Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UG070045-O/U/br
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Welti
Beschluss vom 5. Juni 2012
in Sachen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. Brunner,
gegen
Z._____, Verwahrter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Verwahrungsüberprüfung Urteil des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 1998, WG970010
- 2 -
Erwägungen: I. 1. Z._____ wurde mit Urteil vom 19. Mai 1998 durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB und der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB schuldig befunden. Der versuchten Anstiftung zu Menschenhandel im Sinne von Art. 196 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 aStGB wurde er nicht schuldig erklärt und freigesprochen. Er wurde bestraft mit 17 Jahren Zuchthaus als Zusatzstrafe zu der mit Urteil der sechsten Strafkammer des Gerichtshofes in Amsterdam vom 8. Juni 1994 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung von 1'467 Tagen erstandener Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (47 Tage Auslieferungshaft, 2 Tage Polizeiverhaft, 1'418 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft), und im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB verwahrt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu diesem Zweck aufgeschoben (Urk. 3). 2. Nachdem sowohl die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten am 20. Dezember 1999 bzw. am 12. Mai 2000 abgewiesen worden waren, das angefochtene Urteil mithin in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 2/14), wurde Z._____ mit Verfügung des Sonderdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 3. August 2000 zum Vollzug der Verwahrungsmassnahme in die Strafanstalt W._____ eingewiesen (Urk. 2/17). Ein dagegen erhobener Rekurs wurde von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Oktober 2000 abgewiesen (Urk. 2/25), worauf Z._____ am 15. November 2000 in die Strafanstalt W._____ eintrat (Urk. 2/29), wo er sich noch heute befindet.
- 3 - 3. Im Zuge der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches überwies der Sonderdienst (SD) des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (JuV) mit Eingabe vom 15. März 2007 der Kammer gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 die Vollzugsakten und empfahl, die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen. Dies deshalb, weil bei Z._____ nach wie vor ein hohes Rückfallrisiko bestehe und keine deliktorientierte Therapie stattfinde. Daher seien bis auf Weiteres auch keine Vollzugslockerungen geplant (Urk. 1). 4. Mit Verfügung vom 10. April 2007 bestellte die Kammer auf Wunsch von Z._____ (Urk. 2/109) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als dessen amtlichen Verteidiger. Gleichzeitig setzte sie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (OSTA) und dem amtlichen Verteidiger Frist zur Vernehmlassung bzw. Stellungnahme an (Prot. S. 3). a) Die OSTA beantragt mit Eingabe vom 17. April 2007, die mit Urteil des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 1998 ausgesprochene Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sei nach neuem Recht weiterzuführen. Zur Begründung weist sie vorab darauf hin, für die Verwahrung nach neuem Recht bedürfe es im vorliegenden Fall neben der in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebenen Anlasstat, einer anhaltenden oder langdauernden schweren psychischen Störung, welche mit der Tat zusammengestanden habe, und es müsse ernsthaft erwartet werden, dass der Täter weitere Taten dieser Art begehe und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche. Weiter hält sie dafür, es sei nach wie vor - da seit der Erstellung des damaligen Gutachtens von Prof. G1._____ (Urk. 2/27) keine prognoserelevanten Veränderungen in der Persönlichkeit des Verwahrten eingetreten - beim Verwahrten von der damals diagnostizierten ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen Zügen, aber auch Borderline Elementen sowie dessen multiple Störung der sexuellen Präferenz mit pädophilen, sadistischen und fetischistischen Elementen auszugehen. Dies gestützt auf den Umstand, dass sich der Verwahrte der ihm von sämtlichen Gutachtern dringend empfohlenen Therapie nicht unterzogen habe, sich somit an der zum vornherein als schwer behan-
- 4 delbar diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Vergleich zum Beurteilungszeitpunkt nichts geändert habe, mithin nach wie vor von einer schweren psychischen Störung ausgegangen werden müsse. Daran ändere auch die gemäss Angaben des Verwahrten erfolgte religiöse Läuterung sowie dessen Selbsteinschätzung als für die Öffentlichkeit nicht mehr gefährlich zu sein, nichts, heile sich doch die beim Verwahrten diagnostizierte schwere Störung weder allein durch die Zuwendung zur Religion noch durch Zeitablauf. Es liege demnach die vom Gesetz geforderte anhaltende schwere psychische Störung, weIche zweifelsohne mit der Straftat zusammen gestanden habe (vgl. Urteil des Geschworenengerichtes vom 19. Mai 1998), noch immer vor. Ebenso habe das im Gutachten G1._____ (bestätigt im Gutachten G2._____, vgl. Urteil Geschworenengericht S. 170) als sehr hoch eingeschätzte Rückfallrisiko bezüglich ähnlicher Verhaltensweisen keine Änderung erfahren, da ein solches selbst unter der Annahme optimaler Therapiebedingungen noch als negativ bezeichnet worden sei (Urk. 2/27), der Verwahrte eine Therapie verweigere (vgl. act. 31) und selbst das vom Verwahrten eingeholte Privatgutachten, diesem für den Fall, dass eine intensive Therapie unterbleibe, eine ungünstige Prognose stelle. An dieser Einschätzung sei, da sich die Beurteilungsgrundlagen seither nicht verändert hätten, festzuhalten. Die blossen Beteuerungen des Verwahrten, wonach er sich geändert habe, böten keinen Anlass, von einer tatsächlichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen. Dass sich Menschen im Strafvollzug ändern, möge zwar zutreffen, doch wäre es lebensfremd anzunehmen, beim Verwahrten hätten sich ohne eine Form der Therapie Änderungen eingestellt, welche das hohe Rückfallrisiko minimieren würden. Da auch heute nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Verwahrte der zur Verringerung des Rückfallrisikos notwendigen intensiven Therapie zugänglich sei, wäre die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zwecklos. Bei dieser Sachlage - insbesondere auch gestützt auf den Umstand, dass keine das Rückfallrisiko vermindernde Therapie erfolgt sei - sei aber das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Ziff. 1 lit. b StGB - schwere, anhaltende psychische Störung, nach wie vor beste-
- 5 hende Rückfallgefahr betreffend ähnlich gelagerte Delikte sowie keine erfolgversprechende Massnahme gemäss Art. 59 StGB - weiterhin zu bejahen, weshalb eine Verwahrung noch immer indiziert sei. Auch der Sonderdienst der Bewährungs- und Vollzugsdienste vertrete in seinem Schreiben zur Überprüfung der Verwahrung vom 15. März 2007 die Ansicht, dass die Verwahrung aufrecht zu halten sei (Urk. 6). b) Rechtsanwalt lic.iur. X._____ hingegen wurde die angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den erwähnten Eingaben mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2007 einstweilen abgenommen, da sich die Massnahmevollzugsakten zu jener Zeit im Rahmen einer Beschwerde des Stabsdienstes des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 7. Februar 2007 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Begutachtung beim Schweizerischen Bundesgericht befanden (Prot. S. 4 sowie Urk. 8 und Urk. 12). Nachdem die Strafrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes mit Urteil vom 4. Mai 2007 auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht eingetreten war (Urk. 16), wurde dem amtlichen Verteidiger mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2007 erneut Frist zur erwähnten Stellungnahme angesetzt (Urk. 17). c) Parallel zu diesem Verfahren stellte Z._____ am 8. Februar 2007 bei der Direktion der Strafanstalt W._____ ein Entlassungsgesuch aus der Verwahrung. Während das dafür zuständige Amt für Justizvollzug das Begehren abwies (UG070071, Urk. 2), erachtete die Direktion des Innern und der Justiz des Kantons Zürich im Rekursverfahren die Vollzugsbehörden für nicht zuständig und überwies das Gesuch zur Beurteilung dem Obergericht des Kantons Zürich (UG070071, Urk. 4). Das Verwaltungsgericht stützte diesen Entscheid am 30. Mai 2007 (UG070071, Urk. 12), worauf Z._____ das Bundesgericht anrief. Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 (eingegangen am 9. Juli 2007) verlangte Z._____, seinem Verteidiger sei die mit Verfügung vom 29. Mai 2007 angesetzte und mit Verfügungen vom 19. Juni 2007 und vom 12. Juli 2007 bis 10. Juli 2007 bzw. bis 10. September 2007 erstreckte Frist im Verfahren betreffend Verwahrungsüberprüfung abzunehmen, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Obergerich-
- 6 tes im (Parallel-) Verfahren (UG070071) um bedingte Entlassung vorliege (Urk. 22). Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2007 vorerst abgewiesen (Urk. 23); auf ein Sistierungsgesuch von Z._____ vom 28. August 2007 (Urk. 27) und seines amtlichen Verteidigers vom 3. September 2007 (Urk. 27) hin, wurde die Frist jedoch mit Präsidialverfügung vom 7. September 2007 einstweilen wieder abgenommen und gleichzeitig der OSTA Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch angesetzt (Urk. 29). Mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 wurde das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Überprüfungsverfahrens abgewiesen (Urk. 33). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von Z._____ trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 nicht ein (Urk. 37). d) Nachdem am 26. Mai 2008 das Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Februar 2008 betreffend Entscheide der Vollzugsbehörde und des Verwaltungsgerichts und die im Rahmen des Verwahrungsvollzugs neu ergangenen vervollständigten Vollzugsakten hierorts eingegangen waren (Prot. S. 15 ff. sowie Urk. 43- 46) sowie ein erneutes Sistierungsgesuch von Z._____ am 10. Juni 2008 wiederum abgewiesen worden war (Urk. 52), beschloss die Kammer am 3. Juli 2008 über die Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Behandlungsbereitschaft von Z._____ ein Gutachten einzuholen. Als Gutachter wurde Dr. med. G4._____ von der C._____ in … bestellt und mit separatem Schreiben vom gleichen Tag wurde das Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 60 und Urk. 61). Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 ersuchte der amtliche Verteidiger um Wiedererwägung dieses Beschlusses und um Bestellung von Dr. G5._____ als Gutachter, eventuell unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. G1._____ gänzlich auf eine Begutachtung zu verzichten (Urk. 64). Mit Beschluss vom 11. Juli 2008 wies die Kammer das Gesuch ab (Urk. 65). Ein weiteres Gesuch von Z._____ vom 24. Juli 2008, den Begutachtungsauftrag zu sistieren, wurde mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2008 als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben, weil das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juli 2008 auf die Beschwerde gegen den erwähnten Abweisungsbeschluss vom 10. Juni 2008 nicht eingetreten war (Urk. 73). Auf die dagegen erhobene Einsprache von Z._____ trat auch die Kammer mit Beschluss vom 29. August 2008 nicht ein (Urk. 82).
- 7 - Am 25. August 2008 stellte der Sonderdienst des Bewährungs- und Vollzugsdienstes des Kantons Zürich (BVD) dem Gutachter weitere Fragen nach physischen und/oder psychischen Krankheiten, deren Therapiemöglichkeit sowie zur Gewährung von Vollzugslockerungen oder weiteren Massnahmen (Urk. 81a und Urk. 124 S. 2). Die forensisch-psychiatrische Exploration konnte in der Folge jedoch erst am 8. Dezember 2008 anhand genommen werden, nachdem Z._____, hörgeschädigt, ein Hörgerät erhalten hatte (Urk. 83-86 und Urk. 88 f. sowie Urk. 124 S. 2 und S. 87). Ein weiterer Unterbruch erlitt die Begutachtung sodann in der Zeit vom 10. Juli 2009 bis 9. September 2009, nachdem Z._____ dem Gutachter mitgeteilt hatte, dass er aus persönlichen Gründen zurzeit für eine Begutachtung nicht bereit sei, und in einen Hungerstreik trat (Prot. S. 32 f., S. 36 und S. 38 f.). e) Am 5. Januar 2009 (hierorts eingegangen am 9. Januar 2009) stellte Z._____ das Gesuch um Verteidigerwechsel, welches mit Beschluss vom 13. Januar 2009 abgewiesen wurde (Urk. 96 f.). f) Nachdem Dr. med. G4._____ dem Gericht am 10. Juli 2009 telefonisch mitgeteilt hatte, Z._____ habe ihm, wie gesagt, bekannt gegeben, dass er aus persönlichen Gründen im Zusammenhang mit der in den Medien kolportierten Beziehungsproblematik zurzeit für eine Begutachtung nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei (Prot. S. 32), wurde Z._____ gleichentags mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2009 angehalten, dem Gutachter mitzuteilen, falls und wann er zur Aufnahme der Begutachtung bereit sei. Sollte er nicht bis zum 30. August 2009 zur weiteren Begutachtung bereit sein, würde angenommen, es könne in diesem Verfahren kein Gutachten erstellt werden (Urk. 105). Gestützt auf diesen Entscheid liess Z._____ mit Eingabe vom 18. Juli 2009 ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 109) sowie gestützt auf § 96 Ziff. 4 aGVG ein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten der III. Strafkammer, Oberrichter lic.iur. Balmer, und die an der Verfügung mitwirkenden Obergerichtssekretärin (heutige Gerichtsschreiberin) lic.iur. Welti stellen, und zwar "hinsichtlich der vorerwähnten Präsidialverfügung sowie für das weitere Massnahmeprüfungsverfahren" (Urk. 110). Mit Beschluss vom 7. August 2009 wurde das Ablehnungsbegehren abgewiesen (Urk. 114) und mit
- 8 - Präsidialverfügung vom 18. August 2009 das Dispositiv des Entscheides vom 10. Juli 2009 nicht in Wiedererwägung gezogen (Urk. 117). Nachdem sich Z._____ Dr. G4._____ gegenüber am 31. August 2009 bereit erklärte, die Begutachtung fortzusetzen, wurde die Exploration nach seiner Rückkehr aus dem Inselspital in die Strafanstalt W._____ am 9. September 2009 wieder aufgenommen (Prot. S. 38 f.). 5. Am 6. Januar 2010 schliesslich ging das Gutachten vom 4. Januar 2010 beim Gericht ein (Prot. S. 40 und Urk. 124). 6. Am 6. Januar 2010 wurde den Parteien das Gutachten zugestellt und Frist zur Stellungnahme zum Gutachten angesetzt (Urk. 128). Innert erstreckter Frist stellte die OSTA mit Eingabe vom 1. Februar 2010 den Antrag, den zuhanden des Sonderdienstes des JuV angefertigten Therapiebericht des O._____ beizuziehen sowie zusätzlich die Krankenunterlagen des O._____ und diejenigen des Arztdienstes der Strafanstalt W._____, auf welche sich das Gutachten stütze, und sodann die Frist zur Stellungnahme zu erstrecken (Urk. 134 i.V.m. Prot. S. 43). Diese Eingabe ging aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens direkt an den amtlichen Verteidiger, der unaufgefordert mit Zuschrift vom 10. Februar 2010 dazu Stellung nahm (Urk. 136 und Urk. 140). Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2010 wurden daraufhin die seit 26. Mai 2008 im Rahmen des Straf- bzw. Verwahrungsvollzugs ergangenen neuen Vollzugsakten vom SD des JuV beigezogen und dem Verwahrten Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die Zustimmung zum Beizug bzw. zur Verwendung der dem Gutachter zur Verfügung gestellten Krankenunterlagen erteile. Sodann wurden die mit Verfügung vom 6. Januar 2010 angesetzten Fristen einstweilen abgenommen (Urk. 139). Die Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 23. Februar 2010 wurde als sinngemäss erhobenes Erläuterungsbegehren entgegen genommen, darauf indes mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2010 nicht eingetreten (Urk. 152). Nachdem der Verwahrte am 1. März 2010 schliesslich seine Einwilligung zur Einsicht in die erwähnten Krankenunterlagen erteilt hatte (Urk. 154), wurden die entsprechenden Krankenunterlagen mit Präsidialverfügung vom 8. März 2010 beigezogen (Urk. 159) und - nach deren Eingang - der OSTA am 22. März 2010
- 9 erneut Frist zur Stellungnahme dazu und zur Stellung von abschliessenden Verfahrensanträgen angesetzt (Urk. 167). Nach Eingang dessen Stellungnahme vom 12. April 2010 (Urk. 171) wurde dem amtlichen Verteidiger am 13. April 2010 Frist angesetzt, um vorab zur Eingabe des SD vom 15. März 2007 und zur Vernehmlassung der OSTA vom 17. April 2007 und sodann zum Gutachten und den erwähnten Krankenunterlagen Stellung zu nehmen und abschliessende Verfahrensanträge zu stellen (Urk. 172). Am 4. Mai 2010 und am 31. Mai 2010 wurde dem amtlichen Verteidiger je eine Fristerstreckung gewährt und am 18. Juni 2010 im Sinne einer Notfrist ein drittes Mal (Urk. 174). Am 30. Juni 2010 ging die Stellungnahme vom 28. Juni 2010 beim Gericht ein (Urk. 175). Nachdem sich die OSTA auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 177) am 15. Juli 2010 (hierorts eingegangen am 19. Juli 2010) wiederum dazu geäussert hatte (Urk. 184), beschloss die Kammer am 15. September 2010 entsprechend dem Antrag sowohl des Verwahrten als auch der OSTA, einen aktuellen Therapiebericht über den Therapieverlauf von Z._____ sowie die Therapieverlaufsdokumentation nach dem 10. November 2008 beizuziehen und hernach ein Ergänzungsgutachten beim Gutachter, Dr. med. G4._____, einzuholen (Urk. 185). Zwischenzeitlich mussten die Vollzugsakten dem SD im Rahmen eines Urlaubsgesuches von Z._____ bzw. des folgenden Rechtsmittelverfahrens am 12. Juli 2010 überlassen werden, welches Verfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 18. Januar 2011 rechtskräftig erledigt wurde (Urk. 178 und Urk. 2/199-210 und Prot. S. 56). Am 11. Februar 2011 ging der Therapiebericht samt Beilagen hierorts ein, worauf das Ergänzungs-Gutachten am 2. März 2011 in Auftrag gegeben wurde (Prot. S. 59 und Urk. 186). Dieses wurde am 20. Mai 2011 erstattet (Urk. 203). Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 205 und Urk. 209) liess sich die OSTA zu den neuen Urkunden nach einmaliger Fristerstreckung am 19. Juli 2011 vernehmen (Urk. 212 i.V.m. Urk. 211) und erstattete der amtliche Verteidiger nach zweimaliger Fristerstreckung am 8. September 2011 seine Stellungnahme, die er mit Eingaben vom 12. September 2011 und 13. September 2011 ergänzte bzw. korrigierte (Urk. 214 i.V.m. Urk. 213/1+2, Urk. 216 und Urk. 221). Diese Rechtsschriften wurden am 4. Oktober 2011 der OSTA zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 223).
- 10 - 7. Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. 8. Ein während der Redaktion dieses Entscheides seitens des Verwahrten mit Eingabe vom 13. Februar 2012 beim Obergerichtspräsidenten des hiesigen Gerichtes angestrengtes Verfahren betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Urk. 228) ist bei der Verwaltungskommission noch pendent.
II. 1. Gemäss der im Urteil des Geschworenengerichts vom 19. Mai 1998 wiedergegebenen Zusammenfassung des der Anlageschrift zu Grunde liegenden Sachverhaltes wurde Z._____ zunächst vorgeworfen, einen gewissen … zur Lieferung zweier Kinder bestimmt und bei diesem zwei Mädchen zum Zwecke der sexuellen Misshandlung und Tötung bestellt zu haben. Zur Hauptsache wurden ihm jedoch die Folterung zweier Kleinkinder und die Vornahme sexueller Handlungen zur Last gelegt, beim einen Kind sogar an zwei verschiedenen Daten. Anlässlich der zweiten Misshandlung soll der Angeklagte mehrfach den Tod des damals knapp zweijährigen Mädchens in Kauf genommen haben. Weiter wurden sexuelle Handlungen von Z._____ und der Mitangeklagten P._____ mit einem zum Tatzeitpunkt zwölfjährigen Knaben angeklagt (Urk. 3 Ziff. I.1.1.1., S.5). 2. a) Über Z._____ wurde im Rahmen des erwähnten Strafverfahrens in Holland im B._____ durch dessen Leiter Prof. G2._____ am 30. Dezember 1993 ein erstes psychiatrisches Gutachten erstellt (Urk. 4/HD/18/1/3+4). Nebst einem von Z._____ privat beauftragten Gutachter, Dr. G3._____, erfolgte ein zweites, gerichtlich angeordnetes Gutachten zuhanden des geschworenengerichtlichen Strafverfahrens durch Prof. Dr. G1._____ am 6. Januar 1997 (Urk. 4/HD/18/3/15). Beide gerichtlich bestellten Gutachter vertraten ihre Exploration am 11. Mai 1998 vor Geschworenengericht (Urk. 4/HD/22/80 S. 642 ff. und S. 670 ff.). Im geschworenengerichtlichen Urteil wurde zu den "'Prognosen' der Gutachter" Folgendes festgehalten (Urk. 3 S. 168 ff.):
- 11 - "3.1. Prof. G1._____ führte zur Gemeingefährlichkeit aus, im Dialog zwischen Psychiatrie und Jurisprudenz habe sich ergeben, dass jemand als gemeingefährlich bezeichnet werde, wenn von ihm eine unmittelbare und konkrete Gefahr für Leib und Leben und die seelische Gesundheit anderer ausgehe. Zu beurteilen sei, welches Rechtsgut betroffen sei, wie häufig es zu einer derartigen Tat kommen könnte und wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass jemand, der ein solches Delikt begangen habe, es wieder tue. Eine sichere Vorhersage menschlichen Verhaltens sei nicht möglich. Der Gutachter führte verschiedene massgebliche Faktoren zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit auf und bewertete diese mit Bezug auf den Angeklagten Z._____. Zunächst sei die bisherige Kriminalität und die Tathandlung selbst zu berücksichtigen: Die Ursache liege in der Persönlichkeit des Angeklagten und basiere nicht auf einer Lebenskrise, die auf die Beziehung zu P._____ zurückzuführen gewesen sei. In den Tathandlungen habe sich enorme Aggressivität offenbart, es sei Gewalt in einem derart extremen Ausmass angewandt worden, dass man diese als Selbstzweck bezeichnen könne. Hier bestehe eine hohe statistische Rückfallswahrscheinlichkeit. Als zweiter Faktor sei die Art der vorliegenden Störung zu betrachten: Beim Angeklagten Z._____ liege eine chronifizierte Abweichung im Sexualverhalten vor, wobei es ab Sommer 1991 zu einer deutlichen Eskalation gekommen sei. Es sei auch eine Eskalation in der Weise gewesen, als es sich nicht um eine einmalige Handlung mit einem Kind gehandelt habe, sondern (indem) eine Fortsetzung unter Einbezug der jüngeren Schwester stattgefunden habe. Unter weiterer Berücksichtigung der Vorbereitungshandlungen für eine Entführung in Holland sei eine deutliche Progredienz und Eskalation erkennbar. Ein weiterer Beurteilungsfaktor sei die Erkennungsfähigkeit des Täters mit Bezug auf seine Störung. Diese ist gemäss Gutachter beim Angeklagten insofern gegeben, als er akzeptiere, gestört und anders als andere zu sein und massive Probleme zu haben, jedoch setze er die Gewichtung anders, in dem er als Ursache für die Taten eine einmalige Konstellation durch eine familiäre Krise, berufliche Probleme und die Beziehung zu P._____ sehe. Hier weise der Angeklagte nach Einschätzung von Prof. G1._____ Bagatellisierungstendenzen in einem Ausmass auf, dass er doch negiere, derart gestört zu sein. Als viertes Beurteilungskriterium sei
- 12 - Kompetenz zu betrachten: Auf einer Art instrumentellen Ebene sei dies beim Angeklagten gut; jedoch bestehe wegen der Fähigkeit, andere zu überzeugen auch eine Gefahr, wenn er diese einsetze, um seine Taten zu begehen, was sich im Ablenken der Mutter gezeigt habe. Beim weiteren Faktor, nämlich der Beteiligung am Zustandekommen der Situation, die dann zur Tat geführt habe, sei zu sagen, dass der Angeklagte erheblich beteiligt gewesen sei. Es habe kein einmaliger persönlicher Konflikt bestanden. Als weiterer Punkt sei die Auseinandersetzung mit der eigenen Tat zu betrachten. Dies tue der Angeklagte umfangreich, aber auch hier seien gewisse Bagatellisierungstendenzen und die ausgeprägte Projektion des eigenen Fehlverhaltens in das Verhalten anderer erkennbar. Auf der anderen Seite seien die Therapiemöglichkeiten zu gewichten. Weil das Ausmass der Persönlichkeitsstörung kombiniert mit der sexuellsadistischen Abnormität, relativ selten sei, gebe es kaum therapeutische Erfahrungen, es existierten keine umfangreichen grösseren Studien, die eine Regelhaftigkeit belegen könnten. Es handle sich nicht um eine absolut untherapierbare Störung, es gebe gewisse Ansätze, die allerdings eine sehr komplexe Therapie erfordern würden, die in Spezialinstitutionen durchgeführt werden müssten. Die Behandlungszeiten würden auf fünf bis sieben Jahre geschätzt, wobei man nicht sagen könne, dass dann ein Gelingen der Therapie gewiss ist. Bei Menschen von der Intelligenz des Angeklagten Z._____ könne man zudem sehr schwer etwas über den Therapieerfolg sagen, weil man dafür weitgehend auf deren Angaben angewiesen sei. Ein günstiger Faktor sei beim Angeklagten die grundsätzliche Bereitschaft zu einer Therapie. Jedoch würden in der Schweiz zur Zeit geeignete Institutionen fehlen, wie sie beispielsweise in Holland vorhanden seien. Eine rein ambulante, strafvollzugsbegleitende Therapie sei nicht ausreichend. Die Rückfallsgefahr in ähnliche Verhaltensweisen schätzt der Sachverständige für den Fall, dass keinerlei Therapie stattfinde, als sehr hoch ein. Die Heilungschancen seien kurz- und mittelfristig betrachtet ungewiss; zumindest könne nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, ob eine Änderung bei Z._____ überhaupt gelingen werde. Die Störung beim Angeklagten entspricht nach Meinung des Gutachters nicht dem, was der Gesetzgeber vorsah für die Behandlung in einem stationären psychiatrischen Krankenhaus, ganz abgesehen davon, dass dort auch nicht die Sicherungseinrichtungen vor-
- 13 handen seien, wie in einem Gefängnis (Prot. S. 663ff.). Es bestehe die Möglichkeit, dass bei mehrjährigem Strafvollzug ohne Therapie aus einer resignativen Haltung heraus eine Entwicklung zum Schlechteren hin stattfinde (Prot. S. 694). 3.2. Prof. G2._____ erklärte, er sei mit Bezug auf die Prognose mit Prof. G1._____ einig: Falls Z._____ Niederländer wäre, wäre im holländischen Verfahren eine Sicherungsverwahrung beantragt worden. Der Gutachter erläuterte das Institut der Sicherungsverwahrung in Holland und erklärte, von Gesetzes wegen sei es eine unbefristete Massnahme, deren Notwendigkeit alle zwei Jahre überprüft werde und die in der Praxis durchschnittlich sechs bis sieben Jahre daure. Die multidisziplinäre Behandlung in den kleinen Anstalten mit einer grossen Zahl an Personal und wenig Insassen ist nach Angabe Prof. G2._____s ziemlich erfolgreich: Bei Gewalttätern komme es nur bei einem Prozent der Behandelten zu Rückfallen, bei Sexualdelikten in vier Prozent der Fälle. Der holländische Gutachter bejahte, dass die Frage der Prognose auch wesentlich vom therapeutischen Angebot abhänge (Prot. S. 670ff.). 3.3. Dr. G3._____ äusserte, er gehe einig mit der vorsichtig bis skeptischen Prognose der beiden amtlichen Gutachter. Er gab die hochgradige Suizidalität zu bedenken, zweitens biete eine Behandlung für den Täter die Hoffnung, die Dinge wieder gutmachen zu können. Mit Bezug auf die Frage, ob die Gefahr von neuerlichen deliktischen Handlungen bestehe, liess er die Prognose offen. Es lasse sich aber jedenfalls sagen, dass diese ohne intensive therapeutische Bemühung sicher ungünstig bleibe. Die Chance, eine Verbesserung der Prognose zu erhalten, liesse sich sicher über eine langfristige therapeutische Behandlung erhöhen; die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung sei bei intensiver Therapie gegeben. In der Schweiz gebe es die entsprechende Institution erst im Projekt. Auch das grosse Sicherungsbedürfnis der Öffentlichkeit sei zu berücksichtigen, aber man könne auch bei diesem Angeklagten die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Prognose nicht ausschliessen. Die Prognose stehe in engem Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Therapie als Massnahmebegleitung im Strafvollzug. Er sehe die Therapiemöglichkeiten etwas optimistischer als Prof. G1._____."
- 14 - In seiner Stellungnahme sah Prof. G1._____ "indessen keine grossen Divergenzen. Auch für den Fall, dass in der Schweiz bereits geeignete Institutionen vorhanden wären, wäre die Prognose unsicher, da bei der genannten geringen Rückfallsquote von 4% alle, auch die nicht entlassenen, Täter einbezogen seien. Die Prognose würde ungünstiger, wenn man sie auf die Problemgruppe der schwer narzisstisch und borderlinegestörten Menschen konzentrieren würde, die zusätzlich eine sadistisch-sexuelle Perversion aufweisen, wie das beim Angeklagten Z._____ der Fall ist. Zudem gebe es auch in Holland einige wenige Personen, die nie mehr entlassen würden (Prot. S. 688f.)." In der Würdigung der gutachterlichen Prognosen hielt das Geschworenengericht fest, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 seien gemäss neuester Rechtsprechung erfüllt. "Sämtliche Gutachter erachten die Rückfallsgefahr als gross und die Heilungschancen selbst bei idealem Therapieangebot - als kurz- und mittelfristig ungewiss. Die Verteidigung geht ebenfalls davon aus, dass Z._____ - obwohl grundsätzlich behandlungsfähig - auch während einer psychiatrischen Behandlung gefährlich ist und die öffentliche Sicherheit gefährdet. Es gilt vorliegend das höchste Rechtsgut 'Leben' zu schützen. Dem Heilungsaspekt ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, jedoch darf dies nicht auf Kosten der Sicherheit der Öffentlichkeit gehen. Dem Angeklagten darf zugebilligt werden, dass er grundsätzlich die Bereitschaft zu einer Therapie hat. Die Heilungschancen sind jedoch derart ungewiss, dass auch während einer Behandlung schwerste Delikte zu befürchten sind. Die Rückfallsgefahr ist gemäss den Ausführungen von Prof. G1._____ bei Tathandlungen, in denen sich wie bei den Misshandlungen der Geschwister … enorme Aggressivität entlädt, statistisch hoch. Als zusätzlicher Faktor ist die chronifizierte Abweichung im Sexualverhalten zu gewichten. Bei den zu beurteilenden Delikten handelte es sich sodann keineswegs um eine einmalige Entgleisung des Angeklagten: Zwischen der ersten und zweiten Misshandlung der Kinder … liegt mehr als ein Jahr. In dieser Zeit fanden auch die sexuellen Handlungen mit Q._____ statt, und der Kontakt zu F._____ wurde geknüpft; im übrigen ist eine 'Steigerung' in den kriminellen Handlungen ersichtlich, indem bei der zweiten Misshandlung akute Lebensgefahr für das Opfer G._____ herrschte und der Angeklagte nach der
- 15 - Überzeugung des Gerichtes im Winter 1991/1992 versuchte, in Zusammenarbeit mit F._____ an ein Kind zur Folterung und Tötung zu kommen. Auch die Fahrten in Holland zeigen die Gefahr, die vom Angeklagten ausgeht; ausgerüstet mit einem Koffer mit Luftlöchern und einer Tasche mit Knebelungs- und Fesselungsmaterial fuhr er in einsamen Gegenden auf der Suche nach Kindern herum. Dafür wurde er allein deshalb nicht strafrechtlich belangt, weil diese Fahrten - für das Geschworenengericht nicht nachvollziehbar - von der Appellationsinstanz in Holland lediglich als damals noch nicht strafbare Vorbereitungshandlungen zu Entführung und nicht als Versuch qualifiziert wurden. Auch die Ausführungen zur Zeit der Beziehung zu P._____ (vgl. Ziff. V.A.2.2., insbesondere lit. a.cc und dd.) sowie die in der holländischen Wohnung sichergestellten Gegenstände dokumentieren das Gefährdungspotential, das von Z._____ ausgeht. Dem Sicherungsaspekt kann einzig mit der Anordnung der Verwahrung genügend entsprochen werden, da gegenwärtig keine genügend sicheren Anstalten zur Durchführung von stationären psychiatrischen Massnahmen existieren. Im übrigen liegt der Entscheid über die Aufnahme in das (geplante) Behandlungsprogramm in der Strafanstalt W._____ nicht in der Kompetenz des Strafrichters." (Urk. 3 S. 171 f.). Zusammenfassend hielt das Geschworenengericht fest, dass der bestehenden Gefährlichkeit des Angeklagten nicht auf andere Weise als durch die isolierende Massnahme der Verwahrung als ultima ratio begegnet werden könne. Aus diesen Gründen sei eine Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzuordnen und zu diesem Zweck der Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB aufzuschieben (Urk. 3 S. 172). b) Sowohl das Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch das Bundesgericht, welche Z._____ anrief, wiesen am 20. Dezember 1999 bzw. am 12. Mai 2000 die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 4/HD 22/104+101). 3. Im neu eingeholten Forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G4._____ von der C._____ vom 4. Januar 2010 (Urk. 124) werden einleitend in einem ersten Teil unter anderem die Erkenntnisse der genannten früheren Expertisen (S. 4 ff.) sowie Akten und Schriftstücke aus dem Vollzug (S. 42 ff.), Korres-
- 16 pondenz des O._____ zuhanden des BVD (S. 53), die Krankengeschichte des O._____ (S. 54 ff.) und Medizinische Berichte (S. 58) zusammengefasst wiedergegeben. Es folgen eine soziale und biografische Anamnese (S. 60 ff.) und daran anschliessend die eigenen Untersuchungsbefunde des Gutachters (S. 79 ff.). In der Zusammenfassung, Beurteilung und Beantwortung der ihm gestellten Fragen wird Folgendes festgehalten (S. 83 ff.): "1. Synopsis ... Der Explorand ist das einzige Kind seiner Eltern, eines Heizungsmonteurs und dessen Frau, einer ehemaligen Näherin. Seitens der Mutter existiert eine Halbschwester, zu der der Explorand keine Beziehung hat. Der Explorand sei ein unerwünschtes Kind gewesen, der an sich in materiell geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist. Seine frühesten Erinnerungen betreffen sexuellen Missbrauch durch den Vater. Seit der Explorand sich erinnern kann, hat er onaniert; das gewohnheitsmässige Onanieren sei ein Stress- und Schmerzbewältigungsritual gewesen. Aufgrund eines Lungenleidens wurde der Explorand in ein Sanatorium eingewiesen, in der Folge schaffte er trotz früher guter Leistungen den Anschluss an der Schule nicht mehr und er wurde in ein Kinderheim untergebracht. In diesem Heim kam es zu sexuellen Handlungen der Zöglinge untereinander. Der Explorand wurde in der Folge in zwei weiteren Heimen untergebracht, wo er seine Begabung für das Reparieren und Basteln von Elektroapparaten und installationen entdeckte. Aus einem Institut in … riss er mehrfach aus und versteckte sich im Haus seiner Eltern. Mit 13 Jahren wurde der Explorand kinderpsychiatrisch abgeklärt. Obschon der damalige Bericht über den Exploranden ungünstig lautete, will der Explorand sich damals subjektiv wohl gefühlt haben. Er wurde in eine Pflegefamilie nach … platziert; sein Pflegevater allerdings war wegen sexuellen Handlungen mit Kindern vorbestraft. Der Explorand gibt an, von diesem Mann sexuell missbraucht worden zu sein. Er beendete die Schulzeit in der Realschule, in der Folge fand er eine Lehrstelle in einem Radioelektrogeschäft, schaffte aufgrund seiner schlechten Leistungen an der Gewerbeschule dann aber lediglich eine Anlehre. Mit 18 Jahren kehrte er in den Haushalt seiner
- 17 - Eltern zurück, von welchen er materiell verwöhnt worden sei. Die RS beendete der Explorand nicht, aufgrund eines Meniskusschadens wurde er in den HD umgeteilt. Er zog von zu Hause aus und engagierte sich, da er sich den Kontakt zum weiblichen Geschlecht nicht zutraute, in der … (homosexuelle Arbeitsgruppe …). Als 20-jähriger verliebte er sich in einen etwa 4 Jahre jüngeren Gymnasiasten namens D._____, mit dem er eine Liebesbeziehung pflegte, welche schliesslich auf Betreiben der Eltern desselben unterbunden wurde. Er beging einen Suizidversuch mit Tabletten, wurde aber von der Polizei, die seine Wohnung aufbrach, gerettet. Aufgrund des Inhaltes seines Abschiedbriefes wurde bekannt, dass er eine sexuelle Beziehung zu einem Minderjährigen geführt hatte, worauf der Explorand zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Den ersten Geschlechtsverkehr mit einer Frau hatte er mit 23 Jahren, mit 24 Jahren lebte er mit einer Verkäuferin zusammen. Nachdem ihn diese Frau verlassen hatte, kam es zu einem erneuten Suizidversuch und er wurde ins Spital eingewiesen. Dort lernte er seine spätere Frau kennen, eine Krankenschwester, welche eine engagierte Christin war. Der Explorand heiratete die ein Jahr jüngere Frau, 1982 kam es zur Geburt von J._____, 1984 zur Geburt von K._____ und 1985 zur Geburt von L._____. Die Familie bezog eine Mietwohnung in M._____, während der Explorand einen rasanten beruflichen Aufstieg machte. In seiner Ehe führte der Explorand sich sexuell nicht befriedigt und versuchte dies zum Teil durch die Inanspruchnahme von gekauftem Sex zu erfüllen. An dem Jahr 1987 machte der Explorand sich selbständig und war erfolgreich beim Entwerfen von Software für Kreditkarten bzw. Bancomat- und Tankstellenkarten. Zuletzt war der Explorand Besitzer von zwei Firmen, er setzte ca. 4 Mio. Franken pro Jahr um. Der Versuch, mit der etwa 10 Jahre jüngeren I._____, einer drogenabhängigen Frau, welche bei ihm arbeitete, eine Affäre zu beginnen, scheiterte: Sie lernte während eines Klinikaufenthaltes einen Pfleger kennen, heiratete diesen und hatte zwei Kinder, G._____, geb. 1989 und H._____, geb. 1991.
- 18 - Ein letzter Versuch, seine Ehe zu retten, scheiterte. Im Frühjahr 1991 trat die damals 20-jährige P._____, eine Zahnarzttochter und Jus-Studentin, in ihren ersten Semesterferien als Sekretärin in seiner Firma ein. Schon nach kurzer Zeit entwickelte sich eine Liebesbeziehung, in der Folge trennte sich der Explorand ganz von seiner Familie und zog mit P._____ zusammen, welche ihrerseits ihr Jura-Studium aufgab. Es kam zu einem suchtartigem Ausleben von Sexualität, nicht nur zusammen, sondern zusehends in Sex- und Swingerclubs. Zu dieser Zeit trat die jetzt verheiratete I._____ wieder ins Leben des Exploranden ein; sie arbeitete erneut für seine Firma. Gleichzeitig wurde zu seiner Enttäuschung nicht er, sondern seine Frau Patentante der damals 2-jährigen G._____. Im Sommer des Jahres 1991 schliesslich gelang es ihm, G._____ unter einem Vorwand in seine Gewalt zu bekommen, was er ausnützte, diese in Gegenwart von P._____ zu misshandeln, was er auf Video aufnahm. Er übergab G._____ wieder ihrer Mutter, ohne dass Verdacht geschöpft worden wäre. Im Spätherbst des Jahres 1991 lernte der Explorand über Teletext den Pornohändler F._____ kennen, mit welchem er über die Lieferung von zwei Mädchen zum Foltern verhandelte. Er bezahlte F._____ bei mehreren Gelegenheiten mehrere Frs. 10'000.--, damit ihm dieser nicht nur Kinder beschaffe, sondern auch Folter und Filmutensilien. Er lieferte ein Fass mit 50 Liter Salzsäure zum Beseitigen der Leichen. Die beiden haben sich im Ferienhaus des Exploranden in … denn auch getroffen, wo dieser einen Folterkeller eingerichtet hatte. Nachdem es im Dezember 1991 nicht zur Lieferung von Kindern gekommen ist, zeigte der Explorand Im Januar 1992 F._____ bei der Bezirksanwaltschaft Zürich an, nachdem er ihn durch einen Privatdetektiv hatte observieren lassen. In der Folge sind sowohl F._____ als auch der Angeschuldigte polizeilich überwacht worden. F._____, der schliesslich kurz in Untersuchungshaft genommen worden war, gab seinerseits an, er habe den Exploranden als gefährlichen Sadisten überführen wollen. Im Sommer des Jahres 1992 drehte der Explorand mit G._____ und ihrer 7monatigen Schwester H._____ mehrere Videos, bei welchem es nochmals zu Misshandlungen insbesondere von G._____ gekommen ist: Der Explorand elektrisierte nicht nur die Genitalen des Kindes, sondern stach es dort mit Nadeln
- 19 und tauchte es mehrfach in der Badewanne bis zum Auftreten von Erstickungszeichen. Auch hier übergab der Explorand anschliessend die beiden Kinder ihrer Mutter, ohne dass Verdacht geschöpft worden wäre. Im Frühjahr 1992 machte der Angeschuldigte wiederum über Teletext die Bekanntschaft der Familie Q._____. Nach gegenseitigem Partnertausch überliessen die Eltern Q._____ schliesslich den damals etwa 13-jährigen Sohn Q._____ an das Paar Z._____-P._____ und es kam zu mehrfachen sexuellen Handlungen mit ihm. Im Sommer 1992 unternahm das Paar eine Weltreise mit der gesamten Familie Q._____, wo es zu weiteren sexuellen Handlungen zwischen Z._____ und P._____ mit den Knaben Q._____. kam. In der Folge verlegte das Paar seine Aktivitäten nach Holland, wo es in Amsterdam im Rotlichtviertel eine Wohnung bezog. Im Laufe der polizeilichen Ermittlungen im Verlauf der Affäre F._____ ist eine Telefonüberwachung über den Exploranden durchgeführt worden, aufgrund derer er schliesslich in Holland verhaftet worden ist. Bei· der Hausdurchsuchung in der mit Gittern gesicherten Wohnung fanden sich u.a. eine Uzi-Maschinenpistole, zahlreiche Sadomaso- Utensilien, Kinderpornos und sonstige harte und Gewaltpornos, chirurgische Utensilien usw. sowie die oben erwähnten Videos mit den Folterungen der beiden Kinder. Ein Verfahren wurde eingeleitet und der Explorand wurde forensischpsychiatrisch begutachtet. Der Experte kam zum Schluss, der Explorand leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung; wäre er Holländer, müsste man die Massnahme der Sicherheitsverwahrung empfehlen. Er wurde wegen illegalen Waffenbesitzes und Besitzes von Kinderpornographie verurteilt, eine Verurteilung wegen versuchter Entführung von Kindern ist in zweiter Instanz aufgehoben worden. Er wurde Anfang 1994 in die Schweiz überstellt, wo ebenfalls ein Verfahren gegen ihn eröffnet wurde. Bis zur Erstattung eines neuen forensischpsychiatrischen Gutachtens durch Professor G1._____ von der A._____ im Januar 1997 kam es zu mehreren Suizidhandlungen und in der Folge zu Hospitalisierungen. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen lauteten, der Explorand leide unter einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen
- 20 aber auch Borderline-Elementen sowie an einer multiplen Störung der sexuellen Präferenz mit pädophilen, sadistischen und fetischistischen Elementen. Die Einsichtsfähigkeit sei nicht, die Steuerungsfähigkeit hingegen etwa in mittlerem Masse beeinträchtigt gewesen. Seine Beziehung zu Frau P._____ dürfte einen wichtigen Aspekt beim Begehen seiner Straftaten dargestellt haben. Die vorliegende Störungskombination sei nur sehr schwer behandelbar, eine Einzeltherapie während des Vollzugs in einer Haftstrafe reiche keineswegs aus. Zum Zeitpunkt der Begutachtung gäbe es in der Schweiz keine Institution, welche die Voraussetzungen erfülle, den Exploranden erfolgreich zu behandeln. Ohne spezifische Therapie sei das Rückfallrisiko jedoch als hoch anzusehen. Ob aufgrund dieser Erwägung eine Verwahrung gemäss Art. 43, Ziff. 1, Abs. 2 a StGB ausgesprochen werden müsse, sei letztlich eine Frage der Güterabwägung durch das Gericht. Am 19. Mai 1998 wurde der Explorand des mehrfach versuchten Mordes, mehrfachen schweren Körperverletzung, mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern usw. schuldig gesprochen, er wurde mit 17 Jahren Zuchthaus bestraft und eine Verwahrung nach Art. 43, Ziff. 1, Abs 2 (a) StGB angeordnet. Nebst dem erwähnten Weiterzug des geschworenengerichtlichen Urteils ans Bundesgericht und ans Zürcher Kassationsgericht rekurrierte Z._____ auch gegen seine Verlegung in die Strafanstalt W._____ und weigerte sich, sich vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizdepartements (O._____) Zürich behandeln zu lassen. Etwa ab dem Jahr 2000, als er in die Abteilung·für Pensionäre und Suchtkranke der Strafanstalt W._____ eingewiesen worden war, liess er zunehmend verlauten, dass er aufgrund seiner Bekehrung zu Jesus gar nicht mehr rückfallgefährdet sei. Er verlangte mehrfach gerichtlich die probeweise Entlassung aus der Verwahrung. Nachdem das allgemeine Strafgesetzbuch insofern geändert worden ist, als dass der Vollzug der Strafe der Verwahrung vorausgehe, wandte sich der Explorand mehrfach gegen die neue Beurteilung seiner Verwahrung und argumentierte, er sei daran, seine Strafe abzubüssen und könne nicht nochmals (diesmal nach neuem Recht) verwahrt werden, worin ihm die angerufenen Gerichte jeweils nicht gefolgt sind. Im Sommer 2008 ist schliesslich das vorliegende Gutachten in Auftrag gegeben worden.
- 21 - Im Verlauf des Jahres 2007 schliesslich erklärte sich der Explorand bereit, sich einer spezifischen Therapie beim O._____ zu unterziehen. Gleichzeitig betrieb er konsequent seine Behandlung mit dem LHRH-Agonisten Leuprorelin. Seit den medizinischen Vorabklärungen wird er behandelt, seine Werte des männlichen SexualhormonsTestosteron bewegen sich auf Kastrationsniveau. Nachdem der hörgeschädigte Explorand ein Hörgerät erhalten hatte, ist die laufende Begutachtung an die Hand genommen worden. Im Sommer dieses Jahres musste sie während Monaten sistiert werden, da der Explorand das Gesuch gestellt hatte, einen Mitinsassen heiraten zu können, worauf dieser aus Sicherheitsgründen umgehend versetzt worden ist; der Explorand unternahm darauf einen mehrere Wochen dauernden Hungerstreik, den er schliesslich abgebrochen hat, ohne sein Ziel zu erreichen. Während der Exploration zeigte sich durchwegs ein eher jünger aussehender, überschlanker Mann, mit welchem ein angenehmer Rapport möglich war.". Im nächsten Abschnitt (2.; S. 87 ff.) hält der Gutachter zum Titel "Diagnostische Überlegungen" fest, sämtliche Experten aus dem psychologischenpsychiatrischen Bereich seien sich darüber einig, dass beim Exploranden keine psychische Störung bestehe, die man gemeinhin als Psychose oder Geisteskrankheit bezeichne; er leide weder an einer organischen, schizophrenen noch affektiven Störung. In beiden Vorgutachten, nämlich demjenigen aus dem holländischen B._____ sowie von Prof. G1._____ werde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und zwar aus dem sogenannten Cluster B der APA, der American Psychiatric Association, also der Gruppe dramatisch-emotional-Iaunenhaft, gestellt. Bekanntlich verstehe man unter dem Konzept Persönlichkeitsstörung eine schwere Unausgeglichenheit und ein auffälliges Verhalten und einen speziellen Charakter, was der Gutachter im Einzelnen beschreibt (S. 87). Er fährt fort, eine Persönlichkeitsstörung sei also eine sogenannte Längsschnittdiagnose, d.h. die kategoriale Einstufung von über die gesamte Lebenszeit beobachtbaren Verhaltensweisen und Charaktermerkmalen; m. a. W. könne das Ergebnis einer ein- oder auch mehrmaligen psychiatrischen oder psychologischen
- 22 - Untersuchung im krassen Widerspruch zum dokumentierten Verhalten des Untersuchten über einen längeren Zeitraum hinweg bestehen, v.a. wenn der Betroffene die Tests durchschaue und sie in seinem Sinne manipuliere. Nun seien aber diese Merkmale zur Zeit der früheren Begutachtungen zweifellos erfüllt gewesen; bei ihren klinischen, aber auch testpsychologischen Untersuchungen habe der Explorand in seinem Verhalten und seinen Äusserungen in einer Weise den Verhältnissen angemessen gewirkt, dass die Annahme schwer falle, dies sei auch heute noch der Fall. Stelle man nicht nur auf grundsätzlich positiv zu wertende Eigenschaften wie Zielstrebigkeit, Kreativität, Beharrlichkeit und Angepasstheit ab, die der Explorand im Berufsleben gezeigt habe, müsse man auch von Egozentrik und Kompromisslosigkeit, um nicht zu sagen, Sturheit des Exploranden sprechen, die er v.a. im Umgang mit der Justiz gezeigt habe. Während die Appellation gegen die Verurteilung wegen Mordversuches subjektiv nachvollziehbar sei, seien die weiteren Rechthändel z.B. wegen Befangenheit der beteiligten Strafrichter, die objektiv selbstschädigende, jahrelange Weigerung des Exploranden, sich einer forensisch-psychiatrischen Therapie zu unterziehen mit der grandiosen, einer Hybris gleichkommenden Begründung, er sei durch die "Begegnung mit Jesus geheilt" oder seine Eingaben bezüglich Überprüfung der Verwahrung mit eben dieser Begründung normalpsychologisch nicht nachvollziehbar; ganz zu schweigen vom mit beachtlicher Konsequenz durchgeführten Hungerstreik bis zu einem BMI von 14.2, was seine Gesundheit im Zusammenhang mit der schon etablierten Leuprorelinbehandlung doch erheblich gefährdet habe. In einer Gesamtschau komme er (der Gutachter) zum Schluss, dass trotz seines bescheidenen Auftretens, des subjektiv unauffällig wirkenden klinischen Befundes und des Fehlens von Auffälligkeiten in den psychologischen (Selbst-) Beurteilungsbögen des Exploranden die Eingangskriterien einer Persönlichkeitsstörung sensu ICD-10 nach wie vor erfüllt seien. Dies zeige sich nicht zuletzt an den extremen Identitätswechseln, deren Spanne vom erfolgreichen, aber von Statussymbolen abhängigen Geschäftsmann und Familienvater zum verantwortungslosen Hedonisten (um seine Straftaten neutral zu umschreiben), zum Rechtsquerulanten, zum geläuterten christlichen Fundamentalisten, zum auf seine (kranke) Sexualität verzichtenden, ja die Selbst-
- 23 verstümmelung beantragenden Asketen bis neuerdings zum homosexuellen Liebhaber reiche. Dies sei aus psychiatrischer Sicht Ausdruck des mangelhaft gefestigten Selbstbildes des Exploranden, was in diesem Ausmass eben dem Leitmerkmal der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (F60.31 nach ICD-10) entspreche. Dass es sich dabei weder um histrionisches Agieren noch um "psychopathisch"-dissoziale, d.h. bewusste, Manipulationen handle, zeige v.a. die Konsequenz, mit welcher der Explorand jeweils entsprechend seiner aktuellen Rollen handle. Eine weiteres Merkmal der Persönlichkeit des Exploranden sei neben seiner Grandiosität die Tendenz zu unkritischer Idealisierung: Vergleiche man die Beschreibung der Persönlichkeit von P._____, wie sie dem Gutachten Dr. G6._____ zu entnehmen sei (und die mit seinen [des Gutachters] Erinnerungen aus dem damaligen Studium der Akten völlig übereinstimme) mit derjenigen des Exploranden, so erstaune die nach wie vor völlig unkritische Haltung des Letzteren ihr gegenüber und bestätige die Einschätzung von Prof. G1._____, die Projektion eigener Wünsche auf P._____ hätten beim realen Ausleben der sexuell-sadistischen Fantasien des Exploranden eine wichtige Rolle gespielt. Diese Tendenz zum unkritischen Idealisieren entspreche einer Unfähigkeit, den anderen in seiner Individualität wahrzunehmen, was für ein unsicheres Selbstwertgefühl spreche; psychoanalytisch gesprochen projiziere man seine Vorstellungen auf den anderen und "spiegelt" sich in ihr wie Narziss in der altgriechischen Sage im Wasser. Die Kehrseite der Idealisierung sei das Gefühl, beständig verfolgt und benachteiligt zu sein und um sein "Recht" kämpfen zu müssen, wie es der Explorand während seiner Haftzeit ja immer wieder gezeigt habe. Die mangelnde Fähigkeit, andere realistisch wahrzunehmen und die Tendenz, eigene Wünsche und/oder Befürchtungen auf andere zu projizieren, seien Leitmerkmale der narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F60.8 nach ICD-10). Während Prof. G1._____ im Vorgutachten noch von "Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen, aber auch Borderline-Elementen" gesprochen habe, stelle er (der Gutachter) heute die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und Borderline Anteilen (F61.0 nach ICD-10). Konkret bedeute dies, dass der Explorand unter einem Defekt der Persönlichkeitsstruktur, die sich auf seine Selbstidentität und
- 24 sein Selbstwertgefühl auswirke, leidet. In einer Gesamtschau müsse allerdings klar gesagt werden, dass die Auswirkungen dieser kombinierten Persönlichkeitsstörung heute nicht mehr allzu ausgeprägt seien. Der Explorand bestreite im Übrigen gar nicht, dass er eine Persönlichkeit ausserhalb der Norm sei. Entscheidend für die Prognose und damit das weitere Procedere im vorliegenden Fall sei aber nicht allein die Diagnose Persönlichkeitsstörung, sondern die zusätzliche Diagnose einer Störung der Sexualpräferenz, Paraphilie oder (heute obsolet!) Perversion. Prof. G1._____ habe seinerzeit die Diagnose multiple Störung der sexuellen Präferenz mit pädophilen, sadistischen und fetischistischen Elementen gestellt. Um von Paraphilie sensu ICD-10 sprechen zu können, müssten, ähnlich wie bei den Persönlichkeitsstörungen, eine Reihe Eingangskriterien erfüllt sein: Es handle sich um ungewöhnliche, sexuell erregende Fantasien, dranghafte sexuelle Bedürfnisse oder Verhaltensweisen, die 1. sich auf ungewöhnliche, nicht menschliche Objekte 2. auf Leiden oder Demütigung von sich selbst oder andere Menschen oder 3. auf Kinder oder andere Personen, die nicht einwilligungsfähig oder -willig seien, beziehen würden. Diese Verhaltensweisen müssten über einen längeren Zeitraum, d.h. mindestens 6 Monaten, vorhanden sein und sollten eine überwiegende Bedeutung im sexuellen Leben des Betroffenen haben. Von Sadismus sensu ICD-10 als Paraphilie spreche man dann, wenn nach Erfüllung der Eingangskriterien für die Diagnose Paraphilie sexuelle Lust durch Quälen und/oder Erniedrigung des Sexualpartners erreicht werde. Sexueller Sadismus lasse sich manchmal nur schwer unterscheiden von Grausamkeit in sexuellen Situationen oder Wut, die aber nichts mit Erotik zu tun habe. Der Explorand habe ihm gegenüber angegeben und dokumentiert, auch in seinen "Fantasieprotokollen" gegenüber seinem Therapeuten med. pract. G7._____ unter quälenden Fantasien bezüglich Macht und Dominanz gegenüber Sexualpartnern zu leiden; trotzdem bestreite er bekanntlich, seine Handlungen zum Nachteil der Geschwister ... seien sexuell sadistisch motiviert gewesen, er führe seine Handlungen auf eine Krise im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung, als Ausdruck seines Selbsthasses und letzten Endes seiner Frustration in Bezug auf die Ab-
- 25 weisung durch die Mutter der beiden Mädchen, I._____, zurück. Nun habe gerade Prof. G1._____ in seinem Gutachten davor gewarnt, das Phänomen Sadismus einseitig, sei es nun als Ausdruck eines übersteigerten Sexualtriebes oder aber nur Ausdruck einer schweren Persönlichkeitsstörung, anzuschauen, genau dies tue der Explorand aber, indem er nur letzteren Aspekt gelten lasse. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei diese Sichtweise als klassische kognitive Verzerrung anzusehen, also eine Missinterpretation des eigenen Motivs durch den Täter. Für den Begriff des sexuellen Sadismus gebe es nämlich aus forensischpsychiatrischer Sicht eine präzise Definition, die sich nicht auf die subjektiven Angaben des Täters, sondern auf eine Analyse seines Verhaltens stütze. Forensisch-psychiatrische Sadismuskriterien seien: - Steigerung der sexuellen Erregung durch Furcht oder Schmerzen der Opfer - Symbolische sadistische Handlungen - Drehbuchartige ritualisierte Gewalt in den Delikten - Gewalt gegen die erogenen Zonen der Opfer - Sexueller Verkehr mit dem bewusstlosen Opfer - Verwendung von Kot zur Erniedrigung der Opfer Vergleiche man die im vorliegenden Gutachten ausführlich wiedergegebene Protokolle der Videos, die ja letztlich zum ganzen Verfahren geführt hätten, erkenne man unschwer, dass die forensisch-psychiatrischen Sadismuskriterien erfüllt seien. Daran ändere auch nicht der deutlich spürbare Hass, den der Explorand neben seiner sexuellen Erregung während des gesamten Handlungsablaufes deutlich habe spüren lassen: Gerade Hass und Sexualität würden einander bedingen bei sexuell-sadistischen Gewalttaten. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es also an der Richtigkeit der Diagnose sexueller Sadismus bzw. da es sich bei den Opfern um Kinder handelte, multipler Störung der Sexualpräferenz oder kurz pädosexuellen Sadismus, keinen Zweifel (F65.6 nach ICD-10). Die im Gutachten G1._____ erwähnten Utensilien wie Ledermaske, medizinische Geräte u.a.m. gehörten zum Kontext des Sadismus und rechtfertigten seines Erachtens nicht die gesonderte Diagnose "Fetischismus". Die Diagnose pädosexueller Sadismus stehe den psychodynamischen Überlegungen des Exploranden über den
- 26 - Hintergrund seiner Straftaten nicht entgegen: Sexueller Sadismus, der zudem auf Kosten von Kindern ausgelebt werde, soll eine Funktion als "Pfropf" im Defekt der Persönlichkeitsstruktur oder des Selbstwertgefühls des Täters zukommen; oft werde auch auf eine Reinszenierung eigener Missbrauchserfahrungen verwiesen, indem der (heutige) Täter sich zugleich mit dem Opfer und dem (damaligen) Täter identifiziere. Eine exakte Trennung zuwischen der hier regelhaft vorkommenden Persönlichkeitsstörung und sexuellem Sadismus sei unter diesem Aspekt fast nicht durchzuführen. Es sei somit gut nachvollziehbar, dass erst die Projektion eigener Bedürfnisse auf P._____ - deren damals fehlende Persönlichkeitsstruktur an eine Matrize mahne, auf die der sie dominierende Explorand hätte schreiben können, was auch immer er gewollt habe - habe bewirkt, dass er seine zweifellos vorhandenen moralischen Skrupel über Bord geworfen habe und es zu einem Dammbruch im Sinne der sexuellen Süchtigkeit gekommen sei, deren Leitmerkmal im Sinne eines Circulus vitiosus die mangelnde Satisfaktion sei. Bei der Risikobeurteilung (3., S. 91 ff.) hält der Gutachter einleitend fest, ein Prognosegutachten über Z._____ stelle nach rund 16 Jahren Inhaftierung eine besondere Herausforderung dar. Zunächst handle es sich für die Öffentlichkeit um den Prototyp des gefährlichen, grausamen und vor allem nicht therapierbaren Sexualstraftäters, der mit andern Fällen Mitte der Neunzigerjahre für einen Paradigmenwechsel in der Beurteilung und Behandlung von Sexualstraftätern stehe. Im Gegensatz zu vielen anderen Sexualstraftätern handle es sich bei ihm aber auch um einen überdurchschnittlich intelligenten Menschen, dem es leichter als andern fallen dürfte, seine Psychopathologie zu verbergen; auf diese Gefahr habe schon Prof. G1._____ in seinem Gutachten hingewiesen. Im Weitern sei für ihn (den Gutachter) kein publizierter Fall eines erfolgreichen Geschäftsmannes, bei welchem es erst im Alter von 37 Jahren zu ersten schweren sexuellen Gewalttaten gekommen sei, bekannt. Auch auf diese Tatsache sei in den vorbestehenden Gutachten schon hingewiesen worden. Es handle sich hier um einen der ersten Fälle der Schweiz, bei welchem ein strukturiertes kriteriengeleitetes Prognoseinstrument verwendet worden sei; er stehe somit für einen Qualitätssprung in
- 27 der forensisch-psychiatrischen Begutachtung gefährlicher Sexualstraftäter. In den letzten Jahren sei eine ganze Palette von strukturierten Prognoseinstrumenten in Umlauf gekommen, deren teils stark aktuarische (statistische) Ausrichtung z.T. kritisiert worden sei. Viele der heute verwendeten Prognoseinstrumente, auch das an sich anschauliche, von ihm (dem Gutachter) verwendete Prognoseinstrument SORAG gewichten Faktoren wie "Psychopathy" im Vergleich zum Bestehen einer Paraphilie relativ hoch; nicht zuletzt aus diesem Grunde sei bei Fehlen von "Psychopathie" die geschätzte Wiederholungsgefahr bei Z._____ mit diesem Instrument eher moderat ausgefallen, während die Vorgutachten G1._____ und G2._____ die Rückfallgefahr mit Bezug auf die psychiatrische Diagnose pädosexueller Sadismus u.a.m. als hoch einstufen würden. Nicht zu vergessen sei, dass das gefährdete Rechtsgut, nämlich die körperliche und sexuelle Integrität von Kindern, im vorliegenden Falle besonders schützenswert sei. Die Tatsache, dass Z._____ keine "psychopathischen" Eigenschaften wie bösartiges manipulatives und gewissenloses Verhalten zeige, deute auf eine gewisse Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit hin, was in Bezug auf Vollzugslockerungen von Bedeutung sei. Eine neuere Entwicklung bei der Behandlung von schwersten Sexualstraftätern sei die Renaissance der chemischen Kastration, der sich Z._____ auf eigenen Antrieb hin unterzogen habe, wobei ein neuartiges Prinzip besser verträglich sein soll als das ältere, erprobte Androcur. Diese diskutiert der Gutachter in einem folgenden Abschnitt "Exkurs" (S. 92 f.). Weiter weist der Gutachter darauf hin, dass moderne forensisch-psychiatrische Prognostik das Wissen um Basisrückfallraten mit der klinischen Beobachtung vereinige und den Fall anhand eines der anerkannten forensisch-psychiatrischen Prognoseinstrumente überprüfe. Er habe sich für die Anwendung des RSVP (Risk for Sexual Violence Protocol), als sogenannte Checkliste entschieden. Es handle sich dabei um eine strukturierte professionelle Leitlinie für die Vorhersage und das Risikomanagement von sexuellen Gewalttaten. Sie sei entwickelt worden, um die Gefahr des Begehens sexueller Gewalttaten abschätzen zu können. Dabei würden 22 individuelle Risikofaktoren aus 5 Bereichen aufge-
- 28 führt. In einem ersten Schritt werde das Vorliegen von Risikofaktoren beurteilt und zwar ob dieselben früher oder im Jahr vor der Beurteilung vorhanden gewesen seien. In einem nächsten Schritt werde die Relevanz des entsprechenden Risikofaktors für die Zukunft bestimmt. Relevant sei ein Risikofaktor dann, wenn zwischen ihm und der Ausübung von sexueller Gewalt in Zukunft eine Kausalbeziehung bestehe oder wenn er für das künftige Management des Probanden eine Rolle spiele. Die Codierung "Ja", "?" und "Nein" der Fälle erlaube die Entwicklung von Risikoszenarien und deren allfälligen Prophylaxe. Im Folgenden nimmt der Gutachter die Bewertung von Z._____ im Einzelnen vor anhand von "A. Vorgeschichte sexueller Gewalt", "B. Psychische Anpassung", "C. Psychische Störung", "D. Soziale Anpassung" und "E. Führbarkeit". Gestützt darauf hält er fest, die Analyse der Wiederholungsgefahr und die Evaluation des weiteren Management würden klar belegen, dass es sich bei Z._____ um einen sozial angepassten, grundsätzlich nicht antisozial gesinnten Menschen mit einer schweren psychosexuellen Störung handeln würde, der sich aber zum heutigen Zeitpunkt konsequent und nicht nur aus "aktischen" (wohl eher: taktischen) Gründen auf eine aus forensisch-psychiatrischer Sicht anerkannten Behandlung eingelassen habe: Die Unterdrückung seiner devianten Fantasien mit LHRH- Agonisten scheine ihm ein echtes Bedürfnis zu sein - sei es, weil diese heute für ihn moralisch inakzeptabel seien oder weil er keine echte Chance habe, sie real auszuleben. Ohne diese Behandlung müssten die Items aus dem Bereich "Vorgeschichte der sexuellen Gewalt" wesentlich kritischer betrachtet werden. Die Analyse seiner Delikte zeige, dass Z._____ nicht zu spontanen, unkontrollierten Handlungen und/oder Gewalttaten neige. Er habe nie alleine gehandelt und habe zum Begehen seiner Straftaten ein ausgedehntes "Grooming" (= spezifischer Fachausdruck für das Präparieren des Umfeldes des Opfers) benötigt. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass er kurz- und mittelfristig absprachefähig sei und, selbst wenn er die günstige Wirkung des Leuprorelin nur vortäuschen würde, er im Falle von Lockerungen im Rahmen des Massnahmevollzuges keine für andere gefährliche Handlungen unternehmen würde. Selbstverständlich könne theoretisch nicht ausgeschlossen werden, dass Z._____ langfristig den Effekt sei-
- 29 ner Behandlung mit LHRH-Agonisten durch die Applikation von männlichen Sexualhormonen zu umgehen versuche, wobei sich dieses Problem nicht stellen werde, solange er in einer Institution untergebracht sei. Grundsätzlich bestehe z.B. auch die Gefahr, dass er mit seinem beruflichen Hintergrund via Internet eine einschlägige "Peer-Group" ausfindig machen werde, wofür es aber keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Auch dieses Problem stelle sich kaum, solange er in einer Institution untergebracht sei (Urk. 124 S. 93 ff.). Unter dem 4. Titel "Gutachterliche Schlussfolgerungen und Empfehlungen" (S. 101 ff.) hält der Gutachter vorab fest, im Gegensatz zur Zeit des Gutachtens G1._____ aus dem Jahre 1997 gäbe es in der Schweiz heute ein Therapieangebot für vergleichbare psychisch kranke Rechtsbrecher wie Z._____. Er sei heute "Klient" des O._____ Zürich und innerhalb der Strafanstalt W._____ würde es neu eine neue Behandlungsstation für psychisch kranke Rechtsbrecher geben, darunter auch schwere Sexualstraftäter wie Z._____. Er sei grundsätzlich willig, sich behandeln zu lassen und habe dies durch seine Handlung durchaus belegt. Was seine Introspektionsfähigkeit betreffe, so habe er gegenüber der Vorbegutachtung Fortschritte gemacht: Er berichte heute über die ihn quälende Hypersexualität im Sinne einer sexuellen Süchtigkeit, welche nie habe befriedigt werden können. Dieser subjektive Leidensdruck sei eine gute Voraussetzung für die Behandlung mit einem antiandrogenen Wirkstoff. Die Tatsache, dass Z._____ den sexuell-sadistischen Hintergrund seiner Handlungen nach wie vor dissimuliere, spreche nicht grundsätzlich gegen die Therapiefähigkeit und könnte auch Ausdruck von Schamgefühlen sein. Schliesslich sei auch das heutige Alter des Exploranden durchaus ein prognostisch günstiger Faktor. In einer Gesamtschau, berücksichtigend die real vorhandenen Therapiemöglichkeiten, die Therapiewilligkeit, die nicht ungünstigen aktuarischen (statistischen) Faktoren sowie das Alter des Exploranden, erachtet Dr. G4._____ aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen zum Anordnen einer stationären Behandlung im Sinne des Art. 59 Abs. 3 StGB als gegeben. Was konkret die Empfehlung bezüglich Lockerungen betreffe, habe er aus heutiger Sicht keine Bedenken gegen Lockerungsmassnahmen wie begleitete Ausgänge. Weiterge-
- 30 hende lockernde Massnahmen würden nicht zuletzt aufgrund des 17-jährigen Freiheitsentzuges und der Besonderheiten des Falles nicht nur eine übermässige Belastung für Z._____ selbst, sondern auch das gesamte Umfeld bedeuten (S. 101). Schliesslich beantwortet der Gutachter die seitens des Gerichtes gestellten Fragen wie folgt: Zum körperlichen und geistigen Zustand des Verurteilten im Zeitpunkt der Begutachtung der Frage 1, hält der Gutachter fest, bei Z._____ bestehe eine Reihe physischer Gesundheitsprobleme wie leichte degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates und Verdauungsbeschwerden, die ohne forensischpsychiatrische Relevanz seien. Daneben leide er unter einer objektivierten Hörverminderung. Aufgrund der von ihm gewünschten und durchgeführten antiandrogenen Behandlung werde früher oder später mit den Folgen eines Testosteronmangels wie Neigung zu Thrombosebildung oder Knochenschwund (Osteoporose) zu rechnen sein. Während der gesamten, sich über ca. 10 Monate hinziehenden, Zeit der Begutachtung oder aus der Vorgeschichte habe er (der Gutachter) keine Anzeichen einer schweren psychischen Störung im Sinne einer affektiven, schizophreniformen oder organischen Psychose feststellen können. Als Persönlichkeit habe der Verurteilte zunächst charmant und konziliant gewirkt, im von ihm überschaubaren Zeitraum seit dem Vorgutachten G1._____ habe sich aber auch ein eigentümliches, unflexibles, eigensinniges und kompromissloses Verhaltensmuster auf Kosten der eigenen objektiven Interessen sowie ein Hang zum Einnehmen extremer, sich z.T. widersprechender Positionen gezeigt, die für eine nach wie vor bestehende unklare Identität sprechen würden, was grundsätzlich einem Leitmerkmal der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ entspreche. Daneben falle neben Grössenideen die Tendenz des Verurteilten auf, gegenwärtige oder frühere Bezugspersonen unrealistisch zu idealisieren oder als feindselig abzulehnen; aufgrund seines unsicheren Selbstgefühls projiziere er seine Vorstellungen auf andere. Unrealistische Idealisierung oder Ablehnung anderer als feindselig Gesinnte kennzeichneten neben den Grössengefühlen des Verurteilten
- 31 seine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Der Verurteilte leide demnach unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und borderlineartigen Zügen (F61.0 nach ICD-10), wobei sich diese Störung in Haft nur sehr moderat auswirke. Bis vor Kurzem habe der Verurteilte seinen eigenen Angaben zufolge unter heute von ihm als Ich-dyston (störend) empfundenen sexuell sadistischen Fantasien gelitten, die er mit den Taten, weswegen er sich seit bald 17 Jahren im Freiheitsentzug befinde, ausgelebt habe. Diagnostisch entspreche dies einer multiplen Störung der Sexualpräferenz, syn. Paraphilie oder Perversion i. S. des pädosexuellen Sadismus (F65.6. nach ICD-10). Seine Fantasien sollten seit der Behandlung durch den LHRH-Agonisten Leuprorelin (Lucrin®) nicht mehr vorhanden sein, was aufgrund der postulierten Wirkung dieser Behandlung zumindest plausibel scheine (S. 102). Der Gutachter lässt sodann keinen Zweifel am direkten Zusammenhang zwischen der schweren psychischen Störung und den Straftaten von Z._____ (Frage 2). Die vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung zusammen mit dem sexuellen Sadismus seien psychiatrische Störungen, die einander bedingten und nicht isoliert betrachtet werden könnten. Bedingt durch weiter oben ausführlich erörterte spezifische Umstände sei es zu einer progredienten Entwicklung der sexuellsadistischen Bedürfnisse bis zu einer weitgehend durch den Sexualtrieb beherrschten Lebensführung gekommen. Man nenne dies auch Verfall an die Sinnlichkeit und, bei offensichtlich mangelnder sexueller Satisfaktion, sexuelle Süchtigkeit. Diese damals schwere Form einer Paraphilie entspreche zusammen mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung einer schweren psychischen Störung im Sinne des Gesetzes (S. 102 f.). Zur Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen könnte (Frage 3), bemerkt der Gutachter, er habe sich nie andere Straftaten als Gewalt gegen die sexuelle Integrität von nicht zustimmungsfähigen Personen zuschulden kommen lassen. Er erfülle insbesondere die Kriterien für "Psychopathy" nicht. Aus diesem Grund seien auch nur einschlägige Straftaten zu erwarten. Die Analyse der Vorgeschichte zeige zudem, dass der Verurteilte keine spontane, d.h.
- 32 ungeplante sexuelle Straftat begangen habe, es bedürfe einer langen Präparierung des Umfeldes im Sinne des sog. "Grooming". Nicht zu vergessen seien im konkreten Falle heute Straftaten im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Internets, z.B. durch das Kontaktieren einschlägiger Peer-Groups. Überlegungen in dieser Richtung seien zwar spekulativ und hypothetischer Natur, die Art des gefährdeten Rechtsgutes (Gesundheit von Kleinkindern) verlange aber auch eine besondere Vorsicht bei der Beurteilung. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Verurteilten in anderer Weise, sieht der Gutachter nicht (S. 103). Die 4. Frage, ob die psychische Störung des Verurteilten therapeutisch behandelt werden könne, beantwortet der Gutachter dahingehend, dass die Behandlung einer schweren Paraphilie mit antiandrogenen Mitteln bei einem nicht "psychopathischen" Straftäter, der zudem unter seinen devianten Fantasien leide, durchaus als vielversprechend gälte. Im Zusammenhang mit Eignung und Erforderlichkeit einer stationären Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung legt er weiter dar, der Verurteilte, der an einer schweren, mit konventionellen Mitteln kaum behandelbare Störung gelitten habe, befände sich nun seit 17 Jahren ohne Lockerung, d.h. ohne Gelegenheit, neue Straftaten begehen zu können, in Haft. Er habe sich erst seit rund einem Jahr (d.h. 2009) auf eine zwar als vielversprechend geltende, nichtsdestotrotz wenig erprobten pharmakologischen Behandlung eingelassen. Trotz nach wie vor fehlender Einsicht in den Mechanismus seiner Delikte scheine eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung durchaus aussichtsreich. Die psychopathologischen, aber auch sozialen und letztlich kriminologischen Probleme seien im vorliegenden Fall derart gross, dass ihnen nur mit einer Behandlung in einer spezialisierten Massnahmeeinrichtung begegnet werden könne (Frage 5, S. 103). Eine ambulante Behandlung empfiehlt der Gutachter aus forensischpsychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung nicht. Er erachtet im vorliegenden Fall eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB als genügend und sieht seit dem Eröffnen der forensisch-psychiatrischen Behandlungsstation in der Strafanstalt W._____ heute (neben anderen) eine für die Behandlung derartiger
- 33 - Störungen geeignete, spezialisierte und gesicherte Behandlungsstation (Fragen 6 bis 8, S. 104 f.). Zur Fähigkeit und Bereitschaft des Verwahrten, sich der als geeignet und erforderlich erscheinenden Behandlung zu unterziehen, vertritt der Gutachter die Meinung, er zeige heute eine hohe Behandlungsmotivation und habe diese durch seine Initiative, sich einer Behandlung mit einer antiandrogenen Behandlung zu unterziehen, durchaus auch belegt. Die Gefahr, dass es sich bei dieser Einwilligung in eine (reversible) antiandrogene Behandlung um ein manipulatives "Lippenbekenntnis" handeln könnte, erachtet er aufgrund der Erfahrung während des Strafvollzuges wenig wahrscheinlich (Frage 9, S. 104). Er bedeutet, durch die vom Verurteilten initiierte Behandlung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Gefahr weiterer Straftaten sich erheblich vermindern lasse. Allerdings lasse sich aber die derzeitige Behandlung gegen den Willen des Verwahrten mit einem antiandrogenen Wirkstoff schon aus legalen Gründen nicht durchführen (Frage 10, S. 104). Abschliessend gibt der Gutachtensauftrag Dr. G4._____ Anlass zu bemerken, dass es sich im Falle des Verurteilten um einen in mehrfacher Hinsicht ungewöhnlichen Fall handle, angefangen beim vordergründig hohen beruflichen und privaten Erfolg als Inhaber eines gut gehenden KMU sowie Familienvater mit einer aussergewöhnlich kurzen, aber desto intensiveren Deliktgeschichte. Die Analyse der Wiederholungsgefahr anhand von etablierten Prognoseinstrumenten wie beispielsweise dem SORAG ergebe, bezogen auf die Zeit der Erstbegutachtung, ein eher günstigeres Bild als es der ursprüngliche Gutachter angenommen habe, für welchen die sich aus den Delikten ergebenden Psychopathologie Anlass waren, dem Verurteilten eine hohe Wiederholungsgefahr zu attestieren. Seit dem Erstatten dieses Gutachtens sei es zu einer Weiterentwicklung, aber auch Renaissance der Methode der sogenannten chemischen Kastration gekommen, ein Umstand, der in den früheren Gutachten gar nie erwogen worden sei (S. 105). 4. Die massgebenden Ausführungen im Therapiebericht des O._____ vom 19. Januar 2010 (Urk. 2/192) ist Teil der nachstehenden Stellungnahme der OS- TA zum Gutachten, die sie in zutreffender Weise wiedergibt.
- 34 - 5. a) Die OSTA verweist darin am 12. April 2010 vorweg auf die sub Ziff. I.4.a dargelegte Begründung in ihrer Eingabe vom 17. April 2007 (Urk. 6) und nimmt zur neueren Entwicklung im Zusammenhang mit dem Gutachten und dem hievor erwähnten eingeholten Therapiebericht vom 19. Januar 2010 (Urk. 2/192) Stellung (Urk. 171). b) Sie hält fest, während Prof. G1._____ in seinem Gutachten vom 6. Januar 1997 noch von einer Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen aber auch Borderline Elementen sowie einer multiplen Störung der Sexualpräferenz mit pädophilen, sadistischen und fetischistischen Elementen ausgegangen sei, habe Dr. G4._____ beim Verwahrten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und Borderline Anteilen diagnostiziert, welche heute nicht mehr ausgeprägt sei. Entscheidend für die Prognose sei nicht die Persönlichkeitsstörung, sondern die zweifellos bestehende multiple Störung der Sexualpräferenz in Form einer Paraphilie oder Perversion i.S. des pädosexuellen Sadismus, wobei davon auszugehen sei, dass die sexuellen Fantasien durch die Behandlung mit Lucrin nicht mehr vorhanden seien (Urk. 124 S. 89 f.). Der von ihr (der OSTA) eingeforderte Therapiebericht des O._____, welcher durch den die Therapie durchführenden Arzt, med. pract. G7._____, sowie durch dessen Supervisorin, Dr. med. G8._____, erstellt worden sei, so die OSTA weiter, fasse die Ergebnisse der seit dem 29. September 2008 durchgeführten, deliktorientierten psychotherapeutischen Behandlung des Verwahrten zusammen. Der Bericht halte vorweg fest, dass gestützt auf die Erfahrungen aus der Behandlung beim Verwahrten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert werden müsse. Weiter sei aufgrund des Deliktverhaltens des Verwahrten und seiner sonstigen sexuellen Erfahrungen mit Sicherheit eine multiple Störung der Sexualpräferenz abzuleiten. In der Therapie habe aber bis zum heutigen Zeitpunkt nicht geklärt werden können, wie diese Störung diagnostisch einzuordnen sei, es könne lediglich eine unklare Sexualdevianz festgestellt werden. Insbesondere sei die Frage offen, ob beim Verwahrten eine klassische sadistische Störung oder allenfalls eher ein Dominanzfokus zusammen mit der Hypersexualität zu den Anlass-
- 35 delikten geführt habe. Mit der aktuellen FOTRES Bewertung vom 23. November 2009 seien beim Verwahrten die deliktrelevanten Problembereiche sadistische Devianz, Dominanzfaktor, unklare Sexualdevianz, narzisstische Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, Tötungsbereitschaft und Opferproblematik identifiziert worden. Derzeit bestehe aber noch keine Klarheit darüber, wie die Deliktdynamik der verschiedenen Delikte zu bewerten sei (Urk. 192 S. 3). Die OSTA stellt dann fest, in Bezug auf die Diagnose würden die beiden Gutachten nicht weit auseinander liegen, so dass folglich nach wie vor von einer schweren psychischen Störung ausgegangen werden müsse. Dies werde auch vom Therapeuten des Verwahrten mit dessen Diagnose bestätigt, wenn auch die Art der zweifelsohne existierenden Sexualdevianz gemäss dessen Einschätzung noch unklar sei. c) Was die Frage der Rückfallgefahr betreffe, würden sich die beiden Gutachten diametral widersprechen. Das Gutachten G1._____ gehe hinsichtlich der Diagnose pädosexueller Sadismus von einer hohen Rückfallgefahr aus, währenddessen das neue Gutachten die Rückfallgefahr als eher moderat einstufe, dies hauptsächlich unter Hinweis auf die Möglichkeiten der chemischen Kastration, welcher sich der Verwahrte durch die Einnahme von Medikamenten unterziehe (Urk. 124 S. 92 f.). Der Therapiebericht gehe vor dem Hintergrund der klinischen Einschätzung und der aktuellen FOTRES-Bewertung bei deutlichem strukturellem Rückfallrisiko, geringer bis morderater Beeinflussbarkeit und geringer Risikoverminderung, kurzbis mittelfristig von einem deutlichen Rückfallrisiko für einschlägige Straftaten (sexuelle Handlung mit Kindern) aus. Die bisher erreichten geringen deliktpräventiven Effekte würden nicht ausreichen, um das Rückfallrisiko in relevantem Ausmass zu beeinflussen. Es bleibe derzeit auch unklar, ob es jemals gelingen würde, eine ausreichende Offenheit in Bezug auf deliktrelevante Fantasien zu erreichen und somit die Deliktdynamik zu klären. Die Klärung der unklaren Sexualdevianz sei aber für eine Senkung des Rückfallrisikos von grosser Bedeutung (Urk. 192 S. 9ff.).
- 36 d) Die OSTA merkt sodann an, dass das umfangreiche, über hundert Seiten zählende Gutachten von Dr. med. G4._____ im Wesentlichen aus der Zusammenstellung der Vorakten, Vorgeschichte und -befunde bestehe und die eigentliche neue Beurteilung des Gutachters inklusive Zusammenfassung der Fremdauskünfte und psychologischer Befund sowie Beantwortung der Fragen auf lediglich rund 20 Seiten abgehandelt werde. Vergleiche man das Gutachten G4._____ mit dem Bericht über den Therapieverlauf sowie den darin enthaltenen diagnostizierten Problembereichen, so falle denn auch auf, dass sich der Bericht viel tiefer mit der Problematik des Verwahrten auseinandersetze. Umso erstaunlicher scheine, dass das Gutachten beim Verwahrten pädosexuellen Sadismus diagnostiziere, währenddessen sein Therapeut des O._____, welcher mit dem Verwahrten immerhin wöchentlich während 60-90 Minuten eine Therapiesitzung durchführe, die Sexualdevianz nach über einem Jahr nicht bestimmen könne bzw. offen lassen müsse. Weiter falle auf, dass im Gutachten G4._____ die Problematik der Tötungsbereitschaft nicht einmal angesprochen werde, wiewohl der Verwahrte immerhin wegen mehrfach versuchten Mordes verurteilt worden sei. In der Therapie sei der Problembereich erkannt worden, er sei bis anhin jedoch einer Bearbeitung nicht zugänglich gewesen, da der Verwahrte vehement bestreite, dass in Bezug auf seine Anlassdelikte eine Tötungsbereitschaft bestanden habe (Urk. 192, S. 9). Der Umstand, dass das Gutachten die Tötungsbereitschaft nicht aufnehme, lasse ein weiteres Fragezeichen hinter Qualität und Seriosität des Gutachtens setzen. Anzuzweifeln sei sodann auch die Feststellung im Gutachten G4._____, wonach das Rückfallrisiko als moderat einzustufen sei, nachdem die Therapeuten - in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten und derzeit unmöglichen Klärung der unklaren Sexualdevianz - von einem deutlichen Rückfallrisiko ausgehen und zudem in Frage stellen würden, ob überhaupt jemals deliktpräventive Effekte erzielt werden könnten. Auch die Einschätzung von Dr. med. G4._____, wonach der Umstand, dass der Verwahrte nicht bereit sei, als Motiv seiner Handlungen die Befriedigung seines sexuellen Sadismus zu akzeptieren, aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht nur als negativ einzuschätzen sei, dies vielmehr für noch vorhandene Schamgefühle spreche (Urk. 124, S. 105), sei in keiner Form belegt, wenig nachvollziehbar und mute sehr blauäugig an. Das Gut-
- 37 achten sei im Gegensatz zum eingeholten Therapiebericht in entscheidenden Teilen - namentlich hinsichtlich des Rückfallrisikos und der Diagnose bezüglich der Sexualdevianz - nicht nachvollziehbar und wenig schlüssig und deshalb insgesamt in Frage zu stellen. e) Was die Therapiefähigkeit und -willigkeit betreffe, so gelange das Gutachten G4._____ zum Schluss, dass trotz nach wie vor fehlender Einsicht des Verwahrten in den Mechanismus seiner Delikte, eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung durchaus aussichtsreich erscheine (Urk. 124, S. 103). Auch im Therapiebericht werde eine Therapie als indiziert bezeichnet, sogleich aber auch darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussichten wegen der fehlenden Klärung der Deliktdynamik unklar bleibe (Urk. 192, S. 12). Gemäss Therapiebericht habe die Behandlung am 29. September 2008 mit den Zielen Fantasiekontrollen und Abklärung der Möglichkeit einer deliktsorientierten Behandlung begonnen, im Februar 2009 sei beschlossen worden, mit einer solchen Behandlung zu beginnen und Anfang März 2009 sei der Therapievertrag unterzeichnet worden. Zwischen Ende Juni bis Ende August und ab Mitte November 2009 habe sodann keine deliktsorientierte oder persönlichkeitsbezogene Psychotherapie durchgeführt werden können, da die Stunden für Kriseninterventionen benötigt worden seien, welche Folge der Trennung des Partners des Verwahrten, einer Korrespondenz-Sperre sowie der Verlegung auf eine andere Abteilung nach der Rückkehr aus dem Inselspital gewesen seien (Urk. 192, S. 4 f.). Als für den therapeutischen Prozess schwierig bezeichnet worden seien die wiederholten Manipulations- bzw. Spaltungsversuche des Verwahrten, mit dem Zweck, den behandelnden Arzt, den O._____ allgemein und die Strafanstalt W._____ gegeneinander auszuspielen (Urk. 192, S. 6). Trotz - gemäss Bericht - hoher Therapiemotivation des Verwahrten werde aber auch aufgezeigt, dass bei praktisch allen Problembereichen, wenn überhaupt, nur eine sehr oberflächliche Bearbeitung möglich sei, so beispielsweise hinsichtlich seiner narzisstischen und Borderline Persönlichkeitsstörung oder bezüglich seiner Opferproblematik. Gar keiner Bearbeitung zugänglich seien die festgestellte Tötungsbereitschaft oder aber die sadistische Devianz (Urk. 192, S. 7 f.).
- 38 - Der Effekt der medikamentösen Behandlung habe bisher - so die Verfasser des Therapieberichtes - ebenfalls nicht geklärt werden können, da der Verwahrte zwar angebe, seine (sexuellen) Fantasien seien deutlich zurückgegangen, eine Objektivierung dieses Befundes jedoch bisher nicht möglich gewesen sei. Eine Objektivierung der veränderten Fantasietätigkeit sei aber Voraussetzung dafür, um der triebdämpfenden Behandlung eine deliktpräventive Wirkung zuschreiben zu können. Zudem sei eine antiandrogene Medikation aus deliktpräventiver Sicht insofern problematisch, als die betroffene Person problemlos Testosteron erwerben und dadurch den medikamentösen Effekt aufheben könne (Urk. 192, S. 11). Auch Dr. med. G4._____ habe in seinem Gutachten bereits ausgeführt, dass die gewählte pharmakologische Behandlung zwar als vielversprechend gälte, jedoch bis anhin wenig erprobt sei. Weiter bestätigt auch er, dass in der Vergangenheit Rückfälle solcher antiandrogener Therapien hauptsächlich auf das Vorspielen einer guten Wirksamkeit bei tatsächlich ungenügender Wirkung, auf Absetzen der Medikamente oder durch externe Testosteronzufuhr zurückzuführen gewesen seien (Urk. 124, S. 93). Sowohl Dr. med. G4._____ als auch Prof. G1._____ und der Therapeut G7._____ beurteilten den Verwahrten als überdurchschnittlich intelligenten Menschen, welchem es leichter falle als anderen, seine Psychopatologie zu verbergen (Urk. 124, S. 91; Urk. 192, S. 5). Vor diesem Hintergrund sei - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht auszuschliessen, der Verwahrte könnte sowohl seine Therapiemotivation als auch die Wirkung der Medikamente vorspielen, um so in den Genuss der Verwahrungsaufhebung zu kommen. Eine solche Vermutung werde auch durch die erwähnten, wiederholten Manipulationsversuche des Verwahrten unterstützt, würde dies doch zeigen, dass er immer wieder in den unterschiedlichsten Bereichen versuche, für sich Vorteile zu erheischen. Immerhin werde die Möglichkeit eines Vortäuschens auch im Gutachten immer wieder aufgegriffen, jedoch ein reines Lippenbekenntnis ohne weitere Begründung aufgrund der Erfahrungen während des Strafvollzugs als wenig wahrscheinlich erachtet (Urk. 124, S.-104).
- 39 - Die Therapiemotivation des Verwahrten sei deshalb im heutigen Zeitpunkt in Frage zu stellen ebenso wie die Therapiefähigkeit, nachdem doch erwähnt werde, dass teilweise gar keine oder dann nur eine sehr oberflächliche Bearbeitung der verschiedenen Problembereiche möglich sei. f) Liege eine schwere psychische Störung vor, welche mangels Therapiefähigkeit und Therapiewilligkeit des Verwahrten nicht behandelt werden könne und sei gleichzeitig von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer vergleichbaren neuerlichen Tathandlung gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Integrität auszugehen, so seien die Voraussetzungen zur Umwandlung der altrechtlichen Verwahrung in eine therapeutische stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht gegeben. Die Anordnung einer stationären Massnahme sei nur dann angezeigt, wenn ein Täter psychisch schwer gestört sei, die von ihm begangenen Verbrechen oder Vergehen mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehen würden und zu erwarten sei, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Unter dem Gesichtspunkt der Deliktsprävention müsse Aussicht auf Erfolg bestehen, wobei ein Erfolg einer stationären therapeutischen Massnahme dann vorliege, wenn im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr der Begehung von weiteren, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lasse. Eine bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr reiche nicht aus (BGE 134 IV 315 f.). Nachdem der Verwahrte zwar eine Therapie begonnen habe, der deliktsorientierte Anteil jedoch aufgrund der Kriseninterventionen lediglich während sechs Monaten habe durchgeführt werden können und in vielen Bereichen, insbesondere hinsichtlich Tötungsbereitschaft und Sexualdevianz, keine oder aber nur sehr geringe Fortschritte hätten erzielt werden können, zudem auch hinter die medikamentöse Behandlung ein Fragezeichen zu setzen sei, sei es im heutigen Zeitpunkt für eine Beurteilung über Wirksamkeit und Motivation einer Behandlung zweifelsohne viel zu früh. Mit der Behandlung sei bis anhin eine Basis geschaffen worden, die es abzustützen gälte, liege doch wie dargelegt die Vermutung sehr
- 40 nahe, dass der überdurchschnittlich intelligente Verwahrte, nachdem er Jahrzehnte sämtliche Therapien verweigerte, die ersten Schritte nicht aus überzeugter Motivation, sondern im Hinblick auf die Verwahrungsüberprüfung gemacht hätte. Im heutigen Zeitpunkt bestehe zweifelsohne die vom Bundesgericht geforderte hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr der Begehung von weiteren, mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lasse, nicht. Dies bereits vor dem Hintergrund, dass mehrmals in Frage gestellt worden sei, ob überhaupt jemals deliktpräventive Effekte erzielt werden könnten. Gegen eine Behandlung im Rahmen der Verwahrung, wie dies in Art. 64 Abs. 4 StGB vorgesehen sei, würden keine Einwände bestehen. Abschliessend bemerkt die OSTA, dass vorliegend nicht über Lockerungsmassnahmen zu befinden sei, weshalb die entsprechenden Ausführungen im Gutachten in diesem Verfahren irrelevant seien (S. 6). 6. In einer ersten, 22-seitigen Stellungnahme vom 28. Juni 2010 (Urk. 175) stellt der amtliche Verteidiger den Antrag, "es sei eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, da die Voraussetzungen der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB nicht mehr gegeben sind, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." Es folgen sodann verschiedene Verfahrensanträge, denen mit Beschluss der Kammer vom 15. September 2010 Nachachtung verschafft wurde (Urk. 185). Darauf ist demnach nicht mehr einzugehen. A. "Zum Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB" (S. 11) bemerkt der amtliche Verteidiger vorab, dass er in erster Linie der Auffassung sei, die Aktenlage erlaube einen Entscheid hinsichtlich des Massnahmeprüfungsverfahrens allenfalls noch nicht. Das ergäbe sich aus den Ausführungen zu seinen Verfahrensanträgen sowie der gewählten - unüblichen - Systematik seiner Stellungnahme.
- 41 a) aa) Zur Sache hält er sodann zunächst daran fest, sowohl der Gutachter als auch der O._____ würden die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB empfehlen, und äussert sich alsdann aus Diligenzgründen zum Gutachten (Urk. 124), welches er inhaltlich als schlüssig und widerspruchsfrei hält (S. 11 f.). Entgegen den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft sei selbstverständlich in keiner Weise zu beanstanden, dass "lediglich rund 20 Seiten" (Urk. 171, S. 3 ) die neuen Erkenntnisse des Gutachters wiedergeben würden. Der Gutachter habe sich an den üblichen Aufbau für ein umfangreiches psychiatrisches Gutachten gehalten. Selbstverständlich könnten Folgerungen und Fragebeantwortung einzig gestützt auf die Vorakten, die Vorbefunde und das Vorleben sowie auf die eigentliche Exploration abgestützt werden. Der Oberstaatsanwaltschaft sei dies selbstredend ebenfalls bekannt und vertraut. Ihre gegenteiligen Ausführungen entpuppten sich deshalb als reine Stimmungsmache gegen den renommierten Gutachter und stünden überdies im Widerspruch zu ihrem eigenen Antrag, noch zusätzliche Unterlagen (Krankengeschichte O._____, vollständige Akten des Amtes für Justizvollzug etc.) beizuziehen. Die entsprechenden Ausführungen seien deshalb offensichtlich unbeachtlich (S. 12). bb) Der amtliche Verteidiger erachtet sodann "kurz zusammengefasst" die folgenden gutachterlichen Erwägungen für die Empfehlungen von Dr. med. G4._____ auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme als Wesentlich (S. 12 - 16): - Es werde dargelegt, weshalb Z._____ über Jahre hinweg eine Therapie abgelehnt habe (Urk. 124, S. 44: "Hinwendung zu Gott"). - Z._____ habe bereits im Sommer / Herbst 2007 und im Januar 2008 um eine pharmakologische Behandlung seines Sexualtriebs gebeten (Therapiebericht vom 19. Januar 2010 = Urk. 2/192; Beilagen 1 - 6 [= Urk. 176/1-6] und Urk. 124, S. 55 und S. 60). Aktenkundig sei weiter, dass Z._____ am 29. September 2008 mit einer begleitenden psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. med. G7._____, …, begonnen habe. Diese befinde sich aktuell in der Kernphase, näm-
- 42 lich der Deliktsrekonstruktion. Im Gutachten sei allerdings lediglich der Therapiebeginn vermerkt. Dies deshalb, weil das Gespräch mit Dr. G7._____ bereits am 3. September 2008 stattgefunden habe. Auch daraus zeige sich, dass das Gutachten von Dr. G4._____ der Ergänzung bedürfe. Die Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft, Z._____ habe wohl im Hinblick auf die Massnahmeprüfung mit einer Therapie und der pharmakologischen Behandlung begonnen, würden sich aufgrund der Akten als haltlos erweisen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die erwähnten dokumentierten Bemühungen des Verwahrten, den Unterbruch der Behandlung mit Leuprorelin im Hinblick auf die im Frühjahr ins Auge gefasste Untersuchung mittels f- MRI (Therapiebericht, Urk. 2/193) sowie auf den Behandlungsunterbruch aufgrund des Hungerstreiks im Sommer 2009 hinzuweisen. Niemand, der die von der Oberstaatsanwaltschaft unterstellten Absichten hätte, würde sich so verhalten, auch Z._____ nicht. - Der Gutachter diskutiere ausführlich und nachvollziehbar die Fortschritte in der Diagnostik und Prognostik bei der Begutachtung gefährlicher Sexualstraftäter. Er weise insbesondere darauf hin, dass "in den letzten Jahren" eine ganze Palette strukturierter Prognoseinstrumente in Umlauf gekommen sei. Man könne deshalb von einem "Qualitätssprung" hinsichtlich Begutachtung und Prognostik sprechen (Urk. 124, S. 91 f.). Speziell werde dabei auf das Fehlen von "psychopathy" hingewiesen, weshalb lediglich von einer moderaten Rückfallgefahr ausgegangen werden müsse. Dabei sei zu beachten, dass unter "psychopathy" nicht dasselbe verstanden werde, wie unter "Psychopathie", und die Beurteilung gerade auf einem der eingangs erwähnten neuen Prognoseinstrumente, die Dr. med. G1._____ für sein Gutachten aus dem Jahr 1997 nicht zur Verfügung gestanden hätten, basieren würde (Urk. 124, S. 82 f., S. 91 f., S. 100 und S. 103). - Der Gutachter halte überzeugend und klar fest, dass die Dissimulation der sexuell-sadistischen Komponente der Delikte nicht grundsätzlich gegen die Therapiefähigkeit spreche (Urk. 124, S. 101). Diese (die Dissimulation) könne allenfalls mit Schamgefühlen erklärt werden. Der Therapiebericht halte dazu fest, dass
- 43 - Z._____ durch die von ihm begangenen Delikte traumatisiert sei und deshalb gemeint im Jahr 2009! - die Deliktsrekonstruktion noch schwierig sei. Diese Feststellungen - meint die Verteidigung - würden überzeugen: Dass schwere Gewalttaten geeignet seien, Opfer und Täter zu traumatisieren, sei eine nicht mehr allzu neue Erkenntnis der Psychotraumatologie (vgl. z.B.: Horst Kraemer, Das Trauma der Gewalt, Kösel Verlag 2003, S. 10;·Dr. med. Wibke Voigt, Wenn traumatisierte Jungen erwachsen werden, Fachklinik St. Vitus, S. 1 ff., "2-Komponenten-Therapie"). Dass eine Therapie zwar schwierig, aber dennoch möglich und auch erfolgversprechend sei, entspräche ebenfalls dem Stand der Wissenschaft (Urk. 124, S. 103). Die Massnahmefähigkeit im Rahmen einer stationären Massnahme gestützt auf Art. 59 Abs. 3 StGB sei daher gegeben. - Sowohl aufgrund der gutachterlichen Erwägungen wie auch gestützt auf die Ausführungen im Therapiebericht stehe die Therapiewilligkeit und damit die Massnahmewilligkeit im Rahmen von Art. 59 Abs. 3 StGB ausser Frage. Aktenverweise in diesem Zusammenhang erübrigten sich. Die Massnahmebedürftigkeit schliesslich stehe ohnehin ausser Frage. - Der Gutachter lasse keinerlei begründete Zweifel daran, dass die Beziehung zu P._____ deliktsreferentiell als Katalysator gewirkt habe, was die Verteidigung aus dem Gutachten (S. 91) auszugsweise zitiert (S. 14). Die gutachterliche Einschätzung der Wiederholungsgefahr (S. 100), die die Verteidigung im Wortlaut wiedergibt (S. 14), sei nachvollziehbar. Weiter sei wesentlich, dass Z._____ "nicht zu spontanen, unkontrollierten Handlungen und / oder Gewalttaten neige (" Grooming"). Daraus ergäben sich für den zu treffenden Massnahmeprüfungsentscheid vier Schlussfolgerungen: - Die Gefahr, dass sich eine schicksalhafte Verknüpfung, die den Delikten zugrunde gelegen habe, wieder ergeben könnte, sei als ausgesprochen klein einzustufen. Der Verwahrte werde in diesem Jahr (2010) 56 Jahre alt und habe im
- 44 - Massnahmevollzug zu seiner eigentlichen sexuellen Präferenz zurück gefunden (Therapiebericht, Urk. 2/192). Beziehungen zu jungen Partnern - inner- oder ausserhalb der Strafanstalt - habe es in den letzen Jahren keine gegeben. Unter solchen Umständen überzeuge nicht nur, dass der Gutachter nicht (mehr) von einer hohen Rückfallgefahr ausgehe, sondern auch, dass eine Therapie sich als erfolgversprechend erweise (S. 103). - Beim Thema "Grooming" bestätige der Gutachter indirekt, die Einlassung des Verteidigers im Prozess vor Geschworenengericht, wonach es erstaunlich sei, dass Z._____ angesichts seiner "Missbrauchsbiographie" bis ins Alter von 37 Jahren ein bürgerlich angepasstes Leben habe führen können (Akten GG, Prot. S. 831). Würde er zu spontanen, unkontrollierten Handlungen oder Gewalttaten neigen, hätte sich ein solcher Persönlichkeitsaspekt schon weit früher, d.h. vor den Indexdelikten manifestieren müssen. - Bei der "c