Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 03.10.2013 UH130156

3 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,485 mots·~37 min·1

Résumé

Rayonverbot

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130156-O/U, damit vereinigt UH130165-O/bee

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 3. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer (und Beschwerdegegner 1 im Verfahren UH130165-O)

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, gesetzlich vertreten durch die Mutter, C._____, Beschwerdegegner 1 (und Beschwerdeführer im Verfahren UH130165-O)

2. Jugendanwaltschaft Unterland, Beschwerdegegnerin 2

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rayonverbot Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 22. April 2013, Untersuchungs Nr. …

- 2 -

Erwägungen: I. 1. Allgemeines 1.1. Am 2. Februar 2011 eröffnete die Jugendanwaltschaft Unterland (Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend: Jugendanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer und Beschwerdegegner 1 im Verfahren UH130165-O, nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit einem Kind. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, den zur Tatzeit achtjährigen B._____ (Beschwerdegegner 1 und Beschwerdeführer im Verfahren UH130165-O, nachfolgend: Beschwerdegegner 1) vermutlich im Januar 2011 im Keller seines Wohnhauses zu sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 habe der Beschwerdeführer ihn unter einem Vorwand in den Keller gelockt. In der Toilette dieses Kellers habe er sich und dem Beschwerdegegner 1 die Hosen heruntergezogen, habe dem Beschwerdegegner 1 den Mund geöffnet und seinen Penis mehrmals hineingesteckt. Dann habe der Beschwerdeführer seinen Penis über das Gesicht des Beschwerdegegners 1 gezogen und habe dessen Penis in den Mund genommen und geküsst. Anschliessend habe er dem Beschwerdegegner 1 gedroht, ihn mit einer Schere umzubringen, falls dieser jemandem etwas erzähle. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich geständig, mit dem Beschwerdegegner 1 eine sexuelle Handlung vorgenommen zu haben. Er bestreitet jedoch das Ausmass der sexuellen Handlungen, die Anwendung von Gewalt und die vom Beschwerdegegner 1 behauptete Drohung (vgl. Urk. 3 S. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 22. März 2011 ordnete die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers an (Urk. 37/7/1). Nach einem kurzen Aufenthalt in der Jugendabteilung des Gefängnisses D._____ verfügte die Jugendanwaltschaft am 29. März 2011 seinen Übertritt in die Durchgangsstation E._____ (Urk. 37/7/8) und ordnete neben der stationären Beobachtung auch eine

- 3 psychiatrische Begutachtung an (Urk. 37/3/1), welche am 6. Juni 2011 vorgelegt wurde (Urk. 37/3/5). Am 8. August 2011 wechselte der Beschwerdeführer in das Jugendheim F._____ in G._____ (vgl. Urk. 37/7/23). Da der Beschwerdeführer mehrmals entwich, sich ausfällig gegenüber Betreuern verhielt, wiederholt gegen die Hausordnung verstiess und erneut eine schwere Straftat (Raub) verübte, gab die Jugendanwaltschaft am 5. März 2012 ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 37/3/10), welches am 14. September 2012 einging (Urk. 37/3/15). Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 die Abteilungsleiterin schwer bedroht hatte, hielt er sich kurzzeitig im Untersuchungsgefängnis H._____ und während zwei Monaten im Gefängnis D._____ auf (Urk. 37/7/46 und Urk. 37/7/49). Seit 11. September 2012 befindet er sich im Massnahmezentrum I._____ in J._____ (Urk. 37/7/68). Nach anfänglichen Schwierigkeiten konnte er am 17. Januar 2013 in eine halboffene Wohngruppe wechseln. Seither zeigt sich grundsätzlich eine erfreuliche Entwicklung, jedoch wurde ihm aufgrund einer positiven Urinprobe auf Cannabis der Pfingsturlaub gestrichen (Urk. 26/1). 1.3. Die Jugendanwaltschaft verknüpfte die Bewilligung von begleiteten Ausgängen aus der Durchgangsstation E._____ mit der Auflage, die Gemeinde K._____ nicht zu betreten (vgl. Urk. 37/7/17). Nachdem sich der Beschwerdeführer in einem Fall nicht an diese Auflage gehalten hatte, verfügte die Jugendanwaltschaft am 4. Juli 2011 ein Rayonverbot, mit welchem dem Beschwerdeführer untersagt wurde, sich auf dem Gebiet der Gemeinde K._____ aufzuhalten (Urk. 37/9/1). Am 12. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer persönlich die Aufhebung dieses Rayonverbotes. Sein Verteidiger stellte daraufhin folgende Anträge (Urk. 37/9/2 S. 1): "1. Das Rayonverbot vom 4. Juli 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, gegebenenfalls unter Prüfung milderer Schutzmassnahmen. 2. Eventualiter sei das Rayonverbot zeitlich zu lockern und zwar dergestalt, dass der Beschuldigte im Voraus bestimmbare Wochenenden bei seiner Mutter in K._____ verbringen darf." Mit Verfügung vom 22. April 2013 wies die Jugendanwaltschaft das Gesuch um Aufhebung des Rayonverbotes ab. Sie erlaubte dem Beschwerdeführer aber, alle zwölf Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend einen Wochenendurlaub

- 4 an der …-Strasse … in K._____ zu verbringen, wobei er sich dabei in einem begrenzten Raum aufzuhalten habe, der ihm die selbständige Anreise und Abreise mit dem Zug ermögliche. Vorbehalten blieben die Vorgaben der Institution zur Urlaubsberechtigung (Urk. 3 S. 13). 2. Beschwerde des Beschwerdeführers 2.1. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2013 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): "1. Ziff. 1 bis 5 der Verfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 22. April 2013, U.Nr. …, und das damit verbundene Rayonverbot seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter seien anstelle von Ziff. 1 bis 5 der vorgenannten Verfügung mildere Schutzmassnahmen ohne zeitliche Einschränkung zu erlassen, namentlich ein Kontakt- und Annäherungsverbot zur geschädigten Person B._____. 3. Subeventualiter sei Ziff. 2 der vorgenannten Verfügung aufzuheben, und dem Beschuldigten sei zu erlauben, sich jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend auf dem Gemeindegebiet in K._____ gemäss Rayon Ziff. 3 der vorgenannten Verfügung aufzuhalten."

2.2. Die Jugendanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Beibehaltung der Bestellung der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, den Beizug der Akten UH130165-O und eventualiter die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 13 S. 1, S. 2 und S. 6). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wurde festgestellt, dass die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. April 2013 aufgrund der im Verfahren UH130165-O erteilten aufschiebenden Wirkung bis auf Weiteres nicht vollstreckbar sei, und es wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Stellungnahme zu den Eingaben der Jugendanwaltschaft und des Beschwerdegegners 1 (Urk. 15). Der Beschwerdeführer hielt daraufhin an seinen Anträgen fest, verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und verwies vollumfänglich auf seine Eingaben vom 14. Mai 2013 (Beschwerdeschrift) und vom 6. Juni 2013 (Stellungnahme im Verfahren UH130165-O; Urk. 39/12). In der Folge wurden den Parteien die bisher eingegan-

- 5 genen Rechtsschriften zugestellt, und es wurde Frist angesetzt für allfällige Bemerkungen (Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21). Die Jugendanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 4. Juli 2013 mit, sie habe keine weiteren Bemerkungen (Urk. 23), der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 reichte die Jugendanwaltschaft unaufgefordert weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 25 und Urk. 26/1-3), welche dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 mit Verfügung vom 9. Juli 2013 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurden (Urk. 28). Innert Frist ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (Urk. 29), welche der Jugendanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 zugestellt wurde mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen dazu innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen zu erfolgen hätten (Urk. 31 und Urk. 32). Die Jugendanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen, der Beschwerdegegner 1 reichte mit Eingabe vom 20. Juli 2013 eine Stellungnahme zu den Akten (Urk. 33). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2013 zugestellt (Urk. 38). Innert Frist ging keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. 3. Beschwerde des Beschwerdegegners 1 3.1. Gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. April 2013 liess auch der Beschwerdegegner 1 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 39/2 S. 1): "Ziffern 2-5 der angefochtenen Verfügung seien ersatzlos aufzuheben. uKuEF (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdegegner 1 beantragen, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 39/2 S. 2). 3.2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde der Jugendanwaltschaft und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Stellungnahme (Urk. 39/7). Die Jugendanwaltschaft und der Beschwerdeführer beantragten in der Folge die Abweisung der Beschwerde

- 6 - (Urk. 39/10 S. 2 und Urk. 39/12 S. 5). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wurde dem Beschwerdegegner 1 Frist angesetzt zur freigestellten Äusserung zu den Eingaben der Jugendanwaltschaft und des Beschwerdeführers (Urk. 39/14). Der Beschwerdegegner 1 äusserte sich nicht, jedoch ging eine Eingabe des Beschwerdeführers ein, in welcher er auf eine weitere Stellungnahme verzichtete und auf seine Eingaben vom 14. Mai 2013 (Beschwerdeschrift im Verfahren UH130156-O) und vom 6. Juni 2013 (Stellungnahme im Verfahren UH130165-O) verwies mit dem Hinweis, dass diese beiden Eingaben für beide Verfahren massgebend seien, soweit diese getrennt geführt würden. Die Eingaben seien zu den jeweiligen Verfahrensakten beizuziehen (Urk. 39/15). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Jugendanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme zugestellt (Urk. 39/17 und Urk. 39/19). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 6. Juni 2013 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 39/18). Die Jugendanwaltschaft verzichtete am 4. Juli 2013 auf Entgegnungen oder Bemerkungen (Urk. 39/20), der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 reichte die Jugendanwaltschaft unaufgefordert mehrere Dokumente zu den Akten (Urk. 39/22 und Urk. 39/23/1-3). Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 39/24) ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein (Urk. 39/25). Hierzu nahm in der Folge der Beschwerdegegner 1 nochmals Stellung (Urk. 39/28). 4. Vereinigung Die beiden Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. UH130156-O und UH130165-O sind in Anwendung von Art. 30 StPO zu vereinigen und unter der erstgenannten Nummer weiter zu führen. Das Verfahren betreffend der zweitgenannten Nummer ist mittels separatem Beschluss als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben.

- 7 - II. 1. Begründung der Jugendanwaltschaft In der Verfügung betreffend Abweisung des Gesuches um Aufhebung des Rayonverbotes vom 22. April 2012 legt die Jugendanwaltschaft zunächst dar, dass sich das angeordnete Rayonverbot auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen könne. Das Rayonverbot stehe auf der Grundlage der vorsorglich angeordneten Unterbringung des Beschwerdeführers. Mit dieser Unterbringung lege die Jugendanwaltschaft zwingend den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers fest. Damit wiederum verbunden sei die Befugnis, Ausgang und Urlaub bzw. generell die Aussenkontakte zu regeln. Mit der Unterbringung als stärkstem massnahmerechtlichem Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers sei zwangsläufig auch die Möglichkeit gegeben, für einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ohne dass dies einer expliziten gesetzlichen Erwähnung bedürfe (Urk. 3/1 S. 9). Weiter führt die Jugendanwaltschaft aus, vorliegend bezwecke das Rayonverbot den grösstmöglichen Schutz des Opfers vor einer Begegnung mit dem Täter (Urk. 3/1 S. 10). Es stehe nicht im Zusammenhang mit der Beweissicherung, welche längstens abgeschlossen sei (Urk. 3/1 S. 11). Die Jugendanwaltschaft nimmt in der Folge eine Abwägung zwischen dem Zweck des angeordneten Rayonverbotes (Opferschutz) und den Interessen des Beschwerdeführers (Interesse an einem Betreten des Gebietes der Gemeinde K._____) vor und kommt zum Schluss, dass dem Opferschutz zur Zeit noch mehr Gewicht eingeräumt werden müsse. Ein Ersatz des Rayonverbotes durch ein Kontaktverbot, allenfalls mit einem beschränkten Schutzradius, vermöge zur Zeit den nötigen Schutz noch nicht zu gewährleisten. Demzufolge sei das Gesuch um Aufhebung des Rayonverbotes abzuweisen. Der Wohnortwechsel des Beschwerdegegners 1 habe jedoch die örtlichen Verhältnisse im Hinblick auf das Rayonverbot erheblich verändert. Angesichts dieser seit einem halben Jahr veränderten örtlichen Verhältnisse könne das Rayonverbot zeitlich und örtlich gelockert werden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass keine Anzeichen für dro-

- 8 hende Rache- oder Vergeltungsmassnahmen durch den Beschwerdeführer bestünden. Es sei dem Beschwerdeführer damit zu gestatten, alle zwölf Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend einen Wochenendurlaub bei seiner Mutter in K._____ zu verbringen, sich dabei aber nur in einem begrenzten Raum aufzuhalten, der ihm die selbständige Anreise und Abreise mit dem Zug ermögliche (Urk. 3/1 S. 12). 2. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen geltend machen, das Rayonverbot betreffe in erster Linie sein Elternhaus und damit sein Zuhause, in welchem er mit seiner Mutter aufgewachsen sei. Zudem betreffe das Rayonverbot auch seinen Schul- und Wohnort, wo seine Freunde und Kollegen aus dem Fussballclub lebten. Das Rayonverbot schränke seinen Aufenthalt im Zentrum seines sozialen Umfeldes ein (Urk. 2 S. 3) und es verunmögliche faktisch einen angemessenen persönlichen Kontakt zu seinen engsten Bezugspersonen aus der Familie, allen voran zu seiner Mutter. Dies lasse sich nicht kompensieren, indem die Mutter ihren Sohn irgendwo bei Verwandten oder Bekannten ausserhalb von K._____ treffen müsse. Die restriktive Handhabung der Heimurlaube und der damit eingeschränkte Kontakt vor allem zur Mutter sei denn auch in der psychiatrischen Begutachtung bemängelt worden. Die Einschränkung auf lediglich vier Wochenendbesuche pro Jahr in K._____ verunmögliche es dem Beschwerdeführer zudem, den für ihn wichtigen Kontakt zu seinen Kollegen aus der Schul- und Sportzeit in seiner Heimatgemeinde aufrecht zu erhalten (Urk. 2 S. 4). Ein derart schwerer Eingriff in die verfassungsmässigen und von der EMRK garantierten Rechte (Recht auf persönliche Freiheit und auf Privat- und Familienleben) setze eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz voraus. Weder im Erwachsenen- noch im Jugendstrafrecht bestehe eine allgemeine Grundlage, um einen Täter oder einen Beschuldigten mit einem inhaltlich und zeitlich derart weitgehenden Rayonverbot wie dem vorliegenden zu belegen. Eine solche Rechtsgrundlage stehe derzeit erst in der parlamentarischen Beratung. Ein Rayonverbot als eigenständige Schutzmassnahme sei in den Bestimmungen über die Schutzmassnahmen in Art. 12 ff. JStG nicht enthalten (Urk. 2 S. 5; Urk. 39/12 S. 4).

- 9 - Im Weiteren habe das Rayonverbot nichts mit dem Persönlichkeits- und Entwicklungsdefizit des Beschwerdeführers zu tun und diene auch nicht dazu, die Unterbringung im I._____ zu schützen oder zu fördern. Das Rayonverbot lasse sich weder mit dem Erziehungsbedarf noch mit einem Therapiebedürfnis legitimieren (Urk. 3 S. 6; Urk. 39/12 S. 3). Die allgemeine Weisungsbefugnis könne sodann nur dazu dienen, den Zweck einer angeordneten Schutzmassnahme zu fördern und zu unterstützen. Sie dürfe nicht dazu missbraucht werden, einem Beschuldigten zusätzliche oder weitergehende Beschränkungen aufzuerlegen, die im Gesetz nicht vorgesehen seien und mit der getroffenen Schutzmassnahme überhaupt nichts zu tun hätten. Die Regelung von Ausgang und Urlaub bei einem Beschuldigten im Massnahmevollzug sei nur soweit gerechtfertigt, als damit der Zweck der eigentlichen Unterbringung sichergestellt werde. Das vorliegende Rayonverbot falle nicht in diese Kategorie (Urk. 2 S. 6). Es gehe auch nicht an, dass die Jugendanwaltschaft ihre Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit Schutzmassnahmen missbrauche, um andere Ziele als Erziehung und Therapie zu verfolgen, sei dies nun der Untersuchungszweck oder der Opferschutz. Dafür stelle das Gesetz eigene Zwangsmassnahmen bereit, die allesamt an enge Voraussetzungen geknüpft seien, die vorliegend nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 7). Das Rayonverbot sei in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig. Es sei für die Unterbringung des Beschwerdeführers weder nötig noch erforderlich. Da jede Schutzmassnahme von Gesetzes wegen nur mit dem Erziehungs- oder Therapiebedürfnis gerechtfertigt werden könne (Art. 10 Abs. 1 JStG), lasse sich die Verhältnismässigkeit des Rayonverbotes nicht mit einem anderen Zweck begründen, weshalb sich die Frage, ob das Rayonverbot aus Sicht des Opferschutzes verhältnismässig sei, gar nicht stelle. Damit sei irrelevant, ob das Rayonverbot geeignet und sinnvoll sei, um den Beschwerdegegner 1 vor einem Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer zu bewahren, und ob die damit einhergehenden Einschränkungen zulasten des Beschwerdeführers vertretbar seien. Ginge es alleine darum, ein zufälliges Zusammentreffen mit dem Beschwerdegegner 1 zu vermeiden, gäbe es mildere Massnahmen wie ein Kontakt- und Annäherungsverbot. Den zulässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers einzugrenzen wie in Ziff. 3 und 4 des Rayonverbotes mache keinen Sinn, zumal sich der Beschwerdegegner 1

- 10 nicht immer zu Hause aufhalte (Urk. 2 S. 8; Urk. 39/12 S. 4 f.). Völlig willkürlich erscheine die zeitliche Eingrenzung auf Besuche alle 12 Wochen. Dafür gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Zudem sei die Einzelfallwahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens immer gleich hoch, egal an welchen und an wie vielen Wochenenden. Und schliesslich hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Tatvorwurf, welcher mehr als zwei Jahre zurückliege, massiv geändert. Der Beschwerdegegner 1 wohne nun 1.5 Fahrkilometer vom Wohnort des Beschwerdeführers entfernt. Allein aufgrund der Distanz sei ein zufälliges Zusammentreffen höchst unwahrscheinlich. Auch aufgrund des erheblichen Zeitablaufes sei die Aufrechterhaltung des Rayonverbotes heute nicht mehr sachgerecht (Urk. 2 S. 9). Das Rayonverbot sei weder durch seine aktuelle Unterbringung indiziert, noch habe das Rayonverbot einen positiven Effekt auf die erzieherische und therapeutische Betreuung. Das Rayonverbot gefährde die Zielsetzung, die mit der vorsorglich als Schutzmassnahme angeordneten Unterbringung verfolgt werde. Anlässlich der letzten Standortbesprechung habe die Erziehungsleitung des Massnahmezentrums explizit festgehalten, dass sich das Rayonverbot in mehrfacher Hinsicht negativ auf die erzieherische Betreuung des Beschwerdeführers auswirke. Das Rayonverbot erschwere die Urlaubsregelung. Zudem beeinträchtige das Rayonverbot die Motivation des Beschwerdeführers, was sich nachteilig auf seine Massnahme- und Therapiewilligkeit auswirke. Diese negative Korrelation zwischen Rayonverbot und erzieherischer Betreuung des Beschwerdeführers sei auch in der psychiatrischen Begutachtung festgestellt worden (Urk. 29 = Urk. 39/25). 3. Vorbringen des Beschwerdegegners 1 Der Beschwerdegegner 1 liess im Wesentlichen vorbringen, die Entwicklung des Beschwerdeführers könne nicht ernsthaft als erfreulich und positiv beurteilt werden. Bedenklich stimme, dass sich der Beschwerdeführer um Anordnungen, Verhaltensregeln und Verbote foutiere, was sein neuerlicher Drogenkonsum im Massnahmezentrum I._____ belege. Es müsse daher befürchtet werden, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht an die vom Jugendanwalt verfügten räumlichen und zeitlichen Einschränkungen beziehungsweise die verfügten Ausnahmen

- 11 vom Rayonverbot halten werde (Urk. 39/2 S. 4 und S. 5; Urk. 39/28 S. 1 f.). Eine Lockerung des Rayonverbotes hätte für den Beschwerdegegner 1 zur Folge, dass er sich (jedenfalls an den Besuchswochenenden) nicht mehr angstfrei und unbelastet in seiner Wohngemeinde K._____ werde bewegen können. Dies sei umso schlimmer, als er lange gebraucht habe, um nach dem Übergriff und der darauffolgenden Ausgrenzung im Dorf wieder seinem Alter entsprechend selbständig zu werden. Die verfügte Lockerung des Rayonverbotes schliesse den Beschwerdegegner 1 und damit auch dessen Mutter faktisch von einem Teil des Gemeindegebietes K._____ aus. Dieses Gebiet schliesse den Bahnhof K._____ mit ein, weshalb dem Beschwerdegegner 1 die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel an den Besuchswochenenden des Beschwerdeführers verunmöglicht werde. Da die Mutter des Beschwerdegegners 1 über kein Fahrzeug verfüge, seien sie auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen (Urk. 39/2 S. 5 f.). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer das Auto der Abteilungsleiterin im …- Heim F._____ beschädigt einzig aus Wut und Frustration darüber, dass diese seiner Forderung nach Aushändigung des Flugtickets nicht sogleich nachgekommen sei. Vergeltungsmassnahmen seien somit Teil des Verhaltensrepertoirs des Beschwerdeführers, weshalb durchaus Anzeichen für mögliche Rache- oder Vergeltungsmassnahmen bestünden. Zudem sei es beim Beschwerdeführer während der gesamten bisherigen Verfahrensdauer immer wieder zu zum Teil heftigen Impulsdurchbrüchen gekommen. Es treffe weiter nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine aufrichtige Reue über das Vorgefallene zum Ausdruck gebracht habe (Urk. 39/2 S. 6 f., Urk. 39/28 S. 2). Es sei somit möglich und wahrscheinlich, dass es im Falle der Begegnung zwischen Täter und Opfer erneut zu Drohungen und/oder verbalen bzw. tätlichen Übergriffen durch den Beschwerdeführer kommen könnte. Dies bestätige auch das Ergänzungsgutachten (Urk. 39/2 S. 7). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater, welcher mit dessen Mutter und den Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt lebe, sei ausgesprochen schlecht. Es sei deshalb höchst wahrscheinlich, dass Wochenendbesuche in K._____ nicht nur in Minne und störungsfrei ablaufen würden, sondern es sei mit erheblichen Spannungen und emotionalem Aufruhr zu rechnen. Die wo-

- 12 chenendbesuche dürften damit für den Beschwerdeführer und dessen Familie eine Überforderung darstellen (Urk. 39/2 S. 7 f.). Auch der trotz intensiver Therapie anhaltende Drogenkonsum des Beschwerdeführers stelle einen Hinderungsgrund für eine Lockerung des Rayonverbotes dar (Urk. 39/2 S. 8). Gemäss dem Zwischenbericht des Massnahmezentrums I._____ vom 3. Juni 2013 habe der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt zur Mutter, deren Eltern und den Grosseltern väterlicherseits. Dies widerlege die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde durch das Rayonverbot in seinen sozialen Kontakten übermässig eingeschränkt (Urk. 39/28 S. 3). 4. Vorbringen der Jugendanwaltschaft Die Jugendanwaltschaft führte in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer seit 4. Juli 2011 seinen Wohnort nie mehr habe aufsuchen können. Es sei jedoch auch zu sagen, dass er über einen grossen Teil dieser Zeit wegen seines Verhaltens gar keine Urlaubsberechtigung gehabt habe. Bekannt seien sodann die Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefvater. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Gutachterin diese Spannungen als Grund für den sexuellen Übergriff zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 genannt habe. Vor diesem Hintergrund seien die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, der innige Kontakt zwischen Mutter und Sohn könne nur in der elterlichen Wohnung stattfinden, nicht nachvollziehbar (Urk. 11 S. 2). Richtig sei, dass das psychiatrische Gutachten tatsächlich einen verstärkten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. eine Lockerung des Rayonverbotes empfehle. Dabei attestiere die Gutachterin aber der Distanz zum ursprünglichen Wohnort und Ort des ersten Delikts eine Wirkung im Sinne der Strafsensibilität. Damit weise die Gutachterin dem Rayonverbot implizit im Rahmen der gesamten erzieherischen Intervention eine positive Bedeutung zu (Urk. 11 S. 2 f.). Die fortschreitende Entwurzelung aus dem angestammten Freundeskreis und dem sozialen Umfeld sei bei jeder jugendstrafrechtlichen Unterbringung zwangs-

- 13 läufig die Folge. Teilweise sei dies auch erwünscht, um den Jugendlichen aus einem ungünstigen Milieu herauszunehmen (Urk. 11 S. 3). Das Jugendstrafgesetz umschreibe die Zwecke jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen sehr offen und gebe den zuständigen Behörden deshalb einen grossen Ermessensspielraum. In diesem Sinne sei das Verbot gegenüber dem Beschwerdeführer, an den Tatort zurückzukehren, und der vorgezogene Schutz des Opfers auch erzieherisch zu verstehen. Könnte bei einem derart schweren Delikt der Opferschutz gegenüber dem Täter nicht erzieherisch genutzt werden, würde man die Stossrichtung des schweizerischen Jugendstrafrechts gründlich verkennen (Urk. 11 S. 3). Ein Kontakt- und Annäherungsverbot wäre auf dem kleinen Gemeindegebiet von K._____ praktisch nicht durchführbar und würde den Beschwerdeführer überfordern (Urk. 11 S. 4). Die zeitliche Lockerung bedürfe sodann zwangsläufig einer Quantifizierung. Dabei handle es sich um Ermessensausübung, was per se nicht willkürlich sei. Vier Besuche pro Jahr erschienen der Jugendanwaltschaft zur Zeit angemessen. Dies gebe beiden Seiten die Möglichkeit, sich an die neue Lage anzupassen. Die Durchführung werde zudem schnell zeigen, ob die Lösung praktikabel sei und ob sich der Beschwerdeführer daran halte (Urk. 11 S. 4 f.). Der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers sollte nicht überbewertet werden und falle im Gesamtzusammenhang nicht ins Gewicht. Aus diesem Regelverstoss Zweifel abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer an die Auflagen des neuen Rayonverbotes halten werde, sei zwar verständlich, jedoch nicht schlüssig. Viel wichtiger sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr entwichen sei und sich in den letzten Monaten durch Nutzung des heiminternen Angebots aktiv um die Ausbildungswahl gekümmert habe (Urk. 39/10 S. 2). Im Weiteren gehe die Jugendanwaltschaft zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer das Auto seiner Abteilungsleiterin beschädigt und er sie verbal bedroht habe. Daraus herzuleiten, dass Vergeltungsmassnahmen generell zu seinem Verhaltensrepertoire gehörten (im Falle des Beschwerdegegners 1 zudem noch Jahre danach) könne durch die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung nicht gestützt werden. Der Jugendanwaltschaft sei zudem nicht bekannt, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen

- 14 häufigen Entweichungen aus dem F._____ oder während seiner unerlaubten Abgänge aus dem I._____ dem Beschwerdegegner 1 in irgendeiner Weise genähert oder sich in K._____ aufgehalten habe (Urk. 39/10 S. 3). Das Massnahmezentrum I._____ verlange, dass der Jugendliche alleine an seinen Urlaubsort reisen könne. Die selbständige Hin- und Rückreise müsse gewährleistet sein. Deshalb habe die Jugendanwaltschaft dem Beschwerdeführer für die Benützung des Bahnhofs Priorität eingeräumt. K._____ sei zudem auch mit Buslinien erschlossen (Urk. 39/10 S. 2 f.). III. 1. Gesetzliche Grundlage 1.1. Die Jugendanwaltschaft hat in Anwendung von Art. 5 JStG in Verbindung mit Art. 15 JStG während der Untersuchung vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung angeordnet (Urk. 37/7/1). Eine Unterbringung wird angeordnet, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). Die Anordnung der vorsorglichen Unterbringung blieb unangefochten. 1.2. Der Begriff Unterbringung bringt bereits zum Ausdruck, dass der jugendliche Rechtsbrecher durch behördliche Anordnung aus seinem Herkunftsmilieu entfernt und dauernd an einem andern Aufenthaltsort zur Erziehung, Betreuung und Pflege und/oder zur Behandlung untergebracht wird (Holderegger, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Diss. Zürich 2009, N 542; vgl. auch N 582). Durch die Unterbringung wird der jugendliche Rechtsbrecher obrigkeitlich zum Aufenthalt an dem von der Vollzugsbehörde bestimmten Vollzugsort verpflichtet. Er ist damit unmittelbarer Adressat der Intervention und muss sich die ihm zukommende Betreuung, Pflege und Erziehung und/oder Behandlung gefallen lassen (Holderegger, a.a.O., N 585). Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 JStG über-

- 15 wacht die Jugendanwaltschaft die Durchführung aller Massnahmen. Sie regelt auch die Modalitäten der Unterbringung (Holderegger, a.a.O., N 708), namentlich die Aussenkontakte sowie Ausgang und Urlaub (vgl. Art. 16 Abs. 1 JStG). 1.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Jugendanwaltschaft im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung über den Aufenthaltsort des untergebrachten Jugendlichen bestimmt und die Modalitäten der Unterbringung regelt. Sie wäre damit - wenn dies angezeigt und verhältnismässig ist - berechtigt, dem untergebrachten Jugendlichen keine Urlaube zuzugestehen. Umso mehr muss es ihr - im Sinne einer milderen Anordnung - möglich sein, einen Urlaub durch ein Rayonverbot einzuschränken. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf es dafür nicht. Soweit nämlich Ersatzmassnahmen angeordnet werden, die nicht ausdrücklich im Gesetz genannt sind, schadet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht. Die Zulässigkeit solcher Ersatzmassnahmen, welche die persönliche Freiheit weniger stark beeinträchtigen, ergibt sich namentlich aus dem Grundsatz "in maiore minus", dem Grundsatz der Subsidiarität, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Pflicht staatlicher Organe zum Schutz der persönlichen Freiheit (vgl. zu den Ersatzmassnahmen im Haftverfahren Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 237 StPO). Die Jugendanwaltschaft ist gestützt auf Art. 15 JStG befugt, im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers vollumfänglich aufzuheben. Damit ist sie nach dem Grundsatz "in maiore minus" auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage berechtigt, ein Rayonverbot auszusprechen. 2. Zulässiger Zweck des Rayonverbotes 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim angeordneten Rayonverbot nicht um eine eigene Schutzmassnahme handelt, sondern vielmehr um eine konkretisierende Anordnung im Rahmen der Schutzmassnahme der vorsorglichen Unterbringung. Sodann ist richtig ist, dass nach Art. 2 Abs. 1 JStG bei der Anwendung des JStG - und damit auch bei der Anordnung eines Rayonverbotes im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung - der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen wegleitend sein sollen. Diese Grundsätze des Art. 2 Abs. 1 JStG

- 16 schliessen aber nicht aus, auch andere im Strafverfahren geltende Grundsätze wie beispielsweise den Opferschutz zu berücksichtigen. Zwar wird der Opferschutz im JStG und in der JStPO nicht ausdrücklich als Grundsatz erwähnt. Die JStPO regelt jedoch nur diejenigen Verfahrensbereiche, welche aufgrund der besonderen Ziele des Jugendstrafverfahrens von der StPO abweichen. Sie stellt also lex specialis zur StPO dar. Enthält die JStPO keine besondere Regelung für einen Verfahrensbereich und liegt keine Ausnahme gemäss Art. 3 Abs. 2 JStPO vor, sind gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO die Bestimmungen der StPO (sinngemäss) anwendbar (Murer Mikolásek, Analyse der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO), Diss. Zürich 2011, N 190 und N 192). In der StPO ist ausdrücklich festgehalten, dass die Strafbehörden aller Stufen in besonderer Weise die Persönlichkeitsrechte des Opfers im Strafverfahren zu wahren haben (Art. 152 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten sollen Strafbehörden dafür sorgen, dass die physische, psychische und sexuelle Unversehrtheit des Opfers gewahrt und das Opfer vor einer sekundären Viktimisierung bewahrt wird (Wehrenberg, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 7 zu Art. 152 StPO). Diese Grundsätze sind ohne Weiteres auch im Jungendstrafverfahren zu berücksichtigen. 2.2. Zudem weist die Jugendanwaltschaft darauf hin, dass vorliegend das angeordnete Rayonverbot neben dem Opferschutz auch eine erzieherische Komponente beinhaltet (Urk. 11 S. 3). Angesichts der aktenkundigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, die Notwendigkeit von Regeln für das Zusammenleben zu verstehen und zu akzeptieren, ist eine erzieherische Komponente des Rayonverbotes nicht von der Hand zu weisen. Im Ergänzungsgutachten vom 14. September 2012 ist festgehalten, dass die zeitliche Distanz zum ursprünglichen Wohnort und damit zum Ort des ersten Delikts eine Wirkung gehabt und zu Strafsensibilität geführt habe (Urk. 37/3/15 S. 30). Auch unter diesem Blickwinkel ist das angeordnete Rayonverbot damit zulässig. 3. Verhältnismässigkeit 3.1. Das angeordnete Rayonverbot muss den Verfassungsgrundsatz gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren, mithin muss die Massnahme zur Zielerreichung geeig-

- 17 net und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.2. m.w.H.). 3.2. Grundsätzlich unbestritten ist, dass das angeordnete Rayonverbot auf Seiten des Beschwerdeführers eine Beschränkung der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV darstellt und auch dessen Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV tangiert. Auf Seiten des Beschwerdegegners 1 besteht das Interesse an einer Aufrechterhaltung des Rayonverbotes demgegenüber darin, vor einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer geschützt zu werden. Die Jugendanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen, dass eine Gefährdung und schwere Beeinträchtigung des Opfers keine aktive Haltung oder Gefährdungsabsicht des Täters voraussetze, sondern dass bereits eine zufällige Begegnung auf der Strasse ausreichen könne, um eine Gefährdung des traumatisierten Beschwerdegegners 1 zu bewirken (Urk. 5 S. 11). 3.3. Das angeordnete Rayonverbot ist ohne Weiteres geeignet, zum Schutz des Opfers beizutragen. Es ist jedoch auch geeignet, eine erzieherische Wirkung auf den Beschwerdeführer zu haben. Wie bereits erwähnt ist dem Ergänzungsgutachten vom 14. September 2012 zu entnehmen, dass die zeitliche Distanz zum ursprünglichen Wohnort und damit zum Ort des ersten Delikts eine Wirkung gehabt und zu Strafsensibilität geführt habe (Urk. 37/3/15 S. 30). 3.4. Auch die Erforderlichkeit des angeordneten Rayonverbotes kann vorliegend bejaht werden, sind doch keine zielführenden milderen Mittel ersichtlich. Wie die Jugendanwaltschaft zutreffend ausführte, wäre ein Kontakt- und Annäherungsverbot auf dem kleinen Gemeindegebiet von K._____ praktisch nicht durchführbar und würde den Beschwerdeführer überfordern (vgl. Urk. 11 S. 4). Zudem könnte ein Kontakt- und Annäherungsverbot zufällige Begegnungen, welche es ebenfalls zu vermeiden gilt (vgl. oben Ziff. III.3.2.), nicht verhindern. 3.5. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. ist Folgendes zu erwägen:

- 18 - 3.5.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen der persönlichen Freiheit und des Privat- und Familienlebens, welche der Beschwerdeführer aufgrund des Rayonverbotes erleidet, zu relativieren sind. Die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und sein Privat- und Familienleben werden primär und hauptsächlich durch die vorsorgliche Anordnung der Unterbringung beschränkt und bleiben auch weiterhin beschränkt, selbst wenn das Rayonverbot aufgehoben würde. Im Weiteren ist zwar davon auszugehen, dass das verhängte Rayonverbot den Kontakt des Beschwerdeführers insbesondere zu seiner Mutter in einem gewissen Masse erschwert. Die Grosseltern und die Tante mütterlicherseits wohnen jedoch alle in der Nähe von K._____. Bei diesen Verwandten ist ein Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und allenfalls auch mit seinen jüngeren Geschwistern möglich. Die meisten Urlaube hat der Beschwerdeführer bislang bei seinen Grosseltern und seinem Onkel väterlicherseits verbracht, welche im Kanton Baselland wohnen (vgl. Urk. 5 S. 11). Im Zwischenbericht des Massnahmezentrums I._____ vom 3. Juni 2013 ist sodann ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmässig Kontakt zu seiner Mutter, deren Eltern sowie zu den Grosseltern väterlicherseits habe (Urk. 26/1 S. 3). Von einer Verunmöglichung der sozialen Kontakte innerhalb der Familie - wie es der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 2 S. 4) - kann somit keine Rede sein. 3.5.2. Auf Seiten des Beschwerdegegners 1 besteht das Interesse an einer Aufrechterhalten des Rayonverbotes darin, dass er vor einer Begegnung mit dem Beschwerdeführer geschützt wird. Dieses Interesse ist angesichts des im Raum stehenden Delikts ohne Weiteres schützenswert, zumal der Beschwerdeführer deutlich älter als der Beschwerdegegner 1 ist und der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 angeblich nach dem Verüben der Tat mit dem Tod gedroht hat. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind und damit eine für den heute elfjährigen Beschwerdegegner 1 lange Zeit. Kinder und Jugendliche haben ein anderes Zeitverständnis als Erwachsene und vergessen rascher (vgl. Murer Mikolásek, a.a.O., N 285). Zudem wohnt der Beschwerdegegner 1 seit 1. September 2012 nicht mehr in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers, sondern vielmehr knapp einen Kilometer Luftlinie davon entfernt. Damit ist davon auszu-

- 19 gehen, dass heute auch das Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Aufrechterhaltung des Rayonverbotes (ohne Lockerungen) geringer geworden ist. Es ist der Jugendanwaltschaft aber beizupflichten, dass im heutigen Zeitpunkt die Interessen des Beschwerdegegners 1 insgesamt noch höher zu gewichten sind als die Interessen des Beschwerdeführers. 3.5.3. Ebenfalls gegen eine vollumfängliche Aufhebung des Rayonverbotes spricht das aktenkundig und auch gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers sehr schlechte Verhältnis zu seinem Stiefvater, welcher auch in der Wohnung der Mutter des Gesuchstellers in K._____ wohnt. Die Probleme mit seinem Stiefvater waren denn auch mit ein Auslöser für das durch den Beschwerdeführer zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 begangene Delikt. Auf diese Problematik geht der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit keinem Wort ein. Jedenfalls birgt diese Konstellation ein nicht unerhebliches Konfliktpotential, was es zu vermeiden gilt. 3.5.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann sodann nicht gesagt werden, im Gutachten werde ein Zusammenhang zwischen der kaum vorhandenen Therapiemotivation des Beschwerdeführers und dem Rayonverbot hergestellt bzw. im Gutachten werde eine Aufhebung des Rayonverbotes empfohlen (vgl. Urk. 29 = Urk. 39/25). Zutreffend ist zwar, dass im Ergänzungsgutachten ausgeführt wird, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Mutter vermisse und diese öfters sehen möchte, sei für ihn belastend und deshalb als ungünstig zu werten (vgl. Urk. 37/3/15 S. 28). Daraus zu schliessen, das Ergänzungsgutachten empfehle eine Aufhebung des Rayonverbotes bzw. sehe das Rayonverbot als Ursache für die nur sehr zögerlichen Fortschritte des Beschwerdeführers, ginge jedoch zu weit. Im Ergänzungsgutachten wurde ein direkter Zusammenhang zwischen einem regelmässigen und persönlichen Kontakt zur Mutter und den Erfolgsaussichten der Therapie, der Einsichtsfähigkeit und der Rückfallgefahr ausdrücklich verneint (Urk. 37/3/15 S. 35). Zudem steht das Rayonverbot einem regelmässigen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter gar nicht entgegen. Sodann hält die Gutachterin fest, es müsse seitens des sozialen Empfangsraumes beispielsweise am Wochenende eventuell eine Neuorientie-

- 20 rung vorgenommen werden, da über die tatsächliche Protektivität des grosselterlichen Settings zu diskutieren wäre (Urk. 37/3/15 S. 28). Sie empfiehlt, unter einem klaren Belohnungsaspekt die Kontakte zur Mutter am Wohnort der Mutter vorerst stundenweise und mit einem strukturierten Beschäftigungsplan wieder aufzunehmen (Urk. 37/3/15 S. 30). Damit spricht sich das Gutachten nicht für eine Aufhebung, sondern vielmehr für eine Lockerung des Rayonverbotes aus. 3.5.5. Zusammenfassend sind die Interessen des Beschwerdegegners 1 im heutigen Zeitpunkt noch höher zu gewichten als die Interessen des Beschwerdeführers. Zudem sprechen das problematische Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater sowie die Ausführungen im Ergänzungsgutachten gegen eine vollumfängliche Aufhebung des Rayonverbotes. Von einer Aufhebung des Rayonverbotes, wie sie der Beschwerdeführer beantragen lässt, ist deshalb abzusehen. 3.6. Zu prüfen bleibt, ob das Rayonverbot gelockert werden kann. 3.6.1. Die Jugendanwaltschaft hat zutreffend erwogen, dass die im Verhältnis zum Zeitpunkt der Anordnung des Rayonverbotes veränderten Verhältnisse (Wegzug des Beschwerdegegners 1) zu berücksichtigen sind. Die Wahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 erscheint aufgrund der grösseren räumlichen Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdegegners 1 und dem Wohnort der Mutter des Beschwerdeführers deutlich geringer, als dies im Zeitpunkt der Anordnung des Rayonverbotes (als der Beschwerdegegner 1 in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers wohnte) der Fall war. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das angeordnete Rayonverbot bereits seit mehr als zwei Jahren und damit für eine - insbesondere unter Berücksichtigung des Alters der Beteiligten - lange Zeit in Kraft steht. Zudem hat sich der Beschwerdeführer stets an dieses Rayonverbot gehalten, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 1 auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die verfügten räumlichen und zeitlichen Einschränkungen beziehungsweise die verfügten Ausnahmen vom Rayonverbot halten werde. Sodann bestehen - wiederum entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 1 -

- 21 auch keine Hinweise dafür, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Beschwerdegegner 1 negative Gefühle und wolle sich bei diesem rächen. Weder in den beiden Gutachten noch in einem der im Rahmen der Unterbringung ergangenen Berichte lassen sich dafür Anhaltspunkte finden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer (mutmasslich) das Auto der Abteilungsleiterin im …-Heim F._____ beschädigt hat aus Wut und Frustration darüber, dass diese seiner Forderung nach Aushändigung des Flugtickets nicht sogleich nachgekommen ist. Die Jugendanwaltschaft wies jedoch zu Recht darauf hin, daraus könne nicht hergeleitet werden, dass Vergeltungsmassnahmen generell zum Verhaltensrepertoire des Beschwerdeführers gehörten und insbesondere im Falle des Beschwerdegegners 1 zudem noch Jahre danach (Urk. 39/10 S. 3). In der psychiatrischen Begutachtung findet sich dafür keine Stütze. Vielmehr ist eine Lockerung des Rayonverbotes im Sinne der Empfehlungen des Ergänzungsgutachtens, wo festgehalten wird, den Kontakt zur Mutter an deren Wohnort in K._____ schrittweise wieder aufzunehmen. Es erscheint unter diesen Umständen angemessen und für den Beschwerdegegner 1 zumutbar, das Rayonverbot zu lockern. 3.6.2. Bei der Festlegung des Ausmasses dieser Lockerung kommt der Jugendanwaltschaft - wie diese zutreffend ausführte - ein grosses Ermessen zu. Der Ansicht der Jugendanwaltschaft, die vorgesehenen vier Besuche pro Jahr ermöglichten beiden Seiten, sich an die neue Lage anzupassen, ist schlüssig und überzeugend. Es erscheint vorliegend angesichts der Schwere der begangenen Delikte und des grossen Altersunterschiedes zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 angezeigt, das Rayonverbot in einem ersten Schritt nur sehr massvoll zu lockern, um insbesondere dem Beschwerdegegner 1 die Möglichkeit zu geben, sich an die neue Lage anzupassen. Im Übrigen entsteht auch für den Beschwerdeführer eine neue Situation und eine massvolle Lockerung erscheint insbesondere angesichts des schwierigen Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater als angezeigt. Eine weitergehende Lockerung, wie sie der Beschwerdeführer subeventualiter beantragen lässt, erscheint demgemäss als verfrüht.

- 22 - 4. Abschliessend ergibt sich, dass sich das von der Jugendanwaltschaft angeordnete Rayonverbot und dessen Lockerung als angemessen und verhältnismässig erweist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers und diejenige des Beschwerdegegners 1 sind somit abzuweisen. IV. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 je mit ihren Beschwerden. Da der Beschwerdegegner 1 lediglich die durch die Jugendanwaltschaft verfügte Lockerung des Rayonverbotes angefochten hat, sich die Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch gegen das Rayonverbot an sich (Haupt- und Eventualantrag) und zusätzlich gegen die verfügte Lockerung (Subeventualantrag) richtete, rechtfertigt es sich, die Kosen dem Beschwerdeführer zu 2/3 und dem Beschwerdegegner 1 zu 1/3 aufzuerlegen. In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts, GebV OG) sowie des jugendlichen Alters der Parteien auf Fr. 900.-- anzusetzen. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin des Beschwerdegegners 1 für ihre im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO bzw. i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdegegners 1 wird abgewiesen.

- 23 - 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.--. 4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und dem Beschwerdegegner 1 zu 1/3 auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde − die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde − die Jugendanwaltschaft Unterland, gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Akten (Urk. 37), gegen Empfangsbestätigung

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

- 24 -

Beschluss vom 3. Oktober 2013 Erwägungen: I. 1. Allgemeines 1.1. Am 2. Februar 2011 eröffnete die Jugendanwaltschaft Unterland (Beschwerdegegnerin 2, nachfolgend: Jugendanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A._____ (Beschwerdeführer und Beschwerdegegner 1 im Verfahren UH130165-O, nachfolgend: Beschwerdefü... 1.2. Mit Verfügung vom 22. März 2011 ordnete die Jugendanwaltschaft die vor-sorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers an (Urk. 37/7/1). Nach einem kurzen Aufenthalt in der Jugendabteilung des Gefängnisses D._____ verfügte die Jugendanwaltschaft am... 1.3. Die Jugendanwaltschaft verknüpfte die Bewilligung von begleiteten Ausgängen aus der Durchgangsstation E._____ mit der Auflage, die Gemeinde K._____ nicht zu betreten (vgl. Urk. 37/7/17). Nachdem sich der Beschwerdeführer in einem Fall nicht an di... 2. Beschwerde des Beschwerdeführers 2.1. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2013 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): 2.2. Die Jugendanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2). Der Beschwerdegegner 1 beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Beibehaltung der Bestellung der unentgeltlichen Geschädigtenv... 3. Beschwerde des Beschwerdegegners 1 3.1. Gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 22. April 2013 liess auch der Beschwerdegegner 1 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 39/2 S. 1): 3.2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde der Jugendanwaltschaft und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Stellungnahme (Urk. 39/7). Die Jugendanwaltschaft und der Beschwerdeführer beantrag... 4. Vereinigung Die beiden Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. UH130156-O und UH130165-O sind in Anwendung von Art. 30 StPO zu vereinigen und unter der erstgenannten Nummer weiter zu führen. Das Verfahren betreffend der zweitgenannten Nummer ist mittels separatem Beschluss... II. 1. Begründung der Jugendanwaltschaft In der Verfügung betreffend Abweisung des Gesuches um Aufhebung des Rayonverbotes vom 22. April 2012 legt die Jugendanwaltschaft zunächst dar, dass sich das angeordnete Rayonverbot auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen könne. Das Rayonve... Weiter führt die Jugendanwaltschaft aus, vorliegend bezwecke das Rayonverbot den grösstmöglichen Schutz des Opfers vor einer Begegnung mit dem Täter (Urk. 3/1 S. 10). Es stehe nicht im Zusammenhang mit der Beweissicherung, welche längstens abgeschloss... Die Jugendanwaltschaft nimmt in der Folge eine Abwägung zwischen dem Zweck des angeordneten Rayonverbotes (Opferschutz) und den Interessen des Beschwerdeführers (Interesse an einem Betreten des Gebietes der Gemeinde K._____) vor und kommt zum Schluss,... 2. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen geltend machen, das Rayonverbot betreffe in erster Linie sein Elternhaus und damit sein Zuhause, in welchem er mit seiner Mutter aufgewachsen sei. Zudem betreffe das Rayonverbot auch seinen Schul- und Wohnort... Ein derart schwerer Eingriff in die verfassungsmässigen und von der EMRK garantierten Rechte (Recht auf persönliche Freiheit und auf Privat- und Familienleben) setze eine klare Grundlage in einem formellen Gesetz voraus. Weder im Erwachsenen- noch im ... Im Weiteren habe das Rayonverbot nichts mit dem Persönlichkeits- und Entwicklungsdefizit des Beschwerdeführers zu tun und diene auch nicht dazu, die Unterbringung im I._____ zu schützen oder zu fördern. Das Rayonverbot lasse sich weder mit dem Erziehu... Das Rayonverbot sei in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig. Es sei für die Unterbringung des Beschwerdeführers weder nötig noch erforderlich. Da jede Schutzmassnahme von Gesetzes wegen nur mit dem Erziehungs- oder Therapiebedürfnis gerechtfertigt w... Das Rayonverbot sei weder durch seine aktuelle Unterbringung indiziert, noch habe das Rayonverbot einen positiven Effekt auf die erzieherische und therapeutische Betreuung. Das Rayonverbot gefährde die Zielsetzung, die mit der vorsorglich als Schutzma... 3. Vorbringen des Beschwerdegegners 1 Der Beschwerdegegner 1 liess im Wesentlichen vorbringen, die Entwicklung des Beschwerdeführers könne nicht ernsthaft als erfreulich und positiv beurteilt werden. Bedenklich stimme, dass sich der Beschwerdeführer um Anordnungen, Verhaltensregeln und Ve... Im Weiteren habe der Beschwerdeführer das Auto der Abteilungsleiterin im …-Heim F._____ beschädigt einzig aus Wut und Frustration darüber, dass diese seiner Forderung nach Aushändigung des Flugtickets nicht sogleich nachgekommen sei. Vergeltungsmassna... Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Stiefvater, welcher mit dessen Mutter und den Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt lebe, sei ausgesprochen schlecht. Es sei deshalb höchst wahrscheinlich, dass Wochenendbesuche in K._____ nicht nur in ... 4. Vorbringen der Jugendanwaltschaft Die Jugendanwaltschaft führte in ihren Stellungnahmen im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer seit 4. Juli 2011 seinen Wohnort nie mehr habe aufsuchen können. Es sei jedoch auch zu sagen, dass er über einen grossen Teil dieser Zei... Richtig sei, dass das psychiatrische Gutachten tatsächlich einen verstärkten Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. eine Lockerung des Rayonverbotes empfehle. Dabei attestiere die Gutachterin aber der Distanz zum ursprünglichen W... Die fortschreitende Entwurzelung aus dem angestammten Freundeskreis und dem sozialen Umfeld sei bei jeder jugendstrafrechtlichen Unterbringung zwangsläufig die Folge. Teilweise sei dies auch erwünscht, um den Jugendlichen aus einem ungünstigen Milieu ... Das Jugendstrafgesetz umschreibe die Zwecke jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen sehr offen und gebe den zuständigen Behörden deshalb einen grossen Ermessensspielraum. In diesem Sinne sei das Verbot gegenüber dem Beschwerdeführer, an den Tatort zur... Ein Kontakt- und Annäherungsverbot wäre auf dem kleinen Gemeindegebiet von K._____ praktisch nicht durchführbar und würde den Beschwerdeführer überfordern (Urk. 11 S. 4). Die zeitliche Lockerung bedürfe sodann zwangsläufig einer Quantifizierung. Dabei... Der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers sollte nicht überbewertet werden und falle im Gesamtzusammenhang nicht ins Gewicht. Aus diesem Regelverstoss Zweifel abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer an die Auflagen des neuen Rayonverbotes halten wer... Das Massnahmezentrum I._____ verlange, dass der Jugendliche alleine an seinen Urlaubsort reisen könne. Die selbständige Hin- und Rückreise müsse gewährleistet sein. Deshalb habe die Jugendanwaltschaft dem Beschwerdeführer für die Benützung des Bahnhof... III. 3.4. Auch die Erforderlichkeit des angeordneten Rayonverbotes kann vorliegend bejaht werden, sind doch keine zielführenden milderen Mittel ersichtlich. Wie die Jugendanwaltschaft zutreffend ausführte, wäre ein Kontakt- und Annäherungsverbot auf dem kl... IV. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdegegners 1 wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.--. 4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und dem Beschwerdegegner 1 zu 1/3 auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an  den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, gegen Gerichtsurkunde  die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 1, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1, gegen Gerichtsurkunde  die Jugendanwaltschaft Unterland, gegen Empfangsbestätigung  das Bezirksgericht Dielsdorf, unter Rücksendung der Akten (Urk. 37), gegen Empfangsbestätigung 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

UH130156 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.10.2013 UH130156 — Swissrulings