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Zürich Obergericht Strafkammern 06.08.2013 UH130209

6 août 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·948 mots·~5 min·2

Résumé

Beschlagnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130209-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und Dr. P. Martin, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf

Beschluss vom 6. August 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Beschlagnahme Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Juni 2013, C-7/2012/175

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 erstatteten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen A._____ (Beschwerdeführer) wegen Betrugs. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer, welcher seit ca. 1995 mit Unterbrüchen Sozialhilfe bezogen habe, habe seine Einkommens- und Vermögenswerte nicht wahrheitsgemäss deklariert und deshalb ungerechtfertigt zu viel an Unterstützungsleistungen erhalten. Am 20. Juli 2012 ergingen die Eröffnungsverfügung und am 3. September 2012 durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) ein Ermittlungsauftrag an die Polizei. Am 11. Februar 2013 fand gestützt auf einen entsprechenden Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl am Wohnort des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt, anlässlich welcher diverse Gegenstände und Unterlagen sowie Bargeld sichergestellt wurden. Am 26. Februar 2013 erliess die Beschwerdegegnerin zwei Beschlagnahmeverfügungen; eine gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, die andere gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer je Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Mit Beschluss vom 26. Juni 2013 wurden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren UH130071). 1.2 Am 17. Juni 2013 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Beschlagnahmeverfügung; es wurden gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und b StPO ein Goldring, eine Perlenhalskette und ein "Geldnotenhalter", allesamt bei der Pfandleihkasse der B._____ [Bank] gelegen, beschlagnahmt (Urk. 3/1). Gegen diese Verfügung vom 17. Juni 2013 wurde von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls Beschwerde erhoben (Urk. 2 und Urk. 3/2). Es wird die Aufhebung der Verfügung bzw. der Beschlagnahme der drei Gegenstände beantragt (Urk. 2 S. 2 und Urk. 3/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete unter Hinweis auf ihre im Verfahren UH130071 eingereichte Stellungnahme auf eine Äusserung zur Beschwerde (Urk. 6). Da jene Stellungnahme dem Beschwerdeführer im Verfahren UH130071 zugestellt worden war und er sich dazu auch äusserte, ist von der erneuten Zustellung der damaligen Stellungnahme an den Beschwerdeführer abzusehen (Urk. 33). Damit erweist sich die Sache als spruchreif.

- 3 - 2.1 Der Verteidiger des Beschwerdeführers wiederholt zum einen die im früheren Verfahren vorgebrachten Rügen, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor, die Hausdurchsuchung sei zum Zwecke der unzulässigen Beweisausforschung erfolgt und die Beschlagnahme sei betreibungsrechtlich unzulässig (Urk. 2 Ziff. II/2). Im erwähnten Beschluss vom 26. Juni 2013 wurde dargelegt, dass (auch) diese Rügen unberechtigt seien. Da weitere Vorbringen im Sinne einer Ergänzung der im früheren Verfahren vorgebrachten Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erfolgten, bleibt es bei den entsprechenden Folgerungen im Beschluss vom 26. Juni 2013. Abgesehen davon sind die Rügen ohnehin nicht von Belang, da auf die Beschwerde mangels hinreichenden rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 2.2 Es wird nämlich geltend gemacht, die drei Gegenstände dürften nicht beschlagnahmt werden, weil sie nicht Eigentum des Beschwerdeführers, sondern von Drittpersonen seien; der Goldring und die Perlenhalskette gehörten C._____ und der Geldnotenhalter sei Eigentum von D._____ (Urk. 2 Ziff. II/1). Von D._____ wurde eine entsprechende Bestätigung eingereicht (Urk. 3/3), und von C._____ eine Bestätigung in Aussicht gestellt (Urk. 2 Ziff. II/1.b). Im Beschluss vom 26. Juni 2013 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss gefestigter Praxis mangels rechtlich geschützten Interesses nicht zur Anfechtung einer Beschlagnahme von Drittpersonen gehörenden Gegenständen legitimiert ist. An der fehlenden Legitimation ändert nichts, wenn ausgeführt wird, der Beschwerdeführer müsse die drei beschlagnahmten Gegenstände den Eigentümern zurückgeben (Urk. 2 Ziff. II/1 a.E.), denn dieser Umstand führt nur zu einer mittelbaren, nicht jedoch zu der gesetzlich statuierten unmittelbaren und direkten Betroffenheit bezüglich eigener Rechte (Art. 382 Abs. 1 StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen, 2011, N. 232 ff., insb. N. 233 m.H.). 2.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine

- 4 - Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die das Strafverfahren abschliessende Behörde festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

Dr. T. Graf

Beschluss vom 6. August 2013 Erwägungen: 2.4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.-- festzusetzen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerde... 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffen...

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