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Zürich Obergericht Strafkammern 18.01.2012 UH110135

18 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,338 mots·~7 min·2

Résumé

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110135-O

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug

Beschluss vom

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. Dezember 2010, A-1/2010/8182

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat das infolge Anzeigeerstattung durch A._____ bzw. deren Rechtsvertreter vom 24. Dezember 2010 gegen B._____ wegen Nötigung eingeleitete Verfahren (A-1/8182/2010) ein. Sie erwog, es sei von einer zumindest leichtfertigen Anzeigeerstattung durch A._____ auszugehen, weshalb ihr die Kosten der eingestellten Untersuchung aufzuerlegen seien (Urk. 4). Der von A._____ bei der Kammer gegen die Einstellung der Untersuchung wegen des angezeigten Verhaltens von B._____ erhobene Rekurs wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2011 (Urk. 5) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (UR110033). Gegen diesen Beschluss steht den Betroffenen eine Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung; die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen. 2. Gleichzeitig mit der gegen die Einstellung der Untersuchung gerichteten Rekurserhebung liess A._____ beim Bezirksgericht Zürich um gerichtliche Beurteilung der Kostenauflage der Einstellungsverfügung vom 28. Dezember 2010 ersuchen (GA110018; Urk. 3). Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 überwies der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich das Verfahren betreffend die verlangte gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen der Einstellungsverfügung vom 28. Dezember 2010 an die hiesige Kammer, mit dem Ersuchen, die Zuständigkeit zu prüfen. Die Verfahrensleitung der Kammer erwog, die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellungen unterliege - anders als der Entscheid in der Sache - gemäss dem bisher geltenden Recht dem Begehren um gerichtliche Beurteilung (§ 44 StPO/ZH), mithin einem Rechtsbehelf und nicht einem Rechtsmittel, weshalb neues Recht gelte und nicht - wie in der Sache selber - nach der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2011 anwendbaren eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO), sondern nach derjenigen von Art. 448 Abs. 1 StPO vorzugehen sei. Das diesbezügliche Verfahren sei des-

- 3 halb nach neuem Recht als Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO fortzuführen. Nachdem der Einstellungsrekurs bei der hiesigen Kammer unter der Geschäftsnummer UR110033 bereits hängig war und der Kostenentscheid vom Ausgang des Sachentscheides abhängig ist, wurde daher - insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen - vorgesehen, das Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfolge mit dem Rekursverfahren betreffend die Einstellung der Untersuchung zu verbinden und unter der selben bereits bestehenden Geschäftsnummer UR110033 zu führen (Urk. 3/6). In der Folge schrieb der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich das Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge als entsprechend erledigt ab (Urk. 3/7). Nach nochmaliger Prüfung erweist sich dieses Vorgehen, obschon ohne Zweifel prozessökonomischer, vorliegend als nicht länger vertretbar. Zum einen erklärte die Einzelrichterin im gleichgelagerten Parallelfall unter denselben Fallkonstellationen und mit derselben Parteizusammensetzung die Beurteilung der Kostenauflage im Untersuchungsverfahren zum Gegenstand eines (altrechtlichen) einzelrichterlichen Beurteilungsverfahrens unter Anwendung der Übergangsbestimmung von Art 453 Abs. 1 StPO, und findet diese von der ratio legis ausgehende Ansicht, die übergangsrechtlich von einer Gleichbehandlung von Rechtsbehelf und Rechtsmittel in Art. 453 StPO ausgeht, Unterstützung in der einschlägigen Literatur (z.B. Niklaus Schmid, Handbuch StPO, N 1437 ff., 1439). Zum andern ist eine Einschränkung der Rechtsstellung der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin - sie erfährt, trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung in der Einstellungsverfügung (Art. 453 Abs. 1 StPO) und entsprechendem Vorgehen ihrerseits eine Verkürzung des Instanzenwegs - durch die vorgenommene formaljuristische, nicht aber mit dem der Bestimmung von Art. 453 Abs. 1 StPO beizumessenden Sinn in Einklang stehende Auslegung der Übergangsbestimmungen aus der Sicht der Verfahrensrechte der Betroffenen ebenso wenig gerechtfertigt, wie eine unterschiedliche Handhabung des anwendbaren (Übergangs-)Rechts je nachdem, ob mit dem Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen ein Rekurs gegen die Einstellung der Untersuchung erhoben worden ist oder nicht. Es ist daher angebracht, die Eingabe von A._____ vom 9. Februar 2011 (Urk. 2) samt den Ak-

- 4 ten des Verfahrens GA110018 betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung Nr. 2010/8182 (erledigt mit Verfügung vom 21. März 2011) an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zur (erstinstanzlichen) Erledigung (zurück) zu leiten. Das mittlerweile vom Rekursverfahren (UR110033) gegen die Einstellung der Untersuchung abgetrennte und unter einer eigenen Verfahrensnummer geführte Beschwerdeverfahren (UH110135) betreffend die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung ist infolge dessen als durch die (Rück-)Überweisung gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Kosten für dieses nicht von einer Beschwerdepartei zu vertretende Verfahren sind nicht zu erheben. 4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge der Einstellungsverfügung vom 28. Dezember 2010 (Untersuchung Nr. 2010/8182) von A._____ vom 9. Februar 2011 wird samt den Akten GA110018 zur Erledigung an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich überwiesen. 2. Die vorliegende Beschwerde wird als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an:

- 5 - − den Vertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurrentin (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, zuhanden der Untersuchung Nr. 2010/8182, (gegen Empfangsschein), − mit dem Vermerk, dass die Untersuchungsakten (Urk. 6) entgegen der Mitteilung im Verfahren UR110033 nicht an sie retourniert, sondern an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zuhanden des Verfahrens betreffend gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen weiter geleitet werden (wo sie nach einem allfälligen Weiterzug im Verfahren UR110033 zuhanden des Bundesgerichtes erneut beizuziehen sind) − den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Beilage des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung vom 9. Februar 2011 (Urk. 2), der Akten GA110018 (Urk. 3), einer Kopie des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 (Urk. 5) sowie der Untersuchungsakten Nr. 2010/8182 (Urk. 6), gegen Empfangsschein, − mit dem Vermerk, dass die Frist zu Anfechtung des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 im Rekursverfahren UR110033 gegen die Einstellung der Untersuchung Nr. 2010/8182 einstweilen noch nicht abgelaufen ist. − 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 6 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer

Zürich, den

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. B. Wälti-Hug

Beschluss vom Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge der Einstellungsverfügung vom 28. Dezember 2010 (Untersuchung Nr. 2010/8182) von A._____ vom 9. Februar 2011 wird samt den Akten GA110018 zur Erledigung an den Einzelrichter für Zivil- und Stra... 2. Die vorliegende Beschwerde wird als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurrentin (gegen Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, zuhanden der Untersuchung Nr. 2010/8182, (gegen Empfangsschein),  mit dem Vermerk, dass die Untersuchungsakten (Urk. 6) entgegen der Mitteilung im Verfahren UR110033 nicht an sie retourniert, sondern an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zuhanden des Verfahrens betreffend gerichtliche...  den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Beilage des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung vom 9. Februar 2011 (Urk. 2), der Akten GA110018 (Urk. 3), einer Kopie des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 (Urk. 5) sowie...  mit dem Vermerk, dass die Frist zu Anfechtung des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 im Rekursverfahren UR110033 gegen die Einstellung der Untersuchung Nr. 2010/8182 einstweilen noch nicht abgelaufen ist.  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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