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Zürich Obergericht Strafkammern 05.08.2013 UH120376

5 août 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·852 mots·~4 min·1

Résumé

Gemeinnützige Arbeit Nachverfahren

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH120376-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. P. Martin und Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 5. August 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

verteidigt durch Rechtsanwalt X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

sowie

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte

betreffend Gemeinnützige Arbeit Nachverfahren Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2012, GA120018

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wandelte das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Zürich (Vorinstanz) die A._____ (Beschwerdeführer) auferlegte gemeinnützige Arbeit von 480 Stunden in eine vollziehbare Freiheitsstrafe von 120 Tagen um. Diesen Entscheid teilte die Vorinstanz zunächst den Beteiligten im Dispositiv mit (Urk. 14/7). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 1): "1. Die angefochtene Verfügung vom 06. Dezember 2012 des Bezirksgerichts Zürich sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 3. Dem Beschwerdeführer seien die ihm entstandenen Verteidigungskosten vor der Beschwerdeinstanz gemäss noch einzureichender Kostennote zu ersetzen. 4. Eventuell sei das Honorar des amtlichen Verteidigers vor der Beschwerdeinstanz gestützt auf die noch einzureichende Kostennote gerichtlich festzulegen." 2. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, der angefochtenen Verfügung fehle die Begründung (Urk. 2). Am 21. Januar 2013 ging bei der hiesigen Kammer ein begründetes Exemplar der angefochtenen Verfügung ein (Urk. 10). Eine begründete Verfügung ging auch an den Verteidiger des Beschwerdeführers, welcher gegen die nunmehr ergangene, begründete Verfügung erneut Beschwerde erhob. Dieses erneute Beschwerdeverfahren wird bei der hiesigen Kammer unter der Geschäftsnummer UH130040 geführt. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren wie ausgeführt im Wesentlichen geltend machte, der angefochtenen Verfügung fehle die Begründung, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Eingang der begründeten Verfügung als gegenstandslos erledigt abzuschreiben. 3. Bei diesem Verfahrensausgang fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 3 - 4.1 Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (Urk. 3) und reichte mit Eingabe vom 31. Januar 2013 eine Honorarnote ein (Urk. 12). 4.2 Über das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Verfahren betreffend Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe wird im Verfahren UH130040 bei der hiesigen Kammer zu entscheiden sein. 4.3 Der Beschwerdeführer lässt sodann – sinngemäss – eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren geltend machen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 12). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 lit. b-e AnwGebV (Bedeutung des Falls, Verantwortung der Verteidigung, notwendiger Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 19 Abs. 1 AnwGebV erscheint es angemessen, die Entschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 700.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Über das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird im Verfahren UH130040 entschieden. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 756.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)

- 4 - − Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad Verfahren Geschäfts- Nr. GA120018 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) − Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad Verfahren Geschäfts- Nr. GA120018, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) − das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 5. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Hürlimann

Beschluss vom 5. August 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Über das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird im Verfahren UH130040 entschieden. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 756.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Verteidiger des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)  Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad Verfahren Geschäfts-Nr. GA120018 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)  Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, ad Verfahren Geschäfts-Nr. GA120018, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung)  das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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