Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250505-O/U/JST>TRU Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 20. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. November 2025
- 2 - Erwägungen: 1. Am 12. Mai 2025 erstattete A._____ (fortan Beschwerdeführerin) beim Online-Posten der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen eine/n unbekannte/n Mitarbeiter/in des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt wegen Amtsmissbrauchs, da ihr in Bezug auf die Zuständigkeit im Rechtsöffnungsverfahren eine Falschauskunft erteilt worden sei, was zu prozessualen Nachteilen geführt habe (Urk. 15/1). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2025 (Urk. 15/3) erklärte die Beschwerdeführerin, Tetraplegikerin zu sein. Zur Unterstützung im Alltag habe sie von 2018 bis Ende April 2022 eine Assistentin angestellt und dieser einen Lohn ausbezahlt. Die (Stiftung) Auffangeinrichtung BVG sei der Meinung gewesen, die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, Gelder in die 2. Säule der Assistentin einzuzahlen, was jedoch falsch gewesen sei, da jene nur im Nebenerwerb bei ihr tätig gewesen und die Einzahlung in die 2. Säule bereits über deren Haupterwerb erfolgt sei. Auch ein Sachbearbeiter der SVA Zürich habe dies auf ihre entsprechende Nachfrage hin als Fehler anerkannt. Weil sie die betreffende Zahlung an die Auffangeinrichtung BVG effektiv nicht geleistet habe, sei die Betreibung eingeleitet und auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt worden (F/A 4). Als sie am 4. Oktober 2024 persönlich beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt erschienen sei, um Rechtsvorschlag zu erheben, sei ihr auf die Frage, wo die Rechtsöffnung stattfinde, von einer unbekannten Angestellten die Auskunft erteilt worden, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, was sich jedoch als falsch erwiesen (F/A 7 ff.) und zu prozessualen Nachteilen geführt habe, indem sie die Frist für die Beschwerde an das effektiv zuständige Bundesverwaltungsgericht verpasst habe (F/A 15 u. 19). Diese Falschauskunft beanzeigte die Beschwerdeführerin hernach als Amtsmissbrauch (Urk. 15/1 S. 2 f.). 2. Mit Verfügung vom 17. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht anhand und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses (Urk. 5).
- 3 - Dies begründete sie damit, dass sich aus der aktenkundigen Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2025 ergebe, dass die Auffangeinrichtung BVG die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2023 rückwirkend zwangsweise bei ihr angeschlossen und unbezahlte Beiträge für das erste und zweite Quartal 2022 in Betreibung gesetzt habe, dies mit einschlägiger Belehrung über die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht. Den von der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag habe sie beseitigen lassen (vgl. Urk. 15/2/9 S. 2 Ziff. 1). Das Sozialversicherungsgericht sei schliesslich auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten und habe die Sache nach Eintritt der Rechtskraft zur Weiterbehandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen (vgl. Urk. 15/2/9 S. 3 f.). Gegen den Entscheid der Auffangeinrichtung BVG hätte die Beschwerdeführerin den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen; dem Entscheid seien die Rechtsmittelfristen zu entnehmen gewesen (Urk. 5 S. 3). Es sei auch nicht "die Schuld" des Betreibungsamtes, dass jener Entscheid in Rechtkraft erwachsen und gestützt darauf die Betreibung eingeleitet worden sei. Das Betreibungsamt habe mit Entscheiden anderer Behörden nichts zu tun (Urk. 5 S. 3 f). Ein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB liege auch deshalb nicht vor, da seitens des Betreibungsamtes niemand die Amtsgewalt missbraucht habe (Urk. 5 S. 4). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 (zunächst ohne gültige Unterschrift, hernach formgültig: Urk. 11/1) Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2025 sei aufzuheben und in Bezug auf die beanzeigte Falschauskunft ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs zu führen (Urk. 2 S. 2). Sie habe die Anzeige nicht gegen Unbekannt erstattet, sondern gegen ein bestimmtes Amt. Zudem kenne sie den Namen der Mitarbeiterin, welche die falsche Auskunft erteilt habe. Sie sei aber der Meinung, dass die Leiterin des Betreibungsamtes verantwortlich sei. Die Angelegenheit dürfe nicht einfach unter den Tisch gekehrt werden; es sei klarerweise von Amtsmissbrauch auszugehen, wenn ein mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattetes Amt falsche Auskünfte erteile (Urk. 2 S. 2 ff.).
- 4 - Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, der verfügte Zwangsanschluss der Auffangeinrichtung BVK sei aufzuheben bzw. zu annullieren (vgl. Urk. 2 S. 2), ist darauf mangels Zuständigkeit im (strafrechtlichen) Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Es stehen (bzw. standen) gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zur Verfügung. Mit Eingabe vom 9. bzw. 10. Januar 2026 stellte die Beschwerdeführerin ergänzende Rechtsbegehren und erweiterte die Begründung zur ursprünglichen Beschwerde (Urk. 10). Diese Eingabe wird nicht zu berücksichtigen und auf die jüngsten Anträge nicht einzutreten sein. Die Eingabe erfolgte einerseits nach Ablauf der Beschwerdefrist; andererseits muss sich die Begründung bereits vollständig aus der Beschwerdeschrift ergeben und kann im Nachhinein nicht mehr ergänzt oder korrigiert werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'800.– innert Frist (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die elektronischen Untersuchungsakten (Urk. 15). Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. 4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_367/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 2.2). Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB begeht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, mithin kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Norm umfasst demnach nicht
- 5 sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die eine mit Zwangsgewalt ausgestattete Amtsperson bei Gelegenheit der Erfüllung ihrer Pflichten ausführt; es sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen gemeint, welche die Täterschaft kraft ihres Amtes, in Ausübung ihrer hoheitlichen Gewalt trifft. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Darüber hinaus setzt Amtsmissbrauch eine besondere Vorteils- oder Nachteilsabsicht der Täterschaft voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_283/2025 vom 25. November 2025 E. 5.1). 5. Die blosse Erteilung einer falschen Auskunft durch ein Behördenmitglied erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in der Regel nicht. Das gilt auch vorliegend, wo eine Angestellte des Betreibungsamts Winterthur-Stadt der Beschwerdeführerin am Schalter eine unzutreffende Auskunft darüber erteilt haben soll, welches Gericht im betreffenden Rechtsöffnungsverfahren zuständig sei. Damit liegt keine unrechtmässige Anwendung ihrer (vom Amt verliehenen) Machtbefugnisse vor. Zunächst ist sie als Angestellte des Betreibungsamtes für Belange des gerichtliches Rechtsöffnungsverfahrens nicht zuständig und verfügt in diesem Bereich auch gar nicht über die Kompetenz, hoheitlich zu verfügen oder autoritativ zu handeln. Die Auskunft enthielt zudem keine verbindliche Anweisung, welche die Beschwerdeführerin als Empfängerin hätte befolgen müssen. Bereits inhaltlich ist die gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin – ohnehin mündlich erteilte – Auskunft somit nicht geeignet, ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Amtsmissbrauch zu begründen. Selbst wenn die Falschauskunft den verfassungsmässigen Vertrauensschutz tangieren sollte, wonach Behörden und Beamte bei der Ausübung ihres Amtes zur Wahrheit und Sorgfalt verpflichtet sind, wäre eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 312 StGB nicht gegeben, wenn (wie hier) kein Zwang ausgeübt wurde. Auch in subjektiver Hinsicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Angestellte vorsätzlich handelte, mithin nicht wusste, dass ihre Auskunft gegenüber der Beschwerdeführerin unzutreffend war, ansonsten sie diese nicht erteilt hätte. Eine allenfalls fahrlässige Falschauskunft oder der versehentliche Hin-
- 6 weis auf ein unzuständiges Gericht im Hinblick auf das (bei einer anderen Behörde geführte) Rechtsöffnungsverfahren erfüllt das Vorsatzkriterium nach Art. 312 StGB ebenfalls nicht. Selbst wenn die Mitarbeiterin des Betreibungsamtes in Kauf genommen hätte, eine falsche Auskunft zu erteilen (worauf es keine Hinweise gibt), bedarf es für die Begehung von Amtsmissbrauch zusätzlich der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen willentlich einen Nachteil zuzufügen. Es sind keine Hinweise dafür erkennbar, dass die Angestellte des Betreibungsamts der Beschwerdeführerin mit einer falschen Auskunft prozessuale Nachteile hätte zufügen wollen oder solches auch nur in Kauf nahm. Auch ist nicht erkennbar, welche eigenen Vorteile (oder für einen Dritten) sie damit hätte erreichen wollen. Im Gegenteil dürfte die Falschauskunft für sie eher nachteilige, unangenehme Folgen gehabt haben, da ihre Vorgesetzte vom Vorfall offenbar Kenntnis erlangt hatte und sich veranlasst sah, sich bei der Beschwerdeführerin hierfür zu entschuldigen (vgl. Urk. 15/2/3). Da der Tatbestand des Amtsmissbrauchs klarerweise nicht erfüllt ist, macht es auch keinen Unterschied, ob die Strafanzeige gegen Unbekannt erfolgte oder ob allenfalls eine konkrete Person (oder Amtsstelle) genannt wurde. 6. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten durch Angestellte des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt ist nicht erkennbar. Unter diesen Umständen war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung eine Ermächtigung im Sinne von § 148 GOG/ZH einzuholen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles sowie aus Gründen der Billigkeit reduziert auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) und aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbe-
- 7 trag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Ausgangsgemäss hat sie keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Das Ersuchen der Beschwerdeführerin, sie sei von Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu entlasten (Urk. 2 S. 2), ist nicht als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 136 StPO) zu verstehen. Sie hat mit der Beschwerde weder unzureichende finanzielle Mittel geltend gemacht noch hat sie darum ersucht, vom verfügten Kostenvorschuss befreit zu werden, sondern diesen geleistet. Insofern ist darauf nicht einzutreten und auch kein Erlass der Kosten im Sinne von Art. 425 StPO zu gewähren. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 3. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad … (gegen Empfangsbestätigung)
- 8 - 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Linder