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Zürich Obergericht Strafkammern 18.11.2025 UE250375

18 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,631 mots·~8 min·7

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250375-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 18. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. September 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 22. Mai 2025 rapportierte die Stadtpolizei Zürich betreffend Entgegennahme einer allfälligen Strafanzeige bezüglich Verletzung des Berufsgeheimnisses durch einen Anwalt (Urk. 14/1), nachdem A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Stadtpolizei Zürich kontaktiert hatte und diverse Beanstandungen gegen den von ihr mandatierten Rechtsanwalt MLaw B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) vorgebracht hatte (Urk. 14/2, Urk. 14/3). Am 2. September 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses etc. (Urk. 3/1). 2. Mit Eingabe vom 12. September 2025 (Poststempel: 13. September 2025) erhob die Beschwerdeführerin persönlich fristgerecht Beschwerde hiergegen und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 1 f.): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. September 2025 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Frist zur Stellung des Strafantrags gemäss Art. 94 StPO wiederherzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner." 3. Mit Verfügung vom 22. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von Fr. 1'800.– angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 24. September 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, auf eine Vorschussleistung zu verzichten (Urk. 8), worauf die Frist zur Leistung einer Sicherheit mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 abgenommen wurde. Zugleich wurde die Staatsanwaltschaft um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 liess sich die Beschwerdeführerin unaufgefordert erneut vernehmen (Urk. 16, Urk. 17). Die Untersuchungsakten gingen am 8. Oktober 2025 ein (Urk. 13, Urk. 14).

- 3 - 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Infolge Abwesenheit eines Oberrichters ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots sowie angesichts der hohen Geschäftslast der Kammer teilweise in anderer Besetzung als angekündigt. 5. Wie zuvor ausgeführt, liess sich die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist unaufgefordert vernehmen, wobei sie ihre Eingabe mit "Ergänzung zur Beschwerde" betitelte (Urk. 16). Die Möglichkeit jederzeitiger Eingaben an die Verfahrensleitung gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO besteht allerdings dort nicht, wo Verfahrenshandlungen fristgebunden sind, wie dies bei Rechtsmitteln der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_417/2016 vom 5. August 2016 E. 2.2 in fine und 6B_1007/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.3). Die unaufgeforderte Eingabe vom 6. Oktober 2025 samt Beilage (Urk. 16, Urk. 17) erfolgte nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO und erweist sich dementsprechend als unbeachtlich. 6. Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). Einzig die in der angefochtenen Verfügung abgehandelten, von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe (Urk. 3/1) sind daher Beschwerdegegenstand. II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

- 4 - 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass ein Strafverfahren nicht dazu diene, allfällig als Sorgfaltspflichtverletzungen eines Rechtsanwalts erachtete Handlungen zu verfolgen. Wenn die Beschwerdeführerin mit der gewählten Vorgehensweise ihres vormaligen Rechtsvertreters nicht einverstanden sei, habe sie den von ihr bereits gewählten Weg an die hierfür zuständige Aufsichtskommission über Rechtsanwälte des Kantons Zürich zu beschreiten. Im Weiteren habe sie die Strafantragsfrist nicht eingehalten, weshalb es an einer nötigen Prozessvoraussetzung für die Eröffnung einer Untersuchung betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses fehle. In den als wirr zu bezeichnenden Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Stadtpolizei Zürich im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung sei weiter nicht ansatzweise erkennbar, dass auf Seiten des Beschwerdegegners in strafrechtlich relevanter Weise irgendwelche Verfehlungen und/oder Unterlassungen bzw. als betrügerische Handlungen zu qualifizierende Täuschungen gegenüber der Beschwerdeführerin vorliegen könnten (Urk. 3/1). 3. 3.1. Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB werden u.a. Rechtsanwälte, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses bestraft. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 3.2. Die Beschwerdeführerin stellt die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach sie die Strafantragsfrist betreffend den Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses verpasst hat, nicht in Abrede. Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist denn auch zutreffend (Urk. 3/2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in diesem Punkt verfügt, da es mangels eines rechtzeitig gestellten Strafantrags an einer Prozessvoraussetzung fehlt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Für die Beurtei-

- 5 lung des Gesuchs um Wiederherstellung der Strafantragsfrist gemäss Art. 94 StPO (Urk. 2 S. 2; vgl. hierzu BSK StGB-Riedo, 4. Aufl. 2019, Art. 31 N 5; PK StGB-Trechsel/Geth, 4. Aufl. 2021, Art. 31 N 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 4.3.2 und 4.4), ist die Beschwerdeinstanz nicht zuständig (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO). Infolge Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist das Gesuch um Fristwiederherstellung demzufolge zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO). 4. Die Beschwerdeführerin legt dem Beschwerdegegner weiter Betrug zur Last. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Staatsanwaltschaft machte diesbezüglich – wie bereits ausgeführt – geltend, dass aus den als wirr zu bezeichnenden Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Stadtpolizei Zürich im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung nicht ansatzweise erkennbar sei, dass auf Seiten des Beschwerdegegners in strafrechtlich relevanter Weise irgendwelche Verfehlungen und/oder Unterlassungen bzw. als betrügerische Handlungen zu qualifizierende Täuschungen gegenüber der Beschwerdeführerin vorliegen könnten. Hiermit ist die Staatsanwaltschaft – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 1) – ihrer Begründungspflicht nachgekommen, wobei die Verwendung des Wortes "wirr" nicht zu beanstanden ist. Damit brachte die Staatsanwaltschaft lediglich zum Ausdruck, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gänzlich nachvollziehbar bzw. unklar seien, was – ebenso wie die restliche Begründung – zutreffend ist. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung (Urk. 14/3) ergibt sich denn auch einzig, dass sie die Mandatsführung durch den Beschwerdegegner beanstandet, jedoch ist daraus kein strafrechtlich relevantes bzw. ein "betrügerisches" Verhalten des Beschwerdegegners ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen betreffend die Protokollierung ihrer Einvernahme vermögen hieran nichts zu ändern. Ihre handschriftlichen Korrekturen finden sich auf

- 6 dem akturierten Einvernahmeprotokoll (Urk. 14/3) und sind daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 1) – aktenkundig. Sie führte im Weiteren nicht aus, welche von ihr nicht handschriftlich korrigierten Aussagen fehlerhaft protokolliert worden sein sollen, bzw. aus welchen nicht protokollierten bzw. falsch protokollierten Aussagen eine strafrechtlich relevante bzw. "betrügerische" Handlung bzw. Unterlassung des Beschwerdegegners hervorgehen sollte. Vielmehr finden sich auch in ihrer Beschwerdeschrift bezüglich des Betrugsvorwurfs keinerlei substantiierte Ausführungen. Die Prüfung der geltend gemachten Beanstandungen betreffend die Mandatsführung fällt daher – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 3/1 S. 1 f.) – in die Zuständigkeit der Aufsichtskommission über Rechtsanwälte des Kantons Zürich, an welche sich die Beschwerdeführerin bereits gewandt hat (vgl. Urk. 14/2). Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III. 1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 700.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch. 2. Dem Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung wurde entsprochen. Ein Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) stellte die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Hätte sie mit ihrer Eingabe (Urk. 8) sinngemäss ein derartiges Gesuch stellen wollen, wäre dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde – die Erfolgschancen der eingereichten Beschwerde erwiesen sich von vornherein als deutlich geringer als das Verlustrisiko – abzuweisen gewesen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 7 - 2. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September 2025 wird zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weitergeleitet. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 ("vertraulich/persönlich" gegen Empfangsschein)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 8 - Zürich, 18. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann

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