Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110307-O/U
Verfügung vom 8. November 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich vom 7. Juli 2011, GC110060-L
- 2 - Erwägungen: 1. Am 15. Mai 2010 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an der …- Strasse in B._____ mit zu hoher Geschwindigkeit registriert (Urk. 8/1/1). Die Stadtpolizei liess dem Beschwerdeführer in der Folge eine Ordnungsbusse zukommen (Urk. 8/1/2). Dieser wollte die Busse nicht akzeptieren und machte sinngemäss geltend, er sei nur deshalb etwas schneller gefahren, weil er sich von einem roten BMW verfolgt gefühlt habe (Urk. 8/1/3). Dem Beschwerdeführer wurde klar gemacht, dass man seine Einwendungen im Ordnungsbussenverfahren nicht entgegennehmen könne. Wolle er innert verlängerter Frist die Busse nicht bezahlen, werde das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet (Urk. 8/1/4). 2. Die Busse blieb unbezahlt, sodass das Stadtrichteramt Zürich am 26. Oktober 2010 eine Bussenverfügung erliess (Urk. 8/2/1). Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und machte erneut geltend, im Moment der Geschwindigkeitsübertretung von einem - jetzt dunklen - BMW verfolgt worden zu sein (Urk. 8/3). 3. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer dargetan, dass seine Vorbringen nicht ausreichten, um einen Notstand zu begründen und man räumte ihm - unter Hinweis auf das zusätzliche Kostenrisiko - die Möglichkeit ein, die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 8/7/1). 4. Der Beschwerdeführer ging darauf nicht ein (Urk. 8/8). Einer Vorladung zur persönlichen Einvernahme (Urk. 8/9/1) folgte er nicht (Urk. 8/9/1 und 8/10). Das Stadtrichteramt ging den Vorwürfen gegen einen angeblichen BMW-Fahrer nach und erhob die Fotografien der Geschwindigkeitsübertretung. Mit Fug hielt es daraufhin fest, diesen Fotos liesse sich keinerlei Delinquenz eines Dritten entnehmen (Urk. 8/12). 5. Nachdem in der Folge die Einsprache gegen die Bussenverfügung nicht zurückgezogen wurde, überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich zur gerichtlichen Beurteilung (Urk. 8/21). Das Einzelgericht lud den Beschwerdeführer auf den 7. Juli 2011 zur Hauptverhandlung vor (Urk. 8/22/1 und 3). Der Beschwerdeführer ist zu diesem Termin nicht erschienen,
- 3 sodass - entsprechend den im Entscheid zitierten gesetzlichen Vorgaben - Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen und das Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/23). 6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2011 Beschwerde. Auch wenn diese Beschwerdeschrift die Schweizerische Poststelle erst am 29. August 2011 - und damit verspätet (vgl. Urk. 8/24/2 und § 193 GVG) erreichte - ist zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen, da eine derartige Postverzögerung bei einem eingeschriebenen Brief nicht zu erwarten ist und eine Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO) rechtfertigt. 7. In seiner Eingabe setzte sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mit dem angefochtenen Entscheid des Einzelgerichtes (Annahme des Rückzuges des Begehrens zufolge Nichterscheinens) auseinander. Er wandte sich einzig gegen den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt. 8. Mit Schreiben vom 28. September 2011 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Einzelgericht des Bezirkes Zürich habe einen Rückzug der Einsprache angenommen, da er trotz gehöriger Vorladung und entsprechender Androhung nicht erschienen sei. (Nur) damit hätte er sich in der Beschwerde auseinandersetzen müssen. Erneut wurde dem Beschwerdeführer offeriert, das Beschwerdeverfahren - selbstredend nur dieses - kostenfrei zu erledigen, wenn er nicht an der Beschwerde festhalten wolle (Urk. 9). 9. In einer Eingabe vom 4. Oktober 2011 (Poststempel 6. Oktober 2011) hält der Beschwerdeführer zu der hier einzig zu behandelnden Frage des unentschuldigten Nichterscheinens vor Vorinstanz fest, er habe sein Nichterscheinen "bekannt gegeben" (Urk. 11) und sucht dies mit einer Kopie zu belegen (Urk. 12). 10. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). 11. Das Schreiben vom 25. Juni 2011 (Urk. 12) , worin der Beschwerdeführer dem Einzelgericht angekündigt haben will, er könne aus "Urlaubs- und Zeitdispo-
- 4 sitionsgründen" nicht zur Verhandlung kommen, findet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Es ist weder erstellt, dass es je abgeschickt, noch dass es eingetroffen ist. Selbst wenn es aber das Gericht rechtzeitig erreicht hätte, könnte der Beschwerdeführer nichts für sich daraus ableiten. Es steht einem Vorgeladenen selbstredend nicht frei, selber zu entscheiden, ob er nun erscheinen will oder nicht, bzw. er hat die Säumnisfolgen des Fernbleibens gemäss der Androhung (hier auf der Vorladung vom 1. Juni 2011 S. 1 und 2; Urk 22/1) zu tragen. 12. Als Verschiebungsgesuch hätte das Schreiben vom 25. Juni 2011 nicht ausgereicht, da die geltend gemachten Gründe - in dieser pauschalen Form - keinesfalls "zureichend" im Sinne der Prozessgesetzgebung gewesen wären (vgl. § 195 Abs. 1 GVG). Und schliesslich durfte der Beschwerdeführer ohnehin solange nicht von einer Abnahme der Vorladung ausgehen, als ihm diese nicht zugesichert worden ist. 13. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, das die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides des Einzelgerichtes in Frage stellen könnte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 14. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Fotodokumentation eine nötigende Handlung eines Dritten schlicht nicht nachweisbar wäre, und dass selbst bei einem Drängeln eines anderen Autofahrers kein Notstand (Art. 17 StGB) vorgelegen hätte, um schneller zu fahren, hätte sich diese Situation doch auch - innerhalb der Gesetze - durch Anhalten lösen lassen. Die Bemerkung des Beschwerdeführers in Urk. 11 Ziff. 7, er sei nicht auf das "Anwachsen" der Kosten hingewiesen worden, ist mit Rücksicht auf das in den Rz 1, 3 und 8 Vorgebrachte schlicht falsch. Die rechtlichen Vorgaben müssen sodann dem Beschwerdeführer bekannt sein, decken sie sich doch weitgehend mit denen in seinem Heimatland, beginnend mit der Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts auf 50 km/h, über die Umschreibung des Notstandes (§ 10 StGB/A), die Anonymverfügung und die Strafverfügung. 15. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der §§ 12 und 13 der Gebührenverordnung des Obergerichts
- 5 vom 4. April 2007 (vgl. § 23 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.00 festzulegen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (mit Rückschein) − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein und unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, 11 und 12) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 6 - Zürich, 8. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Verfügung vom 8. November 2011 Erwägungen: 1. Am 15. Mai 2010 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an der …-Strasse in B._____ mit zu hoher Geschwindigkeit registriert (Urk. 8/1/1). Die Stadtpolizei liess dem Beschwerdeführer in der Folge eine Ordnungsbusse zukommen (Urk. 8/1/2). Dies... 2. Die Busse blieb unbezahlt, sodass das Stadtrichteramt Zürich am 26. Oktober 2010 eine Bussenverfügung erliess (Urk. 8/2/1). Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und machte erneut geltend, im Moment der Geschwindigkeitsübertretung von einem - jetzt... 3. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 wurde dem Beschwerdeführer dargetan, dass seine Vorbringen nicht ausreichten, um einen Notstand zu begründen und man räumte ihm - unter Hinweis auf das zusätzliche Kostenrisiko - die Möglichkeit ein, die Einsprach... 4. Der Beschwerdeführer ging darauf nicht ein (Urk. 8/8). Einer Vorladung zur persönlichen Einvernahme (Urk. 8/9/1) folgte er nicht (Urk. 8/9/1 und 8/10). Das Stadtrichteramt ging den Vorwürfen gegen einen angeblichen BMW-Fahrer nach und erhob die Fot... 5. Nachdem in der Folge die Einsprache gegen die Bussenverfügung nicht zurückgezogen wurde, überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich zur gerichtlichen Beurteilung (Urk. 8/21). Das Einzelgericht lud den Beschwerde... 6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2011 Beschwerde. Auch wenn diese Beschwerdeschrift die Schweizerische Poststelle erst am 29. August 2011 - und damit verspätet (vgl. Urk. 8/24/2 und § 193 GVG) erreichte - ist zu Gunsten des Beschw... 7. In seiner Eingabe setzte sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mit dem angefochtenen Entscheid des Einzelgerichtes (Annahme des Rückzuges des Begehrens zufolge Nichterscheinens) auseinander. Er wandte sich einzig gegen den dem Strafbefehl zugr... 8. Mit Schreiben vom 28. September 2011 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das Einzelgericht des Bezirkes Zürich habe einen Rückzug der Einsprache angenommen, da er trotz gehöriger Vorladung und entsprechender Androhung nicht erschienen s... 9. In einer Eingabe vom 4. Oktober 2011 (Poststempel 6. Oktober 2011) hält der Beschwerdeführer zu der hier einzig zu behandelnden Frage des unentschuldigten Nichterscheinens vor Vorinstanz fest, er habe sein Nichterscheinen "bekannt gegeben" (Urk. 11... 10. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO). 11. Das Schreiben vom 25. Juni 2011 (Urk. 12) , worin der Beschwerdeführer dem Einzelgericht angekündigt haben will, er könne aus "Urlaubs- und Zeitdispositionsgründen" nicht zur Verhandlung kommen, findet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Es ... 12. Als Verschiebungsgesuch hätte das Schreiben vom 25. Juni 2011 nicht ausgereicht, da die geltend gemachten Gründe - in dieser pauschalen Form - keinesfalls "zureichend" im Sinne der Prozessgesetzgebung gewesen wären (vgl. § 195 Abs. 1 GVG). Und sch... 13. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, das die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides des Einzelgerichtes in Frage stellen könnte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 14. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Fotodokumentation eine nötigende Handlung eines Dritten schlicht nicht nachweisbar wäre, und dass selbst bei einem Drängeln eines anderen Autofahrers kein Notstand (Art. 17 StGB) vorgel... 15. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der §§ 12 und 13 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 (vgl. § 23 GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.00 festzulegen. Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (mit Rückschein) das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein und unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, 11 und 12) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...