf folgenden Ausschluss von A._____ aus dem E._____heim überholt. Keinesfalls kann, wie der amtliche Verteidiger dies tut, daraus abgeleitet werden, dass das Gutachten in der heutigen Situation einer stationären Unterbringung (und der Vorbereitung einer solchen durch die Notlösung der zeitlich befristeten Unterbringung im Gefängnis … bis zum Finden einer geeigneten Einrichtung) entgegenstände und die Platzierung beim Vater von A._____ erforderte. 12.9. Als Möglichkeiten für eine Unterbringung von A._____ im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG stehen zur Zeit die … (…kliniken) … und die Anstalten … in Abklärung. Der amtliche Verteidiger erklärt, beide Institutionen seien bereits früher angefragt worden und hätten sich abschlägig geäussert. Bei den Anstalten … handle es sich überdies um eine Vollzugseinrichtung für erwachsene Frauen, in der bis anhin noch nie eine Jugendliche untergebracht worden sei (Urk. 12 S. 4 f.). Nach den früheren abschlägigen Bescheiden fragte die Jugendanwaltschaft diese Institutionen erneut an. Nunmehr erscheint es als möglich, dass die eine oder die andere dieser Institutionen zur Aufnahme von A._____ bereit ist (vgl. Urk. 9/59/1 S. 34 ff.). Ob sich diese schliesslich (allenfalls mit weiterer Unterstützung wie die Anstalten … durch die therapeutische Wohngemeinschaft ...; vgl. Urk. 9/59/1 S. 34 f.) als geeignet für die Behandlung und Betreuung von A._____ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG erweisen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Wesentlich ist, dass diese Institutionen zum jetzigen Zeitpunkt und Aktenstand nicht als von vornherein ungeeignet erscheinen. Die weitere Unterbringung von A._____ im Gefängnis … bis zu den diesbezüglichen Entscheiden ist deshalb angebracht und zulässig. 12.10. Zusammenfassend ist die von der Jugendanwaltschaft im Sinne von Art. 5 und 15 Abs. 2 JStG vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme und die

- 19 - Unterbringung von A._____ innerhalb dieser Schutzmassnahme im Gefängnis … als zeitlich befristete bzw. zu befristende (vgl. nachfolgend Erw. 13) Notlösung bis zum Finden einer geeigneten Einrichtung im heutigen Zeitpunkt noch zulässig. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung dieser Schutzmassnahme ist deshalb abzuweisen. 13. Die Jugendanwaltschaft befristete die Unterbringung von A._____ im Gefängnis … nicht. Eine solche Befristung ist indes für den Charakter als vorübergehende Notlösung zur Wahrung der Verhältnismässigkeit und anbetrachts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 Erw. 4.2 und 5.4) erforderlich. Angemessen im vorliegenden Fall ist eine Befristung auf sechs Monate nach Eintritt von A._____ ins Gefängnis … (vgl. die vom Bundesgericht im Urteil 1B_437/2011 vom 14. September 2011 in Erw. 4.2 zitierte Literatur zum Zeitrahmen von ca. 3 - 6 Monaten für eine kurzfristige bzw. vorübergehende Unterbringung "in Krisensituationen"). Dieser Zeitpunkt ist heute noch nicht erreicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Lässt sich aber bis sechs Monate nach Einweisung von A._____ ins Gefängnis … keine geeignete erzieherisch-therapeutische Massnahmeeinrichtung finden, in welche A._____ übertreten kann, träte bei einer weiteren Unterbringung im Gefängnis … der Charakter als vorsorgliche Unterbringung im Sinne von Art. 5 i.V. mit Art. 15 JStG in den Hintergrund und der Charakter einer strafprozessualen Haft in den Vordergrund. Die Jugendanwaltschaft hätte dafür beim Zwangsmassnahmengericht ein Verlängerungsgesuch zu stellen (Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V. mit Art. 227 StPO; vgl. BuGer 1B_437/2011 vom 14. September 2011 Erw. 4.3). III. 1. Der vorliegende Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO i.V. mit Art. 3 Abs. 1 JStPO). Ebenso wird die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am

- 20 - Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO i.V. mit Art. 25 Abs. 2 JStPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X._____), zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad 2012/1626, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung) − die Eltern der Beschwerdeführerin, B._____ und C._____, je zur Kenntnisnahme, mit A-Post 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 21 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 16. Dezember 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger (Rechtsanwalt lic. iur. X._____), zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, ad 2012/1626, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 sowie unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9) (gegen Empfangsbestätigung)  die Eltern der Beschwerdeführerin, B._____ und C._____, je zur Kenntnisnahme, mit A-Post 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. ...

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