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Zürich Obergericht Strafkammern 14.01.2026 UE250282

14 janvier 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,184 mots·~11 min·4

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250282-O/U/TRU Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Özcan-Kelmendi Beschluss vom 14. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 23. April 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Polizei Basel-Landschaft Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Beschimpfung etc., welche am 29. April 2025 zur weiteren Bearbeitung bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einging (Urk. 16/ 1/1). 2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gelangte mit einer Gerichtsstandsanfrage vom 16. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die ihre Zuständigkeit mit Verfügung vom 27. Juni 2025 bejahte (Urk. 16/1/5). 3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an Hand und verwies allfällige Zivilansprüche auf den Zivilweg; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3/1 = Urk. 5). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes (Urk. 2 S. 2): «1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur Unterland betreffend Strafanzeige gegen B._____ sei aufzuheben. 2. Die Eröffnung einer Untersuchung soll anhand genommen werden. 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung i.S. von Art. 6 EMRK beantragt. 4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdebeklagten.» 5. Nach fristgemässem Eingang der von der Beschwerdeführerin einverlangten Prozesskaution (Urk. 7–10) wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2025 die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt und Letztere ersucht, die Akten innert der gleichen Frist einzureichen (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Vernehmlas-

- 3 sung vom 8. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und forderte eine Entschädigung sowie eine Genugtuung (Urk. 24). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 28. August 2025 Stellung zu den genannten Eingaben (Urk. 29) und reichte mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 unaufgefordert weitere Unterlagen ein (Urk. 33 und Urk. 34/1-18). 6. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin näher einzugehen. II. 1. Soweit die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Urk. 2 S. 2) beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren in der Regel ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren ist (Art. 397 Abs. 1 StPO). Seiner Natur nach ist das Beschwerdeverfahren im Vergleich zum Verfahren vor dem Sachgericht ein vereinfachtes; es soll sich durch Raschheit auszeichnen, damit das laufende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt. Ausnahmsweise kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche und diesfalls öffentliche Verhandlung durchgeführt werden, z. B. bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 397 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb ausnahmsweise eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden sollte. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag nicht näher und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern bei einer mündlichen Verhandlung weitere, wesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären oder dass andere Gründe eine öffentliche Parteiverhandlung als angezeigt er-

- 4 scheinen lassen. Folglich ist von der beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen und das Beschwerdeverfahren schriftlich zu führen. 2. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich jene Vorkommnisse bilden, welche auch Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juli 2025 darstellen. Auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen betreffend die Einstellungsverfügung aus dem Jahr 2023 im Zusammenhang mit einer möglichen Urkundenfälschung (Urk. 2 S. 2 Ziff. 7–14 und Ziff. 16) sowie auf die Strafanzeigen gegen die C._____ AG und die beteiligten Gutachter (Urk. 2 S. 3 Ziff. 15) ist mithin nicht einzugehen (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 7B_1045/2024 vom 1. November 2024 E. 3 sowie 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). 3. Im Übrigen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anzeige der Beschwerdeführerin den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB erfüllte, wofür sie zur Verantwortung zu ziehen sei (Urk. 24 S. 3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Entgegennahme von Strafanzeigen die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaft) zuständig sind (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 12 StPO). Entsprechend kann eine solche nicht bei der III. Strafkammer eingereicht werden. Es nicht näher auf sie einzugehen. III. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Gemäss Bst. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachver-

- 5 halt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 2. 2.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Handelt er wider besseres Wissen, macht er sich, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. 2.2. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlichsittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individualoder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, betroffen. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen oder des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss.

- 6 - Wenn es sich um einen Text handelt, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor Art. 173 StGB). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bezog sich in ihrer Beschwerdeschrift auf ihre Strafanzeige sowie auf weitere Schriftsätze aus anderen Verfahren und legte den bisherigen Verlauf der Verfahren im straf- und sozialversicherungsrechtlichen Bereich dar, ohne jedoch neue Erkenntnisse oder rechtliche Argumente vorzubringen (Urk. 2 S. 2). Mit ihrer Strafanzeige vom 23. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin den Vorwurf der Begehung von Ehrverletzungsdelikten, die im Zusammenhang mit dem Einspracheentscheid vom 3. April 2025 aus dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren stehen. Sie stört sich insbesondere an den folgenden Äusserungen, die sie in der Strafanzeige ausgeführt hat: Die Beschwerdegegnerin habe die Ehre der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie • den Sturz der Beschwerdeführerin über mehrere Stufen einer Rohbetontreppe mit mehreren Aufprallmomenten als «Bagatell-Unfall vom 2. Mai 2023 (Stolpersturz)» bzw. «leichten Unfall» bezeichnet habe; • die Verletzungen der Beschwerdeführerin nicht vollständig wiedergegeben habe, sondern lediglich festgehalten habe, dass das rechte Sprunggelenk angeschwollen sei, ohne dass es zu einem Knochenbruch gekommen sei, obwohl weitere Verletzungen an anderen Körperstellen dokumentiert worden seien und • dass aufgrund der medizinischen Faktenlage (Endzustand erreicht) die Heilungskosten per 30. April 2025 einzustellen seien.

- 7 - Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin ihrer Strafanzeige den Einspracheentscheid vom 3. April 2025 bei. In diesem hob sie bestimmte Textpassagen mittels Gelbmarkierung hervor, welche sie sinngemäss ebenfalls als ehrverletzende Äusserungen betrachtet und somit die Grundlage für die erhobenen Vorwürfe bilden (vgl. Urk. 16/1/1 und Urk. 16/1/3). 3.2. Die Staatsanwaltschaft gelangt zu Recht zum Ergebnis, dass die beanstandeten Äusserungen keinen ehrverletzenden Charakter aufweisen und daher kein Straftatbestand erfüllt ist (Urk. 5 S. 2). Die dargelegten Ausführungen bezogen sich auf die Sach- und Rechtslage im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Sie sind nicht isoliert, sondern in diesem Kontext zu betrachten. Indem die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Funktion als Rechtsanwältin des Rechtsdiensts der D._____ AG in einem Einspracheentscheid den Unfall und dessen Folgen als weniger gravierend einstuft bzw. darstellt, als die Beschwerdeführerin, hat sie die sittliche Ehre bzw. den Ruf der Beschwerdeführerin als ehrbarer Mensch nicht in Frage gestellt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Formulierungen als stossend empfindet, ist ihr subjektives Empfinden für die strafrechtliche Einordnung nicht entscheidend, sind die beanstandeten Äusserungen doch objektiv betrachtet nicht negativ besetzt, sodass sie einen Angriff auf die persönliche Ehrenhaftigkeit einer Person darstellen bzw. den Ruf als ehrbaren Menschen herabsetzen könnten. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung als nicht erfüllt erachtete und eine Strafuntersuchung nicht an die Hand nahm. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr

- 8 für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 2. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.– geleistet. Die ihr auferlegten Kosten von Fr. 1’000.– sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag der Prozesskaution (Fr. 800.–) ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin fordert eine Entschädigung für ihren Aufwand (Urk. 24 S. 3). Sie ist Rechtsanwältin und handelte in eigener Sache. Der in eigener Sache handelnden Anwältin ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn sie um ihr eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5; 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihr besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand der in eigener Sache prozessierenden Beschwerdegegnerin kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3); sie hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen eine knapp zweiseitige Eingabe eingereicht. Auch lassen die Verwendung des Briefkopfs der Arbeitgeberin (D._____ AG) sowie deren Unterschrift darauf schliessen, dass sie die Eingabe während der Arbeitszeit verfasste (Urk. 24). Mangels besonderem Aufwands ist der Beschwerdegegnerin deshalb ebenfalls keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 f. StPO). 4. Schliesslich beantragt die Beschwerdegegnerin eine Genugtuung wegen der Bekanntgabe einer gegen sie erhobenen Strafanzeige an ihre Arbeitgeberin (Urk. 24 S. 3). Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Umstände vorliegen sollten, die einen Anspruch auf eine Ge-

- 9 nugtuung wegen besonders schweren Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründen könnten. Folglich ist der Beschwerdegegnerin keine Genugtuung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Im Restbetrag (Fr. 800.–) wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Der Beschwerdegegnerin wird keine Genugtuung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an:  die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin («persönlich/vertraulich», gegen Empfangsschein)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, (gegen Empfangsbestätigung). 7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 10 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Özcan-Kelmendi

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