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Zürich Obergericht Strafkammern 03.01.2012 UH110344

3 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,376 mots·~7 min·1

Résumé

Entschädigungsfolgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110344-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Fischer

Beschluss vom 3. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Beschwerdegegner

betreffend Entschädigungsfolgen

Beschwerde gegen die Wiedererwägungs-/Einstellungsverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Pfäffikon vom 17. November 2011, ST.2011.1783

- 2 - Erwägungen: I. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon A._____ wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179septies StGB mit einer Busse von Fr. 250.-- (Urk. 8). A._____ erhob gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 8). Darauf erliess das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon am 17. bzw. 18. November 2011 eine Wiedererwägungs-/Einstellungsverfügung und entschied, die Strafuntersuchung einzustellen, Gebühren und Auslagen auf die Staatskasse zu nehmen und keine Entschädigung auszurichten. Gleichzeitig wurde es A._____ untersagt, nochmals mit den Ex-Schwiegereltern, Herrn und Frau B._____, telefonisch Kontakt aufzunehmen (Urk. 3 resp. Urk. 9). In der Folge erhob A._____ an die hiesige Strafkammer fristgerecht Beschwerde und beantragte eine Entschädigung für das Verfahren vor dem Statthalter (Urk. 2). In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO konnte von der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners abgesehen werden. II. 1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides an, es sei A._____ keine Entschädigung auszurichten, da jener keine erheblichen Kosten und Umtriebe erwachsen seien (Urk. 3 resp. Urk. 9). 2. A._____ bringt im Wesentlichen vor, immer noch werde alles zu ihrem Nachteil ausgelegt und gegen ihre Person gerichtet. Sie sei psychisch und gesundheitlich dermassen in ungünstige Umstände gedrängt worden, dass für die von ihr und ihrem Scheidungsanwalt im 2007 vorgebrachten Anträge auch zum gegebenen Zeitpunkt bzw. in Zukunft keine Erfolgsaussichten bestünden. Ihr Ex- Mann werde von seinen Eltern ständig dazu gebracht, weitere Anzeigen gegen sie einzureichen. Man unternehme alles, um ihr und ihrer Tochter eine selbstän-

- 3 dige Lebensführung zu verunmöglichen bzw. zu zerstören. Sie spüre, dass nicht nur sie, sondern auch ihre Kinder unter der Situation litten. Das mache ihr sehr zu schaffen. Zudem würden die Kinder von ihrem Ex-Mann beeinflusst. Sie habe alle Kontakte zu ihrem früheren Beziehungsnetz verloren; die Aktionen der Familie B._____ hätten ihren Ruf geschädigt. Sie sei vereinsamt, habe keine Kinder, keine Familie, keine Freunde und keine Kollegen mehr. Sie fordere eine Entschädigung von Fr. 18'000'000.-- für ihr sowie ihrer Geschwister seitens der Justiz und der Vormundschaftsbehörden verpfuschtes Leben. Sie wolle den Pass von C._____ und D._____ zurück, verlange Straffreiheit von Anzeigen, die Obhut für ihre Kinder sowie die (Unterhalts-) Zahlungen von E._____; sodann sei E._____ für das, was er getan habe, strafrechtlich zu belangen (Urk. 2). 3.1 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 6B_365/2011 vom 22.09.2011 mit Hinweisen; Art. 429 und Art. 430 StPO). 3.2 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und (c) eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO). 3.3 Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird eingeschränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder - in diesem Zusammenhang wohl einzig - eine Verweigerung der Entschädigung vorsieht, wenn die Aufwendungen geringfügig waren. Gemäss der Botschaft zur Strafprozessordnung (S. 1330) wurde damit ein im schweizerischen Strafprozessrecht weitverbreiteter Grundsatz ins neue Recht übernommen, wonach nur Aufwendungen von einiger Bedeutung zu vergüten sind. Geringfügige Nachteile, wie etwa die Pflicht, ein oder zwei Mal bei einer Gerichtsverhandlung bzw. bei einer

- 4 - Befragung erscheinen zu müssen, geben danach zu keiner Entschädigung Anlass. Der Bürger oder Einwohner eines jeden Staates hat gewisse Pflichten, die er entschädigungslos auf sich nehmen muss, so Meldepflichten, die Teilnahme an Befragungen, die Selbsttaxation etc. Zu diesen Pflichten gehört auch in einem gewissen Mass die Mitwirkung an der Aufklärung (allfälliger) Straftaten. 4.1 A._____ verlangt in ihrer Beschwerdeschrift eine (Aufwand-) Entschädigung von Fr. 18'000'000.-- für ihr sowie ihrer Geschwister seitens der Justiz und der Vormundschaftsbehörden verpfuschtes Leben. Inwiefern dieser Betrag aus dem Verfahren ST.2011.1783 vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon resultiert, lässt sich weder der Eingabe von A._____ noch den vorhandenen Unterlagen entnehmen. Aktenkundig an entstandenen Aufwendungen seitens von A._____ sind aus dem Verfahren vor dem Statthalteramt zwei telefonische Befragungen derselben durch die F._____ sowie eine handschriftliche Eingabe über rund eine A4-Seite (Urk. 8). Dieser Aufwand ist gemäss Praxis jedem Bürger, jeder Bürgerin zuzumuten. Ein Lohn- oder Erwerbsausfall wird nicht konkret geltend gemacht. Besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse sind aus dem Verfahren vor dem Statthalteramt ebenfalls nicht auszumachen. Anspruch auf Entschädigung bzw. Genugtuung besteht demzufolge nicht. 4.2 Es bleibt zu bemerken, dass im vorliegenden Entscheid ausschliesslich die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsfrage betreffend das Verfahren vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon geprüft werden kann. Für Entschädigungsbzw. Genugtuungsforderungen aus anderen Verfahren hat sich A._____ an die dafür zuständigen Instanzen zu wenden. Desgleichen ist im Zusammenhang mit dem gestellten Begehren, E._____ sei strafrechtlich zu belangen, zu verfahren. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin (A._____) aufzuerlegen (Art. 428 StPO).

- 5 -

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an: − das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 6 - Zürich, 3. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Fischer

Beschluss vom 3. Januar 2012 Erwägungen: I. II. 1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides an, es sei A._____ keine Entschädigung auszurichten, da jener keine erheblichen Kosten und Umtriebe erwachsen seien (Urk. 3 resp. Urk. 9). 2. A._____ bringt im Wesentlichen vor, immer noch werde alles zu ihrem Nachteil ausgelegt und gegen ihre Person gerichtet. Sie sei psychisch und gesundheitlich dermassen in ungünstige Umstände gedrängt worden, dass für die von ihr und ihrem Scheidung... 3.1 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten i... 3.2 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf (a) eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer no... 3.3 Diese gemäss Wortlaut umfassende Entschädigungspflicht wird eingeschränkt durch Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, der eine Herabsetzung oder - in diesem Zusammenhang wohl einzig - eine Verweigerung der Entschädigung vorsieht, wenn die Aufwendungen ger... 4.1 A._____ verlangt in ihrer Beschwerdeschrift eine (Aufwand-) Entschädigung von Fr. 18'000'000.-- für ihr sowie ihrer Geschwister seitens der Justiz und der Vormundschaftsbehörden verpfuschtes Leben. Inwiefern dieser Betrag aus dem Verfahren ST.201... 4.2 Es bleibt zu bemerken, dass im vorliegenden Entscheid ausschliesslich die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsfrage betreffend das Verfahren vor dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon geprüft werden kann. Für Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforder... 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. III. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Empfangsschein an:  das Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art....

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