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Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2025 UF240002

22 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,269 mots·~31 min·1

Résumé

Gerichtsstandskonflikt

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UF240002-O/U/TRU Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichter lic. iur. A. Flury und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 22. August 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Gesuchstellerin gegen A._____, Gesuchsgegner verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Gerichtsstandskonflikt (Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. November 2024, GT240231-L, sowie Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 2. Dezember 2024, GT240047-K) Erwägungen:

- 2 - I. 1. Am 19. April 2024 erstattete die in B._____ domizilierte C._____ AG bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Gesuchstellerin) Strafanzeige gegen A._____ (Gesuchsgegner). Sie warf dem in leitender Funktion tätigen Mitarbeitenden vor, von Lieferanten «Kick-Back-Zahlungen» verlangt und entgegengenommen zu haben. Die Gesuchstellerin eröffnete eine Strafuntersuchung wegen passiver Privatbestechung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs und/oder Urkundenfälschung (Urk. 13/3 pag. 20101001 ff., pag. 10101001). Bei der Verhaftung des Gesuchsgegners am 10. November 2024 in D._____ stellten die Grenzbeamten aus den Effekten ein Mobiltelefon sicher. Auf Verlangen des Gesuchsgegners versiegelte die Gesuchstellerin den Datenträger im Anschluss an seine Hafteinvernahme am 12. November 2024. Zugleich erliess sie einen formellen Beschlagnahme- und Durchsuchungsbefehl (Urk. 13/3 pag. 50101024, pag. 80601001 ff.). Ausserdem gelangte sie unmittelbar an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich (ZMG Zürich) mit dem Antrag um unverzügliche Datenspiegelung (Urk. 13/3 pag. 80701002 ff.). Der Antrag wurde genehmigt (Urk. 13/3 pag. 80701015 ff.). Auf das am 25. November 2024 gestellte Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin (Urk. 3/1 bzw. Urk. 24/1) trat das ZMG Zürich mit Verfügung vom 29. November 2024 nicht ein. Es überwies den Antrag und die Akten an das für örtlich zuständig befundene Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur (ZMG Winterthur; Urk. 3/2 bzw. Urk. 24/2). Letzteres entschied am 2. Dezember 2024 ebenfalls auf Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit (Urk. 3/3 bzw. Urk. 13/5). Das ZMG Zürich beschied der Gesuchstellerin daraufhin, dass am eigenen Standpunkt festgehalten werde (Urk. 3/4). 2. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 ersuchte die Gesuchstellerin die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in einer Entsiegelungsangelegenheit mit dem Antrag, es sei das ZMG Zürich bzw. eventualiter das ZMG Winterthur als berechtigt und verpflichtet zu bezeichnen, das Entsiegelungsverfahren durchzuführen (Urk. 2 S. 2). Parallel dazu erhob die Oberstaatsanwaltschaft gegen die ergangenen Nichteintretensverfügun-

- 3 gen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 17). Das Bundesgericht hat das Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids der Beschwerdekammer sistiert (Urk. 20). Das Gesuch um Zuständigkeitsbestimmung wurde den involvierten Zwangsmassnahmengerichten sowie dem Gesuchsgegner zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 6). Das ZMG Winterthur liess sich mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 vernehmen (Urk. 11) und reichte die Akten (Urk. 13) ein. Auch der Gesuchsgegner nahm zur Zuständigkeitsfrage Stellung und ersuchte um Gewährung der «amtlichen Verteidigung» im Rechtsmittelverfahren, sofern dies nicht ohnehin der Fall sei (Urk. 18). Seinem zusätzlichen Begehren um Zustellung einer Orientierungskopie der Beschwerde ans Bundesgericht (Urk. 18 S. 3) ist im Rahmen der Mitteilung des vorliegenden Beschlusses nachzukommen. Das ZMG Zürich hat innert Frist nicht Stellung genommen (vgl. Urk. 6; Urk. 8), indes eine Vernehmlassung (Urk. 25) und die Akten (Urk. 24) nachgereicht (vgl. Urk. 22 f.). Die Zwangsmassnahmengerichte konnten ihre Standpunkte auch im Rahmen des Gerichtsstandsverfahrens eingehend darlegen. Dem Ansinnen der Gesuchstellerin, die Gerichtsstandsfrage zu klären, wird mit den nachfolgenden Erwägungen Genüge getan. Der Gesuchsgegner hat sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur einzig zu beurteilenden Frage der innerkantonalen Zuständigkeit nicht geäussert (vgl. nachfolgend E. II.3). Auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels kann verzichtet werden. 3. Das ZMG Zürich reichte seine Stellungnahme unbestritten erst nach Ablauf der hierfür mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 angesetzten 10-tägigen Frist ein (Urk. 6 und Urk. 8; Urk. 25). Nach Art. 109 Abs. 1 StPO können während laufendem Verfahren grundsätzlich jederzeit Eingaben gemacht werden, wobei besondere Bestimmungen in der StPO vorbehalten bleiben. Dieser Vorbehalt bezieht sich auf Rechtsmittelfristen und generell gesetzliche Fristen. Bei der mit der erwähnten verfahrensleitenden Verfügung angesetzten 10-Tages-Frist handelte es sich um eine richterliche Frist, die sich im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 29 Abs. 1 BV) grundsätzlich an der auch im Gerichtsstandsverfahren geltenden Beschwerdefrist (vgl. Art. 41 Abs. 2

- 4 und Art. 396 Abs. 1 StPO) orientierte. Allerdings wurden weder eine Erstreckung ausgeschlossen, noch Säumnisfolgen angedroht (vgl. Urk. 6). Einer Berücksichtigung der Stellungnahme steht daher nichts entgegen. II. 1. Es wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2024 dargelegt (Urk. 6), dass nach konstanter kantonalzürcherischer Praxis und in sinn- und zweckgemässer Auslegung der Kompetenzregelung von Art. 40 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Beschwerdeinstanz, mithin im Kanton Zürich die III. Strafkammer des Obergerichts (vgl. § 49 GOG), über innerkantonale Gerichtsstandskonflikte zwischen erstinstanzlichen Gerichten entscheidet (Beschlüsse OGer ZH UB190088-O vom 5. Juli 2019 E. II.2; UB190054-O vom 21. Mai 2019 E. II; UH180092-O vom 22. Mai 2018 E. 3; vgl. auch SCHLEGEL, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 f. zu Art. 40 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 40 StPO). Die zugrundeliegende Auffassung, wonach es nicht angezeigt erscheint, dass die im Kanton Zürich vorgesehene (vgl. § 86 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG) und damit nach Art. 40 Abs. 1 StPO primär zuständige Oberstaatsanwaltschaft über Gerichtsstandskonflikte zwischen erstinstanzlichen Gerichten entscheidet, hat auch bei Konflikten zwischen Zwangsmassnahmengerichten ohne Weiteres ihre Berechtigung. Vor diesem Hintergrund wurde das Verfahren insofern einstweilen anhand genommen, als den Parteien und involvierten Stellen die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eingeräumt wurde (Urk. 6). 2. 2.1. Im Rahmen der Stellungnahmen wurde die Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanz nicht infrage gestellt. Wie erwähnt, hat die Oberstaatsanwaltschaft aber zugleich gegen die Nichteintretensentscheide strafrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie warf die Frage auf, ob gestützt auf die

- 5 spezifischen Verfahrensregelungen für das Entsiegelungsverfahren nach Art. 248a StPO auf eine ausschliessliche Kompetenz des höchsten Gerichts geschlossen werden müsste (vgl. Urk. 17 S. 6). Die Zuständigkeit ist von jeder mit einer Sache befassten Strafbehörde von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO). 2.2. Sowohl das ZMG Zürich wie auch das ZMG Winterthur geben in ihrer jeweiligen Nichteintretensverfügung als Rechtsmittel die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht an (vgl. Urk. 3/2, Dispositivziffer 5; Urk. 3/3, Dispositivziffer 4). Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO sind Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte nach diesem Gesetz beschwerdefähig, sofern sie nicht als endgültig bezeichnet werden (vgl. auch Art. 380 StPO). Über Entsiegelungsgesuche der Staatsanwaltschaft entscheidet im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO) gestützt auf Art. 248a Abs. 4 oder Abs. 5 StPO endgültig. Mithin ist eine Beschwerde dagegen gemäss Art. 393 ff. StPO an die hiesige Kammer ausgeschlossen. Folge des strafprozessgesetzlichen Beschwerdeausschlusses ist die direkte Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG). Diese gilt nicht nur für den materiellen Entsiegelungsentscheid, sondern auch für prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren, wobei das Bundesgericht diese wiederum unter der Voraussetzung einer unmittelbaren Anfechtbarkeit nach Art. 92 oder Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig überprüft (vgl. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 701; Urteile BGer 7B_559/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 2 f.; je m. w. H.; in diesem Sinne auch Beschlüsse OGer ZH UH220108 vom 22. April 2022 E. II.3; UH200217 vom 17. Juli 2020 E. II.2). Gegen selbständig eröffnete Entscheide über Zuständigkeitsfragen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Eine spätere Anfechtung erst mit dem Endentscheid scheidet aus (Art. 92 Abs. 2 BGG). Somit steht gegen die Nichteintretensentscheide des ZMG Zürich bzw. des ZMG Winterthur grundsätzlich der Weg ans Bundesgericht offen. 2.3. Das Gerichtsstandsverfahren zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörden ist in den Art. 39 ff. StPO speziell geregelt. Bei einem feststehenden, negativen Kompetenzkonflikt obliegt der autoritative Entscheid über die Zuständig-

- 6 keit nach Art. 40 Abs. 1 StPO – soweit nicht die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zuständig ist – der «Beschwerdeinstanz dieses Kantons». Das Bundesgericht scheidet als Beschwerdeinstanz im Sinne der StPO von vornherein aus (vgl. Urteil BGer 1B_654/2021 vom 15. Dezember 2021). Es handelt sich zudem um eine eigenständige Aufgabe, die der kantonalen Beschwerdeinstanz ausserhalb von Art. 20 Abs. 1 StPO bzw. ihrer Funktion als Rechtsmittelbehörde zugewiesen wurde (vgl. in Bezug auf die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts, Botschaft zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG] vom 10. September 2008, BBl 2008 8125, 8163; Art. 37 Abs. 1 StBOG [SR 173.71]). Sie entscheidet als erstes und damit zugleich einziges kantonales Gericht, wobei sich das Verfahren nur sinngemäss nach Art. 393 ff. StPO richtet (REGULA ECHLE/ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 40 StPO sowie dort FN. 13). Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO vermag daher die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zur Beurteilung von Gerichtsstandskonflikten gestützt auf Art. 40 Abs. 1 StPO nicht einzuschränken. Zudem indizieren weder der Wortlaut von Art. 248a Abs. 4 und Abs. 5 StPO noch das mit der direkten bundesgerichtlichen Zuständigkeit in Entsiegelungssachen verfolgte Ziel einer möglichst konzentrierten, raschen Erledigung (vgl. Urteil BGer 7B_559/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2; AB NR 2021 N. 618, N. 620 und AB SR 2021 1363), dass eine entsprechende Zuständigkeit auch bei einer Streitigkeit über den Gerichtsstand zwischen mehreren Zwangsmassnahmengerichten eines Kantons gegeben sein soll. Im Fall eines Gerichtsstandskonflikts wurde kein Entsiegelungsverfahren durchgeführt. Das Bundesgericht könnte keinen abschliessenden höchstrichterlichen Entscheid in der Sache treffen und im Übrigen die Zuständigkeitsfrage auch nicht im Sinne einer gestrafften Erledigung erst zusammen mit dem Endentscheid behandeln (vgl. Art. 92 BGG). Soweit ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt, ist das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Beschwerdeinstanz folglich zur Behandlung der Ersuchen um Feststellung des innerkantonalen Gerichtsstands gestützt auf Art. 40 Abs. 1 StPO auch im Sachzusammenhang der Entsiegelung zuständig.

- 7 - 3. 3.1. Der Gesuchsgegner macht im Rahmen seiner Stellungnahme eine andere kantonale Zuständigkeit geltend. Seiner Ansicht nach ist derzeit von einem ungewissen Tat- und Erfolgsort auszugehen und daher Art. 32 Abs. 1 StPO einschlägig. Danach sei das Verfahren an seinem Wohnsitz, dem einzigen unbestrittenen Anknüpfungspunkt, zu führen. Folglich seien die Thurgauer Strafverfolgungsbehörden zuständig (Urk. 18 S. 2). 3.2. Interkantonale Gerichtsstandskonflikte im Untersuchungsverfahren liegen in der Kompetenz des Bundesstrafgerichts (Art. 40 Abs. 2 StPO), wobei dessen Anrufung durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Bestimmung einen abgeschlossenen Meinungsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der involvierten Kantone voraussetzt (Art. 39 Abs. 2 StPO; vgl. Beschlüsse BStGer BG.2015.19 vom 17. Juni 2015, m. w. H.; BG.2011.14 vom 15. Juli 2011 E. 1.1). Im Kanton Zürich zeichnet dafür die Oberstaatsanwaltschaft verantwortlich (§ 149 Abs. 1 lit. a und § 107 Abs. 1l lit. b GOG). Die Gesuchstellerin war Adressatin der Strafanzeige vom 19. April 2024 (Urk. 13, pag. 20101001) und leitete unbestritten die ersten Ermittlungen ein bzw. eröffnete am 4. Juli 2024 eine Strafuntersuchung (Urk. 13, pag. 10101001 f.). Sie scheint ihre Zuständigkeit bisher nicht angezweifelt zu haben. Dies taten auch die involvierten Zwangsmassnahmengerichte nicht (vgl. Urk. 3/2 und Urk. 3/3). Den Akten sind denn auch keine Bestrebungen hinsichtlich einer allfälligen Verfahrensabtretung zu entnehmen. Zudem ist weder bekannt, dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StPO um Überweisung des Falls an die Thurgauer Strafverfolgungsbehörden ersucht hätte, noch dass er im Zusammenhang mit der Kompetenzattraktion durch die Gesuchstellerin mittels Beschwerde an das Bundesstrafgericht gelangt wäre (vgl. Art. 41 Abs. 2 StPO; Urteile BGer 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 2; 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 und E. 3.3; Beschluss BStGer BG.2019.43- 44 vom 17. September 2019 E. 1.1). Bis zur verbindlichen Bestimmung eines Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 42 Abs. 1 StPO). Als solche gelten namentlich die Zwangsmassnahmen, mithin unter anderem die

- 8 - Durchsuchung von Datenträgern nach allenfalls zu beschlagnahmenden beweisrelevanten Informationen nach Art. 246 ff. StPO. Verlangt die beschuldigte Person die Siegelung, muss die Staatsanwaltschaft zwingend innert zwanzig Tagen das Entsiegelungsgesuch stellen (Art. 248 Abs. 3 StPO; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 StPO; THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 41 f. zu Art. 248 StPO) und damit auch insofern dringlich tätig werden. Dies hat die Gesuchstellerin getan. Entsprechend sind die kantonalzürcherischen Zwangsmassnahmengerichte derzeit zur Behandlung des Entsiegelungsgesuchs ohnehin zuständig (vgl. Urteil BGer 1B_86/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 2.2). Ein Entscheid hätte ungeachtet einer späteren Verfahrensübernahme durch einen anderen Kanton Geltung (vgl. Urteil BGer 7B_1243/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.3, betreffend Haftanordnung). Folglich besteht auch in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, die aktuelle Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zur Klärung des Gerichtsstandskonflikts zu verneinen. 4. Auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ist einzutreten. Gegenstand dieses Verfahrens ist aber einzig die zwischen den involvierten Zürcher Zwangsmassnahmengerichten strittige und von der einstweilen mit dem Fall befassten Gesuchstellerin unterbreitete Frage, welches dieser Gerichte innerhalb des Kantons das Entsiegelungsgesuch zu behandeln hat.

- 9 - III. 1. 1.1. Das ZMG Zürich gelangte mit Entscheid vom 29. November 2024 zum Schluss, dass die untersuchten Straftaten mutmasslich am Sitz der C._____ AG in B._____ begangen worden seien und damit der Tat- bzw. Erfolgsort nicht im Bezirk Zürich liege. Gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG sei das Einzelgericht des Bezirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Strafverfolgungsbehörde auch das zuständige Zwangsmassnahmengericht. Somit sei das ZMG Winterthur örtlich zuständig. Nicht einschlägig sei § 2 der aufgehobenen, aber sinngemäss weiter geltenden Haftrichterverordnung vom 6. Dezember 2006, wonach für die besonderen Staatsanwaltschaften ein Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich als Haftrichter amte. Es liege kein Haftverfahren vor und auch die «ratio legis» des erwähnten Paragraphen der Haftrichterverordnung spreche gegen seine Anwendung im Entsiegelungsverfahren, das eine andere Verfahrensnatur und keine vergleichbare Dringlichkeit aufweise (Urk. 3/2). In seiner Stellungnahme hält das ZMG Zürich an seinem Standpunkt fest. Die Regelung nach § 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG weise darauf hin, dass der Gerichtsstand in der Sache, mithin die Zuständigkeitsregeln nach Art. 31 ff. StPO, relevant seien. Die Gesetzessystematik erhelle zudem, dass der Gesetzgeber keine Gleichschaltung mit dem Haftverfahren angestrebt habe, für das die innerkantonale Zuständigkeit separat in § 29 Abs. 1 lit. a GOG geregelt werde. Bislang seien, neben den als besonders dringlich einzustufenden und vor der Anklageerhebung geführten Haftverfahren, die superprovisorischen Datensicherungsanträge der besonderen Staatsanwaltschaften aufgrund des drohenden kompletten Beweisverlusts unverweilt an die Hand genommen worden. Es bestehe jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Anlass, diesen «Zentrumsdienst» auch bei normalen Entsiegelungsverfahren im Vorverfahren zu erbringen. Die einseitige «Gerichtsstands-Wahl» durch die Oberstaatsanwaltschaft im Rahmen der Weisungen für das Vorverfahren (WOSTA) sei nicht bindend (Urk. 25). 1.2. Das ZMG Winterthur verneinte seine Zuständigkeit unter Hinweisen auf die frühere Haftrichterverordnung vom 6. Dezember 2006 und die Entstehungsge-

- 10 schichte der Regelung von § 29 GOG sowie die Ausführungen im Beschluss der hiesigen Kammer UH110004. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der bis am 31. Dezember 2010 bestehenden Regelung nicht habe abweichen wollen. Danach sei für die besonderen Staatsanwaltschaften das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich Zwangsmassnahmengericht. Zu den in § 29 GOG einzeln aufgezählten Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts gehöre ausdrücklich die Entsiegelung im Vorverfahren. Aus dem unter dem alten Recht verwendeten Begriff des Haftrichters könne nicht geschlossen werden, dass die gesetzliche Regelung nicht für Entsiegelungen gelte, vielmehr sei der Begriff des Haftrichters mit Inkrafttreten der eidgenössischen StPO durch jenen des Zwangsmassnahmengerichts ersetzt worden. Beide Verfahren würden in derselben Bestimmung demselben Einzelgericht zugewiesen. Bei Entsiegelungsverfahren bestehe ähnlich wie in Haftverfahren eine zeitliche Dringlichkeit. Mit der dargelegten Rechtslage stimmten auch die WOSTA überein (Urk. 3/3). Ergänzend hält das ZMG Winterthur in seiner Stellungnahme dafür, es sei angesichts des zugrundeliegenden Strafverfahrens betreffend Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Privatbestechung mit internationalem Bezug zu Firmen bzw. Personen in der Türkei nicht zwingend, dass sich der Gerichtsstand einzig aus Art. 31 StPO und gestützt darauf ein solcher in B._____ ergebe, auch wenn die Gesuchstellerin mit dem ZMG Zürich von einem Handlungsort am Sitz der C._____ AG in B._____ ausgehe. Ein Abstellen auf die anzunehmende bestehende Rechtslage hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für Entsiegelungsgesuche der für die komplexen Fälle zuständigen besonderen Staatsanwaltschaften erscheine praktikabler und im Sinne der Verfahrensbeschleunigung (Urk. 11). 1.3. Die Gesuchstellerin vertritt die Ansicht, dass sich die Zuständigkeit der Zwangsmassnahmengerichte im Kanton Zürich gemäss Art. 14 Abs. 4 StPO abschliessend aus der kantonalen Gesetzgebung, mithin aus § 29 GOG, ergebe. Diese Bestimmung räume den besonderen Staatsanwaltschaften ein Wahlrecht hinsichtlich des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts ein. Davon sei mit der Regelung der Zuständigkeit in den WOSTA Gebrauch gemacht worden. Für die Anwendbarkeit der Gerichtsstandsbestimmungen von Art. 31 ff. StPO bestehe kein

- 11 - Raum. Eine Zuständigkeitsregelung nach Handlungsort sei denn auch praktisch nicht umsetzbar, da dieser im frühen Untersuchungsstadium, in dem ein Entsiegelungsgesuch gestellt werde, kaum je geklärt sei. Der Gesetzgeber sehe für Entsiegelungsverfahren ein schnelles Verfahren vor, weshalb es nicht angehe, dass zuerst über die Zuständigkeit gestritten werden müsse. Solche Gerichtsstandsstreitigkeiten könnten bei gesiegelten Datenträgern gar zu einem Datenverlust führen (Urk. 2). 2. 2.1. Die bundesrechtliche Regelung des Gerichtsstands gemäss Art. 31 ff. StPO ist zwingender Natur. Sie gilt sowohl im interkantonalen als auch im innerkantonalen Verhältnis (SCHLEGEL, a. a. O., N. 1 zu Art. 31 StPO; vgl. sodann BGE 127 IV 135 E. 2 f. und 113 Ia 165 E. 3, mit Bezug auf die früheren strafrechtlichen Bestimmungen). Primärer Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gerichtsstands ist der Tatort (Art. 31 Abs. 1 StPO) und im Falle der Deliktsmehrheit jener des schwersten Delikts (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO). Massgebend sind die im betreffenden Zeitpunkt aktuelle Verdachtslage und vorläufige rechtliche Qualifikation der erhobenen Vorwürfe, es sei denn, diese erweisen sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von vornherein als haltlos (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Diss. 2014, S. 237 f., m. H.; Beschlüsse BStGer BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 2; BG.2022.14 vom 17. Mai 2022 E. 2.4; BG.2020.57 vom 1. Februar 2021 E. 2.2). Sowohl die Staatsanwaltschaften untereinander (Art. 38 Abs. 1 StPO), wie auch die Beschwerdeinstanz können einen abweichenden Gerichtsstand festlegen (Art. 40 Abs. 3 StPO), wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder «andere triftige Gründe» vorliegen. Ein Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand soll die Ausnahme bleiben. Dabei können Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeitsoder prozessökonomische Aspekte berücksichtigt werden (BGE 129 IV 202 E. 2). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist insbesondere bei (konkludenter) Anerkennung der Zuständigkeit durch eine Behörde denkbar. Die Überlegungen,

- 12 die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich aber «gebieterisch aufdrängen». Zudem ist – auch im Falle einer Anerkennung – vorausgesetzt, dass am abweichenden Ort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; Beschluss BStGer BG.2023.6 vom 11. Mai 2023 E. 5.2; je m. w. H.; SCHLEGEL, a. a. O., N. 6 und N. 8 zu Art. 38 StPO; MO- SER/SCHLAPBACH, a. a. O., N. 2 und N. 10 zu Art. 38 StPO; vgl. auch Urteil BGer 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2, m. H. auf BGE 120 IV 280 E. 2). 2.2. Art. 14 StPO räumt den Kantonen Organisationsautonomie ein. Dabei können sie mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und gegebenenfalls den jeweiligen innerkantonalen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich bestimmen (Art. 14 Abs. 4 StPO). Im Kanton Zürich sind das GOG und die gestützt darauf erlassene Organisationsverordnung massgebend. Soweit die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand die örtliche Zuständigkeit festlegen, ist auf kantonale Organisationsbesonderheiten keine Rücksicht zu nehmen (Urteil BGer 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.5, m. H. auf MOSER/SCHLAPBACH, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 34 StPO). Nach § 93 Abs. 1 GOG amten allgemeine und besondere Staatsanwaltschaften. Letztere sind nach lit. b der genannten Bestimmung für die ihnen vom Regierungsrat zugewiesenen (deliktsspezifischen, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften [VOSTA; LS 213.21]) Geschäfte für das gesamte Kantonsgebiet zuständig. Die Zuständigkeit der allgemeinen Staatsanwaltschaften ist dagegen nach Amtskreisen aufgeteilt, die gestützt auf § 93 Abs. 2 GOG vom Regierungsrat in § 9 Abs. 1 VOSTA festgelegt wurden. Werden Staatsanwälte der allgemeinen Staatsanwaltschaften in einem anderen Amtskreis eingesetzt, handeln sie für diesen Amtskreis (§ 9 Abs. 2 VOSTA). Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte und ihrer Einzelrichter ist innerkantonal allgemein nach Bezirken aufgeteilt (§ 3 GOG; § 1 BezVG [LS 173.1]). Zwangsmassnahmengericht im Sinne der StPO ist gemäss § 47 lit. a GOG ein Mitglied des Obergerichts, soweit diese Funktion nicht nach § 29 Abs. 1 GOG dem Zwangsmassnahmengericht auf Bezirksgerichtsstufe zugeteilt ist. Nach dieser letzteren

- 13 - Bestimmung amtet das Einzelgericht eines Bezirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft als Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO in Haftverfahren (§ 29 Abs. 1 lit. a GOG) sowie unter anderem im Anwendungsbereich der Entsiegelung im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht (§ 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG). Die Mitglieder der Bezirksgerichte sind für diese Funktion im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar, wobei das Obergericht für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen kann (§ 29 Abs. 2 GOG). Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung (§ 29 Abs. 3 GOG). Die aktuelle Fassung von § 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten, im Zuge der Zuständigkeitsregelung gemäss dem revidierten Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO, der neu das Zwangsmassnahmengericht auf Bezirksstufe für Entsiegelungen auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorsieht. Zuvor galt dies nur für Entsiegelungen im Untersuchungsstadium (mit Ausnahme der Verfahren internationaler Rechtshilfe), während die Aufgabe im Übrigen dem Gericht oblag, bei dem das Verfahren hängig war (altArt. 248 Abs. 3 StPO und alt§ 29 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 GOG). 2.3. § 29 GOG trat ursprünglich an die Stelle des anlässlich der Einführung der Schweizerischen StPO ausser Kraft gesetzten § 24a altGVG. Danach galt eine vergleichbare Zuständigkeitsordnung für den «Haftrichter im Sinne der [kantonalen] Strafprozessordnung». Namentlich amtete als solcher der «Einzelrichter eines Bezirksgerichts im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft», wobei das Obergericht die Kompetenz hatte, dessen Einsatz in einer Verordnung zu regeln (§ 24 Abs. 2 altGVG) und ihn als Ersatzrichter für das ganze Kantonsgebiet einzusetzen (Abs. 3). Das Institut des «Haftrichters» wurde in Nachachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geschaffen, wonach der vormals für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständige damalige Bezirksanwalt den konventionsrechtlichen Anforderungen an eine haftanordnende Behörde nicht genügte (vgl. BGE 118 Ia 95 E. 3). § 24a altGVG bezweckte eine Flexibilisierung beim Einsatz der Haftrichter, um das Haftanordnungs- und Haftverlängerungsverfahren durch Verkürzung der Aktenwege zwischen Staatsanwaltschaft und Haftrichter zu beschleunigen und längerfristig Transportkosten zu senken (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, Kommentar zum züricherischen Gesetz über

- 14 die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl. 2017, N. 25 f. zu § 29). Das Obergericht legte folglich in der dannzumal erlassenen – und inzwischen aufgehobenen – Verordnung des Obergerichts über den Einsatz des Einzelrichters als Haftrichter (Haftrichterverordnung) vom 6. Dezember 2006 fest, dass vor Anklageerhebung der Einzelrichter des für die Anklage zuständigen Bezirksgerichts als Haftrichter amtete, sofern sich dieses im örtlichen Zuständigkeitsbereich der untersuchungsführenden allgemeinen Staatsanwaltschaft befand (§ 1 Abs. 1 Haftrichterverordnung 2006). Andernfalls war dafür vor Anklageerhebung der Einzelrichter desjenigen Bezirksgerichts zuständig, das am nächsten beim Sitz der untersuchungsführenden allgemeinen Staatsanwaltschaft lag (§ 1 Abs. 2 Haftrichterverordnung 2006). Die Regelung galt auch bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Geschworenen- und Obergerichts (§ 1 Abs. 3 Haftrichterverordnung 2006). Für die im ganzen Kantonsgebiet zuständigen besonderen Staatsanwaltschaften war der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich als Haftrichter vorgesehen (§ 2 der Haftrichterverordnung 2006). Die kantonalzürcherische Strafprozessordnung sah zwar auch für Entsiegelungen vor, dass ein neutraler Richter und nicht die Strafverfolgungsbehörde Entsiegelungsgesuche beurteilte. Die Aufgabe oblag aber nicht dem «Haftrichter», sondern dem Bezirksgericht und, bei erstinstanzlicher Zuständigkeit des Geschworenen- und Obergerichts, der Anklagekammer des Obergerichts (§ 101 Abs. 2 altStPO/ZH). Bei Einführung der StPO wurde das Zwangsmassnahmengericht als Gegengewicht zu Polizei und Staatsanwaltschaft geschaffen. Die Botschaft bezeichnete die Institution des Haftrichters als «in gewisser Weise» Vorläufer, hielt indes auch fest, dass sich die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts nicht auf die Anordnung und Kontrolle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft beschränke, sondern ihm weitere Aufgaben zukämen. Ausserdem wurde mit Blick auf die kantonale Organisationsautonomie nach Art. 14 StPO ausgeführt, dass eine dezentrale Organisation mit einer Ansiedlung auf der Stufe der erstinstanzlichen Gerichte nicht zwingend sei, indes naheliegend scheine, weil in gewissen Fällen eine Beschwerde gegen zwangsmassnahmengerichtliche Entscheide zulässig sei (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 ff., 1137 f.). Der Zürcher Gesetzgeber entschied sich bei Erlass von alt§ 29 GOG da-

- 15 für, für Haftverfahren und weitere einzeln aufgezählte Aufgaben eine entsprechende Organisation vorzusehen, während im Übrigen die gemäss StPO dem Zwangsmassnahmengericht zugewiesenen Aufgaben einem Mitglied des Obergerichts übertragen wurden (vgl. Beschluss OGer/ZH UH110004 vom 22. Februar 2011 E. V.1). Die vorberatende Kommission wollte auch die Entsiegelungen in den erweiterten Aufgabenkatalog der bezirksgerichtlichen Zwangsmassnahmengerichte nach alt§ 29 Abs. 1 GOG aufnehmen, was der Kantonsrat mit Blick auf die Zuständigkeit im Rahmen der internationalen Rechtshilfe ablehnte. Folglich lag die Zuständigkeit für Entsiegelungsgesuche in allen Verfahren zunächst beim Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts, gestützt auf dessen Auffangzuständigkeit nach § 47 GOG (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a. a. O., N. 3 und N. 20 f. zu § 29). Der Einbezug der Entsiegelungsverfahren erfolgte erst mit der auf den 1. Juni 2015 in Kraft gesetzten revidierten Fassung von alt§ 29 Abs. 1 lit. b GOG (OS 70, 107). Dagegen wurde dieselbe Zuständigkeitsregelung wie für Haftsachen von Beginn weg in den verwandten Anwendungsbereichen von Art. 186 StPO (stationäre Begutachtung), Art. 235 Abs. 4 StPO (Verkehr zwischen Verteidigung und inhaftierter Person) und Art. 373 StPO (Friedensbürgschaft) eingeführt (alt§ 29 Abs. 1 lit. b GOG, in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung). Gestützt auf § 29 Abs. 3 GOG erliess das Obergericht sodann einen neuen Ausführungserlass, namentlich die «Verordnung über den Einsatz des Einzelgerichts als Zwangsmassnahmengericht in Haftsachen» (Haftrichterverordnung vom 8. September 2010; LS 321.3). Diese enthält nur noch eine Pikettregelung. Danach übernimmt an Wochenenden und Feiertagen das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich die Aufgaben aller Zwangsmassnahmengerichte im Kanton (§ 1), wobei die Mitglieder der anderen Bezirksgerichte Pikettdienst zu leisten haben (§ 2). Mit dem Erlass wurde die frühere Haftrichterverordnung (von 2006) aufgehoben (§ 3). Kurz nach Inkrafttreten von StPO und GOG hatte sich die hiesige Kammer mit einem zwangsmassnahmengerichtlichen Zuständigkeitskonflikt betreffend einen Antrag auf Fortsetzung von Untersuchungshaft zu befassen. Die Kammer kam vor dem dargelegten Hintergrund und unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien zum Schluss, dass der Gesetzgeber von der bis am 31. Dezember 2010 bestehenden Regelung gemäss Haftrichterverordnung nicht habe abweichen wol-

- 16 len. § 29 GOG sei deshalb – auch mit Blick auf die Regelungen zum Gerichtsstand von Art. 31 StPO – dahingehend auszulegen, dass vor Anklageerhebung das Einzelgericht des (aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Haftverfahrens) für die Anklage zuständigen Bezirksgerichts als Zwangsmassnahmengericht amte, sofern dieses im örtlichen Zuständigkeitsbereich der untersuchungsführenden allgemeinen Staatsanwaltschaft liege. Befinde sich dieses Gericht nicht im Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Staatsanwaltschaft, sei das Einzelgericht desjenigen Bezirksgerichts örtlich zuständig, das am nächsten beim Sitz der allgemeinen Staatsanwaltschaft liege. Für die besonderen Staatsanwaltschaften amte in Haftverfahren vor der Anklageerhebung das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich als Zwangsmassnahmengericht. Nach Anklageerhebung amte einheitlich das Einzelgericht des Bezirksgerichts als Zwangsmassnahmengericht, bei dem Anklage erhoben worden sei. Bereits damals vertrat die Staatsanwaltschaft die Auffassung, alt§ 29 Abs. 1 GOG räume ihr ein Wahlrecht ein. Die Kammer liess die Frage der Vereinbarkeit einer entsprechenden Auslegung mit dem übergeordneten Bundesstrafprozessrecht offen (Beschluss OGer/ZH UH110004 vom 22. Februar 2011 E. V.1 f.). In den aktuellen Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren vom 5. Februar 2025 (WOSTA) wird unter dem Titel «Örtliche Zuständigkeit der Zwangsmassnahmengerichte für Haftsachen» und unter Hinweis auf den erwähnten Beschluss der Kammer die Zuständigkeitsregelung entsprechend der früheren Haftrichterverordnung angeführt. In der Sache werden, neben Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen, die weiteren Anwendungsbereiche im Sinne von alt§ 29 Abs. 1 lit. b GOG genannt (WOSTA, Ziff. 11.6.2). Zu den Entsiegelungen wird festgehalten, dass entsprechende Gesuche im Vorverfahren an das Zwangsmassnahmengericht am örtlich zuständigen Bezirksgericht bzw. von den kantonalen [besonderen] Staatsanwaltschaften an das für Haftsachen zuständige Bezirksgericht zu richten seien (WOSTA, Ziff. 11.7.4/j). Die Zuständigkeit des ZMG Zürich zur Behandlung nicht nur von Haftanträgen, sondern ebenso von Entsiegelungsgesuchen der besonderen Staatsanwaltschaften entspricht denn auch der jahrelang gelebten und lange Zeit unwidersprochen gebliebenen Praxis im Kanton. Sie wird vom ZMG Zürich in jüngerer Zeit allerdings nicht zum ersten Mal in Frage gestellt (vgl. Urteil

- 17 - BGer 1B_372/2021 vom 16. Dezember 2021). Die Kammer war bisher zu keiner grundsätzlichen Klärung angehalten. 3. 3.1. Zunächst ist dem von der Gesuchstellerin vertretenen Standpunkt zu widersprechen, wonach ihr bei der Avisierung des nach § 29 Abs. 1 GOG zuständigen Zwangsmassnahmengerichts in ihrem Wirkungskreis ein generelles Wahlrecht zukomme und folglich kein Raum für die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand nach Art. 31 ff. StPO bestehe. Dies lässt sich weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte von § 29 Abs. 1 GOG und ebenso wenig den Erwägungen im Beschluss UH110004 entnehmen. Die kantonale Organisationsautonomie kann nur soweit bestehen, als das Bundesrecht hierfür Raum lässt. Art. 14 Abs. 4 StPO ermächtigt die Kantone nicht dazu, eine Organisation vorzusehen, die generell ein Abweichen von der bundesrechtlich festgelegten örtlichen Zuständigkeit zulässt. Danach hat sich die Auslegung von § 29 GOG zu richten (vgl. auch Beschlüsse OGer/ZH UB190054 vom 21. Mai 2019 und UB190060 vom 23. Mai 2019, je E. III.4.1, betr. die staatsanwaltschaftliche Pikettregelung «Brandtour West»). Insbesondere die WOSTA vermögen ohnehin keine rechtsverbindliche, abweichende Zuständigkeitsregelung zu begründen. Auch die Auslegung von § 29 GOG in Bezug auf Haftverfahren gemäss Beschluss UH110004 erfolgte zumindest mit Blick auf Art. 31 StPO. Folglich wurde hinsichtlich der von den allgemeinen Staatsanwaltschaften geführten Verfahren primär das Einzelgericht des nach vorläufiger Beurteilung für die Anklage zuständigen Bezirksgerichts als für Haftsachen zuständig bezeichnet. Damit wurde zugleich klargestellt, dass eine allgemeine Staatsanwaltschaft, in deren Amtskreis mehrere Zwangsmassnahmengerichte liegen, nicht der Einfachheit halber stets das nächstgelegene Zwangsmassnahmengericht anrufen kann, sondern die strafprozessualen Bestimmungen zum Gerichtsstand zu beachten hat (Beschlüsse OGer/ZH UB190054 vom 21. Mai 2019 und UB190060 vom 23. Mai 2019, je E. III.4.1). Demgegenüber wurde in Verfahren der für den gesamten Kanton zuständigen besonderen Staatsanwaltschaften an der alleinigen Zuständigkeit des ZMG Zürich praxisgemäss festgehalten. Wie es sich damit in Haftsachen verhält, kann dahingestellt bleiben. Die

- 18 - Regelung kann jedenfalls nicht unbesehen auf das Entsiegelungsverfahren übertragen werden. 3.2. Die Annahme, der Gesetzgeber habe bei Einführung von § 29 Abs. 1 GOG eine frühere Zuständigkeitsordnung beibehalten wollen, erweist sich in Bezug auf die Entsiegelungsverfahren wie dargelegt als verkürzt. Folglich ändert nichts, dass das Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO die Funktionen des früheren zürcherischen Haftrichters übernahm und insoweit der Begriff des Haftrichters durch jenen des Zwangsmassnahmengerichts ersetzt wurde. Ausserdem unterscheidet sich das Haftverfahren gerade punkto der zeitlichen Vorgaben vom Entsiegelungsverfahren. Bei der Frist von 20 Tagen, innert der die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch zu stellen hat, handelt es sich wohl um eine Verwirkungsfrist (THORMANN/BRECHBÜHL, a. a. O., N. 41 zu Art. 248 StPO, m.H. auf die Rechtsprechung). Reicht die Staatsanwaltschaft ihren Antrag beim fälschlicherweise für zuständig befundenen Gericht ein, gilt die Frist aber grundsätzlich nach Art. 91 Abs. 4 StPO als gewahrt (Urteil BGer 1B_372/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3). Das folgende Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich nach den Vorgaben von Art. 248a StPO. Auch diese bezwecken eine beschleunigte Durchführung und die Vermeidung von Prozessverzögerungen (Urteil BGer 7B_559/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2). Das Gesetz sieht für den Entscheid im schriftlichen Verfahren indes immerhin eine Frist von 10 Tagen vor, die erst ab Spruchreife zu laufen beginnt (Art. 248a Abs. 4 StPO). Im mündlichen Verfahren hat der Entscheid sofort im Rahmen der Verhandlung zu ergehen, deren Ansetzung innert 30 Tagen erfolgen soll (Art. 248a Abs. 5 StPO). Es handelt sich bei diesen Fristen lediglich um Ordnungsvorschriften (THORMANN/BRECHBÜHL, a. a. O., N. 23 und N. 35 zu Art. 248a StPO). Demgegenüber ist insbesondere die in Haftanordnungsverfahren vorgesehene Maximalfrist von 96 Stunden ab der Festnahme bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO) zwingende Vorgabe eines verfassungs- und konventionskonformen Haftverfahrens im Sinne von Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Somit ist dem ZMG Zürich dahingehend beizupflichten, als keine gleichartige Dringlichkeit der beiden Verfahren besteht. Hinzu kommt, dass das Argument kurzer Ak-

- 19 tenwege angesichts elektronischer Übermittlungsmöglichkeiten immer weniger überzeugt. In absehbarer Zukunft wird die elektronische Aktenführung und Übermittlung zwischen den Strafbehörden denn auch die Regel darstellen (vgl. die neuen Art. 103b ff. StPO, gestützt auf das BEKJ vom 20. Dezember 2024, BBl 2025 19). Gerade in (aufwändigen) Wirtschaftsstraffällen ist die elektronische Aktenführung bereits heute verbreitete Praxis. Auch in der vorliegenden Entsiegelungssache hat die Gesuchstellerin ihre Akten dem ZMG Winterthur – soweit ersichtlich – elektronisch eingereicht (vgl. Urk. 13/3). Das Entsiegelungsgesuch betrifft ohnehin elektronisch gespeicherte Daten. Im Entsiegelungsverfahren fallen ausserdem nicht systematisch zusätzliche Kosten für Personentransporte an. Eine über § 29 Abs. 1 GOG hinausgehende kantonale Organisationsregelung in Bezug auf Entsiegelungsverfahren besteht somit nicht. Die Bestimmung schreibt ihrem Wortlaut nach einzig vor, dass die Staatsanwaltschaften grundsätzlich in ihren jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereichen agieren und dort das Zwangsmassnahmengericht anrufen. Jener der besonderen Staatsanwaltschaften erstreckt sich bezirksübergreifend auf den ganzen Kanton, weshalb insofern der innerkantonale Deliktsort keine Rolle spielt. Eine Auslegung von § 29 Abs. 1 GOG, wonach das am Bezirksgericht Zürich angegliederte Zwangsmassnahmengericht auch ausserhalb eines Pikettdienstes in allen Untersuchungen der besonderen Staatsanwaltschaften für Entsiegelungsgeschäfte – mithin entgegen der kantonalgesetzlichen örtlichen Aufteilung bezirksübergreifend – zuständig ist, führt diesbezüglich zu einer generellen Aushebelung des bundesgesetzlich vorgeschriebenen Gerichtsstands nach deliktischem Handlungsort. Das ist insbesondere ohne erkennbare geschäftsspezifische oder andere zwingende Gründe nicht haltbar. Folglich haben auch die besonderen Staatsanwaltschaften ihre Entsiegelungsanträge grundsätzlich an das Einzelgericht des in der Sache örtlich zuständigen Bezirksgerichts zu richten. 3.3. Spezielle Gründe, die im konkreten Fall ein ausnahmsweises Abweichen vom örtlichen Gerichtsstand des Handlungsortes erlauben würden, sind weder ersichtlich, noch dargetan. Ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Bezirk Zürich in Bezug auf die mutmassliche Tatbegehung wird gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage von

- 20 keiner der Parteien und involvierten Stellen geltend gemacht. Der Gerichtsstand bestimmt sich zudem, wie erwähnt, nach der jeweils aktuellen Aktenlage. Der Umstand eines erst mutmasslichen und auch noch nicht sicher ausschlaggebenden deliktischen Handlungsorts des Gesuchsgegners in den Geschäftsräumlichkeiten am Sitz der C._____ AG in B._____, vermag die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden dieses Bezirks daher nicht auszuschliessen. Entscheidend ist vielmehr, dass gestützt auf den vorläufigen Ermittlungsstand (soweit dem Obergericht bekannt) zumindest ein möglicher Tatbegehungsort im Bezirk Winterthur, indes kein solcher im Bezirk Zürich im Raum steht. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen der Gesuchstellerin irrelevant, eine Zuständigkeitsregelung nach Handlungsort sei in einem frühen Untersuchungsstadium praktisch nicht umsetzbar. Zumindest der vorliegende Fall bietet keine Umsetzungsprobleme. Die Zuständigkeit einer besonderen, kantonal tätigen Staatsanwaltschaft für die Untersuchungsführung hat nicht automatisch zur Folge, dass sich die innerkantonale örtliche Zuständigkeit erst nach Abschluss der Untersuchung im Zusammenhang mit der Anklageerhebung bestimmen lässt. Vielmehr dienen gerade die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand dazu, die örtliche Zuständigkeit festzulegen. 3.4. Nach Art. 42 StPO hat die mit der Sache zuerst befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen zu treffen. Dies hat das ZMG Zürich mit dem Entscheid über die Datenspiegelung getan. Das vorsorgliche Handeln führt aber nicht dazu, dass damit die Zuständigkeit in der Hauptsache begründet würde. Sowohl das ZMG Zürich wie auch das ZMG Winterthur haben sodann je einlässlich begründet, weshalb sie sich als nicht zuständig erachteten, um über die Entsiegelung zu entscheiden. Es handelte sich zudem um eine im Kanton Zürich ungeklärte Situation. Vor diesem Hintergrund kann dem von der Gesuchstellerin erhobenen Vorwurf einer «kompletten Rechtsverweigerung» (Urk. 2 S. 3) nicht gefolgt werden. Ob die ergangenen Nichteintretensentscheide darüber hinaus rechtmässig waren, ist nicht im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren zu beurteilen. 4. Zusammenfassend ist das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur als berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Entsiegelungsbegehren der Staats-

- 21 anwaltschaft III des Kantons Zürich im Verfahren ... [Verfahrensnummer] zu behandeln. Neu eintretende wichtige Gründe bleiben vorbehalten (Art. 42 Abs. 3 StPO). IV. Die Kosten des Gerichtsstandsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO [analog]). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 25. November 2024 wurde Rechtsanwalt MLaw X._____ gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 130 lit. b StPO für das Untersuchungsverfahren als amtlicher Verteidiger des Gesuchsgegners bestellt (Urk. 26). Nach der Praxis der Kammer erstreckt sich die amtliche Verteidigung grundsätzlich auch auf allfällige Beschwerdeverfahren während laufender Untersuchung. Es besteht keine Veranlassung, davon in Bezug auf das vorliegende Gerichtsstandsverfahren abzuweichen. Der Gesuchsgegner hat in der Sache keine Anträge gestellt und das Verfahren gründet auf einer Streitigkeit zwischen den involvierten Zwangsmassnahmengerichten und einer bisher ungeklärten kantonalen Rechtslage bzw. Praxis. Damit erweist sich der (vorsorglich gestellte) Antrag des Gesuchsgegners auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Verfahren als gegenstandslos. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Gerichtsstandsverfahren getätigten Aufwendungen ist dem Endentscheid vorzubehalten (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur wird als berechtigt und verpflichtet erklärt, das Entsiegelungsbegehren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Verfahren ... [Verfahrensnummer] zu behandeln.

- 22 - 2. Die Kosten des Gerichtsstandsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird dem Endentscheid vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchsgegners, unter Beilage von Urk. 11, 17 und 25 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad ... [Verfahrensnummer], unter Beilage von Urk. 11, 18 und 25 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)  das Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, ad GT240047-K, unter Beilage von Urk. 18 und 25 in Kopie und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung)  das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, ad GT240231- L, unter Beilage von Urk. 11 und 18 in Kopie und unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 24; gegen Empfangsbestätigung)  das Schweizerische Bundesgericht, ad 7B_1435/2024 und 7B_1436/2024, zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 23 - Zürich, 22. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer

UF240002 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2025 UF240002 — Swissrulings