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Zürich Obergericht Strafkammern 06.12.2013 UH130293

6 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,835 mots·~9 min·3

Résumé

Nichtweiterleitung von Post

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130293-O/U/KIE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 6. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Nichtweiterleitung von Post Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. August 2013, A-3/2013/770

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin, nachfolgend nur noch bezeichnet als Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung betreffend Durchführung dreier Raubüberfälle, die er zusammen mit B._____ (separates Verfahren) zwischen dem 5. und dem 7. Juli 2013 begangen habe. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juli 2013 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 10. Juli 2013 in Untersuchungshaft versetzt. Er anerkennt im Grundsatz das Bestehen eines dringenden Tatverdachts und räumt ein, dass es zu drei deliktischen Handlungen kam. Seine Schilderung der Tatabläufe und Tatbeiträge weicht aber teilweise ab von derjenigen der Mitbeschuldigten B._____ (vgl. Erw. I und II.1.b des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 24. Oktober 2013, Geschäfts-Nr. UB130123, mit welchem Beschluss eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen wurde). 2. Der Beschwerdeführer schrieb B._____ aus der Haft mehrere Briefe, welche Briefe indes von der Staatsanwaltschaft nicht an B._____ weitergeleitet wurden (vgl. Urk. 12 [Akten der Staatsanwaltschaft IV im Verfahren A-3/2013/770 gegen den Beschwerdeführer] /HD 14). Am 29. August 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass "obgenannte Sendung" nicht weitergeleitet, sondern vorläufig zurückbehalten werde (Urk. 4). 3. Mit Eingabe vom 6. September 2013 (Poststempel vom Montag, 9. September 2013 und damit innert der 10-tägigen Beschwerdefrist) reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 29. August 2013 eine Beschwerde ein. Neben Klagen über seine Inhaftierung und fehlende Hafterstehungsfähigkeit (vgl. dazu nachfolgend Erw. II.1) beantragt er damit sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

- 3 und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, seine Briefe an B._____ weiterzuleiten (Urk. 2). 4. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit einer Vernehmlassung vom 25. September 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der amtliche Verteidiger verwies bezüglich der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kollusionsgefahr auf seine Beschwerde vom 17. Oktober 2013 (gemeint: im Verfahren UB130123; vgl. Urk. 18) und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers wie auch zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 11 und 16). Der Beschwerdeführer äusserte sich innert Frist nicht zur staatsanwaltschaftlichen Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits äusserte sich innert Frist nicht zur Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 21. Oktober 2013. Die Sache ist spruchreif. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 29. August 2013 betreffend Nichtweiterleitung von Post. Nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind die Untersuchungshaft, die Haftbedingungen, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. dazu den Beschluss der hiesigen Kammer vom 24. Oktober 2013 im Geschäft Nr. UB130123). Auf diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügte, dass "obgenannte Sendung" nicht weitergeleitet werde. "Obgenannt" wurde nicht eine spezifizierte Sendung, sondern "die Briefe des Absenders" A._____ an B._____. Gemäss der Begründung der angefochtenen Verfügung wird die Korrespondenz des Beschwerdeführers mit B._____ vollständig untersagt, weil Kollusionsgefahr bestehe (Urk. 4). 3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die vollständige Untersagung der Korrespondenz mit seiner Lebenspartnerin B._____

- 4 sei eine unverhältnismässige und deshalb unzulässige Einschränkung seines Rechts auf Briefverkehr. Ursprünglich seien zwei andere Staatsanwaltschaften zuständig gewesen. Unter diesen sei die Korrespondenz erlaubt gewesen und habe reibungslos funktioniert. Sie hätten sich stets an die Auflage gehalten, nicht über den Fall (gemeint: die ihnen zur Last gelegten Straftaten und das Strafverfahren) zu schreiben. Das Korrespondenzverbot sei besonders hart, weil B._____ in ihrem letzten Brief erwähnt habe, dass sie eventuell schwanger von ihm sei, einen zweiten Test machen und ihn sofort informieren würde (Urk. 2). 4. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung dazu aus, da die beiden Beschuldigten, B._____ und der Beschwerdeführer, miteinander zu konfrontieren gewesen seien, sei der Briefverkehr zwischen ihnen untersagt worden, nachdem die heute zuständige Staatsanwaltschaft das Verfahren von einer anderen Amtsstelle übernommen habe. B._____ sei auf ihre früheren Aussagen zurückgekommen und habe anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 20. September 2013 die Vorwürfe eingestanden. Ihre Aussagen deckten sich grösstenteils mit denjenigen der Opfer. Sie habe auch den Beschwerdeführer belastet, obwohl er während der Konfrontationseinvernahme sämtliche Vorwürfe bestritten und versucht habe, B._____ zu beeinflussen. Zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer bestehe weiterhin Kollusionsgefahr. B._____ werde anlässlich der Hauptverhandlung erneut zum Sachverhalt zu befragen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehe die Gefahr, sie könnte dann auf ihre nun getätigten Aussagen zurückkommen und die Belastungen gegen den Beschwerdeführer zurückziehen oder abschwächen. Diese Gefahr bestehe umso mehr, als sie erst nach Abbruch des Kontaktes auf ihre früheren Aussagen zurückgekommen und nun bereit gewesen sei, die Vorwürfe einzugestehen. Deshalb sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 8). 5. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK besteht ein Anspruch auf Achtung des Brief- und Postverkehrs. Auch für inhaftierte Personen gilt der Grundsatz des freien und unbeschränkten Briefverkehrs. Einschränkungen zur Sicherung des Untersuchungszwecks (einschliesslich des Haftzwecks) sind aber

- 5 im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig. Art. 235 Abs. 3 StPO sieht deshalb vor, dass die ein- und ausgehende Post der inhaftierten Person kontrolliert wird (von umschriebenen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen). Gemäss Abs. 5 von Art. 235 StPO obliegt es den Kantonen, die Rechte und Pflichten der Inhaftierten näher zu regeln. § 134 Abs. 1 JVV (Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich; LS 331.1) erlaubt in diesem Sinne der Strafverfolgungsbehörde, zur Sicherung des Untersuchungszwecks bezüglich der Korrespondenz einschränkende Anordnungen zu erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen, nahe Angehörige ausgenommen, vollständig zu untersagen (vgl. OGer ZH, III. Strafkammer, UH130353, Beschluss vom 20. November 2013 Erw. 3.3; vgl. BuGer 1B_299/2009 vom 11. Dezember 2009 Erw. 3, welcher Entscheid allerdings vor Inkrafttreten der schweizerischen Strafprozessordnung während der Gültigkeit der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH] erlassen wurde; vgl. auch BGE 117 Ia 465 Erw. 3). 6. Der Haftzweck besteht darin, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren zu verhindern, u.a. Kollusionsgefahr (OGer ZH, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH110028, Beschluss vom 7. April 2011 Erw. II.4 mit Verweisung auf Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung [BSK StPO], Basel 2011, N 1 - 3 zu Art. 235). Verhindert werden soll also u.a. die Gefahr der Beeinflussung von Personen zur Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Sicherung dieses Zwecks kann die Korrespondenz mit bestimmten Personen vollständig untersagt werden. 7. Im Beschluss der hiesigen Kammer vom 24. Oktober 2013 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer B._____ beeinflusst. Zwar seien der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigte B._____ bereits miteinander konfrontiert worden (Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2013). Aufgrund der vorliegenden Konstellation sei die Kollusionsgefahr damit jedoch nicht gebannt. Alle drei dem Beschwerdeführer und B._____ vorgeworfenen

- 6 - Delikte seien von ihnen gemeinsam ausgeführt worden. Auch wenn in den Grundzügen klar sei, von welchem Sachverhalt auszugehen sei, variierten die Aussagen der zwei Beschuldigten sowohl bezüglich ihrer Tatbeiträge als auch betreffend einiger Nebenpunkte. Es sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten gemeinsam angeklagt würden. Anlässlich der für beide gemeinsam durchzuführenden Hauptverhandlung würden sie zur Sache befragt werden, um die noch bestehenden Unklarheiten so weit als möglich zu beseitigen. Daher gelte es, Absprachen oder gegenseitige Beeinflussungen zu verhindern (Geschäfts-Nr. UB130123, Beschluss vom 24. Oktober 2013, Erw. II.2.c). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdeführer habe während der Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2013 versucht, B._____ zu beeinflussen. Bis zur Hauptverhandlung bestehe die Gefahr, B._____ könnte auf ihre nun getätigten Aussagen zurückkommen und die Belastungen gegen den Beschwerdeführer zurückziehen und abschwächen. Sie sei erst nach Abbruch des Kontaktes zum Beschwerdeführer auf ihre früheren Aussagen zurückgekommen und bereit gewesen, die Vorwürfe einzugestehen (Urk. 8 S. 2). Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Ausführungen nichts ein. Sie werden durch seine Aussage anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2013 zu den Aussagen von B._____ untermauert, dass sich sehr viel verändert habe, seit sie nicht mehr miteinander schreiben könnten (S. 23). Damit scheint bestätigt, dass sich B._____ vorher auch durch die Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer zu gewissen (zurückhaltenderen) Aussagen hatte beeinflussen lassen. Bei einer Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der Korrespondenz bestände die Gefahr, dass das erneut der Fall wäre. Die Sicherung des Untersuchungszwecks erlaubt deshalb, dass eine solche Korrespondenz vollständig untersagt wird. Dabei geht es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in erster Linie darum, Aussagen zur Sache und entsprechende konkrete Beeinflussungsversuche in der Korrespondenz zu verhindern. Dies könnte tatsächlich auch durch eine Kontrolle und allfällige Zensur der Korrespondenz erfolgen. Es besteht indes die Gefahr, dass B._____ durch Briefe des

- 7 - Beschwerdeführers als solche, durch Liebesbeteuerungen des Beschwerdeführers in ihrem Aussageverhalten beeinflusst würde (wie etwa bei der Mitangeschuldigten im vom Bundesgericht in BGE 117 IA 465 beurteilten Sachverhalt durch Liebeserklärungen und einen Heiratsantrag des dortigen Beschwerdeführers). Die Gefahr der Beeinflussung von B._____ durch Briefe des Beschwerdeführers zeigt sich auch aus der Bemerkung von B._____ in ihrer Einvernahme vom 31. Juli 2013 (S. 2), sie habe Angst auszusagen, weil der Beschwerdeführer ein recht gutes Mundwerk habe. Er könne sich sehr gut ausdrücken. Wenn er etwas wolle, kriege er es auch. Diese Gefahr kann nicht durch eine Kontrolle einzelner Briefe verhindert werden, sondern nur durch eine Untersagung der Korrespondenz als solcher. Da dies mithin die einzige sichere Möglichkeit ist, eine solche Gefahr zu verhindern, erweist sich diese Massnahme trotz der zweifellos grossen Härte für den Beschwerdeführer auch als verhältnismässig. Die angefochtene Verfügung ist somit zulässig, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Der amtlichen Verteidigung scheint im vorliegenden Beschwerdeverfahren kaum wesentlicher Aufwand entstanden zu sein (vgl. Urk. 11 und 16). Möchte der amtliche Verteidiger gleichwohl eine Entschädigung geltend machen, ist darüber nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mit separatem Beschluss zu befinden.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Eine allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gerichtskasse genommen.

- 8 - 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer persönlich, gegen Empfangsschein − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsbestätigung − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-3/2013/770 (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. C. Tschurr

Beschluss vom 6. Dezember 2013 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Eine allfällige Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer persönlich, gegen Empfangsschein  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme, gegen Empfangsbestätigung  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, ad A-3/2013/770 (gegen Empfangsbestätigung) 4. Rechtsmittel:

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