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Zürich Obergericht Strafkammern 13.10.2025 UE250146

13 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,553 mots·~18 min·5

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250146-O/U/REA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Autolitano Verfügung und Beschluss vom 13. Oktober 2025 in Sachen A._____, MLaw, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. März 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 13. Juni 2024 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Betrugs und konstituierte sich als Privatkläger (Urk. 11/1). Die Anzeige steht im Zusammenhang mit einer zwischen dem Beschwerdegegner und dessen Bruder, C._____, ausgetragenen Schiedssache, in welcher der Beschwerdeführer als Schiedsrichter amtete. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, sich im Rahmen des auf den Schiedsspruch folgenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, das sich um das Schiedshonorar drehte (Verfahrens-Nr. 4A_30/2022), und des darauffolgenden Revisionsverfahrens (Verfahrens-Nr. 4F_16/2022) diverse strafbare Handlungen begangen zu haben. So soll der Beschwerdegegner, nachdem das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 4A_30/2022 seinen Antrag um aufschiebende Wirkung abgewiesen hatte, zunächst seine Vertreterin, Rechtsanwältin D._____, dazu veranlasst haben, eine gefälschte Rechnung betreffend die Schiedskosten, lautend auf die E._____ AG, beim Beschwerdeführer zu bestellen. Damit hätten die Schiedskosten in die Buchhaltung der E._____ AG aufgenommen werden sollen. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Rechnung gefälscht habe, habe der Vater des Beschwerdegegners, B._____, sodann einen inhaltlich unwahren Buchhaltungsbeleg erstellt. Am 27. April 2022 habe die E._____ AG eine von ihr später als Fehldisposition bezeichnete Zahlung in der Höhe von Fr. 79'600.– auf das Konto der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers getätigt. Der Beschwerdegegner habe somit veranlasst, dass mittels gefälschten Buchhaltungsbelegen die E._____ AG seine privaten Aufwendungen (Schiedshonorar) aus dem Geschäftsvermögen beglichen habe. Damit habe der Beschwerdegegner die öffentliche Hand sowie die E._____ AG geschädigt. Ab dem 27. April 2022 habe der Beschwerdegegner nur noch deswegen vor Bundesgericht prozessiert, um sich bei einer Gutheissung der Beschwerde das aus der E._____ AG herausgeschleuste Geld selbst zuzueignen. Im darauffolgenden Revisionsverfahren 4F_16/2022 vor Bundesgericht habe dieser sodann betrügerisch bestreiten lassen, dass er zur Zahlung seiner Privatausgaben mit gefälschten Belegen Geld aus der E._____ AG herausge-

- 3 schleust habe. Durch diesen mutmasslichen Prozessbetrug habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Betrag von insgesamt Fr. 85'350.– geschädigt (Urk. 2 und Urk. 11/1). 2. Mit Verfügung vom 27. März 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs etc. nicht an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 11/5). 3. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2025 fristgerecht Beschwerde ein und stellt folgende Anträge (Urk. 2, Urk. 4, Urk. 5 und Urk. 11/7): « 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. März 2025 im Verfahren … sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Betrugs und/oder Urkundenfälschung anhand zu nehmen, über die gegen B._____ auszufällende Strafe zu verfügen sowie den B._____ zu verpflichten, dem Zivilkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 85'350.– nebst Zins zu 5% seit 25. November 2022 zu bezahlen. 3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigung sei dem Endentscheid vorzubehalten. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des B._____. Subeventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.» Zudem stellt er folgenden prozessualen Antrag (Urk. 2): «Es seien die vorinstanzlichen Verfahrensakten und die bundesgerichtliche Akte zum Fall 4F_16/2022 beizuziehen.» Am 30. April 2025 ging die vom Beschwerdeführer verlangte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– ein (Urk. 6 und Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft reichte die Verfahrensakten elektronisch ein (Urk. 10 und Urk. 11). Da der Beschwerdeführer (i) bereits im Rahmen seiner Strafanzeige die wesentlichen Aktenstücke des Revisionsverfahrens 4F_16/2022, auf welche er den Vorwurf des Prozessbetrugs stützt, als Beilagen eingereicht hatte, (ii) diese Akten – wie soeben erwähnt – als Urk. 11

- 4 beigezogen sind, der Beschwerdeführer (iii) in der Beschwerde nicht präzisiert ausführt, inwiefern weiterführende Aktenstücke oder Erkenntnisse mit dem Beizug der Verfahrensakten zu erwarten wären, und schliesslich (iv) die bundesgerichtlichen Verfahrensakten hier nicht von Relevanz sind (vgl. E. III./2.4), ist das Gesuch um Beizug der bundesgerichtlichen Akten abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif. Infolge Abwesenheit des Kammerpräsidenten ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als ursprünglich angekündigt (Urk. 6). II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Eintretensvoraussetzungen und damit auch die Beschwerdelegitimation sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) hat die beschwerdeerhebende Person auch ihr Beschwerderecht konkret darzutun, soweit dieses nicht offensichtlich ist (Urteile des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 und 1B_55/2021 / 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, je m. w. H.). Diese Substantiierungsobliegenheit gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 und 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich UE230439-O vom 15. Oktober 2024 E. II./2.1.; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Zwar weist die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Es kann indes nicht jeder Begründungsmangel,

- 5 der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Bei fachkundigen Personen kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO, je m. w. H.) 2.2. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), mithin Träger des durch die mutmasslich verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 150 IV 405 E. 3.2; BGE 148 IV 170 E. 3.2; BGE 145 IV 433 E. 3.6; BGE 143 IV 77 E. 2.2). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGE 138 IV 258 E. 2.3; je m. w. H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_139–141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1).

- 6 - 2.3. Der juristisch versierte Beschwerdeführer führt zur Beschwerdelegitimität in seiner Beschwerde einzig aus, dass er Strafanzeige eingereicht, sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert habe und durch das Beschwerdeobjekt beschwert sei (Urk. 2 Ziff. I./1). Mit diesen nur kurz und allgemeingehaltenen Ausführungen kommt er seiner Substantiierungsobliegenheit nicht rechtsgenügend nach, zumal seine Beschwerdelegitimation – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. II./2.4 f.) – nicht offensichtlich ist. Da dafür weder ein Versehen noch ein unverschuldetes Hindernis ersichtlich ist, ist keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom 31. März 2025 E. 1.3.1; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). 2.4. Der Beschwerdeführer weist sowohl in seiner Strafanzeige als auch in seiner Beschwerde zwar wiederholt auf die öffentlichen Interessen an der Strafuntersuchung hin. So u. a. am Schluss seiner Beschwerde (Urk. 2 Ziff. IV./45): «Nebst dem öffentlichen Interesse daran, dass sämtliche als Offizialdelikt eingestuften Betrugsfälle und Urkundendelikte lückenlos aufgeklärt und geahndet werden und dass nicht durch betrügerische Machenschaften der Zivilprozess als geordnetes Verfahren angegriffen wird, entspricht es dem öffentlichen Interesse der Steuergerechtigkeit, dass auch Grossindustriellen-Erben korrekt Steuern und Abgaben bezahlen. Verstösse gegen diese Regeln der Gemeinschaft sind derart schwerwiegend, dass mit Sanktionen darauf geantwortet werden muss.» Inwiefern das beanzeigte Verhalten, insbesondere die mutmasslichen Urkundendelikte, indes seine eigenen Interessen tangiert, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar. Entsprechend ist fraglich, ob er in seiner Rolle als Einzelschiedsrichter durch das beanzeigte Verhalten beschwert und entsprechend überhaupt beschwerdelegitimiert ist. Dieser Frage schenkte bereits das Bundesgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens (Verfahrens-Nr.: 4F_16/2022 publiziert als BGE 149 III 93) besondere Beachtung: Obwohl grundsätzlich die Befugnis zur Einreichung eines Revisionsgesuchs gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG den Parteien des vorangehenden Verfahrens, nicht jedoch der Vorinstanz bzw. der urteilenden Instanz, sei dies ein staatliches Gericht, sei dies ein Schiedsgericht, zukommt, bejahte das Bundesgericht letztlich im Sinne einer Ausnahme die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Dies mit der Begrün-

- 7 dung, dass zum einen die Herabsetzung des Honorars, welches ihm gestützt auf das Schiedsmandat persönlich zustehe, zum andern die Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit welchen er belastet wurde, seine persönliche Betroffenheit begründe (BGE 149 III 93 E. 1.2 ff.). Gleich dürfte es sich vorliegend in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 StGB verhalten; so kann der Beschwerdeführer diesbezüglich durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft als beschwert betrachtet werden, zumal bei Straftaten gegen das Vermögen der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person gilt und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – wenngleich nicht im Rahmen seiner Ausführungen betreffend die Beschwerdelegitimation – geltend macht, durch den mutmasslichen Prozessbetrug im Betrag von Fr. 85'350.– (Schiedskosten von Fr. 66'600.– zzgl. Verfahrenskosten vor Bundesgericht von Fr. 18'750.–) geschädigt worden zu sein (Urk. 2 Ziff. IV./43; vgl. auch Urk. 11/1 Ziff. III./39). Dies, obschon fraglich und im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde näher zu prüfen ist, ob die geltend gemachte Schädigung tatsächlich eine unmittelbare Folge des mutmasslichen Irrtums ist bzw. deren Motivzusammenhang zweifelhaft ist. Für die Zulässigkeit der Beschwerde reicht indes eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus (vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.4 m. w. H.). 2.5. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf die beanzeigten Urkundendelikte verhält es sich indes anders. So dienen die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Private Interessen können hingegen nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet, etwa, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_139–141/2019 vom 22. Oktober 2019, E. 3.1.2 und 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1, je m. w. H.). In Bezug auf das mutmasslich versuchte Urkundendelikt zur Erlangung einer falschen Rechnung sowie jenes des gefälschten Buchhaltungsbeleges führt der Beschwerdeführer selbst

- 8 wiederholt aus, diese sollen dazu gedient haben, private Aufwendungen des Beschwerdegegners aus dem Geschäftsvermögen der E._____ AG zu begleichen, wodurch Letztere geschädigt und Kantone, wie auch der Bund, um Steuereinnahmen geprellt worden seien (Urk. 2 Ziff. III./7 und Ziff. IV./33 und 45 sowie Urk. 11/1 Ziff. II./12). Dass der mutmasslich gefälschte Buchhaltungsbeleg gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sodann im Rahmen des Revisionsverfahrens 4F_16/2022 zur Plausibilisierung der Zahlung der E._____ AG, mithin zur Täuschung der Richter genutzt worden sein soll, vermag daran nichts zu ändern, zumal zum mutmasslichen Tatzeitpunkt ein mögliches Revisionsverfahren von den möglichen Tatbeteiligten nicht antizipiert werden konnte. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn hingegen in Bezug auf die beanzeigten Urkundendelikte im Rahmen des Revisionsprozesses 4F_16/ 2022, konkret durch die Erstellung einer mutmasslich inhaltlich falschen «Chronologie der Ereignisse» und eines «Auszug[s] aus der Vereinbarung vom 4. Juni 2014, S. 1, 2, 8 und 13», eine unmittelbare Verletzung der privaten Interessen des Beschwerdeführers denkbar wäre, wurde diese im Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerdelegitimation nicht rechtsgenügend geltend gemacht. 2.6. Nach dem Dargelegten ist abschliessend festzuhalten, dass die Beschwerdelegitimation ungenügend begründet wurde. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Zudem fehlt es dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beanzeigten Urkundendelikten an der Geschädigtenstellung. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. III. 1. 1.1. Nachdem auf die Beschwerde in Bezug auf die beanzeigten Urkundendelikte nicht einzutreten ist (E. II./2.7), bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung in Bezug auf den beanzeigten Prozessbetrug zu Recht nicht an die Hand nahm.

- 9 - 1.2. Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen. Es handelt sich um einen strukturellen Sonderfall des Betrugstatbestands gemäss Art. 146 StGB – einen Dreiecksbetrug im Prozessrechtsverhältnis (vgl. dazu den Leitentscheid BGE 122 IV 197 E. 2). 2. 2.1. Vorliegend waren im (bundesgerichtlichen) Beschwerdeverfahren 4A_30/2022 u. a. die vom Beschwerdeführer im Schiedsverfahren AR.2020.3 festgesetzten Verfahrenskosten von total Fr. 96'600.– (Schiedsrichterhonorar inkl. kanzellarischer Aufwand) strittig. Da das Bundesgericht auf die Beschwerde eintrat, setzte es sich materiell mit den Kosten auseinander, wobei es diese als offensichtlich übersetzt erachtete und auf Fr. 30'000.– herabsetzte (Urteil des Bundesgerichts 4A_30/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3.4.7 f.). Obwohl der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft, im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sein Beschwerderecht institutionell missbraucht zu haben und seit dem 27. April 2022 kein schutzwürdiges Interesse mehr an seiner Bundesgerichtsbeschwerde gehabt zu haben (Urk. 11/1 Ziff. II./14), bezieht sich der beanzeigte Prozessbetrug nicht auf das Beschwerdeverfahren 4A_30/2022, sondern auf das Revisionsverfahren 4F_16/2022. Dies erscheint vor dem Hintergrund, (i) dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nicht vorwirft, den Irrtum im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bewirkt oder bestärkt zu haben, (ii) dass die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren geltende Entreicherung sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf die E._____ AG bezieht und (iii) des Umstandes, dass das Eintreten auf die Beschwerde alleine nicht zu einem materiell unbegründeten schädigenden Bundesgerichtsentscheid für den Beschwerdeführer führen konnte, als sachlogisch. Entsprechend versucht der Beschwerdeführer, einen Prozessbetrug im Rahmen des von ihm initiierten Revisionsverfahrens 4F_16/2022 zu konstruieren (vgl. dazu nachfolgend Erw. III./2.2). 2.2. Im Rahmen dieses Revisionsverfahrens habe der Beschwerdegegner nämlich – so der Vorwurf des Beschwerdeführers – mutmasslich betrügerisch bestreiten

- 10 lassen, dass er zur Zahlung seiner Privatausgaben mit gefälschten Belegen Geld aus der E._____ AG herausgeschleust gehabt habe (Urk. 2 Ziff. IV./22 und 25). Dazu habe dieser von seiner Rechtsanwältin mutmasslich wortreiche, inhaltlich falsche Rechtsschriften verfassen und zusammen mit mutmasslich inhaltlich unwahren Beweisbeilagen ins Recht legen lassen (Urk. 2 Ziff. IV./26 und 28 sowie Urk. 11 Ziff. III./42). 2.3. Es trifft zwar zu, dass der Ausgang des Revisionsverfahrens für den Beschwerdeführer vermögensrelevante Folgen zeitigte. Wäre er mit seinem Revisionsgesuch durchgedrungen, hätte er betreffend das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren einen Nichteintretensentscheid erwirken können und damit verbunden ein Wiederaufleben der ursprünglich durch ihn festgesetzten Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer übergeht jedoch, dass der von ihm geltend gemachte Irrtum, nämlich das durch das Bundesgericht angeblich verkannte, nicht vorhandene schutzwürdiges Interesse des Beschwerdegegners an der Bundesgerichtsbeschwerde, sich auf das Beschwerdeverfahren bezieht und das Revisionsverfahren dazu dienen sollte, das gestützt auf diesen mutmasslichen Irrtum gefällte Urteil zu revidieren. Dabei sollte die Revision jedoch nicht die Neubeurteilung der Verfahrenskosten, sondern vielmehr ein Nichteintreten und – damit verbunden – ein Wiederaufleben der ursprünglich durch den Beschwerdeführer festgesetzten Verfahrenskosten bewirken. So machte der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend, dass das Bundesgericht sich betreffend die Rechtmässigkeit der Verfahrenskosten bzw. seines Honorars in einem Irrtum befunden habe. Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich der von ihm geltend gemachte Prozessbetrug als unbegründet, zumal sich die mutmasslichen Täuschungshandlungen sowie der behauptete Irrtum nicht auf die Rechtmässigkeit der Verfahrenskosten und damit auf den geltend gemachten Vermögensschaden beziehen und die Kürzung der Verfahrenskosten nicht als materiell unbegründet betrachtet werden kann. 2.4. Bleibt zu erwähnen, dass gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision in Zivilsachen einzig gestützt auf eine bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung existierenden Tatsache (unechtes Novum) verlangt werden kann und Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, ausdrücklich ausgeschlossen sind. Entspre-

- 11 chend hält die Staatanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass die Geschehnisse, welche sich nach dem 3. Mai 2022 zugetragen haben, beim Bundesgericht keinen Irrtum hervorrufen konnten (Urk. 3/1 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 4F_16/2022 vom 25. November 2022, E. 2.2 ff.). Dies bleibt sodann auch vom Beschwerdeführer unbestritten bzw. wird seinerseits bestätigt, wobei er in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass das Bundesgericht gestützt auf die mutmasslich betrügerischen Bestreitungen des Beschwerdegegners den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht habe anwenden können (Urk. 2 Ziff. IV./24 f.). Dabei verkennt er, dass das Bundesgericht im Revisionsurteil 4F_16/2022 gerade nicht auf die mutmasslich unwahren Bestreitungen des Beschwerdegegners, sondern vielmehr auf unstrittige Tatsachen abstellte. So hält es einzig fest: «Sie [die Argumentation/Erklärung des Beschwerdeführers] wird aber vom Revisionsgesuchsgegner 1 [vorliegend Beschwerdegegner] in Abrede gestellt.», weiter erwägt es: «Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die vom Revisionsgesuchsteller [vorliegend Beschwerdeführer] vorgetragene Erklärung sei derart zwingend und auf der Hand liegend, dass sie gewissermassen zu einer objektiv gegebenen Tatsache kondensiere.» und begründet dies schliesslich wie folgt (Hervorhebungen redaktionell): «Die Tatsache allein, dass durch die E._____ AG am 26. April 2022 eine Zahlung von Fr. 79’600.– mit dem Vermerk «Schiedssache» auf dem Konto der Anwaltskanzlei F._____ AG einging, belegt nicht, dass der Revisionsgesuchsgegner 1 [vorliegend Beschwerdegegner] zum eigenen rechtswidrigen Vorteil Beschwerde geführt hätte und ihm daher das Rechtsschutzinteresse abging. Dass der gemäss der angefochtenen Schiedsverfügung geschuldete Betrag bezahlt wurde, ist angesichts der verweigerten aufschiebenden Wirkung folgerichtig. Dass die Zahlung nicht durch den Schuldner, B._____, sondern durch die E._____ AG, also durch eine Dritte, erfolgte, ist nicht per se rechtswidrig und offenbart für sich allein kein treuwidriges Verhalten, das zum Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses führen müsste.» (Urteil des Bundesgerichts 4F_16/2022 vom 25. November 2022, E. 2.4, Urk. 11/2/1 S. 9 f.). 2.5. Nach dem Erwogenen lässt sich festhalten, dass sämtliche beanzeigten Geschehnisse, welche sich nach dem 3. Mai 2022 ereigneten, zum Vornherein keinen Irrtum beim Bundesgericht hervorrufen konnten. Hinzu kommt, dass ohnehin weder

- 12 zwischen den mutmasslichen Täuschungshandlungen und dem mutmasslichen Irrtum noch zwischen dem mutmasslichen Irrtum und der geltend gemachten Vermögensschädigung ein tatbestandsmässiger Motivzusammenhang auszumachen ist. 3. Die Einstellungsverfügung vom 27. März 2025 erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig. Dass dies teilweise mit einer anderen Begründung als jene der Staatsanwaltschaft geschieht, ist unerheblich, da die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Motivsubstitution, mit der ein Sachverhalt mit anderen Argumenten im Ergebnis rechtlich gleich gewürdigt wird, ist zulässig. Ein Gericht kann eine Beschwerde mithin mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. für das Bundesgericht u. a. BGE 137 III 385 E. 3 m. w. H.; vgl. zur Motivsubstitution durch die Beschwerdeinstanz insbes. die Urteile des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 sowie 1B_460/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’600.– festzusetzen und vom geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution ist dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihm ist daher mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 13 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beizug der bundesgerichtlichen Akten zum Fall 4F_16/2022 wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’600.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. 3. Der Rest der Sicherheitsleistung wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be-

- 14 schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Autolitano

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