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Zürich Obergericht Strafkammern 21.06.2013 UH130057

21 juin 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,986 mots·~10 min·3

Résumé

Einsprache

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130057-O/U/br

Verfügung vom 21. Juni 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. jur. X._____

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Einsprache

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Januar 2013, GC120363

- 2 - Erwägungen: 1. Auf Anzeige der Stadtpolizei Zürich vom 6. Juni 2012 (Urk. 5/1/1-3) hin wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) vom 7. September 2012 (Nr. 2012- 061-618; Urk. 5/2) wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vorgeschriebenen Geräte- und Messtoleranz innerorts um 6-10 km/h mit einer Busse von Fr. 120.– belegt. Zudem wurden ihr die Kosten von Fr. 150.– auferlegt (Urk. 5/2). 2. Innerhalb der Einsprachefrist ging beim Stadtrichteramt ein Schreiben von C._____, dem Bruder der Beschwerdeführerin, vom 18. September 2012 ein, worin dieser geltend macht, nicht die Beschwerdeführerin, sondern er habe das Fahrzeug gelenkt. Dieses Schreiben war lediglich mit der Unterschrift von C._____ versehen, nicht mit jener der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 5/4/1). Mit Schreiben vom 24. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Stadtrichteramt darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 18. September 2012 mangels eigenhändiger Unterschrift ungültig sei und bei Eingaben durch Drittpersonen eine Vollmacht einzureichen wäre. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 15. Oktober 2012 eingeräumt, um die Einsprache mit eigenhändiger Unterschrift nochmals einzureichen. Dabei wurde ihr angedroht, die Einsprache werde im Unterlassungsfall dem Bezirksgericht Zürich zur Überprüfung deren Gültigkeit überwiesen (Urk. 5/6). In der Folge überwies das Stadtrichteramt am 3. Dezember 2012 die Akten dem Bezirksgericht Zürich zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache, verbunden mit dem Antrag, die Gültigkeit zu verneinen und auf die Einsprache nicht einzutreten (Urk. 5/8). 3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 trat der angerufene Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf die Einsprache nicht ein und hielt fest, dass der Strafbefehl vom 7. September 2012 demgemäss rechtskräftig sei. Zur Begründung erwog er, da innert der bis zum 15. Oktober 2012 gewährten Nachfrist beim Stadtrichteramt keine von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnete Einsprache eingegangen sei, sei auf die Einsprache vom

- 3 - 18. September 2012 wegen deren Ungültigkeit nicht einzutreten (Urk. 6 = Urk. 5/9). 4. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2013 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 2, Beilagen: Urk. 3/1-4). Mit Verfügung vom 6. März 2013 wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen dem Stadtrichteramt und der Vorinstanz zur Stellungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 7 = Prot. S. 2). Während die Vorinstanz am 8. März 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 10), beantragte das Stadtrichteramt in seiner Stellungnahme vom 8. März 2013, die Beschwerdeschrift sei unter Fristansetzung zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenauflage an die Beschwerdeführerin (Urk. 9). Mit Verfügung vom 10. April 2013 wurde die Stellungnahme des Stadtrichteramtes der Beschwerdeführerin zur freigestellten Äusserung innert Frist übermittelt (Urk. 11 = Prot. S. 3). Die Stellungnahme der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 26. April 2013 (Urk. 13 = Urk. 18 = Urk. 21). 5. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie könne sich nicht daran erinnern, dass ihr eine Nachfrist bis 15. Oktober 2012 angesetzt worden sei, innert welcher sie hätte persönlich unterzeichnen sollen. Zudem seien sämtliche Bussen beglichen worden. Im Übrigen habe zur fraglichen Zeit ihr Bruder das Fahrzeug gelenkt, nicht sie (Urk. 2). Ihr Verteidiger äussert sich in der Stellungnahme vom 26. April 2013 ebenfalls dahingehend, dass die Busse bereits bezahlt worden sei (Urk. 13). 6. Das Stadtrichteramt macht geltend, die Beschwerde sei nicht genügend begründet, weshalb der Beschwerdeführerin eine kurze Frist zur Verbesserung anzusetzen sei. Im Übrigen verweist das Stadtrichteramt auf die Erwägungen der Vorinstanz und die bestehenden Akten (Urk. 9). 7. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde zu begründen. Namentlich hat die beschwerdeführende Person einen Antrag zu stellen und genau anzu-

- 4 geben, welche Punkte des Entscheides sie anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid – als den der Vorinstanz – nahelegen (Art. 385 Abs. 1 StPO). Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne sich nicht an eine Nachfrist erinnern, macht sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte nicht ohne Weiteres auf die Einsprache nicht eintreten dürfen. Damit indessen genügt ihre Beschwerde den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO, weshalb vorliegend auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet wurde. 8.1 Nach Art. 354 Abs. 1 StPO kann gegen den Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Soweit kein Vertretungsverhältnis vorliegt, sind schriftliche Eingaben grundsätzlich eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO; Hafner/Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 110 N 9; BGE 120 V 413 Erw. 5a). Dass C._____ die Einsprache als Vertreter der Beschwerdeführerin eingereicht habe, wird weder geltend gemacht noch liegt eine entsprechende schriftliche oder zu Protokoll gegebene Vollmacht vor (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO). Somit war die eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der Einsprache Voraussetzung für deren Gültigkeit. Die Eingabe vom 18. September 2012 trägt jedoch lediglich die Unterschrift von C._____, eine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin fehlt. Fehlen sowohl eigenhändige Unterschrift als auch Vollmacht, enthält das Gesetz grundsätzlich keine Bestimmung betreffend Gelegenheit zur Nachbesserung. Indessen besteht aufgrund eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes ein Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels (BGE 120 I 413 Erw. 6a; BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; Urteil 1P.254/2005 vom 30.8.2005 Erw. 2.5; Pra 2006 Nr. 51 Erw. 2.5; Hafner/Fischer, a.a.O., Art. 110 N 10; Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 354 N 1; Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 354 N. 6). 8.2 Mit Schreiben vom 24. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin vom Stadtrichteramt Frist bis zum 15. Oktober 2012 angesetzt, um die Einsprache mit

- 5 eigenhändiger Unterschrift versehen nochmals einzureichen (Urk. 5/6). Dieses Schreiben wurde der in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführerin per Einschreiben (ohne Rückschein) zugesandt (vgl. Urk. 5/6; vgl. Urk. 5/7). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, sich nicht an ein solches Schreiben erinnern zu können. Indessen lässt sich dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post entnehmen, dass das vorgenannte Schreiben am 29. September 2012 "zugestellt" wurde (Urk. 5/7). Die Richtigkeit dieses Track & Trace-Auszugs wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Allerdings gilt eine Zustellung primär dann als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Dass dies vorliegend der Fall war, lässt sich dem Track & Trace-Auszug nicht entnehmen. So bedeutet doch die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung durch die deutsche Post lediglich, dass die betreffende Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen wurde (vgl. http://www.deutschepost.de/dpag?tab=1&skin=hi&check=yes&lang=de_DE&xmlFi le=link1015321_3915). Dieses Einwerfen einer Sendung in den Briefkasten bzw. in das Postfach des Empfängers ist mit dem Hinterlegen einer Abholungseinladung durch die Schweizerische Post beim Empfänger gleichzusetzen. Dabei gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 StPO). Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreffende Kenntnis von der Eröffnung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hat (Arquint, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 85 N 9). Nachdem das Stadtrichteramt am 7. September 2012 gegen die Beschwerdeführerin einen Strafbefehl erlassen hatte, mit welchem die Beschwerdeführerin – wie aus ihrer Beschwerdeschrift hervorgeht – nicht einverstanden war und gegen welchen ihr Bruder in der Folge Einsprache erhoben hat, musste sich die Beschwerdeführerin darüber im Klaren sein, dass zwischen ihr und dem Stadtrichteramt ein Verfahrensverhältnis besteht. Dementsprechend hatte sie mit Zustellungen seitens des Stadtrichteramtes zu rechnen. Dies hat zur Folge, dass vorliegend die Zustellfiktion von Art. 85

- 6 - Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gelangt. Somit gilt das am 29. September 2012 in den Briefkasten bzw. das Postfach der Beschwerdeführerin eingeworfene Schreiben vom 24. September 2012 als am siebten Tag nach dem Einwurf, mithin am 6. Oktober 2012, als zugestellt im Sinne von Art. 85 Abs. 4 StPO. Damit wurde der Beschwerdeführerin von Seiten des Stadtrichteramtes gültig eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache vom 18. September 2012 eingeräumt. 8.3 Wie ausgeführt trägt die Einsprache vom 18. September 2012 lediglich die Unterschrift von C._____. Eine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin fehlt. Auch innert der bis zum 15. Oktober 2012 gewährten Nachfrist ist beim Stadtrichteramt keine von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnete Einsprache eingegangen. Somit fehlt es an einer gültigen Einsprache. Über die Gültigkeit einer Einsprache entscheidet das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ist die Einsprache nicht gültig, wird auf sie nicht eingetreten (Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 356 N 3) und der Strafbefehl wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO rechtskräftig. Da es vorliegend mangels eigenhändiger Unterschrift der Beschwerdeführerin an einer gültigen Einsprache fehlt, ist die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 18. September 2012 nicht eingetreten und hat festgehalten, dass demgemäss der Strafbefehl Nr. 2012-061-618 des Stadtrichteramtes vom 7. September 2012 rechtskräftig ist. Damit erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet. 9. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, nicht sie, sondern ihr Bruder sei mit dem Fahrzeug gefahren, richtet sie sich gegen die materielle Beurteilung des im Strafbefehl gegen sie erhobenen Vorwurfs. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 10. Schliesslich wird seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie habe die ihr mit dem Strafbefehl auferlegte Busse von Fr. 120.– sowie die Kosten von Fr. 150.– bereits beglichen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es jedoch einzig darum zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 18. September 2012 nicht eingetreten ist. Für diese Frage ist indessen unerheblich, ob die Beschwerdeführerin die Busse und die Kosten beglichen hat, zumal

- 7 auch eine allfällige Zahlung nichts daran zu ändern vermag, dass, wie ausgeführt, mangels eigenhändiger Unterschrift der Beschwerdeführerin keine gültige Einsprache vorliegt und daher die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 18. September 2012 nicht eingetreten ist. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 12. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. jur. X._____ (zweifach, für sich und für die Beschwerdeführerin; gegen Rückschein) das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsbestätigung) das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht (ad GC120363- L; gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht (ad GC120363- L; unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 5]; gegen Empfangsbestätigung)

- 8 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 21. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Borer

Verfügung vom 21. Juni 2013 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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