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Zürich Obergericht Strafkammern 11.04.2025 UE240462

11 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,094 mots·~20 min·2

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240462-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón Verfügungen vom 11. April 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 21. November 2024 (Dossier 5 betr. Tätlichkeiten)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung (...) gegen B.______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen diverser Delikte, u.a. Fälschung von Ausweisen (Dossier 1) sowie Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil von A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) (Dossier 5). In Dossier 5 wurde dem Beschwerdegegner vorgeworfen, am 1. April 2024 während des Hofganges im Gefängnis Zürich West im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer diesem gedroht und in der Folge diesen tätlich angegangen zu haben (Urk. 6 S. 1 f.). 2. Mit Verfügung vom 21. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner betreffend die Vorwürfe der Fälschung von Ausweisen (Dossier 1) sowie der Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers (Dossier 5) ein (Urk. 6) Betreffend die übrigen Vorwürfe erhob sie gegen den Beschwerdegegner Anklage (vgl. Urk. 9). 3. Gegen die dem Beschwerdeführer am 26. November 2024 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 9) liess dieser mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 innert Frist (vgl. Urk. 4) Beschwerde erheben und mit Bezug auf die Einstellung betreffend den Tatbestand der Tätlichkeiten den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft stellen. Mit Bezug auf die übrigen eingestellten Sachverhalte (Fälschung von Ausweisen [Dossier 1] sowie Drohung [Dossier 5]) blieb die Einstellungsverfügung unangefochten (Urk. 2 S. 2 und S. 4). Prozessual liess der Beschwerdeführer zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragen (Urk. 2 S. 2). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen und liegen in elektronischer Form vor (Urk. 8). 4. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und

- 3 - § 49 GOG). Da ausschliesslich eine Übertretung (Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, ist die Verfahrensleitung für deren Beurteilung zuständig (Art. 395 Abs. 1 lit. a StPO). Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. II. 1. In der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 21. November 2024 erwog die Staatsanwaltschaft betreffend den Sachverhalt von Dossier 5 (Tätlichkeiten), dass der Beschwerdeführer (anlässlich seiner Einvernahmen) geltend gemacht habe, der Beschwerdegegner habe ihn tags zuvor beschimpft, was sie dann während des Hofganges hätten besprechen wollen. Der Beschwerdegegner habe ihn dabei am T-Shirt gepackt und gegen die Wand gepresst, worauf er sich selbst nicht mehr habe zurückhalten können. Er habe sich gegen den Beschwerdegegner nur verteidigt. Die Staatsanwaltschaft erwog weiter, dass der Beschwerdegegner nicht geständig sei, da er ausgesagt habe, er sei lediglich auf den Beschwerdeführer zugegangen, um ihn zu bitten, aufzuhören in der Nacht die Türen zuzuschlagen und derart Lärm zu machen. Man habe sich aber nicht verstanden, da der Beschwerdeführer lediglich Arabisch spreche. Er sei nicht tätlich gegen diesen geworden. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass sich aus diesen Angaben in Bezug auf den Tatbestand der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lasse. Der Beschwerdegegner sei im Zuge der anfänglich noch verbalen Auseinandersetzung vom Beschwerdeführer massiv zusammengeschlagen und verletzt worden (separates Verfahren). Somit könne das Verhalten des Beschwerdegegners – wenn darin überhaupt ein tätliches Vorgehen zu erkennen wäre – unter dem Titel von Art. 15 StGB (rechtfertigende Notwehr) bzw. infolge schwerer Betroffenheit im Sinne von Art. 54 StGB abgehandelt und eingestellt werden. Das Verfahren betreffend Tät-

- 4 lichkeiten zum Nachteil des Beschwerdeführers sei somit einzustellen (Urk. 6 S. 2). 2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde in materieller Hinsicht im Wesentliches auf die in den Akten liegende Videoaufnahme (03-01.04.2024 18_14_40 (UTC+02_00_l1) verweisen und vorbringen, in diesem Video sei zu sehen, dass die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner von Letzterem provoziert und initiiert worden sei. Es sei auch klar ersichtlich, dass der Beschwerdegegner tätlich gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei: So packe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit den Händen an den Armen und schiebe diesen unter Einsatz von Körpergewalt Richtung Glasfenster an die rechte Wand des Spazierhofes, packe dann den Beschwerdeführer im Bereich des Oberkörpers bzw. am Pulli, drücke ihn an die Wand, nehme den Beschwerdeführer schliesslich in den Schwitzkasten und drücke ihn zu Boden, worauf er versuche, den Beschwerdeführer zu Boden zu bringen. Es sei klar ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer aus dem Griff des Beschwerdegegners zu lösen versuche, wobei auch nach seinem abwehrenden Schlag der Beschwerdegegner ihn an die Wand zu drücken versuche. Anhand dieser Videoaufnahme lasse sich unabhängig von weiteren Beweismitteln ohne Weiteres ein anklagegenügender Sachverhalt betreffend Tätlichkeiten erstellen. Der Tatbestand der Tätlichkeiten sei damit klar erfüllt. Eine fremde Person auf diese Weise zu packen und gegen eine Wand zu drücken übersteige das gesellschaftlich geduldete Mass an Einwirkung auf den Körper eines anderen deutlich und habe auch zu Schmerzen des Beschwerdeführers geführt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme auch angegeben, dass der Beschwerdegegner auf ihn zugekommen und ihn körperlich angegangen habe, indem er ihn geschlagen habe. Somit stelle die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig oder zumindest unvollständig fest (ohne das Verhalten des Beschwerdegegners konkret zu würdigen), wenn sie offen lasse, ob Tätlichkeiten stattgefunden haben. Die Staatsanwaltschaft erläutere die von ihr pauschal geltend gemachte Notwehr des Beschwerdegegners nicht. Eine Notwehrhandlung des Beschwerdegegners sei auszuschliessen, da das Packen und an die Wand Drücken des Beschwerdeführers bereits vor dessen Gegenwehr erfolgt sei und in diesem

- 5 - Zeitpunkt kein Angriff des Beschwerdeführers vorgelegen habe, sondern sich der Beschwerdeführer aus dem Griff des Beschwerdegegners zu lösen versucht habe. Eine Einstellung gestützt auf rechtfertigende Notwehr verstosse gegen die Unschuldsvermutung und nehme dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich selbst auf rechtfertigende oder entschuldbare Notwehr berufen zu können. (Urk. 2 S. 4-7). Art. 54 StGB sei sodann bei Vorsatzdelikten wie Tätlichkeiten nur mit Zurückhaltung anzuwenden. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer gehandelt habe, bei welcher sich die Handlungen gegenseitig beeinflussten. Eine Einstellung im vorliegenden Verfahren habe auch Einfluss auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und wirke sich auf die Unschuldsvermutung aus. Wenn man eine Person auf die Weise, wie es der Beschwerdegegner getan habe, angehe, müsse man mit einer Gegenwehr rechnen. Der Beschwerdegegner habe sich mit den auf der Videoaufnahme sichtbaren Verhaltensweisen nicht nur defensiv verhalten, wie dieser geltend mache. Bei dieser Ausgangslage erscheine es unbillig, den Beschwerdegegner für seine Handlungen nicht zu bestrafen, selbst wenn er gewisse Verletzungen davon getragen habe. Unter den gegebenen Umständen habe ein Gericht unter Berücksichtigung des Verschuldens über den Verzicht einer Bestrafung zu befinden, weshalb eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO unzulässig sei (Urk. 2 S. 8). Zusammenfassend liege somit kein klarer Fall vor, der eine Einstellung des Strafverfahrens rechtfertige. Die angefochtene Verfügung verstosse gegen Art. 319 Abs. 1 lit. a, b, c und e StPO (Urk. 2 S. 8). 3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteile BGer 1B_372/2012 vom 18. Sep-

- 6 tember 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll – wenn kein Strafbefehl ergehen kann – tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1247 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 f. zu Art. 308 StPO und N 1 ff. zu Art. 319 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln

- 7 - (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). 4. Als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen, welcher nach unten von harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" ("rempeln" steht im allgemeinen Sprachgebrauch u.a. für: mit dem Körper, besonders mit dem Arm, stoßen, anstoßen, wegstoßen [vgl. https://www.duden.de /rechtschreibung/rempeln]) und nach oben zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden muss. Unabhängig von der Schmerzzufügung ist dann von einer Tätlichkeit auszugehen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird. Als typische Beispiele von Tätlichkeiten können u.a. Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse und Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht gelten (Roth/Keshelava in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 2 und N 3 zu Art. 126 StGB m. H. auf die BGE 68 IV 85; 103 IV 69 und 134 IV 191; Urteil BGer 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3 m.w.H.). 5.1 Der Beschwerdeführer wurde am 9. April 2024 polizeilich als Beschuldigter betreffend (versuchte) schwere Körperverletzung und Gefährdung des Lebens einvernommen. Es wurde ihm konkret vorgeworfen, er habe am Abend des 1. April 2024 im Spazierhof des Gefängnisses Zürich mit Faustschlägen und Tritten derart stark auf den Beschwerdegegner eingewirkt, dass dieser diverse Frakturen im Gesicht erlitten sowie den rechten Unterschenkel gebrochen habe, wodurch der Beschwerdeführer bleibende Schäden beim Beschwerdegegner oder dessen Tod in Kauf genommen habe (Urk. 8/5.5.1 S. 1). 5.2 Anlässlich dieser Einvernahme erstattete der Beschwerdeführer seinerseits Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Drohung und Tätlichkeiten (Urk. 8/5.5.1 S. 3). So machte er geltend, mit dem ihm

- 8 vorgeworfenen Verhalten habe er sich gegen einen zuerst vom Beschwerdegegner gegen ihn erfolgten verbalen und körperlichen Angriff verteidigt. Der Beschwerdegegner habe ihn zunächst verbal bedroht und ihn dann beim Pingpong- Tisch geschlagen (Urk. 8/5.5.1 S. 1 f.). Auf die Frage nach Konkretisierung des gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwurfs erklärte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe ihm gedroht und ihn auch schlagen wollen. Die verbalen Drohungen seien mehr als die physischen gewesen. Als der Beschwerdegegner ihn dann physisch angegriffen habe, sei ihm das nahe gegangen und er habe sich verteidigt. Auf die Frage, ob der Beschwerdegegner ihn verletzt habe, erklärte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner sei nicht dazu gekommen, ihm physisch etwas anzutun (Urk. 8/5.5.1 S. 2 ff.). 5.3 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Juli 2024 als beschuldigte Person, an welcher dem Beschwerdeführer die Videoaufzeichnung der Auseinandersetzung vorgehalten wurde, wiederholte dieser im Wesentlichen, er habe sich lediglich gegen den vorerst verbalen und dann körperlichen Angriff des Beschwerdegegners verteidigt. Zuerst habe ihn der Beschwerdegegner beschimpft und beleidigt bzw. dreimal verbal angegriffen bzw. dreimal verfolgt und ihn schliesslich am T-Shirt gezogen/festgehalten/gepackt und ihn gegen die Wand gepresst/gedrückt, worauf er, der Beschwerdeführer, sich nicht mehr habe zurückhalten können. Der Beschwerdegegner habe ihn anfangs verbal beleidigt, indem er ganz nah bei ihm gestanden sei. Als die anderen Anwesenden den Beschwerdegegner weggezogen hätten, sei dieser ein zweites Mal gekommen und das dritte Mal habe der Beschwerdegegner ihn, den Beschwerdeführer, an die Wand gedrückt (Urk. 8/5.5.2 S. 3 ff.). 6.1 Anlässlich seiner polizeilichen Befragung als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erklärte der Beschwerdegegner zum fraglichen Vorfall im Spazierhof des Gefängnisses Zürich vom 1. April 2024 im Wesentlichen, im Zusammenhang mit von arabischen Gefangenen verursachten nächtlichen Lärmproblemen sei er von den Gefängnisbeamten gebeten worden, mit diesen zu sprechen, weshalb er sich dazu an den kleinsten dieser Gruppe [mutmasslich Beschwerdeführer] gewandt habe, weil dieser ein wenig Deutsch spreche.

- 9 - Kurz darauf seien diese alle aggressiv geworden, und es habe sich ein anderer reingemischt und ihn, den Beschwerdegegner, weggeschubst, worauf sich auch Rumänen eingemischt hätten. Es habe sich dann eine angespannte Situation ergeben und die ganze Gruppe (der Beschwerdegegner und die anderen) seien weiter in Richtung Wand gegangen. Auf einmal sei er, der Beschwerdegegner, geschlagen worden, worauf er für einige Sekunden das Bewusstsein verloren habe. Er sei beim Pingpongtisch mutmasslich von dem kleinen Araber angegriffen worden. Als er aufgrund der Schläge zu Boden gegangen sei, sei weiter sehr stark auf ihn eingeschlagen und mutmasslich auch getreten worden (Urk. 8/5.4.1 S. 1 ff.). 6.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdegegners als Auskunftsperson vom 17. Juli 2024, an welcher diesem die Videoaufzeichnung der Auseinandersetzung vorgehalten wurde, erklärte dieser im Wesentlichen, er habe sich anfänglich mit dem Beschwerdeführer in Englisch unterhalten. Es stimme nicht, dass er den Beschwerdeführer dabei verbal bedroht habe. Sein Verhalten habe keinen Anlass für die nachfolgende Attacke des Beschwerdeführers ihm gegenüber gegeben, bei welcher er eine Hirnerschütterung, einen zweifachen Kieferbruch sowie einen vierfachen Beinbruch erlitten habe. Er glaube nicht, dass er gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden sei und diesen geschlagen habe. Er wisse nicht, ob er den Beschwerdeführer an den Kleidern gehalten und diesen in Richtung Wand gedrängt habe (Urk. 8/5.4.2 S. 4-7). 7. Aus der in den Akten liegenden Videoaufzeichnung des Vorfalles im Spazierhof 1 des Gefängnisses Zürich West ergibt sich betreffend den vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwurf der Tätlichkeiten und die entsprechenden zeitlichen Sequenzen das Folgende (Urk. 8/5.2.1: Videoaufnahme 03-01.04.2024_18_14_40): Zunächst ist ersichtlich, dass zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer beim dortigen Pingpong- Tisch (Seite linker Durchgang zum Spazierhof 2) eine Diskussion entsteht (18:17:36). In der Folge geht ein Mitgefangener mit Glatze, der bei den Parteien an diesem Ende des Pingpong-Tisches steht, dazwischen und schubst den Beschwerdegegner zur Seite, worauf diese Person dann vor dem Beschwerdeführer

- 10 steht (18:18:03). Der Beschwerdeführer wendet sich etwas später wieder dem Beschwerdegegner zu, der in diesem Zeitpunkt im Rahmen des Durchganges zum Spazierhof 2 steht (18:19:06). Der Beschwerdeführer wird nun von weiteren Mitgefangenen wieder an die Wand seitlich vom Pingpong-Tisch verwiesen bzw. geführt. Es entsteht erneut eine Diskussion zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitgefangenen, derweil der Beschwerdegegner unbeteiligt daneben steht. Der Beschwerdeführer wird sodann von den Mitgefangenen an der Wand seitlich vom Pingpong-Tisch wieder weiter weggedrängt (ab 18:19:21). In der Folge entsteht ein Gerangel zwischen den Mitgefangenen (18:20:43), in das in der Folge auch der Beschwerdegegner eingreift (18:20:47). Der Beschwerdeführer, der in das Gerangel vorerst nicht involviert ist, nähert sich nun von hinten und geht dazwischen, stellt sich vor den Beschwerdegegner hin und drängt diesen etwas zurück (18:20:54). Der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer verschieben sich in der Folge zwischen Wand und Pingpong-Tisch gegen die Wand an der rechten Stirnseite des Pingpong-Tisches, wobei sie sich am Oberkörper bzw. an den Kleidern halten (18:21:02). In der Folge führt der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dort gegen die Wand (18:21:05), worauf der Beschwerdeführer unvermittelt gegen den Beschwerdegegner einen ersten Schlag ausführt und es zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer zu einem Handgemenge kommt, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu Boden bringt, und nachdem der Beschwerdegegner wieder aufsteht und erneut zu Boden geht, diesem weitere Tritte verpasst (ab 18:21:08). 8.1 Vorauszuschicken ist, dass in der Beschwerde betreffend den vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwurf der Tätlichkeiten am 1. April 2024 im Spazierhof 1 des Gefängnisses Zürich West lediglich auf das Verhalten des Beschwerdegegners bis zu dem vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner eingestandenen ersten Schlag an der Wand und dem sich dort entwickelnden Handgemenge fokussiert wird, indem geltend gemacht wird, der Beschwerdegegner habe bis dahin in diesem ersten Teil des Geschehens gegen ihn, den Beschwerdeführer, eine Tätlichkeit begangen, gegen die er sich mit seinem nachfolgenden Schlag und seinem weiteren Verhalten gewehrt

- 11 bzw. verteidigt habe. Somit gilt es vorliegend die Einstellung des Verfahrens vornehmlich mit Blick auf dieses Geschehen zu überprüfen. 8.2 Während der Beschwerdegegner bestritt, gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, er sei vom Beschwerdegegner angegriffen worden. Der Beschwerdeführer vermochte dazu jedoch keine präzisen Angaben zu machen. Vielmehr blieb er in seinem Vorwurf äusserst vage und machte dazu keine gleichbleibenden Aussagen. So führte er in seiner polizeilichen Einvernahme zunächst aus, beim Pingpong-Tisch vom Beschwerdegegner geschlagen worden zu sein, um dann auf die Frage nach Konkretisierung des Vorwurfs auszuführen, der Beschwerdegegner habe ihm gedroht und ihn auch schlagen wollen. Die verbalen Drohungen seien mehr als die physischen gewesen. Auf Vorhalt der Videoaufnahmen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, vom Beschwerdegegner neben verbalen Angriffen am T-Shirt gezogen/festgehalten/gepackt und gegen die Wand gedrückt worden zu sein. Von einem Schlag bzw. Schlägen des Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer war hier nicht mehr die Rede. Auch erlittene Schmerzen, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht werden, erwähnte der Beschwerdeführer keine in seinen Einvernahmen. So ergeben sich denn auch aus der Videoaufzeichnung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner im Verlauf des beim Pingpong-Tisch beginnenden und sich an die rechte Wand des Spazierhofes verlagernden Geschehens den Beschwerdeführer einoder mehrmals geschlagen hätte. Somit lässt sich der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei vom Beschwerdegegner in diesem Abschnitt des Geschehens geschlagen worden, nicht erstellen. 8.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Weiteren geltend, der Beschwerdegegner habe sich beim vorerwähnten Geschehen auch insofern einer Tätlichkeit schuldig gemacht, als er ihn mit den Händen an den Armen gepackt und ihn unter Einsatz von Körpergewalt Richtung Glasfenster an die rechte Wand des Spazierhofes geschoben habe, wo er ihn im Bereich des Oberkörpers bzw. am Pulli gepackt und ihn an die Wand gedrückt habe. Dies wiederholte der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt der Videosequenz anlässlich der staatsan-

- 12 waltschaftlichen Einvernahme, in der er geltend machte, der Beschwerdegegner habe ihn im Verlauf des Geschehens am T-Shirt gezogen/festgehalten/gepackt und ihn gegen die Wand gedrückt. 8.4 Der in den Akten liegenden Videoaufzeichnung ist für die fragliche Sequenz zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in das beim Pingpong- Tisch entstandene Gerangel einmischte, sich vor den in das Gerangel involvierten Beschwerdegegner stellte und diesen etwas zurückdrängte. Es entsteht mithin optisch der Eindruck, dass in diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer zumindest verbal die Konfrontation mit dem Beschwerdegegner aktiv suchte. In der Folge verschiebt sich der Beschwerdegegner mit dem Beschwerdeführer zwischen Wand und Pingpong-Tisch an die Wand an der rechten Stirnseite des Pingpong- Tisches, wobei sie sich am Oberkörper bzw. an den Kleidern halten. Davon ausgehend, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dabei aktiv an die dortige Wand drängte, lässt sich vor dem Hintergrund des vorangegangenen Geschehens, in welchem der Beschwerdeführer augenscheinlich die Konfrontation mit dem Beschwerdegegner suchte und der Beschwerdegegner sich den Beschwerdeführer offenbar vom Leib zu halten versuchte, darin aber keine strafrechtlich relevante Handlung im Sinne von Art. 126 StGB ausmachen. Vielmehr ist das auf der Videoaufzeichnung festgehaltene Verhalten des Beschwerdegegners höchstens als nicht strafwürdige Rempelei zu qualifizieren. Dafür, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in der Folge mit voller Körperkraft an die dortige Wand drückte und ihn dort festhielt, wie das der Beschwerdeführer geltend macht, ergeben sich sodann aus der Aufzeichnung ebenfalls keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich bereits kurz nachdem die beiden bei der Wand anlangten, unvermittelt zum Schlag gegen den Beschwerdegegner ausholte. Auch in diesem Zusammenhang sind keine Anhaltspunkte für ein Verhalten des Beschwerdegegners ersichtlich, das die für den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nötige Intensität zu erreichen vermöchte. Die weiteren Handlungen des Beschwerdegegners lassen sich, soweit auf der Videoaufnahme erkennbar, sodann als verhältnismässige Abwehrhandlungen gegen den vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner mit sei-

- 13 nem Schlag initiierten und den weiteren Schlägen fortgesetzten Angriff qualifizieren. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt noch aus der in den Akten liegenden Videoaufzeichnung und den drei der Beschwerde beigelegten Standfotos Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Beschwerdegegner im ersten Abschnitt der Auseinandersetzung (zwischen dem Pingpong-Tisch und der rechten Wand) gegenüber dem Beschwerdeführer über blosse nicht strafwürdige Rempeleien hinausgehende Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB strafbar gemacht hat. Das weitere Verhalten des Beschwerdegegners, nachdem ihm der Beschwerdeführer an der Wand einen ersten Schlag verpasste, kann ohne Weiteres als Notwehrhandlung im Sinne von Art. 15 StGB qualifiziert werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Damit kann die Anwendbarkeit von Art. 54 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt offen bleiben. Weitere Untersuchungshandlungen erübrigen sich. 10. Nach dem Ausgeführten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB im Ergebnis zu Recht eingestellt. Mithin sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung gegeben. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer beantragte für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 2 S. 8 f.). 2. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn diese nicht

- 14 über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. 3. Den vorstehenden Erwägungen folgend – die Beschwerde ist abzuweisen – erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren von vorneherein als aussichtslos, die Voraussetzung der genügenden Prozesschance fehlt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen. 4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d und § 17 Abs. 1 GebV OG und in Anbetracht der fehlenden finanziellen Mittel des sich im vorzeitigen Strafvollzug befindenden Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 3/6) auf moderate Fr. 600.– festzusetzen. 5. Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 429 ff. StPO, insb. Art. 432 Abs. 1 StPO). Mangels Stellungnahme bzw. Antragstellung gilt der Beschwerdegegner nicht als obsiegende Partei. Es wird verfügt: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 15 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 11. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gisler Monzón

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