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Zürich Obergericht Strafkammern 03.11.2011 UH110264

3 novembre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,214 mots·~6 min·2

Résumé

Hausdurchsuchung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110264-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. iur. P. Martin und lic. iur. W. Meyer sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 3. November 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

1. Stadtpolizei E._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen

betreffend Hausdurchsuchung Beschwerde gegen das Verhalten der Polizei beim Vollzug des Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 25. August 2011, S-1/2011 in der Untersuchung E-6/2011/4785

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels und Betäubungsmittelkonsums. Am 24. August 2011 führte die Stadtpolizei E._____ eine Personen- und Effektenkontrolle bei B._____ durch. Sie fand 10,8 Gramm Heroin, welches B._____ in seiner Unterhose versteckt hatte. In seinen Effekten befand sich ein Schlüssel "Kaba Star" mit der Nummer RA… (Unt.-Akten Urk. 1). Die Polizei ordnete den Schlüssel der Liegenschaft …strasse … in C._____ zu. Am 25. August 2011 erliess die Staatsanwaltschaft einen Haus- und Durchsuchungsbefehl betreffend die vorerwähnte Liegenschaft (Unt.-Akten Urk. 17/1). Gleichentags vollzogen Funktionäre der Stadt- und Kantonspolizei Zürich diesen Befehl. Dazu drangen sie in der Liegenschaft im ... . Obergeschoss rechts in die 4,5 Zimmerwohnung ein (Unt.-Akten Urk. 17/2-3). Die Mieterin dieser Wohnung, A._____, war im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht anwesend. 2. Gegen den Haus- und Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2011 erhebt A._____ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Die Stadtpolizei E._____ hat sich vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme eingereicht (Urk. 6-7). II. 1. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und

- 3 - Übertretungsstrafbehörden. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist Mieterin der von der Hausdurchsuchung betroffenen Wohnung. Sie ist im Strafverfahren nicht Partei (vgl. Art. 104 StPO). Als "andere Verfahrensbeteiligte" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Abs. 2). 1.2 Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten der Polizei bezüglich der in den Räumlichkeiten der durchsuchten Wohnung angetroffenen Freundin eines Mitbewohners ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin ist durch dieses Verhalten der Polizei nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, die Polizisten hätten einen geschmacklosen Witz über das gefundene Bargeld gemacht. 1.3 Soweit es der Beschwerdeführerin um die Reparaturkosten der Zimmertür eines Mitbewohners geht, welche die Polizei ohne Vorwarnung eingetreten habe, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann das Obergericht nicht über allfällige Schadenersatzbegehren gegen die Stadt E._____ oder den Kanton Zürich entscheiden. 1.4 Im Übrigen ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin über ein aktuelles Interesse zur Erhebung der Beschwerde verfügt. Die Zwangsmassnahme (Hausdurchsuchung) ist bereits erfolgt und kann naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden. Die Frage kann hier offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in ihrem Zimmer seien Ordner mit vertraulichen Bankdaten durchsucht worden, ohne dass dies durch den Durchsuchungsbefehl gerechtfertigt gewesen sei. Die Polizei habe zudem auf dem Balkon einen Blumentopf umgeleert.

- 4 - 2.2 Gemäss Art. 244 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Abs. 1). Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen: a) gesuchte Personen anwesend sind; b) Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind; c) Straftaten begangen werden (Abs. 2). 2.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ordnete die Staatsanwaltschaft im Hausdurchsuchungsbefehl ausdrücklich die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung von Aufzeichnungen und eine Durchsuchung von Personen und Gegenständen an (vgl. Unt.-Akten Urk. 17/1). Die Polizei war befugt, die in den Wohnräumen befindlichen Gegenstände zu durchsuchen. Dazu zählt auch der Blumentopf auf dem Balkon. Zumal in jenem offenbar Streckmittel gefunden wurde. Aufgrund der bei B._____ gefundenen Drogen und des bei ihm gefundenen Schlüssels zur Wohnung der Beschwerdeführerin bestand der dringende Verdacht, dass sich in den Räumlichkeiten weitere Tatspuren und zu beschlagnahmende Gegenstände befinden. Eine Einwilligung der Beschwerdeführerin war deshalb nicht notwendig. Der Verdacht hat sich erhärtet, da in der Wohnung der Beschwerdeführerin Drogen gefunden wurden. Aufgrund der Menge der gefundenen Drogen bestand der Verdacht des Betäubungsmittelhandels. Wenn die Polizei bei dieser Verdachtslage die Ordner der Beschwerdeführerin und weitere Gegenstände durchsuchte, ist dies nicht zu beanstanden und liegt ihm Rahmen des von der Staatsanwaltschaft erlassenen Durchsuchungsbefehls. Dass die Hausdurchsuchung und die Untersuchung von Gegenständen Spuren hinterlassen haben, wie beispielsweise ein abgezogenes Bett oder einen durchsuchten Grill, erscheint angesichts des Tatvorwurfs und der in der Wohnung gefundenen Gegenstände als verhältnismässiges Vorgehen der Polizei. Die Beschwerde ist insofern unbegründet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Polizei habe Gegenstände (2 Laptops, 2 Natels etc.) mitgenommen, ohne eine Beschlagnahmeverfügung zu hinterlassen oder dies schriftlich festzuhalten (Urk. 2 S. 2).

- 5 - 3.2 Ist Gefahr in Verzug, so können gemäss Art. 263 Abs. 3 StPO die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. 3.3 Die Polizei darf Gegenstände, die für das Strafverfahren relevant sind, zuhanden der Staatsanwaltschaft sicherstellen (vgl. dazu Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Sie hat die von ihr sichergestellten Gegenstände im Durchsuchungsprotokoll festgehalten (Unt.-Akten Urk. 17/2-3). Eine Beschlagnahmeverfügung musste die Polizei nicht hinterlassen. Die Staatsanwaltschaft erlässt eine Beschlagnahmeverfügung, wenn sie nach Sichtung der sichergestellten Gegenstände zum Schluss gelangt, dass diese dem Strafverfahren zur Verfügung zu stellen sind. Die Beschwerde erweist auch insofern als unbegründet. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung des Falls und des damit verbundenen (geringen) Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen (§ 17 GebV OG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde, − die Stadtpolizei E._____, gegen Empfangsschein, − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 8), gegen Empfangsschein.

- 6 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 3. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 3. November 2011 Erwägungen: I. II. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin, gegen Gerichtsurkunde,  die Stadtpolizei E._____, gegen Empfangsschein,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 8), gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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