Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110176-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. iur. P. Martin, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 28. November 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, VR Präsident C._____ AG, Beschwerdegegner
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Anklage
Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 14.6.2011, GE100039
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reichte am 17. Mai 2010 beim Friedensrichteramt D._____ eine Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner genannt) wegen Verleumdung und übler Nachrede ein (Urk. 14/2). Am 13. Juli 2010 ging die Weisung des Friedensrichteramtes vom 5. Juli 2010 beim Bezirksgericht Zürich ein mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Äusserung "Verkehrsrowdy" auf der Homepage von C._____ AG zu löschen und es sei der Beschwerdegegner der Verleumdung und der üblen Nachrede schuldig zu sprechen, exemplarisch, d.h. mit einer unbedingten Freiheits- und einer Geldstrafe zu bestrafen sowie zur Bezahlung einer Genugtuung und Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 1'000'000.--, zuzüglich Zins, zu verpflichten (Urk. 14/1). Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 liess der Einzelrichter des Bezirks Zürich die Anklage vorläufig zu (Urk. 14/5). Am 8. Dezember 2010 wurden der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner von der bezirksgerichtlichen Untersuchungsrichterin zur Sache befragt (Urk. 14/12; Urk. 14/13). Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 wurden ihnen Fristen zur Nennung der Beweismittel bzw. Gegenbeweismittel angesetzt (Urk. 14/14). Während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2011 seine Beweismittel bekannt gab (Urk. 14/17), liess der Beschwerdegegner am 28. März 2011 beantragen, es sei die Untersuchung gegen ihn einzustellen, eventualiter seien die ihm angesetzten Fristen abzunehmen und der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von mindestens Fr. 5'000.-- zu verpflichten (Urk. 14/21). Mit Verfügung vom 4. April 2011 wurden dem Beschwerdegegner die ihm angesetzten Fristen einstweilen abgenommen. Gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um die Person bekannt zu geben, die für die inkriminierte Äusserung auf der Homepage verantwortlich war (Urk. 14/23). Am 18. April 2011 erklärte der Beschwerdegegner, dass E._____ verantwortlicher Redaktor für die Homepage von C._____ AG sei (Urk. 14/25). Mit Verfügung vom 21. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um sich zu dieser Eingabe und insbesondere dazu zu äussern, ob das Verfahren auf E._____ auszudehnen sei, wobei darauf hingewiesen wurde, dass
- 3 bei Säumnis Verzicht auf Ausdehnung angenommen werde (Urk. 14/27). Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist (vgl. Urk. 14/28/1; Urk. 14/31; Urk. 14/32) dazu nicht vernehmen liess, trat der Einzelrichter des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 14. Juni 2011 unter Hinweis auf das Unteilbarkeitsprinzip mangels gültigen Strafantrags auf die Anklage nicht ein und schrieb das Verfahren als erledigt ab (Urk. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2011 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (Urk. 2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2011 verpflichtete die Kammer den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO zur Leistung einer Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'500.-- (Urk. 6). Der Beschwerdeführer leistete diese Kaution innert der ihm mehrmals erstreckten Frist (Urk. 9; Urk. 10) am 19. August 2011 (Urk. 12).
II. 1. a) Der Einzelrichter des Bezirks Zürich führte zur Begründung seines Entscheides zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seine Anklage bewusst nicht gegen alle an der Tat beteiligten Personen gerichtet. Angesichts des in Art. 32 StGB statuierten Prinzips der Unteilbarkeit des Strafantrags erweise sich sein Strafantrag somit als ungültig (Urk. 5). b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung zusammengefasst geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Auch sei die angefochtene Verfügung willkürlich und untergrabe die Ehrverletzung. Der Beschwerdegegner sei selber davon ausgegangen, für die Ehrverletzung verantwortlich zu sein, habe er sich doch beim Friedensrichter um eine gütliche Lösung bemüht und sich vor Bezirksgericht auch verteidigt. Erst sein Anwalt habe E._____ als verantwortliche Person bezeichnet (Urk. 2). Bereits mit Schrei-
- 4 ben vom 17. Juni 2011 an das Bezirksgericht Zürich, welches bei diesem am Tag einging, als der angefochtene Entscheid vom 14. Juni 2011 verschickt wurde (vgl. Urk. 14/34; Urk. 14/35), hatte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, es sei verwerflich, an Stelle des Beschwerdegegners nun E._____ vorzuschieben, weshalb alle Anträge des Beschwerdegegners als nichtig zu erklären seien und das Ehrverletzungsverfahren weiterzuführen sei (Urk. 14/35=Urk. 3/3). 2. a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Ehrverletzungssache bis heute keine Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels verpasst hat. Unklar ist deshalb, was der Beschwerdeführer mit seiner Bemerkung, wonach er wegen seiner angeschlagenen Gesundheit nicht fristgerecht habe Einsprache erheben können (Urk. 2 S. 4), konkret geltend machen will. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedenfalls nicht ersichtlich. Sollte mit 'Einsprache' das verspätete (vgl. Urk. 14/27; Urk. 14/32) Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2011 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 3/3) gemeint sein, auf welches im angefochtenen Entscheid nicht mehr eingegangen werden konnte, ist zu erwähnen, dass das Bezirksgericht Zürich auch dann auf die Anklage nicht eingetreten wäre, wenn es Kenntnis von diesem Schreiben gehabt hätte, bringt der Beschwerdeführer in diesem Schreiben doch nicht zum Ausdruck, dass er eine Ausdehnung des Verfahrens auf E._____ wünscht (Urk. 3/3). Ausführungen zu den Rechtsfolgen verspäteter Eingaben erübrigen sich somit. b) Auch in den übrigen Punkten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das Bezirksgericht Zürich hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Art. 28 StGB ausführlich und zutreffend dargelegt, dass sich die Anklage des Beschwerdeführers nicht gegen alle an der Tat beteiligten Personen richtet und der Strafantrag des Beschwerdeführers somit gegen das in Art. 32 StGB statuierte Unteilbarkeitsprinzip verstösst (Urk. 5 S. 2 f.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung vermögen daran nichts zu ändern. Ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seinen Unmut darüber zu äussern, dass plötzlich eine andere Person für
- 5 die Ehrverletzung zur Verantwortung gezogen werde. Inwiefern das Bezirksgericht Zürich Art. 28 StGB und/oder Art. 32 StGB falsch angewendet haben soll, lässt er allerdings offen. Er betont in diesem Zusammenhang einzig, dass sich der Beschwerdegegner selber als für die Ehrverletzung verantwortlich erachtet habe (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 3/3). Dabei verkennt er, dass es Aufgabe der Untersuchungsbehörde ist, zu prüfen, ob in einem Ehrverletzungsverfahren die richtige Person bzw. alle an der inkriminierten Handlung beteiligten Personen eingeklagt wurden. Anzufügen ist, dass der Beschwerdegegner bereits anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Befragung vom 8. Dezember 2010 in Anwesenheit des Beschwerdeführers erklärte, dass er die Homepage von C._____ AG nicht persönlich bearbeite (Urk. 14/13 S. 2). Dem Beschwerdeführer musste somit bereits im Dezember 2010, spätestens aber nach Erhalt der Verfügung vom 4. April 2011 (Urk. 14/23) bewusst gewesen sein, dass eine andere Person die Hauptverantwortung für die inkriminierte Handlung trägt. c) Spätestens nach Erhalt der angefochtenen Verfügung waren dem Beschwerdeführer die Rechtsfolgen eines Verzichts auf Ausdehnung des Verfahrens auf E._____ bekannt. Trotzdem hat der Beschwerdeführer bis dato keinen Wunsch nach einer Ausdehnung des Verfahrens auf E._____ geäussert. Auch macht er in seiner Beschwerdebegründung nicht geltend, er hätte eine Ausdehnung des Verfahrens auf E._____ gewollt, wenn er gewusst hätte, dass das Verfahren sonst abgeschrieben werde. Ausführungen zur Frage, ob und in welchem Umfang das Bezirksgericht Zürich verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 21. April 2011 (Urk. 14/27) auf die rechtlichen Folgen eines Verzichts auf Verfahrensausdehnung hinzuweisen, erübrigen sich somit. 3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Auf die Einholung von Stellungnahmen konnte dabei verzichtet werden (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).
III.
- 6 - Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 428 Abs. 1 StPO). Mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.--, dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) − den Einzelrichter des Bezirks Zürich (gegen Empfangschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − den Einzelrichter des Bezirks Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangschein).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 7 -
Zürich, 28. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Sterchi
Beschluss vom 28. November 2011 Erwägungen: I. 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.--, dem Beschwerdeführer auferlegt, und mit der geleisteten Kaution verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) den Einzelrichter des Bezirks Zürich (gegen Empfangschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: den Einzelrichter des Bezirks Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangschein). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bunde...