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Zürich Obergericht Strafkammern 06.10.2025 UE250009

6 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,350 mots·~42 min·6

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE250009-O/U/REA>GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Bonfranchi Beschluss vom 6. Oktober 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer gegen 1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, betreffend Einstellung Beschwerden gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2024

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit diversen Strafanzeigen werfen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Mutter B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; zusammen: die Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin C._____ unter anderem mehrfache falsche Anschuldigung, versuchte Freiheitsberaubung, mehrfache Nötigung, Ehrverletzungsdelikte und Betrug vor (Urk. 10/1.1.1; 10/2.1.1; 10/3.1.1; 10/4.1.1; 10/ 5.1.1). Mit Verfügungen vom 22. August 2022 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend die Dossiers 1, 2, 4 und 5 (Urk. 10/1.4.1) und nahm das Verfahren betreffend das Dossier 3 (Betrug) nicht an die Hand. Hiergegen erhoben beide Beschwerdeführer jeweils Beschwerde und stellten Ausstandsgesuche gegen den fallführenden Staatsanwalt. Die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Dossier 3) sowie der Beschwerdeführerin gegen die Sistierung (Dossiers 1 und 4) wies diese Kammer mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2023 ab – ebenso wie die Ausstandsgesuche (Geschäfts- Nr.: UE220236, Urk. 10/1.10; Geschäfts-Nr.: UH220299, Urk. 10/1.12). Die vom Beschwerdeführer gegen die Sistierungsverfügung erhobene Beschwerde hiess diese Kammer mit Beschluss vom 7. Februar 2024 indessen teilweise gut und hob die Sistierung betreffend der Dossiers 2 und 5 auf (Geschäfts-Nr. UE220297; Urk. 10/1.8). Sämtliche erwähnten Beschlüsse sind rechtskräftig. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die Dossiers 1, 2, 4 und 5 – und damit in Bezug auf sämtliche verbleibenden Vorwürfe – ein (Urk. 8 = 10/6). 2. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit zwei separaten Eingaben vom 10. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 2, 5). Sie beantragen mit identischem Wortlaut folgendes: «Die angefochtene Verfügung (…) vom 17. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Untersuchungsverfahren seien ohne Verzug anhand zu nehmen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.»

- 3 - 3. Am 13. Januar 2025 reichte die Staatsanwaltschaft in elektronischer Form die Untersuchungsakten ein (Urk. 10). Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 liess die Beschwerdegegnerin eine Adresssperre gegenüber den Beschwerdeführern beantragen. Gleichzeitig teilte Rechtsanwältin Y._____ mit, die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr zu vertreten (Urk. 13). Am 19. März 2025 erklärte Rechtsanwalt X._____, von der Beschwerdegegnerin mit der Wahrung ihrer Interessen betraut worden zu sein und reichte eine entsprechende Vollmacht ein (Urk. 16), worauf ihm am 31. März 2025 Akteneinsicht gewährt wurde (Urk. 15). Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Damit ist das Verfahren spruchreif. 4. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Ausstand 1. Die Beschwerdeführer stellen den Verfahrensantrag, es sei der fallführende Staatsanwalt in den Ausstand zu versetzen (Urk. 2, 5). Zur Begründung wird in identischer Weise geltend gemacht, die vehement sachwidrige Vorgehensweise, offenkundige Tatsachen oder klare Indizien zu negieren oder zu verdrehen, um die Beschwerdegegnerin jeglicher Strafverfolgung zu entziehen, lasse mittlerweile Raum für die nicht triviale Frage, ob dieses pflichtwidrige Verhalten nicht ein Ausmass erreiche, das eine strafrechtlich relevante Begünstigung erreiche. Die Einstellungsverfügung weise eine tendenziöse Note und zweitweise fast schon schikanöse Tonalität auf, was berechtigterweise die Frage aufkommen lasse, ob die Gefahr bestehe, dass keine Unabhängigkeit und Objektivität mehr gewährleistet werden könne. Es habe zumindest den Anschein, als wäre dem so (Urk. 2 und 5, jeweils Ziff. III. 10). 2. 2.1. Soweit ersichtlich, stützen sich die Beschwerdeführer auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere we-

- 4 gen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Die Befangenheit eines Staatsanwalts im Sinne von Art. 56 lit. f StPO ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Auch voreilig präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Gericht gerügten Standpunkt zu ändern (Urteile des Bundesgerichts 1B_2/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3 sowie 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.4.1). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.4.1 und 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3). 2.2. Die Beschwerdeführer machen keine konkreten Gründe geltend, welche geeignet sind, objektiv Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts zu erwecken. Es wird nicht ausgeführt, welche Vorgehensweise denn «sachwidrig» gewesen sei bzw. welches Verhalten als «pflichtwidrig» zu beurteilen wäre. In Ermangelung konkreter Beanstandungen lässt sich die behauptete Befangenheit nicht überprüfen. Die unsubstantiierte Kritik erschöpft sich in appellatorischen Aus-

- 5 führungen, aus denen nicht hervorgeht, welche konkreten Verfehlungen für die gerügte Voreingenommenheit sprechen sollen. Die mangelnde Substantiierung legt den Schluss nahe, dass sich die Beschwerdeführer primär am für sie unvorteilhaften Ausgang der Strafuntersuchung stören. Dies ist kein Ausstandsgrund. Auch bei objektiver Betrachtung ist im vorliegenden Verfahren keine krasse oder ungewöhnliche Fehlleistung der Verfahrensleitung erkennbar. Es ist kein Anschein der Befangenheit i. S. v. Art. 56 lit. f StPO ersichtlich. Damit sind die Ausstandsbegehren abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 3.2 m.w.H.; siehe ferner KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 58 StPO m.w.H.). III. Strafanzeigen von A._____ (Dossiers 2 und 5 der Strafuntersuchung …) 1. 1.1. 1.1.1. Mit Strafanzeige vom 23. März 2022 erstatte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen mehrfacher Nötigung (Urk. 10/2.1.1). Er wirft ihr im Wesentlichen vor, sie habe ihn am 17. Juni 2021 versucht, telefonisch zu erreichen, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe sie ihm zwei Textnachrichten mit folgendem Inhalt geschrieben (Urk. 10/2.1.3): «Aber gued dir ish es egal was mit mir passiert denn wird ich dir en schöne gschenk übereiche wo du niemals wieder vergissisch! Und du de stepfel dealer und junki immer häsch das din bruef wird sie! Und du mich körperlich misshandelt häsch!» «Du bish für immer min feind öper wo mich beloge und betroge hätt wirsch din blaue wunder erlebe!». Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm vorgängig bereits mehrfach damit gedroht, ihn für den Fall, dass er sie verlassen würde oder ihr einen bestimmten Geldbetrag nicht bezahle, wegen diverser Straftaten anzuzeigen. Dabei habe sie gewusst, dass bereits eine Anzeige aufgrund seines Stu-

- 6 diums der Rechtswissenschaften und der Tatsache, dass er Rechtsanwalt werden wolle, negative Auswirkungen für ihn haben würde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin könnten nur so zu verstehen sein, dass sie ihre Drohungen, ihn anzuzeigen, wahrmachen würde, wenn er das Telefon nicht abnehmen und die Beziehung beenden würde. Dies ergebe sich daraus, dass sie ihm weitere Nachrichten geschrieben habe, wie «nim ab A.'_____!» oder «chash du bitte s telefon abneh» (Urk. 10/2.1.1 Rz 2 f). Bereits am 12. Mai 2021 habe ihm die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Trennung mitgeteilt, dass sie ihn am Vortag angezeigt habe und nun dafür sorgen werde, dass sein Ruf ruiniert sei und er niemals seinen Traumberuf als Anwalt werde ausüben könne (Urk. 10/2.1.1 Rz 6). Hierzu reichte er einen Auszug einer Chatkonversation zwischen seiner Mutter und einer Nachbarin ins Recht, in welchem die Mutter der Nachbarin mitteilt: «C.'_____ hat eben A.'_____ mitgeteilt, dass sie ihn gestern angezeigt hat.» bzw. «Er könne den Anwalt vergessen…» (Urk. 10/2.1.2 S. 1). 1.1.2. Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Anzeigen der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer seien insofern zurecht erfolgt, als dass der Beschwerdeführer zweitinstanzlich, nicht jedoch rechtskräftig, wegen diverser Delikte zu ihrem Nachteil verurteilt worden sei. Es fehle damit an einer positiven Begründung der Rechtswidrigkeit der angeblichen Nötigung. Diese sei aufgrund der vorangehenden Drohungen und körperlichen Übergriffe durch den Beschwerdeführer rechtmässig gewesen (Urk. 8 Ziff. 13). 1.1.3. Der Beschwerdeführer erachtet diese Begründung als «in einer völlig unsachlichen und treuwidrigen pauschalen Weise unstatthaft». Sie weise einen schikanösen Charakter auf, wirke stossend und sei unhaltbar. Es liege zum aktuellen Zeitpunkt kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn vor, welches die Drohungen zu rechtfertigen vermöchte. Die Beschwerdegegnerin habe die Drohungen sichtlich aus «Eifersuchts-/Rachemotiven» geäussert. Und selbst wenn fälschlicherweise von einem erlaubten Mittel zur Erreichung eines erlaubten Zwecks ausgegangen würde, sei das Verhältnis zwischen Mittel und Zweck vorliegend «total unangemessen» (Urk. 2 Ziff. II b 3).

- 7 - 1.2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (statt vieler vgl. das Urteil des Bundesgerichts 7B_20/2022 vom 25. März 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 1.3. Nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über-

- 8 schreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Ausserdem bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen). 1.4. Die angefochtene Einstellung ist zu Recht ergangen. Dass die Beschwerdegegnerin die Drohung mit einer Strafanzeige mit dem Abnehmen des Telefons oder dem Fortsetzen der Beziehung verknüpft hätte, ergibt sich so aus den Akten nicht. Die von ihm als Beweis angebotenen Nachrichten «nim ab A.'_____!» oder «chash du bitte s telefon abneh» (Urk. 10/2.1.1 Rz 2 f.) enthalten kein Element einer angedrohten Übelszufügung. Es ist der Beschwerdeführer selbst, der diesen Kontext dadurch herzustellen versucht, indem er Textnachrichten ins Spiel bringt, die seine Mutter einer Nachbarin geschickt haben soll. Darin wird lediglich eine Aussage vom Hörensagen aufgegriffen. Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer effektiv mit einer Anzeige gedroht hat, ist damit nicht bewiesen. Selbst wenn dem jedoch so wäre, ist unklar, in welchem Kontext dies geschehen ist. Es ist denkbar, dass dies im Rahmen einer jener Auseinandersetzungen geschah, für welche der Beschwerdeführer in der Folge zweitinstanzlich – wenn auch nicht rechtskräftig – verurteilt worden ist. In diesem Kontext wäre die Drohung mit einer Strafanzeige, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen, nicht rechtswidrig gewesen. Ob und wie die angebliche Drohung mit einer Strafanzeige gefallen ist, bleibt im Ergebnis offen. Damit fehlt es am Beweis einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Nötigung. Die Verfahrenseinstellung ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

- 9 - 2. 2.1. 2.1.1. Am 19. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 10/5.1.1). Darin wirft er ihr vor, anlässlich einer Einvernahme am 1. Oktober 2021 unwahre und ehrverletzende Aussagen über ihn gemacht zu haben (Urk. 10/5.1.1 Rz 3). Konkret habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, sie sei mehrfach von einer unbekannten Telefonnummer kontaktiert worden, welche einer Telefonkabine im … [Quartier] zugeordnet sei. Für diese Anrufe solle der Beschwerdeführer verantwortlich gewesen sein, der in diesem Quartier gewohnt habe. Für ihn habe zu jener Zeit als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft ein Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin gegolten. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Anschuldigung der widerrechtlichen Kontaktaufnahme das Ziel verfolgt, die Verhaftung des Beschwerdeführers zu erwirken und sich dadurch auch der versuchten Freiheitsberaubung schuldig gemacht (Urk. 10/ 5.1.1 Rz 4). Weiter habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt, einschüchternde Statusmeldungen und Profilbilder auf Whats- App veröffentlicht zu haben, welche implizit an sie gerichtet gewesen seien (Urk. 10/5.1.1 Rz 7). Abschliessend habe sie – ebenfalls in ehrverletzender Weise – behauptet, der Beschwerdeführer habe sie am 11. Juli 2021 eingeschüchtert und eingesperrt (Urk. 10/5.1.1 Rz 12). 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung hierzu, es sei angesichts des mittlerweile durch das Obergericht des Kantons Zürich erstellten deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin den Verdacht gehegt habe, dass der Beschwerdeführer hinter den anonymen belästigenden Anrufen stecke. Auch dass die Statusmeldungen verängstigend gewesen seien, selbst wenn sie nicht an die Beschwerdegegnerin gerichtet gewesen wären, sei verständlich. Der Beschwerdeführer habe im Frühjahr 2021 zahlreiche Todesdrohungen ausgesprochen, die Beschwerdegegnerin körperlich angegriffen und sie mit einer Machete bedroht. Schliesslich habe sie die Wahrheit gesagt, als sie den Beschwerdeführer als Drogenkonsumen-

- 10 ten und Gewalttäter bezeichnet habe, zumal er dafür mittlerweile verurteilt worden sei (Urk. 8 Ziff. 17 f.). 2.1.3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde, die Staatsanwaltschaft sei nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdegegnerin ihn zu Unrecht auch der Freiheitsberaubung und der Drohung bezichtigt habe. Entgegen des Vorwurfs sei er keineswegs wegen Freiheitsberaubung angeklagt oder verurteilt worden. Er bringt weiter vor, die Verurteilung wegen des einmaligen Konsums von Betäubungsmitteln rechtfertige nicht die unwahre und ehrverletzende Behauptung in der Einvernahme vom 1. Oktober 2021, wonach er täglich Marihuana und Kokain konsumiert habe (Urk. 2 Ziff. II d 8). Auf die übrigen mit der Strafanzeige vom 19. Mai 2022 erhobenen Vorwürfe ging er in der Beschwerde nicht mehr ein. 2.2. Die Beschwerdegegnerin erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2021 einleitend, es handle sich beim Beschwerdeführer um ihren Ex-Freund. Es sei es am 11. Juli 2021 zu einem Vorfall häuslicher Gewalt gekommen sei, bei welchem er sie eingesperrt und eingeschüchtert habe (Urk. 3/4 F. 5). Die telefonischen Belästigungen beschrieb sie so, dass die Person am anderen Ende der Leitung jeweils während weniger Sekunden bis zu einer Minute in den Telefonhörer geatmet, aber nichts gesagt habe. Die Polizei habe daraufhin abgeklärt, dass die Nummer zu einer Telefonkabine im … [Quartier] gehöre, worauf sie geantwortet habe, dass ihr Ex-Partner dort wohnhaft sei. Der Polizist habe ihr geantwortet, dass es sich nur um ein «Atmen» oder «Hauchen» handle und dass sie erneut vorbeikommen solle, wenn es schlimmer werde, zumal das Kontaktverbot weiterbestehe. Danach gefragt, ob sie Beweise dafür habe, dass der Beschwerdeführer hinter den Anrufen stecke, erklärte sie, dies sei alleine ihre Vermutung (Urk. 3/4 F. 7 ff., 16 ff., 25). Weiter liegen die WhatsApp-Statusmeldungen, welche der Beschwerdeführer veröffentlicht hatte und welche die Beschwerdegegnerin als bedrohlich empfand, in den Akten. Diese lauten wie folgt (Urk. 10/5.1.8): «Stellt euch nicht krank, sonst werdet ihr krank, und grabt euch nicht euer Grab, sonst sterbt ihr»

- 11 - «Wer auf Schaden anderer Leute aus ist, auf dessen Schaden sind andere auch aus und sie werden es für immer bis zu deinem Ende sein» «Die Rache hat keine Grenzen, denn die Sünde hat keine.» «Mit Racheengeln bindet selbst der Teufel nicht gern an» «An meinen Feindein einziger Ausweg ist Selbstmord; beeil dich und erspare Mitmenschen weiteres Leid, das deine Existenz mit sich bringt» sowie «An meinen Feindein einziger Ausweg ist Selbstmord». Schliesslich erwähnte die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Oktober 2021 mehrfach, dass der Beschwerdeführer Drogenkonsument sei. Er kiffe mehrmals täglich und kokse auch täglich und konsumiere verschiedene Medikamente (Urk. 3/4 F. 27, 60). 2.3. 2.3.1. In Bezug auf die Vorwürfe der anonymen Anrufe und die angebliche Bedrohung durch die Statusmeldungen ist vorab festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mehr dazu äussert, weshalb die Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2024 zu Unrecht ergangen sein soll (Urk. 2 Rz. II d 8). Er setzt sich diesbezüglich nicht mit dem Sachverhalt auseinander und legt nicht dar, aus welchen Gründen er den angefochtenen Entscheid abgeändert haben will. Damit genügt seine Beschwerde in diesen Punkten den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1 StPO nicht. Nach der Rechtsprechung hat die Beschwerdebegründung die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen. Dabei ist selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist – er jedoch nach eigenen Angaben Rechtswissenschaften studiert habe – festzuhalten, dass er mindestens kurz angeben müsste, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Stattdessen adressiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur die angeblich falschen Vorwürfe der Freiheitsberaubung und des Drogenkonsums. In Bezug auf die übrigen der in der Strafanzeige vom 19. Mai 2022 erhobenen Vorwürfe betreffend die anonymen Anrufe und

- 12 die WhatsApp Statusmeldungen ist seiner Eingabe kein Beschwerdewille zu entnehmen. Entsprechend ist darauf nicht mehr näher einzugehen. 2.3.2. In Bezug auf den Vorwurf der häuslichen Gewalt, angeblich begangen am 11. Juli 2021 geht aus dem Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2024 (Geschäfts-Nr.: SB230304, teilweise rechtskräftig) hervor, dass der Beschwerdeführer in den Parteibefragungen selbst ausgesagt hat, dass es am fraglichen Datum zu einer angeblich wechselseitig tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher er die Beschwerdegegnerin festgehalten habe (Urk. 10/1.14 S. 9). Die Beschwerdegegnerin hatte darüber hinaus geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer es nicht zugelassen habe, dass sie seine Wohnung verlasse und sie nach Hause gehen konnte bzw. er sie unter Beschimpfung mit abwertenden Ausdrücken wie «Schlampe» mit beiden Händen am Hals umfasst habe. Letztlich sei sie in seiner Wohnung verblieben, wo sie weitergestritten hätten. Die II. Strafkammer würdigte in der Folge verschiedene objektivierte Verletzungen, welche die Beschwerdegegnerin vom Vorfall davongetragen hatte, stellte im Wesentlichen auf ihre Aussagen ab und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ihr einen Schlag mit der Hand bzw. dem Handrücken gegen den Mund versetzt hatte (Urk. 10/1.14 S. 23 f.). Einen gesonderten Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung konnte sie nicht ausfällen, da eine solche nicht angeklagt war (Urk. 10/1.14, Anklageschrift vom 11. Mai 2022 S. 24). Somit trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Juli 2021 nicht wegen Freiheitsberaubung verurteilt worden ist. Über die Art und das Ausmass der behaupteten Freiheitsbeschränkung wurde im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer indes nicht Beweis geführt. Nichtsdestotrotz stellte die II. Strafkammer weitgehend auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin ab und sprach den Beschwerdeführer im Sinne der Anklage schuldig. So oder anders ist jedoch massgebend, dass die Beschwerdegegnerin in der fraglichen Einvernahme nicht aussagte, der Beschwerdeführer sei der Freiheitsberaubung schuldig gesprochen worden, sondern unspezifisch, dass er sie «eingesperrt» habe (Urk. 3/4 F. 5). Sie konkretisierte den Vorwurf in der fraglichen Einvernahme nicht weiter, sodass kein Sachverhalt vorlag, der sich hätte unter den Tatbestand

- 13 von Art. 183 StGB subsumieren lassen. Immerhin hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, die Beschwerdegegnerin während der Auseinandersetzung festgehalten zu haben. Vor dem Hintergrund einer polizeilichen Einvernahme nach einem Vorfall häuslicher Gewalt sind die Äusserungen der Beschwerdegegnerin nicht als ehrverletzend zu qualifizieren. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 2.3.3. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer zu Unrecht des «täglichen» Drogenkonsums bezichtigt, obschon dieser mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2024 bloss der einmaligen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen worden sei. Gemäss Anklageschrift vom 11. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am Wochenende des 10./11. Juli 2021 «Kokain, Cannabis und Opiat-Drogen (Morphin oder Heroin)» konsumiert zu haben (Urk. 10/1.14 S. 24). Über den Drogenkonsum in einem weiteren zeitlichen Rahmen hatte sich das Gericht nicht auszusprechen. Es darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Person welche an einem gewöhnlichen Wochenende im eigenen Haushalt nicht bloss eine Mehrzahl verschiedenartiger Betäubungsmittel zur Verfügung hat, sondern darunter sich auch harte Drogen wie Opiate befinden, nicht mehr als unerfahrener Drogenkonsument gelten dürfte, der diese Stoffe einmalig einnimmt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin als zeitweilige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers über dessen Konsumgewohnheiten im Bild war und ohne grosse Spekulation glaubhafte Aussagen darüber machen konnte. Die Einstellung ist damit auch in diesem Punkt zu Recht ergangen. IV. Strafanzeigen von B._____ (Dossiers 1 und 4 der Strafuntersuchung …) 1. 1.1. Dem Dossier 1 der Strafuntersuchung … liegen eine Strafanzeige vom 11. November 2021 (Urk. 10/1.1.1) und eine Ergänzung vom 13. Januar 2022 (Urk. 10/ 1.1.4) zugrunde. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin mehrfache falsche Anschuldigung vor. Sie bezieht sich dabei auf eine Einvernahme der Be-

- 14 schwerdegegnerin vom 11. Juli 2021, in welcher diese angegeben habe, dass «[die Beschwerdeführerin] die Wohnung abschloss» und sie – die Beschwerdegegnerin – auch nicht herausliess, nachdem sie mehrfach laut den Wunsch geäussert habe, die Wohnung verlassen zu wollen, weil sie Panik gehabt habe (Urk. 10/1.1.1 S. 1). Weiter wirft sie der Beschwerdegegnerin vor, zu Unrecht von ihr beschuldigt zu werden, wie sie angeblich untätig zugesehen habe, wie der Beschwerdeführer sie geschlagen habe (Urk. 10/1.1.1 S. 1 f.). 1.2. Mit Ergänzung der Strafanzeige vom 13. Januar 2022 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich in verschiedenen Chats, welche sie mit dem Beschwerdeführer geführt habe, ehrverletzend über sie geäussert (Urk. 10/1.1.4). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdegegnerin sei beim Vorfall vom 10./11. Juli 2021 vom Beschwerdeführer massiv körperlich attackiert worden. Dass die Beschwerdegegnerin dabei untätig geblieben sei, sei nicht strafrechtlich relevant, weshalb der entsprechende Vorwurf nicht geeignet sei den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu erfüllen (Urk. 8 Ziff. 7). Hinsichtlich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung, nahm die Staatsanwaltschaft darauf Bezug, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juli 2021 bei den nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Befragungen vom 21. September 2021 und 1. März 2022 deutlich relativiert habe. Sie habe ihre früheren Aussagen glaubhaft mit dem Schock über die Vorfälle in der Nacht vom 10./11. Juli 2021 erklärt. Durch diese Relativierung habe die Beschwerdegegnerin bewiesen, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich der Freiheitsberaubung habe beschuldigen wollen. Vielmehr habe sie fahrlässig und damit nicht strafrechtlich relevant gehandelt, als sie die Zeitverhältnisse und Geschehnisse der turbulenten Nacht zuvor nicht ganz korrekt geschildert habe (Urk. 8 Ziff. 7). 2.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, für die Prüfung des Vorsatzes sei der Tatzeitpunkt massgeblich. Dies sei die Einvernahme vom 11. Juli 2021. Die

- 15 - Relativierungen anlässlich der Einvernahmen vom 21. September 2021 und vom 1. März 2022 seien zudem erst auf ausdrückliche Konfrontation mit Widersprüchen hin erfolgt. Weiter habe die Beschwerdegegnerin lediglich die Dauer der angeblichen Freiheitsberaubung relativiert, keineswegs aber den Vorwurf an sich (Urk. 5 Ziff. II a 4). 3. 3.1. 3.1.1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_14/2021 vom 12. März 2024 E. 3.1.1; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3). 3.1.2. Aus dem Umstand, dass nach einer Meldung an eine Behörde kein Strafverfahren an die Hand genommen wird, oder daraus dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170 E. 2.2). An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann

- 16 bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; siehe ferner instruktiv DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 303 StGB). 3.2. Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich der Einvernahme vom 11. Juli 2021 im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung aus, sie habe das Verbot der falschen Anschuldigung verstanden. Sie fühle sich müde, da sie nicht schlafen gelassen worden sei und es sei ihr schwindlig. Auf Hinweis, dass ihre Beschreibungen des Drogenkonsums und -verkaufs durch den Beschwerdeführer diesen strafrechtlich belasteten gab sie an, dies sei ihr nicht bewusst gewesen und dass sie darum nicht mehr näher darauf eingehen werde. In Bezug auf die Ereignisse vom 10./11. Juli 2021 schilderte sie, dass es bereits am Nachmittag zu einem Streit gekommen sei und sie habe gehen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer verhindert, indem er sie zurückgehalten und während rund 20 Sekunden ihren Hals mit beiden Händen umfasst und ihr die Luft abgedrückt habe (Urk. 6/1 = 10/1.1.3 F. 3 f., 13, 17). Später präzisierte sie, dass sie gegen 00:30 Uhr des 11. Juli 2021 gewürgt wurde (Urk. 6/ 1 F. 17). In Bezug auf die Beschwerdeführerin führte sie aus, diese habe alles mitangesehen und nichts gemacht. Sie habe die Wohnung eigentlich verlassen wollen, habe dies aber nicht gekonnt, da die Beschwerdeführerin die Wohnung abgeschossen habe. Sie habe die Wohnung während ca. fünf bis sechs Stunden verlassen wollen. Dies habe sie der Beschwerdeführerin mehrmals gesagt. Sie habe jedoch desinteressiert reagiert. Die Beschwerdegegnerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Polizei zu alarmieren, da ihr Mobiltelefon keinen Akku mehr gehabt habe (Urk. 6/1 F. 20 ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt sagte sie aus, sie wolle den Beschwerdeführer nicht bestrafen, sie wolle einfach in Ruhe gelassen werden (Urk. 6/ 1 F. 39). 3.3. In der fraglichen Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2021 kam es zu einer mehrstündigen Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdegegnerin einerseits und der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, andererseits (vgl. vorstehend E. III.2.3.2). Dabei wurde der Beschwerdegegnerin Gewalt angetan, für welche der Beschwerdeführer immerhin in zweiter Instanz – wenn auch

- 17 nicht rechtskräftig – schuldig gesprochen worden ist. Nichtsdestotrotz lassen die vorstehend zitierten Passagen der Einvernahme vom 11. Juli 2021 keinen übermässigen Belastungseifer gegenüber den beiden Beschwerdeführern erkennen. So machte die Beschwerdegegnerin keine Aussagen mehr zum angeblichen Drogenkonsum des Beschwerdeführers, nachdem sie darüber belehrt worden war, dass ihre Aussagen nachteilig für diesen sein würden (Urk. 6/1 F. 13). Weshalb sie die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten sollte, ist nicht ersichtlich. Auffallend ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Vorwürfe der häuslichen Gewalt zwischen den beiden Beschwerdeführern differenziert und ausschliesslich den Sohn der Beschwerdeführerin belastet. Sodann erklärt ihr körperlicher und geistiger Zustand anlässlich der Einvernahme (Müdigkeit, Schwindel, emotionalisiert durch die eruptiven Konflikte in ihrer Paarbeziehung, welche in einer polizeilichen Intervention gipfelten), dass ihren Aussagen nicht dieselbe Verlässlichkeit innewohnen kann, wie wenn sie in wachem und konzentriertem Zustand befragt worden wäre. Ferner gilt, dass nicht jede Aussage, welche in einem Strafverfahren als nicht glaubhaft oder nicht belastbar taxiert wird, etwa weil sie zu einem späteren Zeitpunkt oder aufgrund von Vorhalten relativiert wird, eine strafbare falsche Anschuldigung darstellt. In einer Gesamtwürdigung der Befragungssituation sowie unter Einbezug der Ereignisse der vorangehenden Nacht bewegt sich die Beschwerdegegnerin damit im Bereich jener Aussagen, die in einem verfahrenserledigen Entscheid zwar nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt erklärt werden können, aus denen sich jedoch kein Vorsatz zu einer strafbaren falschen Anschuldigung ableiten lässt. Damit ist die Einstellung in diesem Punkt zurecht ergangen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. In Bezug auf den Vorwurf der Ehrverletzung erwog die Staatsanwaltschaft, bei den angezeigten Ausdrücken handle es sich weitgehend nicht um strafrechtlich relevante Ehrverletzungen. Einzig die Nachrichten «dini familie all krank droge alkoholiker raucher» und «psycho mam» wertete sie als ehrenrührig im strafrechtlichen Sinn. Sie sah jedoch in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung ab, da die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer selbst massiv beschimpft worden

- 18 sei. Hierzu stellte sie auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2024 ab, mit welchem der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 177 StGB zur Höchststrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde. Das Urteil ist in diesem Punkt rechtskräftig geworden. Es sei gemäss der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin in den Chatnachrichten abwertend über die ihn vorbehaltlos schützende Mutter äusserte. Im Ergebnis sei das Verschulden der Beschwerdegegnerin gering, und die Folgen für die Beschwerdegegnerin seien ebenfalls geringfügig gewesen. Auch verlange das öffentliche Interesse keine Sühne (Urk. 8 Ziff. 10 f). 4.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die Staatsanwaltschaft gehe mit der Annahme fern, dass es sich dabei um weitgehend nicht strafrechtlich relevante Äusserungen handle, bzw. allfällige ehrverletzende Aussagen ohne Weiteres nachvollziehbar und gemäss Art. 52 StGB straflos seien. Dass die Staatsanwaltschaft die Ehrverletzungen als nachvollziehbar empfinde, entspringe keineswegs einer objektiven und unparteiischen Betrachtungsweise (Urk. 5 Ziff. II a 8). 4.3. 4.3.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Den Tatbestand erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 173 StGB). 4.3.2. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraus-

- 19 setzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldete Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden. Mit der Regelung von Art. 52 StGB hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass in allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1). In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse oder das Nachtatverhalten, mit ein. Berücksichtigt werden können darüber hinaus etwa auch eine durch überlange Verfahrensdauer bewirkte Verletzung des Beschleunigungsgebots und schuldunabhängige Strafmilderungsgründe, wie das Verstreichen verhältnismässig langer Zeit seit der Tat (BGE 135 IV 130 E. 5.4 ebenfalls mit Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Mit Blick auf den Beschwerdegegenstand ist in erster Linie festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet hat, wonach nur die Nachrichten mit dem Inhalt «dini familie all krank droge alkoholiker raucher» und «psycho mam» von strafrechtlicher Relevanz seien (vgl. Urk. 8 Ziff. 10). Auf eine allfällige Strafbarkeit der übrigen, in der ergänzenden Straf-

- 20 anzeige vom 13. Januar 2022 aufgeführten Textpassagen (Urk. 10/1.1.4 S. 3 ff.) geht sie in der Beschwerde nicht näher ein. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen Äusserungen im Beschwerdeverfahren. 4.4.2. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit den rechtlichen Grundlagen von Art. 52 StGB auseinandergesetzt. Sie hat nicht dargelegt, weshalb die Bewertung des Verschuldens als gering bzw. der Tatfolgen als nicht mehr gering unzutreffend sein soll. Sofern die Beschwerde diesbezüglich überhaupt als hinreichend begründet erachtet werden kann, ist hinsichtlich des Verschuldens mit Blick auf die Täterkomponente festzuhalten, dass im WhatsApp-Chat, den die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer führte, von seiner Seite ein Umgangston angeschlagen wurde, der jeglichen Grundlagen eines von Anstand und gegenseitigem Respekt geprägten Verhältnisses entbehrte. So lässt sich der Anklageschrift vom 11. Mai 2022 – um nur ein Beispiel zu nennen – entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin schon lange bevor sie die angeblich ehrverletzenden Nachrichten versandte, selbst folgende Nachrichten vom Beschwerdeführer empfing (Urk. 10/1.14 Anklage-Ziff. III): «ich zerstöre dis lebe und bezeichne dich nur no als nutte», «den nenn ich dich nur no nutte betrüg dich und klatsch dich weg», «dich wie die dreckigsti schlampe vo züri go klatsche», du dreckigi elendi hure», «du menschliche abfall», «lüt ah hure», «lüt ah fotze», «lüt ah du verfickte drecks mensch wen ned wilsch das was böses richtig böses passiert», «du hund ich fick dich komplett du fotze ich hol alles gege dich use ich schwör icch zerstör dich ich nimm dich usenand stück für stück». Im fraglichen Zeitraum, in dem sie die ihr vorgeworfenen Nachrichten verschickte (18. Juni 2021 bis 2. Juli 2021), erhielt sie vom Beschwerdeführer, namentlich am 2. Juli 2021 und teilweise im Sekundentakt, Nachrichten mit folgendem Inhalt, wobei es sich dabei nur um einen Teil der Nachrichten handelt (Urk. 10/1.14 Anklage- Ziff. III): «dini family wird sterben du hure», «dich wie de letzti dreck umetshute», «du fotze», «ich mach dict hund zur dreckiste hure züri ich ficke dini familie bis in tod du verfickts dreckigs elends stück scheisse», Du biwh 5ot», «Ich ficke divg kaputt»; «jetzt verpiss dich stirb und bis später chume hüt nacht zu dir», «ich schlah dich kaputt hüt», «ich werde dixh vergewaltige»,

- 21 - «Dini mom au», «Bring dich lieber um», «Du wirsch die shmerze ned erträge du schwaches stück sheisse», «sheiss uf eh toti nutte und ihri toti familie», «Byebye fotze», «ich chum dich 20 jahr lang go quäle fotze», «was seli uf din grabstei druf shriebe?», «du toti fotze», «Werde dir mal zeige was hass in mir uslöst fotze», «Du wirsch die gwalt ned usshalte», «Git hüt en chline vorgeschmack du hure», «Du wirsch leide», «Du wirsch vo mehrere männer vergewaltigt werde bis hüllsch vor schmerze», «ich chume dich go töten», «Nimm ab tochter einer hure», «Ich ermorde dich du dreck», «Ich zerfleisch dini fotze muetter», «ich quäle eu», «bis ihr tot sind», 11 aufeinanderfolgende Nachrichten mit dem Wort «Tot», «Dini strasse strich muetter wird au richtig grusig als zielperson gfickt», «Bye bye toti hurentochter», «bis später ihr zwei hurene ;)». 4.4.3. In Würdigung der zeitlichen Überlagerungen der Entgleisungen des Beschwerdeführers, und der in ihrer Heftigkeit in keiner Weise vergleichbaren Reaktion der Beschwerdegegnerin («dini familie all krank droge alkoholiker raucher» und «psycho mam»), ist die Würdigung der Staatsanwaltschaft zutreffend, wonach sich das Verschulden der Beschwerdegegnerin einem theoretischen Nullpunkt annähert. Ins Gewicht fällt ausserdem, dass auch der Beschwerdeführer die Mutter bzw. die Familie der Beschwerdegegnerin in seine Tiraden miteinbezog und auf primitivste Weise beschimpfte. Die Staatsanwaltschaft erwog weiter zu Recht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Auseinandersetzung am gemeinsamen Wohnort bedingungslos Partei für ihren Sohn ergriff und sich damit ebenfalls gegen die Beschwerdegegnerin stellte. Die Beschwerdeführerin war aktiv Partei in dem anhaltenden Konflikt in der Paarbeziehung ihres Sohnes, was in nachvollziehbarer Weise die ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin ihr gegenüber erklärt. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde dargelegt, inwiefern sie von der Tat bzw. deren Folgen betroffen gewesen sei. Damit sind die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 52 StGB gegeben und die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung ist zurecht ergangen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1. Mit Strafanzeige vom 19. Mai 2022 (Dossier 4) wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine weitere falsche Anschuldigung sowie Verleumdung, üble Nachrede und Beschimpfung vor (Urk. 10/4.1.1 Rz 9). Sie macht geltend, die

- 22 - Beschwerdegegnerin habe anlässlich einer Einvernahme am 1. Oktober 2021 ausgesagt, sie (die Beschwerdeführerin) toleriere alles, was ihr Sohn tue, wobei sie (die Beschwerdegegnerin) ihm zuvor unterstellt gehabt habe, Drogen zu konsumieren, nicht zu arbeiten, andere zu manipulieren und zu bedrohen und gewalttätig zu sein. Anlässlich einer Einvernahme vom 1. März 2022 sei sie von der Beschwerdegegnerin bezichtigt worden, sie zu einer Abtreibung gedrängt zu haben, Gewalttaten ihres Sohnes mitangesehen und gutgeheissen zu haben, ihr gegenüber rassistisch gewesen zu sein und ihrem Sohn den Drogenkonsum zu finanzieren. Ausserdem habe sie die gemeinsame Wohnung «ganz frech als ein Irrenhaus» bezeichnet (Urk. 10/4.1.1 Rz 3 ff.). Als Beilage reichte sie Auszüge der Einvernahmen ein, auf denen sie sämtliche als strafwürdig erachteten Passagen markiert hatte (Urk. 10/ 4.1.2 – 4.1.4). 5.2. Die Staatsanwaltschaft verwies hierzu auf das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2024, mit welchem der Beschwerdeführer der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Beschimpfung und der Tätlichkeiten schuldig gesprochen wurde (Geschäfts- Nr.. SB230304-O; teilweise rechtskräftig). Diesbezüglich seien die Schuldsprüche wegen Beschimpfung und Übertretung des BetmG rechtskräftig geworden. Folglich könne keine Rede davon sein, dass die Anschuldigungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer falsch gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich als Zeugin vor dem Bezirksgericht Zürich vorbehaltlos hinter ihren Sohn gestellt und jegliches Fehlverhalten von ihm abgestritten. Dieses sei indes zum (diplomatisch ausgedrückten) Schluss gekommen, dass ihre Aussagen nicht belastbar seien. In Bezug auf die Ehrverletzungen wurde festgehalten, es handle sich um harmlose Äusserungen, wenn man das Spektrum ehrverletzender Äusserungen bedenke. Weiter seien das Verschulden der Beschwerdegegnerin als leicht einzustufen und die Folgen für die Beschwerdeführerin als geringfügig, da die Äusserungen nicht in der Öffentlichkeit, sondern im Rahmen einer nicht publiken Einvernahme gemacht worden seien. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 52 StGB auch bei diesem Vorwurf erfüllt (Urk. 8 Ziff. 15 f.).

- 23 - 5.3. Die Beschwerdeführerin rügt den Verweis der Staatsanwaltschaft auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2024, welches keinen Zusammenhang zu den angezeigten Ehrverletzungsdelikten aufweise und zudem lediglich in Bezug auf die Beschimpfungen und die Übertretung des BetmG rechtskräftig geworden sei. Stelle man nur auf den rechtskräftig gewordenen Teil des Dispositivs ab, also auf die über elektronische Mittel erfolgten Beschimpfungen, so lasse sich der Schluss nicht halten, dass die Beschwerdeführerin deliktisches Verhalten toleriert habe. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 52 StGB gegeben seien. Schliesslich zieht sie eine Parallele zu einem gegen sie geführten Strafverfahren, nachdem sie die Beschwerdegegnerin als «Parasit» bezeichnet habe. Sie moniert, dass dort die Anwendung von Art. 52 StGB kein Thema gewesen sei (Urk. 5 Ziff. 5). 5.4. Mit Blick auf den Beschwerdegegenstand ist auch zum Dossier 4 vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – anders als in der Strafanzeige vom 19. Mai 2022 – in ihrer Beschwerde keine Subsumption des Sachverhaltes unter den Tatbestand der falschen Anschuldigung bzw. keine entsprechende Bestrafung mehr verlangt hat. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit Art. 303 StGB im Beschwerdeverfahren. 5.5. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Ehrverletzungsdelikte sowie der Anwendungsvoraussetzungen von Art. 52 StGB wird auf E. IV. 4.3 verwiesen. Ergänzend beizufügen ist in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte, dass es als Voraussetzung der Strafbarkeit einer Äusserung eine Rolle spielt, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich und bleiben straflos (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/ 2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 und 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Wenn es um die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen geht, müssen diese in ihren wesentlichen Zügen zutreffen. RIKLIN erachtet zudem gewisse «harmlose» Ausdrücke wie «Lappi» oder «Löli» als sozialadäquat i. S. einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 30 ff. zu Vor Art. 173 StGB; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3 f.).

- 24 - 5.6. Der Staatsanwaltschaft ist nicht beizupflichten, wenn sie festhält, die in Urk. 10/ 4.1.2 gelb markierten Passagen hätten «wohl grundsätzlich einen ehrenrührigen Charakter» (Urk. 8 Ziff. 15). Vielmehr liegt die Mehrheit der beanstandeten Aussagen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, bzw. innerhalb des Rahmens noch strafloser Übertreibungen und Ungenauigkeiten, insbesondere vor dem Hintergrund der latenten Konfliktsituation zwischen den drei Beteiligten und angesichts der rechtskräftig beurteilten Beschimpfungen und des Drogenkonsums des Beschwerdeführers. Dies gilt namentlich für den Vorwurf, die Mutter habe «sich eingemischt», die Beziehung zwischen den beiden Beschwerdeführern sei «verstörend», es habe in der Wohnung «24/7 nach Kiffen gerochen», die Mutter finanziere sinngemäss seinen Konsum und toleriere «das alles». Diese Aussagen sind angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer wegen Konsums von Cannabis und Kokain verurteilt wurde nicht strafwürdig (vgl. Urk. 10/1.14 Urteil S. 39; Anklage-Ziff. VI). Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Aussagen, sie habe ihrem Sohn, während er die Beschwerdegegnerin gewürgt habe, «auf die Schulter getippt und gesagt, hör auf A.'_____», bzw. sie sei «immer da» gewesen. Diese Aussagen erscheinen a priori nicht strafbar. Sodann wird beanstandet, die Mutter habe das ungeborene Kind der Beschwerdegegnerin «loswerden wollen», sie habe sie «wie ein wenig [zur Abtreibung] gedrängt, anstatt es mir zu überlassen». Effektiv verlor die Beschwerdegegnerin ihr ungeborenes Kind, weshalb es zulässig sein muss, sich in einer Einvernahmesituation frei hierzu zu äussern (Urk. 10/4.1.3 F. 64). Sämtliche dieser Äusserungen finden ein Fundament in der konfliktträchtigen Wohnsituation. So wohnte die Beschwerdegegnerin während längerer Zeit gemeinsam mit ihrem Lebenspartner, dem Sohn der Beschwerdeführerin, und ihr in einem Haushalt. Ihre Aussagen beziehen sich allesamt auf die Auseinandersetzungen, welche sich zwischen den Beteiligten abspielten. Sie scheinen teilweise allenfalls überzeichnet, rechtfertigen jedoch keine strafrechtliche Verurteilung. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr Sohn sei als «das Letzte» bezeichnet worden, bzw. dass sie der Beschwerdegegnerin gesagt habe, sie solle niemandem erzählen, dass ihr Sohn «ein massives Drogenproblem habe», beziehen sich diese

- 25 - Aussagen primär auf Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und nicht der Beschwerdeführerin. Sie wird dadurch in ihrem strafrechtlich geschützten Ehrgefühl nicht verletzt. Ihr ist persönlich die Geschädigtenstellung i. S. v. Art. 115 StPO und Art. 30 Abs. 1 StGB und damit auch Berechtigung, einen Strafantrag zu stellen bzw. die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Darauf ist nicht näher einzugehen. 5.7. Als strafbar könnte sich einzig der mehrfach erhobene Vorwurf erweisen, es seien «in dieser Familie viele rassistische Wörter» gefallen, bzw. «immer so subtile rassistische Wörter». Einschränkend hierzu ist erstens festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese Aussagen noch in derselben Antwort relativierend in einen Zusammenhang gesetzt hat. So hat sie noch in der Einvernahme ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin es bestritten habe, «dies und jenes» gesagt zu haben. Sie – die Beschwerdegegnerin – habe es jedoch genau gehört. Zweitens hat die Beschwerdeführerin, wie sie selbst durch die eingereichten Beweismittel untermauert, die Beschwerdegegnerin in einem Chat mit ihrer Nachbarin bezugnehmend auf ihre ethnische Herkunft als «Parasit» bezeichnet. Zwar wurde sie hierfür zweitinstanzlich aus prozessualen Gründen freigesprochen. Im Verfahren war jedoch belegt und unbestritten, dass die entsprechende Äusserung getätigt wurde und dass dieser ein ehrenrühriger Charakter zukommt (Urk. 6/2, 6/3). Vor diesem Hintergrund ist es nicht strafwürdig, wenn die Beschwerdegegnerin in einer Einvernahme ausgesagt hat, sie habe es selbst vernommen, dass im Hause A._____ und B._____ «rassistische Wörter» gefallen seien. Im Ergebnis erweist sich die Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2024 auch in Bezug auf das Dossier 4 als rechtmässig und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. V. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Kosten 1. 1.1. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 10. Januar 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Beschwer-

- 26 deverfahren beantragt (Urk. 2; Rechtsanwalt Z._____ war ins vorliegende Verfahren noch nicht aktiv involviert). 1.2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich dagegen Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher ist, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt, zu dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 6.3; 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 4.1; 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). 1.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Der Sachverhalt gestaltet sich insofern als überschaubar, als dass er geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin bei einer polizeilichen Einvernahme verschiedene ehrverletzende Äusserungen getätigt hat. Worin die Komplexität des Verfahrensgegenstands liegen soll, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Überdies handelt es sich bei ihm um einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer. Wie bereits in früheren Beschlüssen dieser Kammer festgestellt, hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Titel «MLaw» und dem Prädikat «magna cum laude» abgeschlossen (vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH220297-O/Urk. 7/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]; Verfahren Geschäfts-Nr. UE220236-O/Urk. 8/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]). In Bezug auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde ist festzuhalten, dass die Gewinnaussichten bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als deutlich schlechter einzuschätzen waren als die Verlustchancen. Das Gesuch um

- 27 unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist demnach abzuweisen. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschwerdeführer unterliegen, werden sie kostenpflichtig. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3’000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und unter solidarischer Haftung ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen. 3. 3.1. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten. 3.2. Rechtsanwalt X._____ hat mit Schreiben vom 19. März 2025 das Vertretungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin angezeigt, ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt und in Aussicht gestellt, dieses auf Aufforderung hin näher zu begründen. Er hat sich in der Folge nicht zur Sache geäussert. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdegegnerin ohne dass sie überhaupt zur Stellungnahme einzuladen war. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren erschien damit zu keinem Zeitpunkt geboten (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO), weshalb es sich rechtfertigt, von einer Aufforderung zur Substantiierung des Gesuchs um amtliche Verteidigung abzusehen. Mit telefonischer Mitteilung vom 18. September 2025 zog Rechtsanwalt X._____ das Gesuch um amtliche Verteidigung zurück (Urk. 15). Es ist nicht mehr formell darüber zu befinden. 3.3. Die Beschwerdegegnerin obsiegt im Beschwerdeverfahren und hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre einzige Auslage besteht in der Vertretungsanzeige von Rechtsanwalt X._____ vom 19. März 2025, wobei diese kei-

- 28 nen Einfluss auf den Verfahrensausgang zeitigte und nicht als notwendige Auslage i. S. v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO qualifiziert. Damit ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Ausstandsgesuche der Beschwerdeführer gegen Staatsanwalt lic. iur. D._____ im Verfahren … werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  A._____ (per Gerichtsurkunde)  B._____ (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad …, (gegen Empfangsbestätigung) 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun-

- 29 desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Bonfranchi

UE250009 — Zürich Obergericht Strafkammern 06.10.2025 UE250009 — Swissrulings