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Zürich Obergericht Strafkammern 19.09.2025 UE250073

19 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,651 mots·~18 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250073-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 19. September 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2025

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 24. Dezember 2024 erstattete die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen versuchter Erpressung (Urk. 15/1). Am 3. Februar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen versuchter Erpressung bzw. versuchter Nötigung (Urk. 3/2). 2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 18. Februar 2025 zugestellte Verfügung (Urk. 17) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung (Verfahrens-Nr. …) vom 3. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen B._____ (und allfällige weitere Täterschaft) zu eröffnen und anhand zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse." 3. Die Sicherheitsleistung ging innert Frist ein (Urk. 5, Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete unter Einreichung der Untersuchungsakten auf eine Stellungnahme (Urk. 14, Urk. 15). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 8. April 2025 beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. April 2025 (Urk. 23). 4. Aufgrund der Abwesenheit eines Oberrichters sowie zufolge hoher Geschäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt. 5. Die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft einzig gegenüber einer beschuldigten Person, nämlich gegenüber derjeni-

- 3 gen, bezüglich welcher die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige ausdrücklich um Eröffnung einer Strafuntersuchung ersucht hatte (Urk. 15/1 S. 2), d.h. gegenüber dem Beschwerdegegner. Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Beschwerdeschrift auch ein allfälliges strafbares Verhalten von C._____ thematisiert (Urk. 2 S. 17 N 28), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn die Kognition der Beschwerdeinstanz ist auf und durch das Anfechtungsobjekt beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine). II. 1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Staatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1). 2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin als Generalunternehmerin beauftragte anfangs 2023 die D._____ GmbH mit Elektroingenieurarbeiten betreffend das Projekt "E._____, F._____-strasse ..., G._____" (vgl. Urk. 15/2/2). Bereits zuvor hatten die beiden Unternehmen bei diversen Projekten zusammengearbeitet (Urk.

- 4 - 2 S. 4 N 6). Der Beschwerdegegner ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D._____ GmbH. In diesem Zusammenhang legt die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zur Last, im Zeitraum von ca. 27. Juni 2024 bis ca. 3. Dezember 2024 mehrere Male versucht zu haben, von ihr Geld einzufordern, auf welches er keinerlei Anspruch gehabt habe. Um dieses Ziel zu erreichen, habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, die vertraglich vereinbarten Arbeiten nicht weiterzuführen, Betreibungen einzuleiten oder Pläne nicht herauszugeben (Urk. 3/2 S. 1). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung damit, dass im Kern von einer zivilrechtlichen Angelegenheit zwischen den Parteien auszugehen sei. Mit den Zahlungsaufforderungen habe der Beschwerdegegner die Bezahlung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld bezweckt. Die Parteien würden unterschiedliche Rechtsauffassungen über das Bestehen der geltend gemachten Forderungen vertreten. In einer solchen Konstellation komme einem Schreiben betreffend Zahlungsaufforderung nicht die notwendige Intensität zu, um sie als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren. Auch die Nichtherausgabe der Baupläne sei nicht als strafrechtlich relevantes Druckmittel zu qualifizieren. Das beanzeigte Vorgehen sei somit objektiv mangels gewaltähnlicher Intensität der darin enthaltenen Äusserungen nicht als nötigend zu qualifizieren und vermöge auch keine anderweitige Strafbarkeit, wie beispielsweise die ebenfalls beanzeigte versuchte Erpressung, zu begründen (Urk. 3/2). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass selbst wenn zivilrechtliche Fragen relevant seien, gleichzeitig auch ein strafbares Verhalten vorliege, welches zu untersuchen und zu sanktionieren sei. Das Verhalten des Beschwerdegegners gehe über eine zivilrechtliche Pflichtwidrigkeit hinaus. Der Beschwerdegegner habe versucht, Forderungen durchzusetzen, welche zum betreffenden Zeitpunkt nicht geschuldet gewesen seien (und darüber hinaus auch generell nicht) und habe hierfür rechtswidrig Nachteile (Einstellung von Arbeiten, Betreibung, Nichtaushändigung von Plänen) in Aussicht gestellt. Die Staatsanwaltschaft verkenne im Weiteren betreffend die Zahlungsaufforderung vom 27. Juni

- 5 - 2024, dass es nicht einmal darum gehe, ob die Zahlung generell geschuldet sei oder nicht, auch wenn der Anspruch in der Tat bestritten werde. Es gehe unabhängig davon darum, dass eine Zahlungsfrist von 60 Tagen vereinbart worden sei, der Beschwerdegegner aber versucht habe, die Forderung vor dem vereinbarten Zahlungszeitpunkt durchzusetzen bzw. zu erzwingen. Die Verweigerung der Fortsetzung der Arbeit und die damit verbundene Bauverzögerung seien als Druckmittel eingesetzt worden, um sie zu einer (unberechtigten) nicht fälligen Zahlung zu zwingen. Die mit Schreiben der Rechtsschutzversicherung angedrohte Betreibung hätte im Weiteren negativen Einfluss auf ihre Kreditwürdigkeit gehabt, wobei der damit verfolgte Zweck unzulässig gewesen sei, da dem Beschwerdegegner bekannt gewesen sei, dass sie, die Beschwerdeführerin, über weitaus höhere (Gegen-)Forderungen verfügt und zusätzlich die Verrechnung erklärt habe. Auch das Androhen der Nichtherausgabe von Plänen erweise sich sehr wohl als strafrechtlich relevantes Druckmittel. Der Beschwerdegegner könne sich denn auch nicht auf ein obligatorisches Retentionsrecht berufen (Urk. 2, Urk. 23). 3.3. Der Beschwerdegegner lässt im Wesentlichen entgegnen, dass eine offene Forderung der D._____ GmbH bestehe. Die Forderungsklage sei in Arbeit. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt worden sei, die vertraglich vereinbarten Arbeiten nicht weiterzuführen, Betreibungen einzuleiten oder Pläne nicht herauszugeben. Es handle sich um unbelegte Behauptungen. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin über sämtliche Pläne verfügt habe und dementsprechend die Arbeiten ohne Weiteres habe fertigstellen können. Es hätte der D._____ GmbH im Übrigen gestützt auf Art. 82 OR zugestanden, ihre Leistungen zurückzuhalten, was sie aber nicht getan habe. Weder der Tatbestand der Nötigung noch derjenige der Erpressung seien erfüllt. Der Tatbestand der Erpressung sei bereits aufgrund der Tatsache nicht erfüllt, dass keine Bereicherungsabsicht bestehe. Eine Androhung von ernstlichen Nachteilen sei im Weiteren erfunden. Die Einforderung der offenen Honorarforderung stelle ein berechtigtes Anliegen dar, welches einzig die Sphäre des Vertragsrechts beschlage (Urk. 18).

- 6 - 4.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB strafbar. Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so ihre Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine angedrohte Unterlassung als Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist dabei, ob sich die Situation der bedrohten Person durch die angedrohte Unterlassung verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen oder tatsächlichen Aussichten, die sie im Zeitpunkt der Drohung hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3). Die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Eine Nötigung ist im Weiteren nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und

- 7 einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1). Die Tatbestände der Erpressung und Nötigung schützen auch die freie Willensbildung einer juristischen Person (BGE 141 IV 1 [Pra 2015 Nr. 37] E. 3.3.2; BSK StGB-Weissenberger, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 13). 4.2.1. Zunächst lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Inhalt des E-Mails vom 27. Juni 2024 an, da er darin in Aussicht gestellt habe, keine weiteren Arbeiten beim Projekt "E._____" mehr auszuführen, und dies obwohl der Beschwerdegegner Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Rechnung noch nicht fällig gewesen sei, die D._____ GmbH mehrere Mängel am Werk verursacht habe und sie, die Beschwerdeführerin, bei der Bauherrschaft aufgrund der Mängelrüge unter erheblichem Druck gestanden sei (Urk. 2 S. 4 N 8). 4.2.2. Mit E-Mail vom 27. Juni 2024 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, dass bis heute keine Zahlungseingänge zur "beiliegenden Rechnung" hätten verbucht werden können. Er bitte um umgehende Überweisung. Nach erfolgtem Zahlungseingang würden die Arbeiten weitergeführt. Bis dahin erfolge keine Dienstleistung. Dem E-Mail war eine Zahlungserinnerung über eine Summe von Fr. 5'405.– für den Rechnungszeitraum Mai 2024 (Rechnung vom 21. Mai 2024) beigelegt, welche spätestens am 20. Juni 2024 fällig gewesen sein soll (Urk. 15/2/6). Mit diesem E-Mail an die Beschwerdeführerin unter Beilage der Zahlungserinnerung bezweckte der Beschwerdegegner die Bezahlung einer (behaupteten) ausstehenden Schuld. Die Verfolgung dieses Zwecks ist grundsätzlich nicht rechtswidrig (BGE 115 IV 207 E. 2.b.cc); dies umso weniger, wenn der Gläubiger sie in guten Treuen für berechtigt hält, auch wenn er Zweifel hat, ob er gerichtlich obsiegen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1361/2022

- 8 vom 16. März 2023 E. 2.4). Das Nötigungsmittel, nämlich die Arbeitsniederlegung bis zur Bezahlung, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 82 OR ebenfalls grundsätzlich zulässig. Denn eine Partei muss eine an sich fällige Leistung nicht erbringen, solange nicht auch die andere Partei ihre fällige Leistung gehörig erfüllt oder anbietet. Gemäss herrschender Lehre geht aus Art. 82 OR ein Leistungsverweigerungsrecht hervor, was dem Schutz des Schuldners dient, indem es ihm ein Druckmittel verschafft. So kann z.B. der Verkäufer bei einem Sukzessivlieferungsvertrag die fällige Leistung verweigern, wenn der Käufer eine frühere Lieferung nicht bezahlt hat (BSK OR-Schroeter, 7. Aufl. 2020, Art. 82 N 1 f., N 32, N 41 und N 43; CHK-Wullschleger, 4. Aufl. 2023, Art. 82 N 17 und N 30). Entsprechendes wie für den Sukzessivlieferungsvertrag gilt für den in verschiedene Leistungsabschnitte gegliederten Werkvertrag: Kommt der Besteller mit einer fällig gewordenen Teilvergütung oder vereinbarten Abschlagszahlung in Verzug, kann der Unternehmer weitere Teilleistungen und die Fortführung der Werkausführung verweigern (BK-Weber, 2. Aufl. 2005, Art. 82 N 89; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_143/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3 betreffend Ratenzahlung beim Werkvertrag). 4.2.3. Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der D._____ GmbH vom 23. Juni 2024 hat diese bereits von März bis April 2024 aufgrund permanent zu spät eintreffender Zahlungseingänge ihre Arbeit für vier Wochen eingestellt. Als die Nachtragsforderung vom 5. März 2024 am 8. April 2024 freigegeben worden sei, seien die Arbeiten wieder aufgenommen worden (Urk. 15/2/5 S. 1). Die Beschwerdeführerin erwähnt die Freigabe dieser "Nachtragsforderung" selbst auch in ihrem Schreiben vom 11. Juni 2024 (Urk. 15/2/4). Gemäss der Zahlungserinnerung vom 27. Juni 2024 soll die Beschwerdeführerin in der Folge wiederum eine fällige Forderung nicht beglichen haben (Urk. 15/2/6). Es besteht fraglos ein sachlicher Zusammenhang zwischen der am 27. Juni 2024 geforderten Zahlung für bereits vorgenommene Arbeiten und der Aussage im Begleit-E-Mail vom 27. Juni 2024, vor der Zahlung nicht am Projekt weiterzuarbeiten bzw. nicht weitere Leistungen bezüglich des abgeschlossenen Vertrags zu erbringen (Urk. 15/2/6). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht hervor, dass sie

- 9 die Auffassung vertritt, die Forderung sei zum Zeitpunkt der Zahlungserinnerung am 27. Juni 2024 noch nicht fällig gewesen und zudem ohnehin nicht geschuldet aufgrund höherer Forderungen ihrerseits gegenüber der D._____ GmbH sowie aufgrund ihrer Schädigung durch die D._____ GmbH (Urk. 2 S. 13 N 23 f.). Sie bezifferte ihre offene Forderung gegenüber der D._____ GmbH im Zusammenhang mit anderen Projekten mit Fr. 55'336.15 (Urk. 23 S. 2 N 2; siehe auch Urk. 15/1 S. 5 N 11) und ihren Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Projekt "E._____" mit Fr. 50'000.– (Urk. 15/1 S. 6 N 17). Diese Gegenforderungen legte sie jedoch nicht in substantiierter Form dar. Ebenso wenig finden sich in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin substantiierte Ausführungen zu den von der D._____ GmbH in Rechnung gestellten Leistungen von Mai 2024. So stellte die Beschwerdeführerin denn insbesondere auch nicht in Abrede, dass die am 21. Mai 2024 in Rechnung gestellten Leistungen von der D._____ GmbH grundsätzlich erbracht worden sind. Auch brachte sie nicht vor, dass gerade diese in Rechnung gestellten Leistungen mangelbehaftet gewesen seien. Was die Fälligkeit der Forderung anbelangt, ist auffällig, dass die Beschwerdeführerin einzig die Auftragsbestätigung zu den Akten gab, in welcher der Satz "Fällige Zahlungen erfolgen innert 60 Tagen nach Rechnungsstellung" festgehalten ist (Urk. 15/2/2 S. 1). Den eigentlichen Vertrag vom 23. Januar 2023 (siehe Urk. 15/2/4) reichte sie jedoch nicht zu den Akten. Der Beschwerdegegner bzw. die D._____ GmbH gingen offensichtlich von einer 30-tägigen Zahlungsfrist aus (Urk. 15/2/6), was im Übrigen der Zahlungsfrist entspricht, welche die Beschwerdeführerin betreffend andere Projekte der D._____ GmbH zur Bezahlung von Rechnungen ansetzte (vgl. Urk. 15/2/3, Urk. 24/1). Dass die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Rechnung vom 21. Mai 2024, welche sie auch nicht einreichte, die ihres Erachtens fehlerhafte Zahlungsfrist monierte, machte sie nicht geltend. Ebenso wenig reichte sie allfällige Antwort-Schreiben auf das E-Mail des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2024 ein. 4.2.4. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über berechtigte höhere Gegenforderungen verfügt, ist nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären. Selbiges gilt für die Frage, ob die Forderung der D._____ GmbH am 27. Juni 2024 bereits fällig war. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Fragestellungen.

- 10 - Relevant ist vorliegend einzig, dass unter den gegebenen Umständen (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.3) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdegegner habe mit E-Mail vom 27. Juni 2024 (eventual-)vorsätzlich eine nicht geschuldete bzw. nicht fällige Forderung gemahnt, zumal die D._____ GmbH einen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin in Abrede stellte (Urk. 15/2/5 S. 3) und die D._____ GmbH an ihrer in Rechnung gestellten Forderung auch mit Schreiben ihrer Rechtsschutzversicherung vom 3. Dezember 2024 festhielt (Urk. 15/2/8 [RE24- 05003]; siehe hierzu nachfolgend. E. II.4.4). Dass der Beschwerdegegner auf die seines Erachtens geschuldete und überfällige Bezahlung einer im Mai 2024 ausgestellten Rechnung für bereits geleistete Arbeiten vor Weiterführung der Arbeiten bestand, ist folglich nicht von strafrechtlicher Relevanz. Allfällige damit drohende Bauverzögerungen (Urk. 2 S. 14 N 26) vermögen hieran nichts zu ändern. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass sich der Beschwerdegegner im Juli 2024 geweigert habe, notwendige Baupläne herauszugeben und dadurch die Fortführung der Arbeiten im Projekt "E._____" erheblich behindert habe, um von ihr bestrittene und nicht geschuldete Zahlungen zu erzwingen (Urk. 2 S. 5 N 9, Urk. 15/1 S. 6 N 16). 4.3.2. Es ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass es sich hierbei um eine blosse Behauptung handelt. Aus den von der Beschwerdeführerin selbst mit der Strafanzeige eingereichten Akten geht hervor, dass die D._____ GmbH mit Schreiben vom 23. Juni 2024 festhielt, dass nach ihrem Dafürhalten alle Unterlagen sowie Pläne ausgehändigt worden seien. Sollte noch etwas fehlen, seien sie dankbar um eine Zusammenstellung der fehlenden Unterlagen (Urk. 15/2/5, insb. S. 2). Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 forderte die Beschwerdeführerin die D._____ GmbH allerdings schlicht pauschal auf, "die benötigen Pläne" herauszugeben (Urk. 15/2/7 S. 2). Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren brachte die Beschwerdeführerin lediglich in unsubstantiierter Weise vor, dass der Beschwerdegegner die Herausgabe von Plänen verweigert habe. Auch erklärte sie nicht, welche konkreten Zahlungen er damit habe erzwingen wollen. Es handelt sich so-

- 11 mit um einen unsubstantiierten Vorwurf. Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten bzw. für die Androhung eines ernstlichen Übels wurden mit diesen unsubstantiierten Ausführungen nicht dargetan. Entsprechend können Ausführungen zur Frage des Bestehens eines obligatorischen Retentionsrechts unterbleiben. 4.4.1. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin das von der Rechtsschutzversicherung H._____ AG verfasste Schreiben vom 3. Dezember 2024, da der Beschwerdegegner hiermit nicht geschuldete Zahlungen eingefordert habe mit der Androhung, dass ansonsten die Betreibung eingeleitet werde (Urk. 2 S. 5 N 10). 4.4.2. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 wandte sich die H._____ AG namens der D._____ GmbH an die Beschwerdeführerin und ersuchte sie um Bezahlung ausstehender Honorarforderungen für vier Projekte in Höhe von Fr. 43'888.35, wobei sie festhielt, dass sie instruiert sei, die Betreibung einzuleiten, sollte die Überweisung nicht bis zum 13. Dezember 2024 erfolgen (Urk. 15/2/8). Dieses Schreiben bezweckte wiederum die Bezahlung (behaupteter) ausstehender Schulden, was – wie gesagt – an sich kein unerlaubter Zweck ist. Auch eine Betreibung und das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, die Betreibung erfolge rechtsmissbräuchlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5, 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3 und 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nichts dergleichen hervor. Aus diesen ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, über höhere Gegenforderungen zu verfügen (Urk. 2 S. 15 N 27, Urk. 23 S. 2 N 2). Soweit sie überdies geltend macht, bereits die Verrechnung erklärt zu haben (Urk. 2 S. 15 N 27), verweist sie einzig auf ihr eingereichtes Schreiben vom 12. Juli 2024, mit welchem sie ihre Schadenersatzforderung "einstweilen" mit Fr. 50'000.– bezifferte – ohne diese in substantiierter Form darzulegen – und "vorsorglich" die Verrechnung mit "einer allfälligen, bestrittenen Forderung der D._____" GmbH erklärte (Urk. 15/2/7 S. 2). Es handelt sich somit um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung. Der blosse Versand einer Mahnung mit einer Betreibungsandrohung

- 12 über einen streitigen Betrag ist in einer solchen Konstellation nicht strafbar, auch wenn sich im anschliessenden Zivilverfahren ergeben sollte, dass der Betrag nicht geschuldet ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.5 in fine und 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6). 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung, die es nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären gilt. III. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG), ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der Sicherheitsleistung zu beziehen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen. Sie ist weiter antragsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdegegner für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Es mag sich zwar bei den beanzeigten Delikten um Offizialdelikte handeln, doch liegt der Beschwerdeerhebung offensichtlich eine zivilrechtliche Streitigkeit zu Grunde. Dementsprechend ist nicht von einem latent fortbestehenden öffentlichen Strafverfolgungsinteresse auszugehen. 2.2. Der Beschwerdegegner ist – wie bereits gesagt – anwaltlich vertreten. Er liess eine 6-seitige Stellungnahme (Urk. 18) einreichen; hierfür ist er zu entschädigen. In Anwendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung auf Fr. 1'000.– zzgl. 8.1% MwSt. festzusetzen, wobei diese dem Beschwerdegegner im Betrag von Fr. 600.– von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung zu überweisen ist.

- 13 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'081.– zu bezahlen, welche dem Beschwerdegegner 1 im Betrag von Fr. 600.– von der Gerichtskasse aus der Sicherheitsleistung überwiesen wird. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich sowie die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24/1  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24/1 (gegen Empfangsbestätigung). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

- 14 eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann

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