Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110244-O/U/gk
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. K. Balmer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Trost
Beschluss vom 10. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend Einschränkung des rechtlichen Gehörs Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. August 2011, B-4/2011/2011
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am tt. Juni 2011 starb die 8-jährige †B._____ infolge eines Unfalls mit einer selbstgebauten "Seilbahn" in einem C._____ Pfingstlager. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führt diesbezüglich eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung gegen D._____, E._____ und F._____, welche beim Aufbau bzw. Betrieb der Seilbahn beteiligt waren. Im Rahmen dieser Untersuchung verweigerte die Staatsanwaltschaft A._____ (Mutter von †B._____; nachfolgend: Beschwerdeführerin) und deren Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 16. August 2011 die Einsicht in die Akten soweit diese Aussagen von D._____ und E._____ und der Auskunftsperson G._____ betrafen. Ebenso verweigerte die Staatsanwaltschaft in der Verfügung der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin die Teilnahme an den zu jenem Zeitpunkt anstehenden Einvernahmen von D._____ und E._____. Auch wenn so nicht explizit im Dispositiv der Verfügung festgehalten, ist aufgrund des Verhaltens der Staatsanwaltschaft und der Begründung der Verfügung des Weiteren davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin und deren Vertreterin auch die Einsicht in das Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin und in die Videoaufzeichnung von der Einvernahme von H._____, der 12-jährigen Schwester von †B._____, verweigerte (Urk. 3/1). 2. Gegen diese Beschränkung des rechtlichen Gehörs liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2011 fristgerecht Beschwerde erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2): " 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. 2. Der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsvertreterin sei die Möglichkeit zur Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft einzuräumen. uKuEF (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." 3. Mit Verfügung vom 2. September 2011 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt zur Stellungnahme (Urk. 5). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe
- 3 vom 13. September 2011 Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 30. September 2011 nahm die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Frist Stellung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 nahm sodann die Staatsanwaltschaft nochmals Stellung (Urk. 17). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 7. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20). II. 1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einschränkung des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen aus, die Vertreterin der Beschwerdeführerin habe am 8. August 2011 ein Gesuch um umfassende Akteneinsicht und um Gewährung der Teilnahmerechte an sämtlichen Beweisabnahmen gestellt. Bei Gutheissung des Gesuchs bestünde aber die konkrete Gefahr, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und von H._____ beeinflusst werden könnte. Das Interesse an der unbeeinflussten Beweisabnahme sei höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin (und deren Vertreterin) bereits vorgängig ihrer Zweitbefragung die Akten einzusehen und an den fraglichen Einvernahmen der beiden Beschuldigten D._____ und E._____ teilzunehmen. Der Beschwerdeführerin und deren Vertreterin werde die Einsicht in die gewünschten Akten nach Durchführung der Zweitbefragung der Beschwerdeführerin gewährt und auch das Recht, Ergänzungsfragen stellen zu können, könne dann gewährt werden. In Anwendung von Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 und Art. 146 Abs. 4 StPO sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin daher einzuschränken (Urk. 3/1). 2. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausführen, sie sei als Mutter der verunglückten †B._____ Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sowie Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 1 OHG. Ausserdem habe sie sich rechtsgültig als Privatklägerin konstituiert. Weiter führte sie aus, die Staatsanwaltschaft habe es - abgesehen vom pauschalen Verweis auf Art. 108 StPO - unterlassen, in der Begründung der Verfügung darzutun, dass und inwiefern im vorliegenden Verfahren besondere Restriktionsgründe erfüllt sein könnten. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass weder der begründete
- 4 - Verdacht eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO noch Sicherheitsüberlegungen oder Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO ersichtlich seien. Die blosse Gefährdung von Verfahrensinteressen genüge nicht als Grund für eine Beschränkung der Akteneinsicht bzw. der Teilnahmerechte. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Gefahr einer Beeinflussung bei einer Teilnahme an den Befragungen von D._____ und E._____ rechtfertige eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs in keiner Weise. Es bestünden auch keinerlei Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin oder deren Vertreterin das vorliegende Verfahren in irgendeiner Weise instrumentalisieren oder stören könnten. Die Beschwerdeführerin sei ausserdem anlässlich des Unfalls nicht vor Ort gewesen und könne lediglich Angaben vom Hörensagen machen. Soweit die Staatsanwaltschaft das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 146 Abs. 4 StPO geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung vorab für Beweisabnahmen im Stadium der gerichtlichen Hauptverhandlung von Bedeutung sei und nicht im Vorverfahren. Ausserdem sei die Bestimmung insbesondere hinsichtlich des Ausschlusses der Privatklägerschaft restriktiv auszulegen. Das gesetzlich und grundrechtlich garantierte Teilnahmerecht der Partei dürfe nicht leichthin eingeschränkt werden. Die Beschwerdeführerin habe auch drei Monate nach dem Unfall noch keine Kenntnis davon, wie sich D._____ und E._____ zum Sachverhalt äusserten, obwohl diese dem Vernehmen nach bereits mehrfach von der Polizei und der Staatsanwaltschaft befragt worden seien. Dieser Umstand stelle eine gravierende Verletzung ihrer Verfahrensrechte dar, umso mehr, als sowohl die Beschwerdeführerin als auch H._____ bereits einlässlich zu Sache befragt worden seien, soweit sie überhaupt zur Sache hätten Angaben machen können. Ausserdem sei anzunehmen, dass ihre Aussagen den Beschuldigten und deren Verteidigern zugänglich gemacht worden seien. Dies sei eine klare Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 2 StPO. Das von der Staatsanwaltschaft angeführte Argument, es werde zu einem späteren Zeitpunkt volle Akteneinsicht und die Teilnahmemöglichkeit an den Befragungen der Beschuldigten gewährt, laufe schliesslich auch dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Beschleunigungsgebot zuwider. In Bezug auf die Befragung von H._____ sei zudem zu beachten, dass
- 5 - Kinder in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden dürften. Daher müsse den Parteien vor einer allfälligen Zweitbefragung des Kindes ein umfassendes Akteinsichtsrecht gewährt werden, ansonsten sie ihre Parteirechte nicht wirksam wahrnehmen könnten. Die Verweigerung der Einsicht in die am 21. Juli 2011 erfolgte Befragung von H._____ selbst gegenüber der Vertreterin der Beschwerdeführerin stelle eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 2). 3. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2011 brachte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, die Aussagen der Beteiligten seien widersprüchlich gewesen. H._____, die sich zum Unfallzeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Startbereiches der Seilbahn befunden habe, habe in ihrer polizeilichen Einvernahme D._____ und E._____ belastet. Ausserdem habe sie der Beschwerdeführerin die Unfallereignisse geschildert. Bei dieser Ausgangslage sei damals davon auszugehen gewesen, dass die Aussagen von H._____ und der Beschwerdeführerin noch in prozessual korrekter Form als Beweismittel zu erheben seien. Der Gang der Untersuchung habe es in der Folge auch tatsächlich nötig gemacht, dass die Beschwerdeführerin am 6. September 2011 staatsanwaltschaftlich befragt worden sei und man gleichentags die auf Video aufgezeichnete polizeiliche Einvernahme von H._____ den beiden Beschuldigten D._____ und E._____ vorgespielt habe. Um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden und im Wissen darum, dass die Aussagen von H._____ und der Beschwerdeführerin einen höheren Beweiswert hätten, wenn sie aus freier Erinnerung und in Unkenntnis der Aussagen der Beschuldigten erfolgten, sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO von der Teilnahme an den Befragungen von D._____ und E._____ ausgeschlossen worden und man habe ihr teilweise die Akteneinsicht verweigert. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011 hätten die Beschuldigten die Möglichkeit gehabt, ihr Ergänzungsfragen zu stellen. Gleichentags hätten die Verteidiger von D._____ und E._____ bekanntgegeben, auf eine zweite polizeiliche Befragung von H._____ zu verzichten. Bei dieser Ausgangslage gebe es nun keine ersichtlichen Gründe mehr, die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin von weiteren Einvernahmen auszuschliessen. Ausserdem könne ihnen nun eine weitge-
- 6 hende Akteneinsicht gewährt werden. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin sei in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, weshalb sämtliche bisherigen Einvernahmen prozessual verwertbar und nicht zu wiederholen seien (Urk. 8). 4. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Eingabe vom 30. September 2011 ausführen, die Staatsanwaltschaft habe in der Stellungnahme die Beschränkung der Akteneinsicht einzig damit begründet, es sei die Einvernahme der Beschwerdeführerin und von H._____ als Auskunftspersonen in Frage gekommen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. September 2011 formell als Auskunftsperson einvernommen worden sei und die Beschuldigten auf eine Zweitbefragung von H._____ verzichtet hätten, sei dieser Grund nun weggefallen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin - trotz mehrfachen mündlichen und schriftlichen Ersuchens bis dato keine Einsicht in die Depositionen der Beschuldigten und in die Polizeirapporte über das Unfallereignis erhalten. Die Staatsanwaltschaft verweigere der Beschwerdeführerin die vollumfängliche Akteneinsicht also selbst nach Wegfall des von ihr angeführten Grundes weiterhin. Offenbar habe die Staatsanwaltschaft entgegen der Darstellung in ihrer Vernehmlassung noch weitere - unausgesprochene - Vorbehalte gegenüber einer vollumfänglichen Akteneinsichtnahme durch die Beschwerdeführerin, solle doch der Beschwerdeführerin nur eine "weitgehende" Akteneinsicht gewährt werden (Urk. 12). 5. In der Stellungnahme vom 26. Oktober 2011 brachte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen vor, es seien der Vertreterin der Beschwerdeführerin bereits am 29. Juli 2011 unter anderem der Polizeirapport (auszugsweise) sowie zwei polizeiliche Befragungen des Beschuldigten F._____ zugestellt worden. Am 17. und 31. August 2011 seien der Vertreterin der Beschwerdeführerin sodann weitere Protokolle von staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten F._____ zugestellt worden. Das schriftliche Akteneinsichtsgesuch der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 26. September 2011 sei noch gleichentags dahingehend beantwortet worden, dass der Visionierung der Aufzeichnung der Befragung von H._____ nichts im Wege stehe und ein Termin vereinbart werden könne. Dies sei auch geschehen; die Beschwerdeführerin und deren Vertreterin hätten das Video
- 7 am 4. Oktober 2011 gesichtet. Was die Zustellung der Akten anbelange, seien die einverlangten Akten der Vertreterin der Beschwerdeführerin mittlerweile zugestellt worden. Der von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 30. September 2011 erhobene Vorwurf, die Staatsanwaltschaft verweigere der Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt noch die vollumfängliche Akteneinsicht, sei daher offensichtlich aktenwidrig (Urk. 17). 6. Im Nachfolgenden ist lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. III. 1. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden die Protokolle der Einvernahmen von D._____ und E._____, von G._____ und von der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit der Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 18/5). Auch haben die Beschwerdeführerin sowie deren Vertreterin in der Zwischenzeit Einsicht in die Videoaufnahme der Einvernahme von H._____ erhalten (Urk. 18/4). Somit wurde der Beschwerdeführerin und deren Vertreterin das Akteneinsichtsrecht soweit ersichtlich - mittlerweile vollumfänglich gewährt. Im Übrigen wurden die Einvernahmen von D._____ und E._____, bezüglich welchen der Beschwerdeführerin und deren Vertreterin die Teilnahme verweigert wurde, am 6. September 2011 durchgeführt (Urk. 18/5). 2. Gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation der - abgesehen von der Staatsanwaltschaft - übrigen Parteien kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse bzw. eine sog. Beschwer liegt vor, wenn die betroffene Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Grundsätzlich ist auch erforderlich, dass diese Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch andauert. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinte-
- 8 resse und damit eine Prozessvoraussetzung. In Fällen, in denen es infolge Zeitablaufs sonst nie zur Erhebung einer erfolgreichen Rüge käme oder in denen ein öffentliches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels weiterhin besteht, weil sich in Zukunft wieder eine ähnliche Konstellation ergeben könnte, ist indessen gleichwohl eine Legitimation zu bejahen (Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 1458 Fn 51; BSK StPO-Ziegler, Basel 2011, Art. 382 N 2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 382 N 13; je m.w.H.). Von einem derartigen Fall ist vorliegend auszugehen, da sich eine ähnliche Konstellation auch in Zukunft immer wieder ergeben kann und demzufolge ein öffentliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. IV. 1. Bevor auf die Rechte der Beschwerdeführerin in der Untersuchung einzugehen ist, ist zu klären, welche Rolle sie in der Strafuntersuchung innehat. Die Beschwerdeführerin erklärte am 29. Juni 2011, als Privatklägerschaft Parteirechte ausüben zu wollen. Gleichzeitig erklärte sie, keine finanziellen Ansprüche zu stellen (Urk. 7 / Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft", unterzeichnet am 29. Juni 2011). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich bloss als Strafklägerin konstituierte. 2. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt dabei diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Tötungsdelikten ist das geschützte Rechtsgut primär das Leben. Da beim Erfolgseintritt ausschliesslich das Opfer Träger dieses geschützten Rechtsgutes war, sind Angehörige bei Tötungsdelikten keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 StPO (vgl. BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Basel 2011, Art. 115 N 48 f.). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. Es ist aber im Nachfolgenden zu prüfen, ob die
- 9 - Beschwerdeführerin dennoch das Recht hat, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. 3. Als Mutter der verstorbenen †B._____ ist die Beschwerdeführerin Angehörige eines Opfers (vgl. Art. 116 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO stehen den Angehörigen eines Opfers, die eigene Zivilansprüche geltend machen, die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin aber am 29. Juni 2011 erklärt, keine finanziellen Ansprüche geltend zu machen. Somit kann sich die Beschwerdeführerin für ihre Konstituierung als Privatklägerin nicht auf Art. 117 Abs. 3 StPO stützen. 4. Es bleibt folglich noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus Art. 121 StPO (Rechtsnachfolge) ein Recht zur Konstituierung als Privatklägerschaft ableiten kann. Art. 121 StPO lautet wie folgt: 1 Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Absatz 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über. 2 Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist nur zur Zivilklage berechtigt und hat nur jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. In der Lehre ist umstritten, ob die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sowohl zur Straf- als auch zur Zivilklage oder nur zu Letzterer berechtigt sind: - Mazzucchelli/Postizzi halten im Basler Kommentar dafür, dass die erbberechtigen Angehörigen ohne Opfereigenschaft keine Legitimation zur Strafklage hätten. Erstens gehe es bei der Strafklage um die Geltendmachung eines nicht vererblichen höchstpersönlichen Rechts. Zweitens sei nicht einzusehen, warum Art. 121 Abs. 2 nicht auch auf die Universalsukzession kraft Erbschaft anwendbar sein solle. Art. 121 Abs. 1 schränke die Rechtsnachfolge bei Tod des unmittelbar Verletzten auf dessen Angehörige i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB ein, mit Ausschluss der sonstigen gesetzlichen oder eingesetzten Erben. Die Wirkungen der Rechtsnachfolge würden hingegen im Abs. 2 generell für alle Fälle des gesetzlichen Anspruchsübergangs bestimmt (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Basel 2011, Art. 121 N 21).
- 10 - - Schmid vertritt hingegen die Meinung, die Angehörigen könnten auch Strafklage erheben, da Art. 121 Abs. 1 nicht auf die Zivilklage beschränkt sei (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 121 N 2). Auch Riedo/Fiolka/Niggli halten dafür, dass die Angehörigen gemäss Abs. 1 zum Einreichen einer Zivil- und/oder einer Strafklage berechtigt sind (Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 896). Für die zweite Ansicht, wonach die Angehörigen auch zum Einreichen einer Strafklage berechtigt sind, sprechen wohl auch die Ausführungen zu Art. 121 Abs. 2 StPO in der Botschaft zur Strafprozessordnung und die dort erwähnten Beispiele (BBl 2006 S. 1172): "Absatz 2 regelt die Folgen der Subrogation, also des Übergangs gewisser Ansprüche von Gesetzes wegen an Personen, die nicht selbst Geschädigte sind. So gehen nach Artikel 14 Absatz 2 OHG die Ansprüche des Opfers gegen die Täterin oder den Täter in dem Umfang an den Kanton über, in dem die Behörden nach den Artikeln 11 ff. OHG dem Opfer Entschädigungen oder Genugtuungen zugesprochen haben. Weiter zu nennen sind Fälle der versicherungsrechtlichen Subrogation, wie sie etwa nach Artikel 72 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG), nach Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) oder in gewissen Kantonen für die Leistungen der Gebäudeversicherungen bei Brandfällen besteht. In diesen Fällen können die Berechtigten im Strafprozess Zivilansprüche anmelden und durchsetzen. Sie haben jedoch nur jene Verfahrensrechte, die zur Durchsetzung der Zivilansprüche erforderlich sind. Konkret bedeutet dies etwa, dass nur jene Akten eingesehen werden können, die zur Begründung der Zivilk lage notwendig sind." Jedenfalls ist diesen Äusserungen in der Botschaft nicht zu entnehmen, dass von Absatz 2 auch die Universalsukzession kraft Erbschaft gemäss Absatz 1 erfasst sein soll. Es ist somit davon auszugehen, dass die Angehörigen, auf welche die Rechte gemäss Art. 121 Abs. 1 StPO übergegangen sind, nicht nur zur Einreichung einer Zivilklage befugt sind, sondern auch Strafklage im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO einreichen können. Die Beschwerdeführerin nimmt, nachdem sie am 29. Juni 2011 die Erklärung, sich als Strafklägerin am Verfahren beteiligen zu wollen, abgegeben hat, als Rechtsnachfolgerin von †B._____ als Privatklägerin am Verfahren teil.
- 11 - V. 1. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) und Beweisanträge zu stellen (lit. e). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder die Einschränkung für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Blosse Verfahrensinteressen reichen indessen nicht (mehr), um das rechtliche Gehör einzuschränken (vgl. BBl 2006 S. 1164). Die Beschwerdeführerin ist - wie oben ausgeführt - Privatklägerin und somit eine Partei im Sinne der StPO (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Damit hat sie grundsätzlich das Recht, die Akten einzusehen und an Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Hinweise, dass sie oder ihre Rechtsvertreterin ihre Rechte missbrauchen könnten, gibt und gab es nicht. Dies behauptet denn auch die Staatsanwaltschaft nicht. Es kann sodann auch nicht gesagt werden, dass die Einschränkung des rechtlichen Gehörs für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich war. Das alleinige Interesse an einer unbeeinflussten Aussage der Beschwerdeführerin reicht sodann nicht aus, um das rechtliche Gehör gestützt auf Art. 108 StPO einschränken zu können. Die Einschränkung des rechtlichen Gehörs lässt sich somit im vorliegenden Fall nicht auf Art. 108 StPO stützen. 2. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich die Verweigerung der Einsicht in bestimmte Akten und der Ausschluss von der Teilnahme an den zum damaligen Zeitpunkt anstehenden Einvernahmen von D._____ und E._____ auf eine andere Bestimmung der StPO stützen lässt. 2.1. Akteneinsicht
- 12 - Gemäss Art. 101 StPO können die Parteien - vorbehältlich Art. 108 StPO - spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht gilt somit nicht unbeschränkt zu jedem Zeitpunkt. Laut einem unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts ist die obgenannte Bestimmung so auszulegen, dass eine Auskunftsperson kein Recht auf Akteneinsicht hat, bevor sie selbst ein erstes Mal einvernommen wurde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1B_238/2011 vom 13. September 2011). Die Beschwerdeführerin wurde am 21. Juli 2011 ein erstes Mal einvernommen (Urk. 7 / Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2011). Sie war aber zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zugegen und kann daher nur das wiedergeben, was ihr H._____ (die beim Unglück anwesende Schwester der getöteten †B._____) erzählt hatte. Die Aussagen der Beschwerdeführerin können somit nicht zu den wichtigsten Beweismitteln gezählt werden. Damit ist nicht von Belang, dass es sich bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin "lediglich" um eine polizeiliche Einvernahme handelte und nicht um eine staatsanwaltschaftliche. Mit den beschuldigten Personen, G._____ und H._____ wurden sodann (soweit ersichtlich) die tatnächsten Personen bereits einvernommen (Urk. 7 / Diverse Einvernahmeprotokolle der genannten Personen). Die Einvernahmen der beschuldigten Personen erfolgten dabei formell durch die Staatsanwaltschaft bzw. im Rahmen von delegierten Einvernahmen durch die Polizei, welche einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gleichzustellen sind. G._____ wurde hingegen bis zum fraglichen Zeitpunkt erst polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Da die Beschwerdeführerin aber, wie bereits ausgeführt, den Vorfall nicht selber wahrgenommen hat, kann der Umstand, dass G._____ (noch) nicht durch die Staatsanwaltschaft einvernommen worden ist, kein Anlass sein, der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Protokolle der Einvernahmen von G._____ zu verweigern. So ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die Kenntnis der Aussagen von G._____ auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin haben soll. In Bezug auf die Ein-
- 13 vernahme von H._____ gilt es sodann zu beachten, dass sie erst 12 Jahre alt ist und eine Einvernahme zum Vorfall, bei welchem ihre Schwester starb, für sie wohl eine schwere psychische Belastung darstellen dürfte. H._____ sollte deshalb wenn möglich höchstens zweimal einvernommen werden (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, muss den Parteien in Fällen, in welchen ein Kind nur zweimal einvernommen wird, nach der ersten Einvernahme Einsicht in das Protokoll bzw. die Videoaufnahme der Befragung des Kindes gewährt werden, um das Recht, Ergänzungsfragen stellen zu dürfen, wahrnehmen können. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die erste Einvernahme zwingend durch die Staatsanwaltschaft erfolgen muss. Nach dem Gesagten war am 16. August 2011, d.h. zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin bereits ein erstes Mal einvernommen und waren die wichtigsten Beweise bereits erhoben worden. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführerin (und ihrer Rechtsvertreterin) am 16. August 2011 in Anwendung von Art. 101 StPO die vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin - wie bereits erwähnt mittlerweile Einsicht in die Akten erhalten haben, braucht die angefochtene Verfügung nicht mehr formell aufgehoben zu werden. Es ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführerin (und ihrer Rechtsvertreterin) am 16. August 2011 zu Unrecht die vollumfängliche Einsicht in die Akten verweigert wurde. 2.2. Teilnahmerechte Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn eine Interessenkollision besteht oder wenn diese Person im Verfahren noch als Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist (vgl. Art. 146 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung ist auch im Vorverfahren anwendbar (vgl. BSK StPO-Daniel Häring, Basel 2011, Art. 146 N 22). Bei der Privatklägerschaft ist die Ausschlussmöglichkeit nach Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO aber sehr restriktiv zu handhaben, verfügt sie doch gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO als Partei über das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwalt-
- 14 schaft und das Gericht anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen stellen zu können. Der Entscheid, allenfalls auf eine Teilnahme an den Einvernahmen anderer Personen zu verzichten, um den Beweiswert der eigenen Aussagen nicht zu beeinträchtigen, muss der Privatklägerschaft - nachdem sie ein erstes Mal einvernommen wurde (vgl. die entsprechende Regelung zur Akteneinsicht in Art. 101 StPO) - selbst überlassen werden (vgl. Gunhild Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 146 N 27). Nachdem die Beschwerdeführerin - wie bereits mehrfach erwähnt - am 21. Juli 2011 ein erstes Mal einvernommen worden war, lässt sich der Ausschluss von den Einvernahmen im vorliegenden Fall nicht auf Art. 146 Abs. 4 lit. b StPO stützen. Da auch keine anderen Gründe für einen Ausschluss ersichtlich sind, wurden die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 16. August 2011 zu Unrecht von den anstehenden Einvernahmen von D._____ und E._____ ausgeschlossen. Da die Einvernahmen von D._____ und E._____, bezüglich welchen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin die Teilnahme verweigert wurde, in der Zwischenzeit stattgefunden haben, erübrigt sich auch diesbezüglich eine formelle Aufhebung der Verfügung und es ist stattdessen festzustellen, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin zu Unrecht die Teilnahme an den fraglichen Einvernahmen verweigert wurde. VI. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.– zzgl. 8% MwSt., mithin Fr. 1'728.– zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 und 3 StPO analog sowie § 19 AnwGebV).
- 15 - Es wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin am 16. August 2011 zu Unrecht die vollumfängliche Einsicht in die Akten und die Teilnahme an den anstehenden Einvernahmen von D._____ und E._____ verweigert wurde. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin wird mit Fr. 1'728.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Vertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 16 - Zürich, 10. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Trost
Beschluss vom 10. Mai 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. V. VI. 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin am 16. August 2011 zu Unrecht die vollumfängliche Einsicht in die Akten und die Teilnahme an den anstehenden Einvernahmen von D._____ und E.___... 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin wird mit Fr. 1'728.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffen...