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Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2012 UH110361

27 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·761 mots·~4 min·1

Résumé

DNA-Profil

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110361-O/U/bee

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 27. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin

betreffend DNA-Profil Beschwerde gegen die Abnahme einer DNA-Probe und die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils am 1. Dezember 2011 im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, D-4/2011/7606

- 2 - Erwägungen: I. Mit E-Maileingabe an die allgemeine Info-Adresse des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2011 kündigte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Beschwerde bzw. "Einsprache" an, welche er am folgenden Tag mit der Post senden werde (Urk. 2). Diese ging nie ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert einer Frist von 5 Tagen die schriftliche Eingabe der hiesigen Kammer nochmals zukommen zu lassen und gleichzeitig zu belegen, dass er diese innert der Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post übergeben habe (Urk. 7). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 10. Januar 2012 innert Frist vernehmen (Urk. 8 und 9). II. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO), sie ist zu datieren und eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO; BSK StPO - Hafner/Fischer, Art. 110 N 9) bzw. im Falle einer elektronischen Zustellung mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen (Art 110 Abs. 2 StPO). Schriftliche Eingaben müssen sodann spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für diese der Schweizerischen Post übergeben worden sein (Art. 91 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder einen am Ort der zuständigen Strafbehörde anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei am 1. Dezember 2011 ein Wangenschleimhautabstrich entnommen worden (Urk. 2 und 9). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 396 Ab. 1 StPO) endete damit am Montag, 12. Dezember 2011.

- 3 - Am Freitag, 9. Dezember 2011, 23:17 Uhr, hat A._____ - ausgehend von einer auf einen anderen Namen lautenden E-Mailadresse - eine Beschwerde bzw. eine "Einsprache" angekündigt, da ihm am 1. Dezember 2011 für die Erstellung eines DNA-Profils ein Wangenschleimhautabstrich entnommen worden sei. Die schriftliche Einsprache werde er "morgen" zusätzlich mit der Post senden (Urk. 2 und 3). Diese angekündigte schriftliche Beschwerde bzw. "Einsprache" hat das Gericht nie erreicht. Bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2012 wurde ausgeführt, dass das E-Mail selber keine Rechtswirkung entfalten konnte, da eine elektronische Zustellung an ein Gericht nur über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellungen gültig vorgenommen werden kann (Art. 110 Abs. 2 der Strafprozessordnung; vgl.: http://www.ejpd.admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation- /mi/2010/2010-06-182.html), und dass aufgrund der Ankündigung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2011, er werde eine schriftliche Eingabe "morgen" also innert der Beschwerdefrist - der Post übergeben, darauf verzichtet werden konnte, ihn auf diese Einschränkungen aufmerksam zu machen (vgl. Urk. 7). Innert der mit Verfügung vom 5. Januar 2012 angesetzten Frist, die schriftliche Eingabe nochmals zukommen zu lassen und gleichzeitig zu belegen, dass er diese innert der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben habe, hat sich der Beschwerdeführer denn auch vernehmen lassen (Urk. 8 und 9). In seiner Eingabe vom 10. Januar 2012 setzt er sich aber mit keinem Wort mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auseinander - er legt im Wesentlichen dar, das Erstellen eines DNA-Profils sei vorliegend unverhältnismässig - und legt auch keine Belege für eine rechtzeitige Postaufgabe der Beschwerde bei (vgl. Urk. 9). Damit ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

- 4 -

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, D-4/2011/7606 (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 27. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 27. Januar 2012 Erwägungen: I. II. III. 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge...