Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH120033-O/U
Verfügung vom 27. April 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Einsprache
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Januar 2012, GC110337-L
- 2 - Erwägungen: 1. Am 16. September 2011 erliess das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) einen Strafbefehl gegen A._____ (Urk. 7/2), dessen Empfang A._____ am 23. September 2011 unterschriftlich bestätigte (Urk. 7/3). Gegen diesen Entscheid ging am 6. Oktober 2011 beim Stadtrichteramt eine mit dem Namen A._____ gezeichnete Einsprache ein (Urk. 7/4). Das Stadtrichteramt hielt die Beschwerde für verspätet und räumte A._____ die Gelegenheit ein, diese zurückzuziehen (Urk. 7/5). Nach Erhalt dieses Schreibens erkundigte sich A._____ beim Stadtrichteramt nach dessen Sinn. Thema des Gespräches war offenbar auch ein allfälliger Rückzug der Einsprache (Urk. 7/6). 2. Am 21. Dezember 2011 überwies das Stadtrichteramt die Akten dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, mit dem Antrag, die Gültigkeit der Einsprache zu prüfen und zu verneinen (Urk. 7/8). Ohne Einbezug von A._____ ins Verfahren erachtete das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, mit Verfügung vom 16. Januar 2012 die Einsprache als verspätet und trat darauf - unter Kostenauflage - nicht ein (Urk. 7/9 = 8). 3. Gegen diesen Entscheid wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rechtzeitig (Urk. 7/10/1) mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie hielt fest, bei der Einsprache habe es sich - wie bereits telefonisch erläutert - um ein Missverständnis gehandelt. Die Einsprache habe sie denn auch telefonisch zurückgezogen. Die Einsprache habe der frühere Steuerberater B._____ ohne Einverständnis eingereicht. Dieser Herr sei heute nicht mehr auffindbar (Urk. 2). 4. Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 9), beantragte das Stadtrichteramt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe eine eigenhändig unterzeichnete Einsprache eingereicht. Die Behauptung, ein nicht autorisierter Treuhänder habe diese eingereicht, könne überhaupt nicht nachvollzogen
- 3 werden. Ein telefonischrer Rückzug einer Einsprache entspreche nicht der Praxis des Amtes und sei vorliegend auch nicht erfolgt (Urk. 11). 5. Die Darstellung des Stadtrichteramtes entspricht im ersten Teil offenkundig nicht den Akten. Die Einsprache (Urk. 7/4) erfolgte zwar im Namen der Beschwerdeführerin, die Unterschrift stammt aber offenkundig aus anderer Hand. Der Empfangsbeleg für den Strafbefehl (Urk. 7/3) trägt eine ganz andere Unterschrift als die Einsprache. Erstere deckt sich dann wieder mit der Unterschrift unter der Beschwerdeschrift (Urk. 2). Die Einsprache wurde offenkundig von einer Drittperson unterzeichnet, was auch die Nachfrage der Beschwerdeführerin beim Stattrichteramt (Urk. 7/6) erklärt. Mangels schriftlicher oder zu Protokoll gegebener Vollmacht (Art. 129 Abs. 2 StPO), kann aus der erwähnten "Einsprache" nichts zu Gunsten oder zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Damit erwuchs der Strafbefehl vom 16. September 2011 mangels Einsprache der Bestraften in Rechtskraft. Anlass für eine Überprüfung einer Einsprache bestand nicht. 6. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 16. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 und 428 Abs. 1 StPO). Die Weisungskosten verbleiben dem überweisenden Amt. 7. Mangels relevanter Umtriebe ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 16. Januar 2012, GC110337-L, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. … des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 16. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist.
- 4 - 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Weisungsgebühr des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich verbleibt dem überweisenden Amt. 4. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Verfügung vom 27. April 2012 Erwägungen: 1. Am 16. September 2011 erliess das Stadtrichteramt der Stadt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) einen Strafbefehl gegen A._____ (Urk. 7/2), dessen Empfang A._____ am 23. September 2011 unterschriftlich bestätigte (Urk. 7/3). Gegen diesen Entschei... 2. Am 21. Dezember 2011 überwies das Stadtrichteramt die Akten dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, mit dem Antrag, die Gültigkeit der Einsprache zu prüfen und zu verneinen (Urk. 7/8). Ohne Einbezug von A._____ ins Verfahren erachtete das Bezirks... 3. Gegen diesen Entscheid wandte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rechtzeitig (Urk. 7/10/1) mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie hielt fest, bei der Einsprache habe es sich - wie bereits telefonisch erläutert -... 4. Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 9), beantragte das Stadtrichteramt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe eine eigenhändig unterzeichnete... 5. Die Darstellung des Stadtrichteramtes entspricht im ersten Teil offenkundig nicht den Akten. Die Einsprache (Urk. 7/4) erfolgte zwar im Namen der Beschwerdeführerin, die Unterschrift stammt aber offenkundig aus anderer Hand. Der Empfangsbeleg für d... 6. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 16. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtsk... 7. Mangels relevanter Umtriebe ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Es wird verfügt: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 16. Januar 2012, GC110337-L, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. … des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 16. September 2011 in Rechtskr... 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Weisungsgebühr des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich verbleibt dem überweisenden Amt. 4. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde) das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein) die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen...