Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130193-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. A. Brüschweiler
Beschluss vom 27. August 2013
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
sowie
1. B._____, 2. C._____ 3. D._____ AG, 4. E._____ Ltd., Verfahrensbeteiligte
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 3 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Z1._____ 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____
- 2 betreffend Kontosperre Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Juni 2013, D-5/2011/4198
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 4. Juli 2011 eine Sperre der beiden Konten Nr. ... (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 3) und Nr. … (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 4) bei der A._____ AG an. Nachdem der Geschädigte F._____ am 28. November 2012 erklärt hatte, im Strafverfahren betreffend Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei weder gegenüber den Verfahrensbeteiligten 3 und 4 noch gegenüber G._____ Ansprüche zu erheben, und nachdem die Verfahrensbeteiligte 3 und G._____ am 8. Mai 2013 die Aufhebung der Sperre der beiden genannten Konten beantragt hatten, hob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 5. Juni 2013 die Kontensperren auf (Urk. 3). Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2013 innert Frist Beschwerde erheben, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragen sowie die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 3): "1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Juni 2013 im Verfahren Nr. D-5/2011/4198 aufzuheben. 2. Es seien die mit der angefochtenen Verfügung aufgehobenen Kontosperren aufrecht zu erhalten." Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6), worauf diese in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 15). Die Verfahrensbeteiligte 3 stellte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2013 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Urk. 10 S. 3). Nachdem die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat und der Verfahrensbeteiligten 3 mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2013 der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung übermittelt worden waren (Urk. 17), liess diese am 22. Juli 2013 eine Replik einreichen (Urk. 22), welche
- 4 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2013 zur freigestellten Duplik übermittelt wurde (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. Juli 2013 auf eine Duplik (Urk. 29).
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Aufhebung der Kontensperren Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 5. Juni 2013 im Wesentlichen aus, das gesperrte Guthaben auf dem Konto Nr. … (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 4) sei gemäss den Akten nicht deliktsverstrickt und im Strafverfahren würden keine Ansprüche darauf geltend gemacht. Das gesperrte Guthaben auf dem Konto Nr. … das auf die Verfahrensbeteiligte 3 laute, stamme nachweislich aus Überweisungen des Geschädigten F._____, von G._____ und/oder von H._____. F._____ habe im Rahmen seiner Strafanzeige ausgeführt, dass er durch Täuschung zur Überweisung veranlasst worden sei. Auch G._____ habe geltend gemacht, durch den Verfahrensbeteiligten 2 unter hohen Gewinnversprechen dazu gebracht worden zu sein, diesem Geld zur Verfügung zu stellen. Die Verfahrensbeteiligte 3 habe erklärt, durch ihr ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (d.h. durch den Verfahrensbeteiligten 2) aufgrund von Verbindlichkeiten, die von diesem in ihrem Namen eingegangen worden seien, geschädigt worden zu sein. F._____ habe ausgeführt, weder ein Interesse an einer weiteren Sperre des Kontos der Verfahrensbeteiligten 3 bei der A._____ AG noch einen Anspruch im Zusammenhang mit diesem Konto zu haben. Auch G._____ und die Verfahrensbeteiligte 3 hätten ausdrücklich die Aufhebung der Sperre dieses Kontos beantragt. Darüber hinaus würden im vorliegenden Strafverfahren weder H._____ noch ein Dritter Ansprüche auf den Saldo des gesperrten Kontos erheben. Die Angaben von G._____ und der Verfahrensbeteiligten 3 würden keinen hinreichenden Tatverdacht erwecken, dass die gesperrten Guthaben den an ihnen berechtigten Personen deliktisch entzogen worden und daher zum Zwecke der Einziehung zu beschlagnahmen
- 5 seien. Damit sei eine Aufrechterhaltung der angeordneten Kontensperren nicht zu rechtfertigen (Urk. 3 S. 2).
2. Begründung der Beschwerde Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, die von der Staatsanwaltschaft untersuchten Straftaten der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 beträfen einerseits ungetreue Geschäftsbesorgungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin und andererseits Betrug, eventuell Veruntreuung zum Nachteil von Bankkunden der Beschwerdeführerin. Im Falle der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei sie direkt Geschädigte, da sie sich als Folge der ungetreuen Handlungen mit Forderungen der Bankkunden konfrontiert sehe. Im Falle des Betruges bzw. der Veruntreuung zum Nachteil ihrer Bankkunden sei sie Reflexgeschädigte, soweit sie als Geschäftsherrin für Betrugshandlungen ihres ehemaligen Mitarbeiters [d.h. des Verfahrensbeteiligten 1] gestützt auf die Kausalhaftung nach Art. 55 OR im Aussenverhältnis solidarisch haftbar gemacht werde. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung habe sie sich zudem als Privatklägerin konstituiert. Obwohl sich die Beschwerdeführerin als Geschädigte und Privatklägerin konstituiert habe, sei ihr nie das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte gewährt worden. In der angefochtenen Verfügung sei eine Fortsetzung der Beschlagnahme der angeblich nicht direkt deliktsverstrickten Gelder auf dem Konto Nr. … im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung gemäss Art. 71 Abs. 1 und 3 StGB gar nicht geprüft worden. Die Begründung der angefochtenen Verfügung enthalte insbesondere keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Verfahrensbeteiligte 4, deren Organe sowie der an ihr wirtschaftlich berechtigte G._____ in die Delikte involviert gewesen seien. Dementsprechend bleibe völlig unklar, weshalb diese Mittel vor Abschluss des Verfahrens und der Klärung aller relevanten Umstände plötzlich freigegeben werden sollten. Im vorliegenden Fall seien die betrügerisch erlangten Mittel in der Höhe von über zwei Millionen Euro zunächst auf das Konto der Verfahrensbeteiligten 3 und von dort nach Italien an die I._____ S.r.l. überwiesen
- 6 worden. Der wirtschaftlich Berechtigte an diesen beiden Gesellschaften sei G._____, weshalb die untersuchten Betrugshandlungen letztlich zu seinem alleinigen Vorteil begangen worden seien. Mangels Bemühungen der Staatsanwaltschaft um rechtshilfeweise Sicherstellung und Rückführung des Deliktsgutes aus Italien bestehe die Bereicherung von G._____ bis heute fort. Ob und inwieweit er von den Betrugsdelikten gewusst habe, müsse das weitere Strafverfahren ergeben. Jedenfalls erscheine es als unwahrscheinlich, dass die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 ohne jede Kenntnis von G._____ Betrugsdelikte zu dessen Gunsten begangen hätten. Dieser sei nicht nur der wirtschaftlich Berechtigte der Verfahrensbeteiligten 3, sondern auch der Verfahrensbeteiligten 4. Gemäss der Feststellung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich handle es sich bei der Verfahrensbeteiligten 3 um eine Strohfirma der Verfahrensbeteiligten 4. Die von den Beschuldigten zugunsten der Verfahrensbeteiligten 3 begangenen Straftaten seien letztlich der Verfahrensbeteiligten 4 bzw. G._____ als dem wirtschaftlich Berechtigten zugute gekommen. Da deliktisch erlangte Gelder vom Konto der Verfahrensbeteiligten 3 nach Italien an die I._____ S.r.l. überwiesen worden seien, seien diese im Umfang der Überweisungen (im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB) nicht mehr bei der Verfahrensbeteiligten 3 vorhanden. Dementsprechend könne ihr gegenüber zunächst eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ausgesprochen und in Anwendung von Art. 71 Abs. 3 StGB durch Beschlagnahme beliebiger (also auch nicht deliktsverstrickter) Vermögenswerte gesichert werden. Da die Verfahrensbeteiligten 3 und 4 eine wirtschaftliche Einheit bilden würden, könnten bei beiden Gesellschaften beliebige Vermögenswerte im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden. Das Bundesgericht habe die Möglichkeit einer Ersatzforderungsbeschlagnahme im Falle der wirtschaftlichen Identität und im Falle von Strohfirmen bestätigt. Soweit ersichtlich habe die Verfahrensbeteiligte 4 gar keinen Antrag auf Aufhebung der Kontosperre gestellt. In der angefochtenen Verfügung werde korrekterweise eingeräumt, dass die Mittel auf dem Konto Nr. … (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 3) aus Überweisungen des Geschädigten F._____ und/oder H._____ stammen würden. Dabei werde
- 7 stillschweigend vorausgesetzt, dass diese Geschädigten Opfer der untersuchten Straftaten seien. Somit stehe fest, dass es sich bei diesen Mitteln um Vermögenswerte aus mutmasslichen Betrugs- bzw. Veruntreuungshandlungen handle, die gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO zu beschlagnahmen und nach Art. 70 ff. StGB einzuziehen bzw. zugunsten der Geschädigten zu verwenden seien. Der angefochtenen Verfügung sei kein Grund zu entnehmen, welcher die Freigabe dieser (zu Lasten der Beschwerdeführerin deliktisch erlangten) Vermögenswerte rechtfertigen könnte. Die Abschöpfung von Deliktsvorteilen erfolge gemäss Art. 70 ff. StGB grundsätzlich ex officio. Der geschädigte Bankkunde F._____ habe nicht gegenüber allen möglicherweise (kausal) haftpflichtigen Dritten auf zivilrechtlichen Schadensausgleich verzichtet, sondern nur gegenüber den strafrechtswidrig bereicherten Verfahrensbeteiligten 3 und 4 bzw. gegenüber dem an diesen wirtschaftlich berechtigten G._____. Gegenüber der Beschwerdeführerin mache F._____ hingegen gestützt auf die Kausalhaftpflicht des Geschäftsherren gemäss Art. 55 OR den nicht gedeckten Restschaden von 210'000 Euro geltend. Die Beschwerdeführerin habe damit ein nachvollziehbares und erhebliches Interesse daran, dass dieser Restschaden über die strafrechtliche Rückführung der Deliktsbeute gedeckt werde. Hinzu komme, dass auch der Bankkunde H._____ sowie die angeblich ebenfalls geschädigte Verfahrensbeteiligte 4 keine Verzichtserklärungen abgegeben hätten und die Beschwerdeführerin auch mit Haftungsansprüchen dieser Personen rechnen müsse. Anzufügen sei, dass über die dargelegten, teilweise komplexen Einziehungsfragen nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Strafrichter nach abgeschlossener Untersuchung im Strafurteil zu befinden habe. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin bisher noch an keiner Einvernahme habe teilnehmen können. Da sie über die Absicht der Aufhebung der Kontensperren nicht informiert worden sei, habe sie auch keine Beweisanträge zum Einziehungspunkt stellen können. Sie verlange ausdrücklich, dass G._____ zu seiner Verwicklung in die Betrugsdelikte sowie zu möglichen Geldwäschereihandlungen im Beisein der Beschwerdeführerin einvernommen
- 8 werde (Urk. 2 S. 3 ff.).
3. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Die Staatsanwaltschaft machte geltend, die Beschwerde sei unbegründet, weil keine verdachtsbegründenden Hinweise vorhanden seien, dass auch die Zahlung von H._____ deliktisch veranlasst gewesen sei. G._____ habe zwar ausgeführt, er sei selber durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Verfahrensbeteiligten 1 zur Einzahlung auf das fragliche Konto veranlasst worden; diese Behauptung habe indes bislang keinen hinreichenden Verdacht zu begründen vermocht, der eine Ausweitung des Strafverfahrens rechtfertigen würde. Bezüglich der Zahlung des Geschädigten F._____ sei der Verdacht, dass das Bankguthaben auf dem Konto Nr. … bei der A._____ AG aus deliktischer Herkunft stamme, richtig. Nachdem das fragliche Guthaben keinem Geschädigten zugeordnet werden könne, komme eine Einziehung und Zuweisung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 StGB nicht in Frage. G._____, die Verfahrensbeteiligte 3 und der Geschädigte F._____ hätten auf einen Antrag auf Zusprechung des Guthabens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StGB verzichtet. Die Beschlagnahmung des Kontos Nr. … hinsichtlich der Durchsetzung einer Ersatzforderung lasse sich aufgrund der Bestimmung von Art. 71 Abs. 1 StGB kaum rechtfertigen, selbst wenn der Nachweis der wirtschaftlichen Einheit der Verfahrensbeteiligten 3 und 4 gelänge (Urk. 15 S. 1 f.)
4. Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten 3 Die Verfahrensbeteiligte 3 begründete ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, aus der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Juni 2013 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht als Privatklägerin, sondern nur als "betroffene Person" anerkannt werde. Selbst wenn im vorliegenden Fall eine Einziehung der Vermögenswerte nach Art. 70 StGB zwecks Verwendung zu Gunsten der Geschädigten in Betracht käme, so könnte die Beschwerdeführerin
- 9 daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie habe an der Beibehaltung der Kontensperre folglich kein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse, weshalb keine Beschwerdelegitimation gegeben sei. Auch G._____ sei von den Beschuldigten betrogen und durch ihre Handlungen geschädigt worden. Die Verfahrensbeteiligte 3 sei – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – bereits in gerichtliche Verfahren involviert worden und habe in diesem Zusammenhang eine substanzielle (und unpräjudizielle) Zahlung an den Geschädigten F._____ geleistet. Darüber hinaus sei die Verfahrensbeteiligte 3 infolge des betrügerischen Handelns der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 mit erheblichen weiteren Kosten konfrontiert. Von einer Bereicherung der Verfahrensbeteiligten 3 aus den deliktischen Handlungen könne mithin nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin habe bislang gegenüber den Verfahrensbeteiligten 3 und 4 sowie gegenüber G._____ keine konkreten Forderungen unter Angabe von Rechtsgründen geltend gemacht. Selbst wenn entsprechende Ansprüche bestünden, so gäbe dies der Beschwerdeführerin nicht das Recht, sich für allfällige zivilrechtliche Forderungen "auf Vorrat" ein Pfandrecht zu sichern. Das strafrechtliche Einziehungsverfahren dürfe nicht für zivilrechtliche Zwecke von am Strafprozess nicht beteiligten (weil nicht geschädigten) Parteien missbraucht werden. Die Beschwerdeführerin versuche die Kontensperre als unlauteres Druckmittel zu benutzen, um die Verfahrensbeteiligten 3 und 4 zum Rückzug der von ihnen eingeleiteten Betreibung zu benutzen (Urk. 10 S. 4 ff.).
5. Replik der Beschwerdeführerin Replicando brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, im vorliegenden Strafverfahren seien die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 des Betruges zu Lasten von Bankkunden der Beschwerdeführerin beschuldigt. Ihr betrugsrelevantes Vorgehen sei gleichzeitig als ungetreue Geschäftsbesorgung zu Lasten der Beschwerdeführerin zu qualifizieren. Sie sei bezüglich des Vorwurfes der ungetreuen Geschäftsbesorgung direkt Geschädigte und Privatklägerin. Dieses
- 10 - Verfahren sei pendent und ihre Stellung als Privatklägerin sei von der Staatsanwaltschaft nie in Frage gestellt worden. Soweit die Betrugsbeute nicht über Art. 70 ff. StGB beschlagnahmt und zurückgeführt werde, sehe sie sich Schadenersatzforderungen der betroffenen Bankkunden ausgesetzt. Im Rahmen der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten 3 sei der in der Beschwerdeschrift dargelegte Geldfluss von den geschädigten Bankkunden an die Verfahrensbeteiligte 3 und die Weiterleitung an die I._____ S.r.l. nicht bestritten worden. Profitiert habe der an beiden Gesellschaften wirtschaftlich berechtigte G._____. Dass die Verfahrensbeteiligte 3 einen Teil der betrügerisch erlangten Gelder (EUR 790'000.–) an den Bankkunden F._____ zurückgezahlt habe, ändere nichts daran, dass sie im verbleibendem Umfang (EUR 210'000.– exklusive Zinsen) nach wie vor zu dessen Lasten und – soweit dieser Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin stelle – zu deren Lasten deliktisch bereichert sei. F._____ habe den Restschaden von EUR 210'000.– gegenüber der Beschwerdeführerin bereits unter Vorlage eines Klageentwurfes geltend gemacht. Gleiches gelte sinngemäss für die unterlassene Beuterückführung zugunsten des Geschädigten H._____. Solange nicht alle möglicherweise strafrechtlich Geschädigten vollständig auf Einziehungsansprüche und Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin verzichtet hätten, bestehe kein Grund, die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Verfahrensbeteiligten 3 und 4 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin sei insofern geschädigt, als der Bankkunde F._____ eine Forderung von EUR 210'000.– gerichtlich einklagen wolle und eine weitere Forderung des Bankkunden H._____ über eine Million Euro nicht auszuschliessen sei. Soweit sich die Bankkunden die Überweisungen an die Verfahrensbeteiligte 3 infolge der untersuchten deliktischen Handlungen nicht zurechnen lassen müssten, sei die Beschwerdeführerin selbst durch die entsprechenden Überweisungen geschädigt. Dieser Schaden sei nicht verjährt, zumal für Forderungen aus strafbaren Handlungen die strafrechtliche Verjährung greife.
- 11 - Die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten 3 zur angeblichen Motivlage der Beschwerdeführerin würden nachdrücklich bestritten (Urk. 22 S. 3 ff.).
6. Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. In Art. 104 Abs. 1 lit. a – c StPO wird festgehalten, dass Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie (im Hauptund im Rechtsmittelverfahren) die Staatsanwaltschaft sind. Andere Verfahrensbeteiligte sind insbesondere der Geschädigte sowie die Person, die Anzeige erstattet (Art. 105 Abs. 1 lit. a und b StPO). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen diesen Verfahrensbeteiligten im Fall, dass sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Ist der Anzeigeerstatter nicht Geschädigter, so kann er aus seiner Anzeige unmittelbar keine Rechte ableiten. Zwar stehen ihm gewisse Mitteilungsansprüche hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens zu, nicht jedoch weitere Verfahrensrechte und namentlich keine Legitimation zu Rechtsmitteln (Schmid, Handbuch StPO, N 639). Als Geschädigter ist nach vorherrschender Auffassung nur der unmittelbar Geschädigte zu verstehen, d.h. der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet (BGE 117 Ia 137 mit zahlreichen Literaturzitaten). Eine mittelbare Beeinträchtigung hingegen, die durch das Hinzutreten weiterer Elemente eintritt, begründet keine Geschädigten- Eigenschaft. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. April 2012 erklärte, sich mit Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Privatklägerin im Strafpunkt zu konstituieren (Urk. 4/3 S. 2). Darüber hinaus bestritt die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im vorliegenden Verfahren die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht, wonach sie selbst durch die Überweisungen an die Verfahrensbeteiligte 3 geschädigt sei, soweit sich die Bankkunden der Beschwerdeführerin diese
- 12 - Überweisungen infolge der untersuchten deliktischen Handlungen nicht zurechnen lassen müssten. Bei dieser Sachlage ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Geschädigte und damit zur Beschwerde legitimiert ist. b) Die Beschlagnahme bildet das 7. Kapitel des 5. Titels (Zwangsmassnahmen) der StPO. Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. a – d StPO nur ergriffen werden, wenn (a) sie gesetzlich vorgesehen sind, (b) ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, (c) die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und (d) die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme setzt somit wie jede Zwangsmassnahme einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Im vorliegenden Verfahren blieb unbestritten, dass der hinreichende Verdacht besteht, dass die Verfahrensbeteiligten 1 und 2 ungetreue Geschäftsbesorgungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin und Betrug, eventuell Veruntreuung zum Nachteil von Bankkunden der Beschwerdeführerin begingen. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a – d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich (a) als Beweismittel gebraucht werden, (b) zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c) den Geschädigten zurückzugeben sind oder (d) einzuziehen sind. Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Einziehung ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in
- 13 gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Art. 71 Abs. 3 StGB bestimmt, dass die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen kann. In Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB wird festgehalten, dass das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden ist, eingezogene Vermögenswerte zuspricht, wenn dieser durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erleidet, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Weder die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat noch die Verfahrensbeteiligte 3 haben die Darstellung der Beschwerdeführerin bestritten, wonach es sich bei den Mitteln auf dem Konto Nr. … (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 3) um Vermögenswerte aus den mutmasslichen Betrugs- bzw. Veruntreuungshandlungen handle. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos Nr. … gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorliegenden Sperre um eine vorläufige Massnahme handelt und der Sachrichter am Schluss des Verfahrens endgültig über eine allfällige Einziehung zu entscheiden hat. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und die Verfahrensbeteiligte 3 haben die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, wonach die betrügerisch erlangten Mittel in der Höhe von über zwei Millionen Euro zunächst auf das Konto der Verfahrensbeteiligten 3 und von dort nach Italien an die I._____ S.r.l. überwiesen worden seien. Ebenso haben sie nicht bestritten, dass es sich bei der Verfahrensbeteiligten 3 gemäss der Feststellung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um eine Strohfirma der Verfahrensbeteiligten 4 handle und G._____ wirtschaftlich Berechtigter an den Verfahrensbeteiligten 3 und 4 sowie an der I._____ S.r.l. sei. Bei dieser Sachlage ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens davon auszugehen, dass es sich bei der Verfahrensbeteiligten 4 nicht um eine Drittperson im Sinne von Art. 70 Abs. 2
- 14 - StGB handelt (vielmehr sind die Verfahrensbeteiligten 3, 4 und die I._____ S.r.l. als wirtschaftliche Einheit zu betrachten), weswegen die Sperre des Kontos Nr. … (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 4) gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i. V. m. Art. 70 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB aufrechtzuerhalten ist. Es ist nochmals hervorzuheben, dass es sich bei der vorliegenden Kontensperre um eine vorläufige Massnahme handelt und der Sachrichter am Schluss des Verfahrens (nach einer präzisen Abklärung der gesamten relevanten Sachverhalte) endgültig über eine allfällige Einziehung zu entscheiden hat. Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Juni 2013 aufzuheben und die Sperre der beiden Konten Nr. … (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 3) und Nr. … (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 4) bei der A._____ AG ist aufrecht zu erhalten.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1''000.– festzusetzen.
- 15 - Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Juni 2013 (D-5/2011/4198) aufgehoben und die Sperre der beiden Konten Nr. … (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 3) und Nr. … (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 4) bei der A._____ AG wird aufrecht erhalten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − RA Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie unter sofortiger Rücksendung der beigezogenen Akten − RA lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten 1 (per Gerichtsurkunde) − den Verfahrensbeteiligten 2 (per Gerichtsurkunde) − RA Dr. iur. Z2._____, zweifach, für sich und zuhanden der Verfahrensbeteiligten 3 (per Gerichtsurkunde) − die Verfahrensbeteiligte 4 (ad acta)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
- 16 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler
Beschluss vom 27. August 2013 Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Aufhebung der Kontensperren 2. Begründung der Beschwerde 3. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat 4. Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten 3 5. Replik der Beschwerdeführerin 6. Rechtliches und Folgerungen III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Juni 2013 (D-5/2011/4198) aufgehoben und die Sperre der beiden Konten Nr. … (lautend auf die Verfahrensbeteiligte 3) und Nr. … (lautend auf die Verfahrensb... 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an: RA Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie unter sofortiger Rücksendung der beigezogenen Akten RA lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Verfahrensbeteiligten 1 (per Gerichtsurkunde) den Verfahrensbeteiligten 2 (per Gerichtsurkunde) RA Dr. iur. Z2._____, zweifach, für sich und zuhanden der Verfahrensbeteiligten 3 (per Gerichtsurkunde) die Verfahrensbeteiligte 4 (ad acta) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....