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Zürich Obergericht Strafkammern 14.11.2025 UE240478

14 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,426 mots·~17 min·5

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240478-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 14. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. Dezember 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 liess Dr. C._____ als Gesellschafterin (mit Einzelunterschriftsberechtigung) namens der A._____ GmbH Strafanzeige gegen ihren Ehemann Prof. Dr. B._____ (ebenfalls Gesellschafter besagter GmbH, jedoch ohne Zeichnungsberechtigung) wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventualiter ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB) erstatten. Die A._____ GmbH liess im Wesentlichen den Vorwurf erheben, Prof. Dr. B._____ habe am 18. Februar 2024 ohne entsprechende Berechtigung einen Überweisungsauftrag von ihrem Geschäftskonto auf sein eigenes Praxiskonto in der Höhe von Fr. 23'383.55 vorgenommen und sich damit strafbar gemacht (Urk. 12/1 S. 2 ff.). 2. Nach Eröffnung einer Strafuntersuchung und Durchführung verschiedener Ermittlungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen Prof. Dr. B._____ geführte Strafuntersuchung mit Einstellungsverfügung vom 9. Dezember 2024 ein (Urk. 3 = Urk. 12/19). Diese Verfügung wurde der Rechtsvertretung der A._____ GmbH am 11. Dezember 2024 zugestellt (Urk. 12/21). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 liess die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin; vertreten durch Dr. C._____) Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland (… [Verfahrensnummer]) vom 9. Dezember 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entrichten. 4. Es seien die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen." 3. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Kaution (Urk. 8) wurde innert Frist geleistet (Urk. 11). Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 13) liess sich die Staatsanwaltschaft vernehmen (Urk. 15). Prof. Dr. B._____ (nachfolgend: Be-

- 3 schwerdegegner 1) verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 liess sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vernehmen (Urk. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Wer im Handelsregister für eine GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen ist, gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, diese zu verpflichten und in ihrem Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihr Zweck mit sich bringen kann (Art. 458 Abs. 1 und Art. 459 Abs. 1 sowie Art. 814 Abs. 4 i.V.m. Art. 718a Abs. 1 OR). Darunter sind nicht bloss solche Rechtshandlungen zu verstehen, die der Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen; erfasst sind vielmehr ebenfalls ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht geradezu ausgeschlossen werden (BGE 116 II 320 E. 3a und BGE 111 II 284 E. 3b; 95 II 442 E. 3). Nur in Extremfällen sind Vertretungshandlungen wegen Zweckwidrigkeit und damit Überschreitung der Vertretungsmacht als von Anfang an für die Gesellschaft unverbindlich und ungültig anzusehen. Der Umfang der Vertretungsmacht im Aussenverhältnis erfasst demnach alle Rechtsgeschäfte, die vom objektiv verstandenen Gesellschaftszweck nicht geradezu ausgeschlossen sind (Urteile des Bundesgerichts 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2 und 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 3.1.1). Die Konstituierung als Privatklägerschaft durch die Unterzeichnungsberechtigten ist rechtsgültig. Ebenso sind Handlungen der gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung ermächtigten Personen der Gesellschaft zuzurechnen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien beachtet haben (Urteile des Bundesgerichts 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 5.2; 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 3.2.5; 4A_617/2013 vom 30. Juni 2014 E. 5.2; 4A_459/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.1.3 und 4A_357/2007 vom 8. April 2008 E. 4.2).

- 4 - 2. Wie einleitend ausgeführt, liess Dr. C._____ für die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 erstatten. Dazu bevollmächtigte sie für die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2024 u.a. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Urk. 12/2/2). Dr. C._____ ist seit dem Jahr 2009 im Handelsregister als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift eingetragen (Urk. 12/2/3). Als solche verfügt sie über eine umfassende Vertretungsmacht und war sie – unabhängig von der gesellschaftsinternen Regelung bzw. des Umstands, dass die Geschäftsführung von mehreren Gesellschaftern gemeinsam ausgeübt wird (vgl. Urk. 12/2/3 und Art. 809 OR) – am 22. Juli 2024 zur rechtswirksamen Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die Beschwerdeführerin (Urk. 12/2/2) und Konstituierung derselben als Privatklägerin befugt (Urk. 2/1 S. 3, vgl. auch Urk. 12/23-27). Die diesbezüglichen Bedenken der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 15 S. 1 f.) sind folglich nicht begründet. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, D._____, sowie die von ihnen eingereichten Belege bzw. Beweismittel belegten, dass der Beschwerdegegner 1 Akontozahlungen in der Höhe von mindestens Fr. 23'383.55 zugunsten der Beschwerdeführerin geleistet habe, ohne dafür entsprechende Leistungen bezogen zu haben. Ihm habe daher von der Beschwerdeführerin ein Betrag von mindestens Fr. 23'383.55 zugestanden. Auch sei belegt, dass der Beschwerdegegner 1 als Gesellschafter der Beschwerdeführerin mit entsprechenden Vollmachten und E-Banking-Zugang grundsätzlich berechtigt gewesen sei, Zahlungen ab dem Bankkonto der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Dabei habe keinerlei Vereinbarung betreffend die Rückzahlung der vom Beschwerdegegner 1 an die Beschwerdeführerin geleisteten Akontozahlungen bestanden. Damit mangle es in strafrechtlicher Hinsicht am objektiven Tatbestandsmerkmal der ungerechtfertigten Bereicherung, womit eine Strafbarkeit wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

- 5 und ungetreuen Geschäftsbesorgung entfalle. Zudem sei der Beschwerdegegner 1 davon ausgegangen, berechtigt gewesen zu sein, die Zahlung vorzunehmen, weshalb ihm auch kein Vorsatz angelastet werden könne (Urk. 3 S. 2 f.). 2. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift dagegen im Wesentlichen einwenden, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe. Der Beschwerdegegner 1 sei nicht zur Transaktion befugt gewesen, was die vom Geschäftsführer D._____ ausgesprochene Verwarnung belege. Er habe das E-Banking vereinbarungswidrig verwendet. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 die faktische Möglichkeit zum E-Banking besitze, könne nicht abgeleitet werden, dass er auch dazu befugt sei. Entscheidend sei das Innenverhältnis der Gesellschaft, welches mit weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und durch den Beizug von Bankakten abzuklären sei. Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 ursprünglich eine Akontozahlung als Gesellschafter geleistet habe, habe ihm keine Rücküberweisung zugestanden, weil die Akontozahlung als Darlehen mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von sechs Wochen zu qualifizieren sei. Entgegen der Staatsanwaltschaft stelle sodann die Rückzahlung einer nicht fälligen Akontozahlung sehr wohl eine ungerechtfertigte Bereicherung dar. Dabei habe der Beschwerdegegner 1 zumindest in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin am Vermögen geschädigt bzw. illiquide und überschuldet würde, was einen Vermögensschaden darstelle. Weil der Beschwerdegegner 1 eine Nichtschuld beglichen und gleichzeitig einen (späteren) Gläubiger (sich selbst als Darlehensgeber) bevorzugt habe, seien auch versuchte Konkursdelikte zu prüfen. Dazu habe die Staatsanwaltschaft die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin unter Beizug der Buchhaltung abzuklären (Urk. 2 S. 2 ff.). 3. Die Staatsanwaltschaft hielt mit ihrer Vernehmlassung dagegen, dass nicht nur der Beschwerdegegner 1, sondern auch Dr. C._____ vom Geschäftsführer D._____ abgemahnt worden sei. Aus der Verwarnung könne folglich nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 überhaupt nicht zu Transaktionen ab dem Bankkonto der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre. Der Geschäftsführer D._____ habe klar ausgeführt, dass sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch Dr. C._____ berechtigt (gewesen) seien, Zahlungen via E-Banking

- 6 vorzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismittel zur Erhärtung des Tatverdachts erhoben werden könnten und es wäre illusorisch zu denken, dass staatsanwaltschaftliche Einvernahmen zu einem anderen Ergebnis führten. Sodann tangiere die Frage der gesellschaftsinternen Regelung als Darlehen zivilrechtliche und nicht strafrechtliche Aspekte. Weil ein Konkurs der Beschwerdeführerin bislang ausgeblieben sei, komme auch keine Strafbarkeit wegen eines versuchten Konkursdeliktes in Betracht (Urk. 15 S. 1 ff.). 4. Dazu liess die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2025 ergänzend im Wesentlichen vorbringen, es sei u.a. auch nicht genügend abgeklärt worden, ob effektiv ein Schaden entstanden sei. Selbst bei fehlendem Schaden wäre von einem vollendeten Versuch auszugehen gewesen. Bei der ungerechtfertigten Bereicherung gehe es nicht darum, dass der Beschwerdegegner 1 Zugriff gehabt habe, sondern dass er an der Geldsumme mangels Kündigung des Darlehens noch nicht berechtigt gewesen sei. Darüber hinaus gäbe es noch diverse weitere Punkte, welche die Staatsanwaltschaft abzuklären gehabt hätte. Die Strafuntersuchung sei nicht abgeschlossen und weit davon entfernt, vollständig zu sein (Urk. 21 S. 2 ff.). 5.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich kein Tatverdacht erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhe-

- 7 bung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 219 E. 7; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1249 ff.; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 319 N 1 ff., insb. N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 308 N 1 f., Art. 319 N 1 ff., insb. N 15). 5.2. Wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, u.a. durch unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt (Art. 147 Abs. 1 StGB). Die unbefugte Verwendung von Daten zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein, an sich richtige Daten verwendet und einen formal richtigen Datenverarbeitungsvorgang einleitet, welcher zu einem im Ergebnis unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang führt. Das betrugsähnliche Verhalten wird darin gesehen, dass der Täter mit der Verwendung der Daten vorgibt, dazu berechtigt zu sein. Nicht unter den Tatbestand fällt hingegen die bloss vertragswidrige Verwendung (BGE 129 IV 315 E. 2.1, 6S.247/2001 E. 2.a und Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.2). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich u.a. strafbar, wer aufgrund eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verlet-

- 8 zung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Auch macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt (Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB). 5.3. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 23. Juli 2024 habe der Beschwerdegegner 1 am 18. Februar 2024 mittels E-Banking den Betrag von Fr. 23'383.55 auf sein eigenes Praxiskonto überwiesen. Er habe diesen Kontoübertrag machen können, weil beide Konten von seinem E-Banking- Vertrag erfasst gewesen seien (Urk. 12/1 S. 5). Dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund der vertraglichen Kontobeziehung (Geschäftskonto der Beschwerdeführerin) mit der UBS Switzerland AG (nachfolgend: UBS) berechtigt war, den Auftrag zulasten des Geschäftskontos der Beschwerdeführerin zu erfassen, belegen auch die bei den Akten liegenden Bankunterlagen (Einzelunterschrift; vgl. Urk. 12/2/4-5 und Urk. 12/6 [Konvolut]). Damit steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdegegner 1 gegenüber der UBS berechtigt war, die Einzelbuchung auf dem Geschäftskonto der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 23'383.55 vorzunehmen. Daran ändert auch die von der Beschwerdeführerin wiederholt vorgebrachte Argumentation, die fehlende Berechtigung des Beschwerdegegners 1 zur Vornahme dieser Einzelbuchung ergebe sich aus der angeblichen Abmahnung durch ihren Geschäftsführer D._____ bzw. der fehlenden Fälligkeit einer angeblichen Darlehensforderung (Urk. 2 S. 5 ff. und Urk. 21 S. 3 ff.), nichts. Selbst wenn dem so wäre, liesse dies die Einzelbuchung aufgrund der vertraglichen Berechtigung des Beschwerdegegners 1 (Einzelunterschrift) zu deren Vornahme und der damit fehlenden Manipulation nicht als unbefugte Verwendung von Daten im dargestellten Sinne qualifizieren. Im Ergebnis ist aus demselben Grund (vertragliche Berechtigung des Beschwerdegegners 1) auch ein unzutreffender Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang als weitere objektive Tatbestandsvoraussetzung von Art. 147 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Der blossen Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass der Tatbestand angesichts der offensichtlich fehlenden Absicht des Beschwerdegegners 1, sich selbst oder einen

- 9 andern unrechtmässig zu bereichern (vgl. Urk. 12/6 [Konvolut] und E. III/5.4 hiernach) und der – angesichts der ausgebliebenen Transaktion bzw. umgehenden Rückvergütung an die Beschwerdeführerin (vgl. u.a. Urk. 12/2/5) – fehlenden Vermögensverschiebung zu Lasten der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt wäre, wie dies die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend erkannte (Urk. 3 S. 3). Bei dieser Aktenlage durfte die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres davon ausgehen, dass dem Beschwerdegegner 1 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB nachgewiesen werden kann (Urk. 3 S. 3). 5.4. Was den mit der Beschwerde nachgeschobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betrifft (vgl. Urk. 2 S. 9 und Urk. 12/1 S. 7), fehlt beim Beschwerdegegner 1 bereits die als objektives Tatbestandsmerkmal geforderte Stellung als Schutzgarant für die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin: Eingetragener Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist D._____, der gemäss Aussagen von Dr. C._____ für die Finanzen ("treuhänderische Angelegenheiten") zuständig sei (Urk. 5 und Urk. 12/7 S. 1 f. F/A 7). Dies deckt sich mit der Aussage von D._____, wonach er bei der Beschwerdeführerin für die Auszahlungen und das Inkasso zuständig sei und der Beschwerdegegner 1 keine operativen Tätigkeiten für diese ausführe (Urk. 12/9 S. 1 f. F/A 4). Auch die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde ausführen, dass der Beschwerdegegner 1 weder zeichnungsberechtigt noch in die Geschäftsführung involviert sei und der Zahlungsverkehr von D._____ sowie teilweise von Dr. C._____ abgewickelt werde (Urk. 2 S. 4). Dass der Beschwerdegegner 1 damit betraut gewesen wäre, das Vermögen der Beschwerdeführerin zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, lässt sich unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erstellen. Ebenso wenig, dass der Beschwerdegegner 1 das Vermögen der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwaltet oder beaufsichtigt hätte, was die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend machen liess (vgl. Urk. 2 S. 9 und Urk. 12/1 S. 7).

- 10 - Die Tatbestandsvarianten gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB erfordern in subjektiver Hinsicht u.a. die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Eine solche Absicht ist beim Beschwerdegegner 1, der nachweislich und wie vom Geschäftsführer D._____ bestätigt aufgrund bereits getätigter Akontozahlungen für die Beschwerdeführerin über ein Guthaben bei dieser in der Höhe von Fr. 23'383.55 verfügte (Urk. 12/6 [Konvolut] und Urk. 12/9 S. 2 f. F/A 9) und in der Einzelbuchung mit der Notiz "Rückzahlung der Akontozahlung" ausdrücklich darauf Bezug nahm (Urk. 12/2/4), offensichtlich nicht auszumachen. Dies gilt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin selbst den Bestand einer entsprechenden Forderung des Beschwerdegegners 1 bereits in ihrer Strafanzeige (Urk. 12/1 S. 5) und später auch mit ihrer Beschwerde (Urk. 2 S. 8) bestätigt hat. Zwar liess sie pauschal geltend machen, dass die Forderung nicht fällig gewesen sei (Urk. 12/1 S. 5 f. [Strafanzeige]) bzw. es sich dabei um ein "ungekündigtes Darlehen" gehandelt habe (Urk. 2 S. 8 und Urk. 21 S. 6 [Beschwerdeverfahren]). Dabei verkennt sie jedoch, dass diese Umstände – selbst wenn sie z.B. mit einem Darlehensvertrag und/oder Unterlagen zur fehlenden Fälligkeit der Forderung belegt wären – aufgrund des unzweifelhaft bestehenden Rechtsanspruchs des Beschwerdegegners 1 und des Umstands, dass er in seiner Notiz zur Einzelbuchung explizit Bezug auf diesen Rechtsanspruch nahm, keine Absicht unrechtmässiger Bereicherung zu begründen vermögen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 die Einzelbuchung in Geltendmachung seines Forderungsanspruchs in ebendieser Höhe vornahm. Eine Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, ist bei ihm bei dieser Aktenlage offensichtlich nicht auszumachen, wie dies die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend erwogen hat. Damit erweist sich auch ihre Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, dass dem Beschwerdegegner 1 auch kein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 158 StGB nachgewiesen werden könne (Urk. 3 S. 3), als zutreffend. 5.5. Schliesslich vermag auch die – ohnehin bloss pauschal und ohne jegliche Belege gebliebene sowie erst mit der Beschwerde nachgeschobene – Behauptung, es seien aufgrund der angeblich schlechten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auch versuchte Konkursdelikte und zahlreiche weitere Punkte zu prüfen gewesen (Urk. 2 S. 9 und Urk. 21 S. 5 ff.), nicht zu überzeugen. Bei der Be-

- 11 schwerdeführerin handelt es sich um eine (nach wie vor) aktive, sich nicht in Liquidation befindliche Gesellschaft; dass sie sich in einer prekären finanziellen Lage befände und/oder bereits Betreibungshandlungen gegen sie erfolgt wären, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdegegner 1 mit der fraglichen Einzelbuchung, welche – wie ausgeführt – ohnehin zu keiner Verminderung des Vermögens der Beschwerdeführerin führte, Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen im Sinne von Art. 163 ff. StGB begangen hätte, ist somit offensichtlich ausgeschlossen. 5.6. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Strafuntersuchung im allgemeinen als nicht abgeschlossen erachtet und die Abklärung zahlreicher, mit der eigentlichen Strafanzeige nicht mehr im Zusammenhang stehenden Fragen fordert (u.a. Edition früherer "Transaktionsbelege" und umfassende Abklärung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, vgl. Urk. 2 S. 4 ff. und Urk. 21 S. 5 ff.), scheint sie zu verkennen, dass es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafgerichte ist, auf Geheiss einer Partei hin ohne jeglichen Anfangsverdacht aufs Geratewohl umfassende Beweismassnahmen zu tätigen bzw. anzuordnen, um mit den Ergebnissen einer solchen unzulässigen Beweisausforschung einen wie auch immer gelagerten (neuen) Tatvorwurf gegen den Beschwerdegegner 1 zu begründen (vgl. zur "Fishing-Expedition" u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3). Dr. C._____ ist es als Gesellschafterin der Beschwerdeführerin mit umfassendem Auskunfts- und Einsichtsrecht sodann ohne Weiteres zuzumuten, die geforderten Abklärungen selbst vorzunehmen (vgl. Art. 802 Abs. 1-4 OR). Ferner geht es auch nicht an, das Strafrecht zu zivilrechtlichen Zwecken zu instrumentalisieren, indem einer Partei im Hinblick auf einen Zivilprozess (Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren, vgl. u.a. Urk. 12/7 F/A 10 S. 2) die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abgenommen wird (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2). 6. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdegegner 1 kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden kann und durfte sie das Strafverfahren bei diesem Ergebnis gestützt auf

- 12 - Art. 319 Abs. 1 StPO ohne Weiteres einstellen. Folglich ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 2'500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 2'500.– bezahlt (Urk. 11). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 2'500.–) ist von der Sicherheitsleistung zu beziehen. 2. Dem Beschwerdegegner 1, der auf eine Stellungnahme verzichtete und keine Entschädigung für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung forderte (vgl. Urk. 17), ist (mangels Antrags) keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 unter Beilage von Urk. 21 in Kopie (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad …, unter Beilage von Urk. 21 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung).

- 13 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 14. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw E. Egger

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