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Zürich Obergericht Strafkammern 18.01.2012 UH110134

18 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,166 mots·~6 min·2

Résumé

Kosten- und Entschädigungsfolgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110134-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Wälti-Hug

Beschluss vom

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Beschwerdegegnerin

betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen die Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 10. Dezember 2010, A-1/2010/7886

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat das infolge Anzeigeerstattung durch A._____ bzw. deren Rechtsvertreter vom 8. Dezember 2010 gegen B._____ wegen Nötigung eingeleitete Verfahren (A-1/2010/7886) ein. Sie erwog, es sei von einer zumindest leichtfertigen Anzeigeerstattung durch A._____ auszugehen, weshalb ihr die Kosten der eingestellten Untersuchung aufzuerlegen seien (Urk. 4). Der von A._____ bei der Kammer gegen die Einstellung der Untersuchung wegen des angezeigten Verhaltens von B._____ erhobene Rekurs wurde mit Beschluss vom 26. Mai 2011 (Urk. 6) abgewiesen (UR110018). Gegen diesen Beschluss steht den Betroffenen eine Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung; die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen. 2. Gleichzeitig mit der gegen die Einstellung der Untersuchung gerichteten Rekurserhebung liess A._____ beim Bezirksgericht Zürich um gerichtliche Beurteilung der Kostenauflage der Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2010 ersuchen (GA110007; Urk. 3). Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 sistierte die Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich das Verfahren betreffend die verlangte gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen der Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2010 bis zur Erledigung des Rekurses gegen die Einstellungsverfügung und überwies die Akten an die Kammer (Urk. 5). 3. Die Verfahrensleitung der Kammer erwog im von Konstellation und Parteien her identischen Fall UR110033 (dort Urk. 11), die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellungen unterliege - anders als der Entscheid in der Sache - gemäss dem bisher geltenden Recht dem Begehren um gerichtliche Beurteilung (§ 44 StPO/ZH), mithin einem Rechtsbehelf und nicht einem Rechtsmittel, weshalb neues Recht gelte und nicht - wie in der Sache selber - nach der Übergangsbestimmung von Art. 453 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2011 anwendbaren eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO), sondern nach derjenigen von Art. 448 Abs. 1 StPO vorzugehen sei. Das diesbezügliche Verfahren sei des-

- 3 halb nach neuem Recht als Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO fortzuführen. Nachdem im genannten Parallelfall der Einstellungsrekurs bei der hiesigen Kammer unter der Geschäftsnummer UR110033 bereits hängig war und der Kostenentscheid vom Ausgang des Sachentscheides abhängig ist, wurde daher insbesondere auch aus prozessökonomischen Gründen - vorgesehen, das Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfolge mit dem Rekursverfahren betreffend die Einstellung der Untersuchung zu verbinden und unter der selben bereits bestehenden Geschäftsnummer UR110033 zu führen. Auch im vorliegenden Fall war von A._____ gleichzeitig mit dem Kostenbeurteilungsbegehren bei der Einzelrichterin ein Einstellungsrekurs bei der hiesigen Kammer (unter der Geschäftsnummer UR110018) anhängig gemacht worden. Nach nochmaliger Prüfung des von der Verfahrensleitung im Parallelfall gewählten Vorgehens, wurden (aus den im betreffenden Verfahren angeführten Erwägungen) vorliegend keine entsprechenden Vorkehren getroffen. Auch das Verfahren bei der Einzelrichterin ist nach wie vor hängig. Das Gesuch von A._____ vom 20. Januar 2011 ist daher samt den Akten des Verfahrens GA110007 betreffend gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung Nr. 2010/7886 an die Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zur (erstinstanzlichen) Erledigung (zurück) zu leiten. Das unter der Verfahrensnummer UH110134 geführte Beschwerdeverfahren betreffend die Kostenfolgen der Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2010 ist als durch die (Rück- )Überweisung gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Kosten für dieses nicht von einer Beschwerdepartei zu vertretende Verfahren sind nicht zu erheben. 4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge der Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2010 (Untersuchung Nr. 2010/7886) von A._____ vom 20. Januar 2011 wird samt den Akten GA110007 zur Erledigung an den Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich überwiesen. 2. Die vorliegende Beschwerde wird als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurrentin (gegen Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, zuhanden der Untersuchung Nr. 2010/7886, (gegen Empfangsschein), − mit dem Vermerk, dass die Untersuchungsakten (Urk. 7) entgegen der Mitteilung im Verfahren UR110018 nicht an sie retourniert, sondern an die Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zuhanden des Verfahrens betreffend gerichtliche Beurteilung der Kostenfolgen weiter geleitet werden (wo sie nach einem allfälligen Weiterzug im Verfahren UR110018 zuhanden des Bundesgerichtes erneut beizuziehen sind) − die Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Beilage der Akten GA110007 (Urk. 3), einer Kopie des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 (Urk. 5) sowie der Untersuchungsakten Nr. 7886/2010 (Urk. 7), gegen Empfangsschein, − mit dem Vermerk, dass die Frist zu Anfechtung des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 im Rekursverfahren UR110018 gegen die Einstellung der Untersuchung Nr. 7886/2010 einstweilen noch nicht abgelaufen ist. − 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 5 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer

Zürich, den

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Balmer lic. iur. B. Wälti-Hug

Beschluss vom Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kostenfolge der Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2010 (Untersuchung Nr. 2010/7886) von A._____ vom 20. Januar 2011 wird samt den Akten GA110007 zur Erledigung an den Einzelrichter für Zivil- und Stra... 2. Die vorliegende Beschwerde wird als dadurch gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter der Rekurrentin, zweifach, für sich und die Rekurrentin (gegen Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, zuhanden der Untersuchung Nr. 2010/7886, (gegen Empfangsschein),  mit dem Vermerk, dass die Untersuchungsakten (Urk. 7) entgegen der Mitteilung im Verfahren UR110018 nicht an sie retourniert, sondern an die Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich zuhanden des Verfahrens betreffend gerichtlic...  die Einzelrichterin für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Beilage der Akten GA110007 (Urk. 3), einer Kopie des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 (Urk. 5) sowie der Untersuchungsakten Nr. 7886/2010 (Urk. 7), gegen Empfangsschein,  mit dem Vermerk, dass die Frist zu Anfechtung des Beschlusses der Kammer vom 26. Mai 2011 im Rekursverfahren UR110018 gegen die Einstellung der Untersuchung Nr. 7886/2010 einstweilen noch nicht abgelaufen ist.  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffent...

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