Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130192-O/U/bee
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Fuchs
Verfügung vom 18. Juli 2013
in Sachen
A._____,
gegen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Beschwerdegegner
betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dietikon vom 5. Juni 2013, ST.2013.1805
- 2 - Erwägungen: 1. Das Statthalteramt Bezirk Dietikon (Beschwerdegegner) erliess am 5. Juni 2013 eine Verfügung in Sachen A._____, beschuldigte Person, betreffend den Straftatbestand Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge auf Autobahnen um 11 - 15 km/h (Urk. 3/1). Das Statthalteramt trat darin auf die Einsprache von A._____ gegen einen Strafbefehl vom 2. Mai 2013 nicht ein, weil diese trotz Vorladung einer Einvernahme ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben ist und die Einsprache daher als zurückgezogen gilt (Urk. 3/1). A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob dagegen innert Frist Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragt, "dass die Verfügung zurückgezogen wird und dass eine Ordnungsbusse zugestellt wird, wie es das Gesetz vorsieht" (Urk. 2). Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 (Urk. 6) wurde eine Verbesserung der Beschwerdeschrift verlangt. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 1. Juli 2013 (Urk. 7) nach. Nachdem sich die Beschwerde, wie sich nachstehend ergibt, als offensichtlich unbegründet erweist, ist im Sinne von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners zu verzichten. 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe auf den Strafbefehl vom 2. Mai 2013 mit einem Schreiben vom 4. Mai 2013 geantwortet. Anstatt einer Ordnungsbusse habe ihr das Statthalteramt stattdessen eine Vorladung geschickt, auf welche sie mit Schreiben vom 30. Mai reagiert habe. Daraufhin habe das Statthalteramt die Verfügung vom 5. Juni 2013 erlassen. Das Verhalten des Statthalteramtes sei inakzeptabel, es könne nicht sein, dass ein Amt sich über Gesetze hinwegsetze und auf begründete Einsprachen nicht eingehe (Urk. 2). In ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2013 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdeführerin sodann, das Statthalteramt habe ihr anstatt einer Ordnungsbusse einen Strafbefehl verschickt, welchen sie mit Schreiben vom 2. Mai 2013 zu-
- 3 rückgewiesen habe. Anstatt sich an die Vorgaben zu halten und den Fehler zu korrigieren, habe das Statthalteramt daraufhin eine Vorladung verschickt. Sie habe diese mit Schreiben vom 30. Juni begründet zurückgewiesen, da sie nicht hätte verschickt werden dürfen. Zudem widerspreche eine solche Vorladung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Anstatt den Fehler endgültig zu korrigieren, habe das Statthalteramt die Beschwerde mit seiner dubiosen Begründung zurückgewiesen und das Verfahren abzuschliessen versucht. 3.1. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen in mehrfacher Hinsicht fehl: Zum einen hat sie sehr wohl eine Ordnungsbusse in Form der Übertretungsanzeige vom 4. Januar 2013 (Urk. 11/7) erhalten, gefolgt von einer Mahnung mit Datum vom 18. Februar 2013 (Urk. 11/7). Die vorliegenden Akten oder die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Übertretungsanzeige zu zweifeln. Aus der Anzeige ergibt sich sodann, dass bei Nichtbezahlen der Busse bzw. nicht Bekanntgeben eines allfälligen anderen Fahrzeuglenkenden die Akten der zuständigen Strafbehörde zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens überwiesen werden. Dies ist denn auch mit Verzeigung der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2013 geschehen (Urk. 11/1). An diesem Vorgehen ist nichts zu beanstanden. Zum anderen war das Vorgehen des Statthalteramtes Bezirk Dietikon, nach Eingang der obgenannten Verzeigung (Urk. 11/1) einen Strafbefehl (Urk. 11/2) auszusprechen, korrekt. Ebenso richtig war der weitere Verlauf des Verfahrens, als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2013 (Urk. 11/3) Einsprache erhob: das Statthalteramt lud in Anwendung von Art. 357 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 354 f. StPO zur Klärung des Sachverhaltes die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme vor und orientierte sie unter Beilage der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Folgen des Fernbleibens (Urk. 11/4 und 11/8). Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Einvernahme erschien, trat der Beschwerdegegner androhungsgemäss und zu Recht - an seinen diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Urk. 3/1) gibt es nichts auszusetzen - nicht auf die Einsprache ein. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin, wie sie in der Beschwerde nun geltend macht, mit Schreiben vom
- 4 - 30. Mai 2013 die Vorladung "begründet zurückgewiesen" habe, da sie gar nicht hätte verschickt werden dürfen (vgl. Urk. 7 und Urk. 11/8). Die Vorbringen und das Vorgehen der Beschwerdeführerin sind nicht nur unbegründet, sondern entbehren auch jeder gesetzlicher Grundlage. Art. 205 StPO statuiert die unbedingte persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person. Eine Vorladung kann nur aus wichtigen, unverzüglich mitgeteilten, begründeten und soweit möglich belegten Gründen widerrufen werden, wobei der Widerruf von der vorladenden Behörde auszusprechen ist (vgl. Art. 205 Abs. 2 und 3 StPO). Wichtige Gründe können namentlich sein Krankheit, Militärpflicht, Auslandabwesenheit oder private und berufliche Verpflichtungen, die keinen Aufschub dulden. Eine Partei kann sich nicht selber von der Teilnahme dispensieren mit der Behauptung, die Vorladung sei unzulässig. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2013 (Urk. 11/8) hat sie daher nicht von ihrer Erscheinungspflicht entbunden, weshalb die Einsprache in der Konsequenz zu Recht als zurückgezogen betrachtet wurde. Im Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin die Vorladung als unverhältnismässig, da sie nach Dietikon und zurück hätte reisen müssen und Arbeitszeit verloren gegangen wäre (vgl. Urk. 7). Was die Abwesenheit vom Arbeitsplatz betrifft, so sei auf Art. 324a Obligationenrecht und den korrekten Hinweis in der Vorladung verwiesen (Urk. 11/8, Vorladung S. 3). Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Erscheinungspflicht bzw. Art. 205 StPO verwiesen werden. Die Anreise der in B._____ wohnhaften Beschwerdeführerin sowie die "verlorene Arbeitszeit" stellen keinen Verhinderungsgrund im Sinne von Art. 205 Abs. 2 StPO dar. Ihr oblag somit die Pflicht, zur Einvernahme zu erscheinen. Den behaupteten Aufwand hätte sie sich zudem mit einer rechtzeitigen und korrekten Reaktion auf die Übertretungsanzeigen ohne weiteres vermeiden können. 3.2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d i.V.m. § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.00 festzusetzen.
- 5 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner, ad ST.2013.1805, gegen Empfangsbestätigung, sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 18. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Fuchs
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Verfügung vom 18. Juli 2013 Erwägungen: Es wird verfügt: 3. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner, ad ST.2013.1805, gegen Empfangsbestätigung, sowie - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel - unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11)