Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130244-O/U/BUT
Verfügung vom 11. September 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 19. Juli 2013, Nr. 2012-012-748
- 2 - Erwägungen: 1.1 Im Zusammenhang mit einer am 10. Januar 2012 um die Mittagszeit erfolgten Auseinandersetzung zwischen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ in der Kirche C._____ an der …-Strasse in Zürich stellten beide Frauen gegen die jeweils andere Strafantrag wegen Tätlichkeiten (Urk. 11/1/3-4). Gegen die Beschwerdeführerin wurde am 3. April 2012 durch lic. iur. X._____ vom Stadtrichteramt Zürich (Beschwerdegegner) ein Strafbefehl erlassen; sie wurde darin wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft (Urk. 11/2). 1.2 Bezüglich des gegen B._____ angehobenen Verfahrens erliess lic. iur. X._____ am 2. Mai 2012 eine Einstellungsverfügung (Urk. 11/12/1). Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, gegen den sie als Beschuldigte betreffenden Strafbefehl Einsprache. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung der hiesigen Kammer vom 12. November 2012 abgewiesen (UE120122, Urk. 11/21/1). 1.3 Das Einspracheverfahren wurde seitens des Beschwerdegegners durch lic. iur. X1._____ geführt. Gegen diese stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch (vgl. Urk. 11/27/1); der Beschwerdegegner ging davon aus, das zuständigkeitshalber der hiesigen Kammer übermittelte Ausstandsgesuch richte sich auch gegen lic. iur. X._____ (Urk. 11/29/1-3). Die hiesige Kammer stellte im Beschluss vom 18. Juni 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin gegen lic. iur. X._____ kein Ausstandsbegehren gestellt habe; auf das Ausstandsbegehren gegen lic. iur. X1._____ wurde nicht eingetreten (UA130018, Urk. 11/32). 1.4 Im Rahmen des Einspracheverfahrens zog B._____ den gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Strafantrag zurück (Urk. 11/35 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (Urk. 11/36 bzw. Urk. 3) stellte der Beschwerdegegner das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verfahren ein und hob die zuvor gegen sie ausgefällte Busse auf (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten wurden auf die Amtskasse genommen (Disp.-Ziff. 2), und es wurde der Beschwerdeführerin keine Entschädi-
- 3 gung (und auch keine Genugtuung) ausgerichtet (Disp.-Ziff. 3). Disp.-Ziff. 4 und 5 der Verfügung enthalten den Mitteilungssatz und die Rechtsmittelbelehrung. 1.5 a) Die Verfügung vom 19. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 24. Juli 2013 zugestellt (Urk. 11/38). Mit vom 25. Juli 2013 datiertem und gleichentags der Post übergebenem Schreiben erhob die Beschwerdeführerin (ausdrücklich nur) bezüglich der Disp.-Ziff. 3 der Verfügung Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 2). Darin ersuchte sie darum, dass die Beschwerde von einem Richter oder eine Richterin beurteilt werde, der bzw. die sich mit der Sache bisher nicht befasst habe (Urk. 2 S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin begründete diesen Antrag mit keinem Wort. Wie nachstehend noch darzulegen sein wird, ist die vorliegende Beschwerde vom Präsidenten der Kammer zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch in der Verfügung vom 31. Juli 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass voraussichtlich der Präsident der Kammer die Beschwerde behandeln werde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Damit besteht keinerlei Anlass, von der angekündigten Behandlung der Beschwerde durch den Kammerpräsidenten abzuweichen. b) Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 10). Diese reichte der Kammer nachträglich ein am 6. August 2013 zur Post gegebenes Schreiben (Urk. 7) samt einer Beilage (Urk. 8) ein. Im Schreiben beantragte sie eine Korrektur des in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Betreffs ("Tätlichkeiten und Körperverletzung" anstatt "Tätlichkeiten durch Fusstritte") und zusätzlich die Aufhebung der Disp.-Ziff. 2, 4 und 5 der Verfügung; zudem erhöhte sie bezüglich Disp.-Ziff. 3 der Verfügung ihre Entschädigungsforderung auf mehr als Fr. 5'000.--. Die Gerichtssendung betreffend Fristansetzung zur freigestellten Äusserung zur Stellungnahme des Beschwerdegegners holte die Beschwerdeführerin bei der Post nicht ab (Urk. 14); in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt diese Sendung als zugestellt. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein. Damit erweist sich die Sache als spruchreif. c) Die zehntägige Beschwerdefrist endete am Montag, 5. August 2013 (vgl. Art. 90 StPO). Die am 6. August 2013 zur Post gegebene Eingabe (Urk. 7 f.), in
- 4 welcher die Beschwerdeführerin ihren (ausdrücklich einzigen) in der Beschwerde gestellten Antrag ergänzen will, erweist sich daher als verspätet. Auf diese Eingabe und die darin gestellten Anträge ist daher nicht einzutreten. Es bleibt beim Beschwerdeantrag betreffend Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung. Damit ist von einem strittigen Betrag von Fr. 2'000.-- im Kontext mit einer eingestellten Untersuchung wegen einer Tätlichkeit (und nicht wegen einer Körperverletzung) auszugehen, weshalb für die Behandlung der Beschwerde die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der hiesigen Kammer zuständig ist (Art. 395 lit. a und b StPO). 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Beschwerde zusammengefasst Folgendes vor: Sie habe langwierig und mühsam unter Mithilfe von Anwälten darum kämpfen müssen, dass das gegen sie geführte Verfahren eingestellt worden sei. Lange Zeit hätten sich die Behörden auf angeblich belastende Beweise gestützt, die in den Akten gar nicht vorhanden gewesen seien. Die völlig unbegründeten langwierigen Verfahren seien für sie eine grosse Belastung gewesen und ihr Name sei dadurch geschädigt worden. Deshalb beantrage sie in Abänderung von Disp.-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 2'000.--. (Urk. 2). 2.2 Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme aus, praxisgemäss werde bei Einstellung des Verfahrens bei geringfügigen Aufwendungen keine Entschädigung zugesprochen; bei bis zu zwei kurzen Einvernahmen sei von geringfügigen Aufwendungen auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe die behaupteten Aufwendungen von Fr. 2'000.-- nicht belegt, und insbesondere keine Belege betreffend des Aufwands von Anwälten eingereicht. Die der Beschwerdeführerin entstandenen Umtriebe habe sie selbst verschuldet, weil sie mehrfach ohne vorgeladen worden zu sein - am Schalter des Stadtrichteramts vorgesprochen habe; zudem sei sie mit ihren Ausstandsgesuchen und der Beschwerde gegen die Einstellung des gegen B._____ geführten Verfahrens unterlegen (Urk. 10). 2.3 a) Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde eine Entschädigung für den ihres Erachtens notwendigen Aufwand im Verfahren und zudem sinngemäss
- 5 eine Genugtuung geltend. Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen macht sie nicht geltend. Im Ergebnis stützt sie sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO. Danach hat die beschuldigte Person bei einer Verfahrenseinstellung (wie bei einem Freispruch) Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. b) Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin eine Entschädigung und eine Genugtuung für "die Verfahren" geltend macht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann es jedoch nur darum gehen, ob ihr in der angefochtenen Verfügung - d.h. für das gegen sie als Beschuldigte eingestellte Verfahren - zu Unrecht keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wurde. Finanzielle Ansprüche für andere Verfahren hat sie dort bzw. mit den dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln geltend zu machen. Der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person ist nicht umfassend. Die Entschädigung wird nach dem Gesagten nur gewährt für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Zudem besteht für geringfügige Aufwendungen kein Entschädigungsanspruch (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie habe unter Mithilfe von Anwälten für die Verfahrenseinstellung kämpfen müssen, doch belegt sie dies mit keinem Wort. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass sie einen Anwalt beigezogen hat. Abgesehen davon fiele eine Entschädigung für anwaltliche Aufwendungen nur dann in Betracht, wenn eine anwaltliche Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten gewesen wäre (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1329; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1810; Wehrenberg/Bernhard, BSK StPO, Basel 2011, N 12-17 zu Art. 429 StPO); diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall zweifellos nicht gegeben, da ein einfacher Sachverhalt vorlag, dessen rechtliche Subsumtion keine Schwierigkeiten bot. Die Beschwerdeführerin wurde als beschuldigte Person nur einmal einvernommen, wobei diese Befragung sehr kurz war (Urk. 11/16). Der Umstand, dass die beschuldigte Person ein oder zwei Mal zu einer Befragung erscheinen muss, ver-
- 6 leiht keinen Entschädigungsanspruch (so ausdrücklich die genannte Botschaft, a.a.O., S. 1330; vgl. auch Schmid, a.a.O., Rz. 1823; Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N 18 zu Art. 430 StPO). Die Beschwerdeführerin hat mehrfach - ohne vorgeladen worden zu sein - beim Personal des Beschwerdegegners vorgesprochen und unaufgefordert Eingaben eingereicht (Urk. 11/8, 11/10-11, 11/18-20, 11/22/1, 11/25, 11/27/1-2 und 11/30-31); dass diese Aufwendungen notwendig gewesen wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, und dies ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Beschwerdevorbringen ist aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen, dass die Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Einstellung des gegen sie geführten Verfahrens beigetragen haben; das Verfahren wurde deshalb eingestellt, weil B._____ den Strafantrag nachträglich zurück gezogen hat. Aus all diesen Gründen ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nicht ausgewiesen. c) Dass die Beschwerdeführerin durch das Verfahren eine besondere schwere Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen erlitten hätte, ist nicht ansatzweise ersichtlich, und die Beschwerdeführerin legt Solches auch nicht dar. Der Umstand, dass ein Verfahren nervenaufreibend und belastend sein kann, führt in aller Regel nicht zu einem Genugtuungsanspruch; jedenfalls ist dies vorliegend bezüglich des Vorwurfs einer Tätlichkeit nicht der Fall. Ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern der "Name" der Beschwerdeführerin durch das Verfahren "geschädigt" worden sein soll, zumal es ohne Kostenauflage eingestellt wurde. d) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verweigerung einer Entschädigung und einer Genugtuung nicht zu beanstanden ist. 2.4 Abschliessend ergibt sich, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 7 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde - den Beschwerdegegner, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - den Beschwerdegegner, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 11), gegen Empfangsbestätigung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Normen des BGG.
Zürich, 11. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. T. Graf
Verfügung vom 11. September 2013 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 Bundesger...