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Zürich Obergericht Strafkammern 28.11.2011 UH110315

28 novembre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·340 mots·~2 min·3

Résumé

Rechtshilfeersuchen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110315-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 28. November 2011

in Sachen

A._____ Holding SA, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

1. B._____ S.A., 2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Rechtshilfeersuchen

Beschwerde gegen das Internationale Rechtshilfeersuchen in Strafsachen der Staatsanwaltschaft III vom 13. Oktober 2011, A-1/2010/93

- 2 - Erwägungen: Mit Eingabe vom 14. November 2011 liess die A._____ Holding SA die am 24. Oktober 2011 eingereichte Beschwerde (Urk. 2) zurückziehen, da diese gegenstandslos geworden sei (Urk. 8). Demgemäss ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden.

Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 3 - Zürich, 28. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Nierhoff Dewitz

Beschluss vom 28. November 2011 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...

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