Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250094-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichterin Dr. iur. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 18. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 2. B._____, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Februar 2025
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 8. Dezember 2019 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellen. Er warf ihr vor, sie habe ihn gegenüber den Behörden mehrfach falsch angeschuldigt, die Rechtspflege irregeführt und eventualiter ein falsches Zeugnis abgelegt (Urk. 23/1/1). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sistierte das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2020. Gleichentags erhob sie Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrerer von der Beschwerdegegnerin gegen ihn erhobener Vorwürfe (Urk. 20/1/20/2). Mit Urteil vom 16. November 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer schuldig in Bezug auf die Vorwürfe betreffend Anklageziffern 1 (teilweise), 4 und 8 (Urk. 20/1/22/31). Mit (Berufungs-)Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorwürfe betreffend Anklageziffern 4 und 8 schuldig gesprochen, hinsichtlich der weiteren Anklagepunkte hingegen freigesprochen (Urk. 17/112 = Urk. 20/1/23/13 [S. 56], Verfahrens-Nr. SB210183-O). Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin betreffend falsche Anschuldigung etc. mangels hinreichenden Tatverdachts ein (Urk. 3 = Urk. 23/5/3). 2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2025 rechtzeitig (vgl. Urk. 23/5/5) Beschwerde (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin. 3. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 6), die er innert Frist leistete (Urk. 7 f.). Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 10. April 2025 vernehmen (Urk. 11) und reichte ihre Akten (betreffend
- 3 die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin, Verfahrens-Nr. …) elektronisch ein (Urk. 13 sowie Urk. 23 [ergänzte Version]). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 25. April 2025 vernehmen (Urk. 14). Am 2. Mai 2025 wurden die Akten des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Verfahrens-Nr. SB210183-O, beigezogen (Urk. 16; Urk. 17). Am 6. Mai 2025 wurden die zugehörigen Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft (betreffend die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer) beigezogen (Urk. 19 f.). Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 25). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). 2. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. Abs. 1 lit. a und b). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1). Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch und eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht kommt. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil BGer 7B_105/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.2.1). 3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss dem Urteil vom 9. Juni 2022 hätten die Vorwürfe betreffend die Sachverhalte der Anklageziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7 nicht erstellt werden können. So habe das Obergericht etwa in Bezug auf die Anklageziffer 3 festgestellt, dass es am 14. Juli 2019 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwer-
- 4 degegnerin gekommen sei. Es habe aber nicht erstellt werden können, wer welche Aggressionen und den Faustschlag getätigt habe. Entsprechendes gelte auch für Anklageziffer 6 (Urk. 3 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers in weiteren Anklagepunkten fehle es an einem Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB und Art. 304 StGB. Es liege insbesondere kein hinreichender Verdacht auf einen direkten Vorsatz betreffend die Unwahrheit ihrer Aussagen vor (ebd. S. 3). Der Tatbestand von Art. 307 Abs. 1 StGB sei ein Sonderdelikt und in Bezug auf die Beschwerdegegnerin nicht einschlägig (ebd. S. 3). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die kantonalen Gerichte hätten in Bezug auf die überwiegende Mehrheit der Vorwürfe Freisprüche gefällt und dies unter anderem damit begründet, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 2 S. 3 [lit. c]). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Dezember 2019 habe sie gelogen, was auch das Obergericht bestätigt habe (ebd. [lit. d]). Der Beschwerdeführer zitiert das obergerichtliche Urteil vom 9. Juli 2022, demzufolge die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Bahnhof C._____ (9. August 2019) "bewusst wahrheitswidrig" belastet habe (ebd. S. 3 f. [lit. d] mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.1.2 [S. 8 f.]). Er zitiert weitere Passagen aus dem erwähnten Urteil, etwa zum Vorwurf der Gefährdung des Lebens betreffend Anklageziffer 1, wonach die Aussagen der Beschwerdegegnerin "nicht nachvollziehbar" gewesen seien (Urk. 2 S. 4 [lit. f] mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.4.3 [S. 20 f.]). Auch in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 2 (Freiheitsberaubung und Drohung) seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin dem Obergericht zufolge "nicht ohne Weiteres nachvollziehbar" (Urk. 2 S. 4 f. [lit. g], mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.5.3 [S. 23 f.]). Weitere Aussagen im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen seien (sinngemäss) wahrheitswidrig (Urk. 2 S. 5 [lit. g]). Betreffend Anklageziffer 3 (einfache Körperverletzung) habe das Obergericht festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber D._____ einerseits und E._____ andererseits miteinander nicht vereinbare Versionen geschildert habe (ebd. S. 5 f. [lit. h] mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.6.3 [S. 25]). Das Obergericht habe betreffend den Vor-
- 5 wurf der Gefährdung des Lebens gemäss Anklageziffer 6 festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin das Kerngeschehen erst in der zweiten Einvernahme wiedergegeben habe, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass dies bereits in der ersten Einvernahme geschehe (Urk. 2 S. 6 [lit. i] mit Hinweis auf Urk. 17/112 E. II.9.3 [S. 31 f.]). Das Obergericht habe auch festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn die Beschwerdegegnerin einerseits angebe, sie und der Beschwerdeführer hätten gegenüber der ausgerückten Polizei angegeben, es habe sich um einen "harmlosen Ehestreit" gehandelt, andererseits aber geltend mache, sie habe sich wenige Augenblicke zuvor in Lebensgefahr befunden (ebd.). Der Beschwerdeführer führt abschliessend aus, es gehe vorliegend um die Frage der falschen Anschuldigung wider besseres Wissen. Zumindest die wahrheitswidrigen Aussagen der Beschwerdegegnerin zum Vorfall am Bahnhof C._____ seien tatbestandsmässig (Urk. 2 S. 7 [lit. k] mit Hinweis auf ebd. S. 3 [lit. d]). Die weiteren erwähnten Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien ebenfalls zu untersuchen. Es gehe vorliegend nicht bloss um Übertreibungen. 4.2. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die obergerichtlichen Freisprüche im Wesentlichen "in dubio pro reo" erfolgt seien (Urk. 11 Ziff. 1). Weiter sei fraglich, ob die Beschwerdegegnerin den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfülle, da ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits hängig gewesen sei, als sie erstmals befragt worden sei bzw. ihre späteren Anzeigen erstattet habe (ebd. Ziff. 2 mit Hinweis auf den Grundrapport der Stadtpolizei Zürich vom 2. Oktober 2019, Urk. 20/1/1/1). Das Obergericht habe keine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin erstattet. Dies zeige, dass gegen sie kein Anfangsverdacht bestehe (ebd. Ziff. 3). 4.3. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2025 aus, sie habe in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gelogen, sondern wahrheitsgemäss ausgesagt (Urk. 14). 4.4. In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, aus dem Überwachungsvideo betreffend den Vorfall vor der Börse C._____ bzw. aus dem obergerichtlichen Urteil ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin gelogen habe (Urk. 25). Weiter verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Strafanzeige des Beschwerdeführers sich
- 6 nicht auf den im Grundrapport vom 2. Oktober 2019 (Urk. 20/1/1/1) aufgeführten Vorfall beziehe, sondern auf spätere, von der Beschwerdegegnerin "erfundene" Vorwürfe (Urk. 25). Der Vorfall am Bahnhof (bzw. Börse) C._____ sei wegen Tatsachenwidrigkeit nicht zur Anklage (gegen den Beschwerdeführer) gebracht worden. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach bei vorbestehender Rechtshängigkeit Falschaussagen nicht tatbestandsmässig seien, sei unzutreffend. Angesichts der bereits vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erstatteten Strafanzeige sei das Obergericht nicht gehalten gewesen, ebenfalls Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin zu erstatten (ebd.). 5. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Zudem muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen, wobei Eventualabsicht genügt. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 f.; Urteile BGer 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 6B_175/ 2019 vom 9. August 2019 E. 3; 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (vgl. Urteil BGer 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2022 in Bezug auf die Anklageziffern 4 und 8 schuldig gesprochen. Im Übrigen, das heisst hinsichtlich der Anklageziffern 1, 2, 3, 5, 6 und 7, wurde er freigesprochen (Urk. 17/112 S. 56; vgl. ebd. Anklageschrift).
- 7 - 6.2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 307 Abs. 1 StGB (Falsches Zeugnis) als Sonderdelikt in Bezug auf die Beschwerdegegnerin nicht einschlägig ist, da sie nicht als Zeugin, sondern (aufgrund ihrer Stellung als Privatklägerin) als Auskunftsperson befragt wurde (Urk. 20/1/11/1; Art. 178 lit. a StPO). 6.3. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall am Bahnhof C._____ vom 9. August 2019 (Urk. 2 S. 3 f. [lit. d]) ist Folgendes zu bemerken: Der betreffende Vorfall (vgl. etwa Urk. 20/1/1/11 S. 7 f. [Ermittlungsbericht] sowie die Aufzeichnung des Polizeinotrufs, Urk. 20/1/1/10) bzw. die betreffenden Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer waren nicht Gegenstand der Anklageschrift vom 15. Juni 2020 (vgl. Urk. 17/112 Anklageschrift). Das Obergericht befasste sich jedoch im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin mit dem Vorfall (Urk. 17/112 E. II.1.2 [S. 8 ff.]). Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich zuzustimmen, dass das Obergericht festgestellt hat, die Beschwerdegegnerin habe ihn am 9. August 2019 gegenüber der Polizei (Urk. 20/1/1/10) und am 18. Dezember 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. 20/1/3/6) bewusst wahrheitswidrig beschuldigt, sie körperlich angegangen zu haben (Urk. 17/112 E. II.1.2 [S. 8 ff.]; siehe auch Urk. 20/1/1/11 S. 7 f. [Ermittlungsbericht]). Dem Obergericht zufolge ist von einer eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Aus den Untersuchungsakten betreffend das gegen die Beschwerdegegnerin eröffnete Verfahren wegen falscher Anschuldigung (vgl. Urk. 23) geht nicht hervor, ob sich dieses auch auf die erwähnten Anschuldigungen betreffend den Vorfall am Bahnhof C._____ erstreckt. In der (allgemein gehaltenen) Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2019 wird der Vorfall nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. Urk. 23/1/1). Die Einstellungsverfügung, die Anlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegeben hat, hat den Vorfall vom Bahnhof C._____ offensichtlich nicht zum Gegenstand (vgl. Urk. 3). Sie befasst sich ausschliesslich mit den Vorfällen, die zur Anklage gebracht wurden und hinsichtlich derer der Beschwerdeführer freigesprochen wurde (ebd. E. 3.2). Mit anderen Worten ist der Vorwurf der falschen Anschuldigung betreffend den Vorfall am Bahnhof C._____ auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zur Ermittlung des Verfahrensstands bzw. um festzustellen, ob diesbezüglich jemals ein Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin eröffnet
- 8 wurde, wird sich der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft wenden müssen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten. Die betreffenden Ausführungen des Obergerichts zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin sind indes für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung. 6.4. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 1 (mehrfache Gefährdung des Lebens / einfache Körperverletzung, 24.–25. Juni 2019) der Anklage vom 15. Juni 2020 (Urk. 17/112 [Anklageschrift]) ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass das Obergericht die betreffenden Aussagen der Beschwerdegegnerin als "nicht realistisch" und "nicht nachvollziehbar" bezeichnet hat. Bemerkenswert sei, so das Obergericht, dass sie einen massiven Vorfall erwähnt, diesen aber nur in wenigen Sätzen geschildert habe (Urk. 17/112 E. II.4.3 [S. 20 f.]). Dieser Einschätzung ist nicht zu widersprechen. Das Obergericht ging zudem von einer grundsätzlich eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 17/112 E. II.1.2). Dass sie aber konkret in Bezug auf den Vorfall vom 24.–25. Juni 2019 bewusst die Unwahrheit gesagt hätte, lässt sich daraus nicht ableiten. Unbestritten ist, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien kam, ausgelöst wegen eines Streits um Kokain (vgl. etwa Urk. 17/103 S. 15 f.). Konkret erstellt ist (einzig), dass der Beschwerdeführer sich mit einem Biss in den Arm der Beschwerdegegnerin befreite, nachdem sie seinen Kopf zwischen ihre Oberschenkel eingeklemmt hatte. Es ist angesichts eines entsprechenden "gegenseitigen Gerangels" (vgl. Urk. 20/1/22/31 S. 69 f.) möglich, dass die Beschwerdegegnerin die Situation (gegebenenfalls wegen Drogeneinflusses) anders wahrgenommen oder die seitens des Beschwerdeführers erfolgte Aggression schlicht übertrieben dargestellt hat. Im ersten Fall fehlte es am nötigen Vorsatz der falschen Anschuldigung, im zweiten Fall (Übertreibung) fehlte es an der objektiven Tatbestandsmässigkeit. Jedenfalls liesse sich der Vorwurf der falschen Anschuldigung – an deren Nachweis, wie erwähnt, hohe Anforderungen zu stellen sind – aller Wahrscheinlichkeit nach nicht rechtsgenügend erstellen, zumal nicht ersichtlich ist, welche weiteren Beweise (ausser erneuten Einvernahmen der Parteien) die Staatsanwaltschaft noch erheben könnte. Potentielle Zeugen oder Sachbeweise existieren nicht. Somit erfolgte die Einstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf den Vorfall vom 24.– 25. Juni 2019 zu Recht.
- 9 - 6.5. Hinsichtlich Anklageziffer 2 (Freiheitsberaubung und Drohung, Balkon eines Hotelzimmers, 9. Juli 2019) ist zutreffend, dass das Obergericht die Darstellung der Beschwerdegegnerin in mehrfacher Hinsicht als "nicht ohne Weiteres nachvollziehbar" bezeichnet und deren Widersprüche aufgezeigt hat (Urk. 17/112 E. II.5.3 [S. 23 f.]). Auffällig ist laut dem Obergericht auch, dass die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Raumpflegerin des Hotels (vgl. Urk. 20/1/3/3 F/A 48 f.; Urk. 20/ 1/3/6 F/A 11 f.) sich an einen derartigen Vorfall nicht habe erinnern können (Urk. 17/ 112 E. II.5.3 [S. 23]). Unbestritten ist, dass es zum Streit zwischen den Parteien kam und die Beschwerdegegnerin sich bei Eintreffen der Polizei auf dem Balkon des Hotelzimmers befand (vgl. Urk. 17/103 S. 17). Ob ein Aussperren erfolgte, liess sich laut dem Obergericht nicht feststellen. Die Widersprüche in der Darstellung der Beschwerdegegnerin (etwa betreffend die Frage, wer die Polizei verständigte [Urk. 20/1/22/31 E. III.13.3, S. 71], oder die Dauer des behaupteten Aussperrens [Urk. 17/112 E. II.5.3, S. 23 f.]) lassen aber wiederum nicht den Schluss zu, sie hätte bewusst die Unwahrheit gesagt. Das Bezirksgericht erwog denn auch, die Darstellung der Beschwerdegegnerin sei "nicht undenkbar" (Urk. 20/1/22/31 E. III.13.3, S. 72). Angesichts dieser Ausgangslage wird sich ein entsprechender Anklagesachverhalt betreffend falsche Anschuldigung nicht rechtsgenügend erstellen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin betreffend den Vorfall vom 9. Juli 2019 demzufolge zu Recht eingestellt. 6.6. Im Zusammenhang mit Anklageziffer 3 (Faustschlag ins Gesicht, 14. Juli 2019) ist dem Obergericht zufolge unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Das Obergericht hat festgestellt, dass nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, wer welche Aggressionen ausgeübt hat. Zeugen hätten von einem "harmlosen Streit" gesprochen, bei dem sich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin "ein bisschen geschlagen" hätten. Das Obergericht bezeichnete die Darstellung der Beschwerdegegnerin betreffend den Faustschlag (wie schon die Vorinstanz) als fragwürdig und erwähnte weitere Widersprüche in ihrer Darstellung (Urk. 17/112 E. II. 6.3 [S. 24 ff.], etwa mit Hinweisen zum behaupteten Versuch des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin die Treppe hinunterzustossen, Urk. 20/1/3/6 F/A 24 ff. und Urk. 20/1/4/7 F/A 59 ff.). Bei dieser Beweislage, na-
- 10 mentlich auch aufgrund der Aussage der Zeugin E._____, wonach sich beide Parteien "ein bisschen geschlagen" hätten (Urk. 20/1/4/7 F/A 48), wird sich ein Anklagevorwurf im Sinne einer falschen Anschuldigung wegen eines Faustschlags kaum rechtsgenügend erstellen lassen. Wenn überhaupt, dürfte es sich bei dem von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf um eine (im Sinne von Art. 303 StGB nicht tatbestandsmässige) Übertreibung gehandelt haben. Die Einstellung betreffend den Vorfall vom 14. Juli 2019 erfolgte somit zu Recht. 6.7. In Bezug auf Anklageziffer 6 (Gefährdung des Lebens durch Würgen, 19. August 2019) ist dem Obergericht zufolge ebenfalls unbestritten, dass es zwischen den Parteien zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Das Obergericht liess sich von der Darstellung der Beschwerdegegnerin zum Kerngeschehen jedoch nicht überzeugen, da diese aus verschiedenen Gründen "Fragen nach der Glaubhaftigkeit" aufwerfe bzw. "nicht ohne Weiteres nachvollziehbar" sei (Urk. 17/112 E. II.9.3 [S. 31 f.] mit Hinweisen auf Urk. 20/1/3/3 F/A 68 ff. sowie Urk. 20/1/3/6 F/A 46 ff.; vgl. auch Urk. 20/1/1/4 [Rapport]). Dass die Beschwerdegegnerin vorsätzlich gelogen hätte, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Der Beschwerdeführer gab selbst an, die Beschwerdegegnerin gegen einen Maschendrahtzaun gedrückt zu haben (Urk. 20/1/2/6 F/A 44). Zudem waren auch bei diesem Ereignis Drogen im Spiel, namentlich Kokain. Es ist demnach wiederum möglich, dass die Beschwerdegegnerin die Situation anders wahrgenommen oder die seitens des Beschwerdeführers erfolgte Aggression schlicht übertrieben dargestellt hat. Ein entsprechender Anklagesachverhalt betreffend falsche Anschuldigung im Zusammenhang mit dem 19. August 2019 liesse sich kaum rechtsgenügend erstellen. Zeugen oder Sachbeweise sind nicht verfügbar. Eine erneute Befragung der Parteien dürfte, ausser im unwahrscheinlichen Fall eines Geständnisses, kaum zum Nachweis des subjektiven Tatbestands ("wider besseres Wissen") führen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin betreffend den Vorfall vom 19. August 2019 demzufolge zu Recht eingestellt. 6.8. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme (Urk. 11 Ziff. 2) zwar grundsätzlich zu Recht geltend, dass die Strafuntersuchung in Bezug auf Anklageziffer 8 aufgrund der Strafanzeige von "Herrn F._____" (vgl. Urk. 20/1/1/1) mögli-
- 11 cherweise bereits hängig war, als die Beschwerdegegnerin erstmals befragt wurde, und dies den Tatbestand der falschen Anschuldigung ausschliesse. Allerdings ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 8 bzw. die in diesem Zusammenhang erfolgten Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin gar nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. In Bezug auf den betreffenden Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer denn auch schuldig gesprochen. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 7. Zusammenfassend kann aus der (gemäss Bezirksgericht und Obergericht) mangelnden Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin bzw. den Freisprüchen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, jene hätte die Vorwürfe wider besseres Wissen erhoben. Ein rechtsgenügender Anfangsverdacht wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zu verneinen. Gleiches gilt in Bezug auf den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der in subjektiver Hinsicht ebenfalls sicheres Wissen verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren in Bezug auf die betreffenden Vorwürfe zu Recht eingestellt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die gemäss Bezirksgericht und Obergericht wahrheitswidrigen Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin betreffend den Vorfall am Bahnhof C._____ vom 9. August 2019 (vgl. E. II.6.3) ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten. III. 1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falles, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung dieser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 2. 2.1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
- 12 - 2.2. Mangels Geltendmachung einer Entschädigung bzw. entschädigungsfähiger Umtriebe hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 8). Die ihm auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag (Fr. 800.–) ist ihm – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Im Mehrbetrag (Fr. 800.–) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad … (gegen Empfangsbestätigung).
- 13 - 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Ahmadi