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Zürich Obergericht Strafkammern 10.04.2013 UH130006

10 avril 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,158 mots·~6 min·3

Résumé

Nachträgliche Auferlegung von Kosten

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130006-O/U/BUT

Verfügung vom 10. April 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

betreffend Nachträgliche Auferlegung von Kosten Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. Dezember 2012, S-3/2011/5387

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (hernach Staatsanwaltschaft) führte gegen A._____ (hernach Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Landfriedensbruch (Urk. 4). Diese Untersuchung wurde am 28. September 2011 mit dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen (Urk. 4). Darin wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 900.– auferlegt (Urk. 4). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 betreffend "Nachträgliche Auferlegung von Kosten" wurden dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 996.– an nachträglichen Kosten (Ersatz Entschädigung der amtlichen Verteidigung) auferlegt; dies mit der Begründung, im Strafbefehl sei ausdrücklich erwähnt worden, es seien weitere Auslagen oder Kosten vorbehalten, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei nachträglich festgesetzt worden und der Beschwerdeführer habe für deren Kosten gemäss Strafbefehl aufzukommen (Urk. 3). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer Beschwerde – die Schrift ging hierorts am 7. Januar 2013 ein – und beantragte sinngemäss, die nachträgliche Auferlegung der Kosten sei aufzuheben, da im Strafbefehl vom 28. September 2012 bei der Entschädigung weder ein Betrag für die amtliche Verteidigung eingesetzt noch erwähnt worden sei, dass er allfällige weitere Kosten zu tragen habe (Urk. 2). 3. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeschrift angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. Dezember 2012 auf Vernehmlassung und bemerkte, die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 4. Dezember 2012 sei falsch; die Beschwerde müsste im Einspracheverfahren behandelt werden (Urk. 10).

- 3 - II. 1. Zunächst ist zu prüfen, ob gegen die nachträgliche Auflage von Kosten in einem Strafbefehlsverfahren das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung angibt (Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 3). 2.1 Grundsätzlich sind die Kostenfolgen eines Verfahrens im Endentscheid festzulegen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Gemäss Thomas Domeisen kann die Auferlegung einer Auslage im Endentscheid vorbehalten werden, wenn die Auslage respektive ihre Höhe erst nachträglich ermittelt werden kann. Da das Dispositiv des Endentscheides insofern unvollständig sei, sei der entsprechende Betrag später in einem Berichtigungsentscheid gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO festzusetzen (BSK StPO-Domeisen, Art. 421 N 6). Dieser Auffassung ist zu folgen. Das Dispositiv eines Urteils – einem solchen entspricht auch der Inhalt eines Strafbefehls (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts S. 1290) – hat unter anderem den Entscheid über Kostenfolgen zu enthalten (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO). Dabei müssen die Kosten (auch) in ihrer Höhe festgehalten sein (vgl. u.a. BSK StPO-Domeisen, Art. 421 N 5). Insofern ist ein Dispositiv unvollständig, wenn darin ein (zulässiger) Vorbehalt angebracht wird, weitere Kosten würden dem Beschuldigten auferlegt werden. Konsequenterweise ist damit ein Entscheid, welcher im Nachgang zu einem Strafbefehl dem Beschuldigten weitere Kosten oder Auflagen auferlegt, als Vervollständigung des ursprünglichen Entscheids und damit als Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO (im Entscheid UH110187 noch offen gelassen) zu betrachten. Wird die Berichtigung eines Entscheides vorgenommen, beginnen mit deren Eröffnung die Fristen des ursprünglichen Rechtsmittels neu zu laufen; jedenfalls wenn wie vorliegend mit der Berichtigung eine materielle Änderung des Entscheides verbunden ist. Erst wenn die vollständigen Kosten bekannt sind, welche eine Partei zu tragen hat, kann ihr der Entscheid über die Ergreifung eines Rechtsmittels zugemutet werden (Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 83 N 8, m. w. H.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 594; BSK StPO-Stohner, Art. 83 N 18).

- 4 - 2.2 Die Kostenfolgen eines Strafbefehls sind mittels Einsprache anzufechten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 421 N 8; BSK StPO-Domeisen, Art. 421 N 11). Vorliegend steht die nachträgliche Auflage von Auslagen respektive Kosten im Zentrum des Verfahrens. Damit ist gegen deren Auferlegung (und damit auch betreffend die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer diese Kosten zu tragen hat) die Einsprache zu ergreifen. 2.3 Dieser Schluss drängt sich auch auf, weil eine Zulassung der Beschwerde in der vorliegenden Konstellation bedeutete, dass die Art des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels vom Zeitpunkt der Auferlegung bzw. Einbeziehung der konkreten Kostenposition abhängen würde. Sind die Kosten im Strafbefehl erwähnt, stünden der Partei, die sich mittels Einsprache gegen die Auflage von Kosten wehren kann (s. oben), zwei kantonale Instanzen zur Verfügung; schlösse man demgegenüber bei einer nachträglichen Auflage auf die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel, könnte die Auflage nur von einer kantonalen Instanz überprüft werden. Für eine derartige Differenz gibt es keine sachliche Grundlage. 3. Zusammenfassend und gestützt auf Art. 354 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 und Art. 393 Abs. 1 lit. a (e contrario) StPO ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten und das vorliegende Verfahren zur Durchführung eines Verfahrens nach Art. 355 StPO an die verfügende Staatsanwaltschaft zurückzusenden. III. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung erfolgte, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erheblichem Aufwand auf Seiten des Beschwerdeführers – die Begründung der Beschwerde erstreckt sich auf knapp 4 Zeilen (Urk. 2) – ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen.

- 5 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2013 wird zur Entgegennahme als Einsprache gegen die Kostenauflage im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2011 beziehungsweise in der Verfügung betreffend nachträgliche Auferlegung der Kosten vom 4. Dezember 2012 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 6 - Zürich, 10. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Fischer

Verfügung vom 10. April 2013 Erwägungen: I. II. III. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung erfolgte, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erheblichem Aufwand auf Seiten des ... Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2013 wird zur Entgegennahme als Einsprache gegen die Kostenauflage im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. September 2011 beziehungsweise in der Verfügung betreffend nachträgliche Au... 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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