Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250160-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann Beschluss vom 9. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. April 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 26. März 2025 bzw. 2. April 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seinen Bruder B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und stellte Strafantrag wegen Betrugs (Urk. 15/1; Urk. 15/3). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. April 2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe am 11. November 2022 ein Schreiben bei der KESB in Zürich eingereicht, mit der Absicht, ihn (den Beschwerdeführer) in eine psychiatrische Klinik einweisen zu lassen. Dieses Schreiben habe viele Lügen über ihn enthalten. Hätte das Vorhaben des Beschwerdegegners Erfolg gehabt, hätte dies – so die Auffassung des Beschwerdeführers – dazu geführt, dass er sämtliche Rechte verloren hätte und der Beschwerdegegner seine Firma hätte übernehmen bzw. auf sich selbst übertragen können. Bereits zuvor habe sich der Beschwerdegegner wahrheitswidrig als Besitzer der Firma ausgegeben. Wenn er (der Beschwerdeführer) bevormundet worden wäre, hätte dies für den Beschwerdegegner grosse finanzielle Vorteile gehabt hinsichtlich des Erbes und seines (des Beschwerdeführers) Vermögens. Daher handle es sich um einen Betrugsversuch. Als er (der Beschwerdeführer) festgestellt habe, dass vom Konto der Eltern USD 580 000.– abgezogen worden seien und er seinen Bruder, den Beschwerdegegner, damit konfrontiert habe, habe dieser mit demselben Schreiben, welches am 11. November 2022 bereits bei der KESB in Zürich eingereicht worden sei, bei der Staatsanwaltschaft in Zürich Anzeige wegen Drohung gegen ihn (den Beschwerdeführer) erstattet. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft im Tessin Strafanzeige wegen Verleumdung erstattet, was zu einer entsprechenden, inzwischen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdegegners geführt habe. Das am 11. November 2022 bei der KESB eingereichte Schreiben des Beschwerdegegners habe er (der Beschwerdeführer) am 1. September 2023 erstmals eingesehen. Da er zunächst die definitive Verurteilung des Beschwerdegegners
- 3 wegen Verleumdung im Kanton Tessin habe abwarten wollen, womit die Unwahrheit der gemachten Aussagen feststehe, habe er den (versuchten) Betrug erst am 26. März 2025 angezeigt. Zuvor habe er bereits am 11. März 2024 die Oberstaatsanwaltschaft in Zürich kontaktiert, aber keine Antwort erhalten. Auch habe er bereits im Oktober 2023 die Staatsanwaltschaft in Zürich darüber informiert, dass der Beschwerdegegner versuche, seine Firma rechtswidrig zu übernehmen (Urk. 15/3 F/A 5 ff.). 2. Am 15. April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Untersuchung. Die Verfahrenskosten wurde auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdegegner wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3). Zur Begründung wurde zusammengefasst erwogen, die Eingabe des Beschwerdegegners vom 11. November 2022 an die KESB habe offensichtlich nicht zum Ziel gehabt, den Beschwerdeführer "bevormunden" zu lassen. Vielmehr sei die Prüfung einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) beantragt worden; die KESB habe jedoch keine solche angeordnet. Selbst wenn die KESB – was vom Beschwerdegegner jedoch gar nicht beantragt worden sei – eine Beistandschaft angeordnet hätte, so hätte dies nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer deshalb sein Vermögen oder seinen Erbanspruch verloren hätte. Die Folge einer Beistandschaft wäre vielmehr gewesen, dass der Beschwerdeführer – je nach Art der Beistandschaft – in vermögensrechtlichen Belangen durch einen Beistand begleitet worden wäre. Schon allein deshalb hätte die Eingabe des Beschwerdegegners vom 11. November 2022 an die KESB die vom Beschwerdeführer behauptete Wirkung (Vermögensschaden) nicht zu bewirken vermocht, weshalb auf die Anzeige ohne Weiteres nicht einzutreten sei. Zum anderen handle es sich bei einer Betrugshandlung zum Nachteil eines Angehörigen um ein Antragsdelikt, wobei der Strafantrag innert einer Frist von drei Monaten seit Kenntnisnahme des relevanten Sachverhalts und der Täterschaft hätte gestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigener Aussage am 1. September 2023 vom fraglichen Schreiben erfahren, weshalb die Antragsfrist am 1. Dezember 2023 abgelaufen sei (Urk. 3 S. 1 f.).
- 4 - 3. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. April 2025 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) erhob der Beschwerdeführer am 30. April 2025 fristgerecht Beschwerde, wobei er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen (Urk. 2 S. 6). Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner lediglich eine Fürsorgerische Unterbringung beantragt habe. Vielmehr habe dieser wiederholt nach einem Bevormunden mit äusserster Strenge gefragt. Um dieses Ergebnis zu erzielen, habe er ein Dokument voller Unwahrheiten über ihn (den Beschwerdeführer) erstellt. Darin habe er sich zudem, ohne einen Anspruch darauf zu haben, das Eigentum am Unternehmen C._____ SA überschrieben. In der angefochtenen Verfügung sei die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon ausgegangen, dass er (der Beschwerdeführer) eine Anzeige wegen Art. 146 Abs. 1 StGB erstattet hätte. Aus dem Sachverhalt sei aber ohne Weiteres zu erkennen, dass es sich um einen Fall von Art. 146 Abs. 2 StGB handle. Abgesehen davon habe er das betrügerische Manöver seines Bruders den Zürcher Behörden mehrmals deutlich vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemeldet; diese hätten die Meldung jedoch fahrlässig ignoriert, was eine Rechtsverweigerung darstelle (Urk. 2 S. 1 ff.). 4. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 2'000.– zu leisten (Urk. 5). Nach rechtzeitigem Eingang der Kaution (vgl. Urk. 12) wurden die Akten der Staatsanwaltschaft eingeholt (Urk. 13; Urk. 15). 5. Am 2. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift vom 30. April 2025 ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des qualifizierten Betrugs i. S. v. Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt seien, weshalb die Tat von Amtes wegen zu verfolgen sei und das Antragserfordernis entfalle. Hervorzuheben seien die gezielte und planvolle Vorgehensweise des Beschwerdegegners, inklusive systematischer Falschdarstellungen
- 5 gegenüber der KESB und der Staatsanwaltschaft, was zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden geführt habe. Unter anderem habe der Beschwerdegegner an zwei Stellen im Schreiben an die KESB das Eigentum an der Firma C._____ SA fälschlicherweise sich selbst zugeschrieben. Zudem habe er ein Konto der Eltern im Betrag von ca. USD 580 000.– vollständig geleert. Des Weiteren habe er durch manipulative Massnahmen bewirkt, dass sich seine (des Beschwerdeführers) Kinder von ihm (dem Beschwerdeführer) entfremdet hätten (Urk. 9). 6. Am 30. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ergänzende Eingabe ein. Er machte insbesondere geltend, der Beschwerdegegner habe manipulatives "forum shopping" betrieben, indem er eine zuvor in London gegen ihn (den Beschwerdeführer) erstattete Anzeige zurückgezogen und in Zürich erneut eingereicht habe. Die Auswahl des Gerichtsstands sei Teil einer gezielten Strategie, um ihn maximal zu belasten. Somit habe der Beschwerdegegner verschiedene Verfahren in mehreren Staaten parallel angestrengt, bekannte Fehlinformationen systematisch weiterverbreitet und offizielle Verfahren als Mittel persönlicher Rache und finanzieller Vorteilnahme missbraucht (Urk. 18). 7. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten der am Obergericht hängigen, von ihm eingeleiteten Verfahren (u. a. auch UE250353-O; Urk. 20). Die Akten sah er am 31. Oktober 2025 in den Räumlichkeiten des Obergerichts ein (Urk. 23). 8. Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – abzuweisen ist, kann der vorliegende Entscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ergehen (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Demgegenüber verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310
- 6 - Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. w. H.). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/ 2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. w. H.). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner einen (versuchten) Betrug vor, indem er durch die Meldung an die KESB beabsichtigt habe, dass ihm (dem Beschwerdeführer) sämtliche Rechte entzogen würden, was dem Beschwerdegegner insbesondere die rechtswidrige Übernahme der Firma C._____ SA ermöglicht hätte (vgl. vorstehend E. I./1). Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen (Art. 110 Abs. 1 StGB) wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 146 Abs. 3 StGB). Die Eröffnung einer Untersuchung setzt diesfalls einen gültigen Strafantrag voraus. Fehlt ein solcher, sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, was zu einer Nichtanhandnahme führt (vgl. BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N. 9).
- 7 - 2.2 Der Strafantrag i. S. v. Art. 30 StGB ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletzten, es solle für einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Lebenssachverhalt Strafverfolgung stattfinden (vgl. BGE 147 IV 199 E. 1.3 m.w.H.). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Dies setzt die Kenntnis der Tat voraus (BSK StGB-RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 31 N. 6 m.w.H.). Zur Auslösung der Frist genügt das Bewusstsein, dass ein Delikt begangen worden ist. Ohne Belang bleibt das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation der Tat; auch Detailkenntnisse sind nicht erforderlich. Der Antragsberechtigte darf mit seinem Strafantrag nicht zuwarten, bis er genügend Beweismittel in Händen hält (BSK StGB-RIEDO, a. a. O., Art. 31 N. 15 f., 28 m.w.H.). 2.3 Der Beschwerdeführer gab an, das am 11. November 2022 bei der KESB eingereichte Schreiben seines Bruders am 1. September 2023 erstmals eingesehen zu haben (Urk. 15/3 F/A 10, 15). In jenem Zeitpunkt erlangte er Kenntnis von Tat und Täter, so dass die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags zu laufen begann. Der vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 2. April 2025 gestellte Strafantrag (Urk. 15/2) erfolgte verspätet. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, bereits im Oktober 2023 die Staatsanwaltschaft und am 11. März 2024 die Oberstaatsanwaltschaft über die vermeintlich betrügerischen Machenschaften seines Bruders in Kenntnis gesetzt zu haben (Urk. 15/3 F/A 18, 20 f.). Im Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft vom 11. März 2024 (Urk. 15/3 Beilage 8) – welches nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist erfolgte – geht es hauptsächlich um den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, eine Beamtin der Stadtpolizei Zürich hätte angeblich Dokumente aus den Akten entfernt, um seinem Bruder zu helfen. Ein explizit gestellter oder auch nur sinngemässer Strafantrag wegen eines angeblich durch den Beschwerdegegner begangenen bzw. versuchten Betrugsdelikts ist dem Schreiben, welchem Auszüge aus diversen, teilweise fremdsprachigen Dokumenten beigefügt wurden, nicht zu entnehmen. Auch den wunschgemäss durch die Stadtpolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft weitergeleiteten E-Mailnachrichten des Beschwerdeführers vom 3./ 4. September 2023 (Urk. 15/3 Beilage 10) ist kein Antrag auf strafrechtliche Verfolgung eines konkreten Lebenssachverhalts zu entnehmen. In Übereinstimmung mit
- 8 der angefochtenen Verfügung ist daher festzuhalten, dass ein rechtzeitiger Strafantrag nicht vorliegt. Folglich fehlt es hinsichtlich der Strafverfolgung des Beschwerdegegners wegen (versuchten) Betrugs i. S. v. Art. 146 Abs. 3 StGB an einer Prozessvoraussetzung. Eine Untersuchung wurde somit zu Recht nicht anhand genommen. 3. 3.1 Selbst wenn entgegen der vorherigen Ausführungen ein rechtzeitiger Strafantrag vorläge, erwiese sich die angefochtene Nichtanhandnahme dennoch als zulässig, da der fragliche Straftatbestand – wie nachfolgend dargelegt wird – eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Betrugstatbestand soll das Vermögen vor täuschungsbedingten Schädigungen schützen. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter beim Opfer durch eine arglistige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Opfer in einem solchen – bereits aus anderen Gründen vorhandenen – Irrtum bestärkt. Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt eine Vermögensdisposition treffen, die entweder das eigene Vermögen des Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten betreffen kann (Dreiecksbetrug). Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung des Vermögens sein, über das der Irrende verfügt hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht erforderlich, wobei der Täter den unrechtmässigen Vermögensvorteil entweder für sich selbst (eigennütziger Betrug) oder aber für einen Dritten (fremdnütziger Betrug) anstreben kann (zum Ganzen: SCHLEGEL in: Wohlers/ Godenzi/Schlegel [Hrsg.]: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 146 N. 1 ff.). 3.2 Im Schreiben vom 11. November 2022 an die KESB, welches im Namen des Beschwerdegegners sowie im Namen eines der Söhne des Beschwerdeführers, D._____, verfasst wurde, wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Be-
- 9 schwerdeführer seine Familienangehörigen in den vergangenen drei Monaten mit mehreren hundert E-Mails und WhatsApp-Nachrichten "bombardiert" habe, welche eine Vielzahl von schweren Beleidigungen und ernsthaften Drohungen enthalten hätten. Seine Aussagen seien wahnhaft und zeugten von einem überaus labilen psychischen Zustand. Es sei offensichtlich, dass er hilfsbedürftig sei, jedoch verweigere er jegliche Hilfeleistung durch seine Familie. Es müssten unverzüglich Massnahmen zu seinem und zum Schutz seiner Familienangehörigen ergriffen werden. Daher werde die fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zum Zweck seiner Betreuung und Behandlung beantragt. Eventualiter seien die für den Schutz des Beschwerdeführers und der Familienangehörigen erforderlichen (anderweitigen) erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen (Urk. 15/3 Beilage 3). 3.3 Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers geht aus dem genannten Schreiben weder ein Antrag auf "Bevormundung" oder Errichtung einer Beistandschaft (vgl. Art. 390 ff. ZGB) hervor, noch wird beantragt, dass ihm auf andere Weise die Verfügungsbefugnis über seine Finanzen entzogen werden solle. Es fehlt somit bereits an einem erkennbaren Vorsatz, die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beschränken oder ihm in finanzieller Hinsicht zu schaden. Ein versuchter Betrug liegt offensichtlich nicht vor, weshalb ein qualifizierter Betrug i. S. v. Art. 146 Abs. 2 StGB von Vornherein ausser Betracht fällt. Auch sonst ist nicht erkennbar, inwiefern das Schreiben an die KESB von strafrechtlicher Relevanz sein sollte. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, das Schreiben sei voller Lügen (Urk. 2 S. 1, 4; Urk. 9 S. 1; Urk. 18 S. 2; Urk. 15/3 F/A 5 f., 15), ohne genauer zu spezifizieren, welche Aussagen seiner Auffassung nach falsch sind (mit Ausnahme der angeblich fehlerhaften Darstellungen betreffend die Firma C._____ SA, als deren einziges, einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied indes nicht der Beschwerdeführer, sondern D._____ im Handelsregister verzeichnet ist). Dafür, dass der Beschwerdegegner in der Absicht an die KESB gelangte, dem Beschwerdeführer zu schaden, bestehen – entgegen dessen Darstellung – keinerlei Anhaltspunkte. Selbst wenn, entgegen der vorherigen Erwägungen, ein rechtzeitiger Strafantrag vorläge, wäre dennoch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen.
- 10 - 4. Nach dem Gesagten wurde eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner, welcher in das vorliegende Verfahren nicht involviert wurde, steht ebenfalls keine Entschädigung zu. Da ihm bereits die angefochtene Verfügung nicht mitgeteilt worden war (vgl. Urk. 3 S. 2), kann die Mitteilung des vorliegenden Beschlusses ebenfalls unterbleiben. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestätigung);
- 11 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Trottmann