Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240402-O/U/HEI>MUL Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 12. Juni 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. C._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 17. Oktober 2024
- 2 - Erwägungen: I. 1. Dem Polizeirapport vom 13. September 2024 zufolge kam es am 20. August 2024 anlässlich eines Polizeieinsatzes wegen Nachtruhestörung am Wohnort von C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zu Beschimpfungen durch diesen gegenüber den ausgerückten Polizeibeamten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und 2; Urk. 13/1/1). Anlässlich des Polizeieinsatzes kam es zur (hier nicht im Vordergrund stehenden) Verhaftung des Beschwerdegegners (Urk. 4/4). Am 25. August 2024 erstatteten die Beschwerdeführer jeweils Strafanzeige und stellten Strafantrag gegen den Beschwerdegegner (Urk. 13/1/3/1 = Urk. 4/2; Urk. 13/1/3/2 = Urk. 4/3). Am 17. Oktober 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Vorwurf der Beschimpfung (Urk. 4/1 = Urk. 13/1/6). 2. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 mit gemeinsamer Eingabe vom 1. November 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 13/1/7) Beschwerde (Urk. 2). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner (ebd.). 3. Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurden die Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO in Höhe von insgesamt Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 6), die sie innert Frist leisteten (Urk. 9). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 zur Beschwerde Stellung und beantragte sinngemäss deren Abweisung (Urk. 15; Urk. 16/1). Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Akten ein (Urk. 13) und beantragte mit Eingabe vom 10. Dezember 2024, hierorts eingegangen am 17. Dezember 2024, ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18; Urk. 19 [Beilage]). Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 20. Januar 2025 eine Replik ein (Urk. 24). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 3 - 4. Zufolge Abwesenheit eines Richters und der hohen Geschäftslast ergeht dieser Beschluss in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen in teilweise anderer Besetzung als angekündigt. II. 1. 1.1. Die Privatklägerschaft nimmt als Partei am Strafverfahren teil. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Dieser Erklärung ist ein Strafantrag gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). 1.2. Die Beschwerdeführer sind im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beschimpfung potentiell geschädigt und haben am 25. August 2024 jeweils Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) gestellt (Urk. 13/1/3/1 S. 3; Urk. 13/1/3/2 S. 3). Damit sind sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 2. 2.1. Gemäss den Strafanzeigen vom 25. August 2025 sollen die Beschwerdeführer wegen lauter Musik an die Adresse des Beschwerdegegners gerufen worden sein. Ihr Rufen durch das geöffnete Fenster der Wohnung des Beschwerdegegners sei von diesem mit dem "Stinkefinger" und verbalen Beschimpfungen erwidert worden. Er habe nicht beruhigt werden können. Die Beschwerdeführer hätten den Beschwerdegegner aufgefordert, nach draussen zu kommen. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe sich dann in aggressiver Weise auf sie zubewegt. Auf die Aufforderung, sich auszuweisen, habe der Beschwerdegegner seinen Namen genannt. Er habe sich jedoch nicht ausweisen können oder wollen. Er habe die Beschwerdeführer weiter beleidigt und sei sehr nah auf sie zugekommen. Da er der Aufforderung nach Abstand nicht nachgekommen sei, hätten die Beschwerdeführer ihn im "Eskortgriff" festgehalten und zur Hausfassade geführt, wobei der Beschwerdegegner einen Kratzer an der rechten Wange und eine Schürfung an der linken Schulter erlitten habe. Zur Feststellung seiner Identität sei er schliesslich
- 4 auf die Polizeiwache Wiedikon gebracht worden. Auf dem Weg dorthin sei er weiterhin ausfällig geworden. Nach Feststellung seiner Identität sei er aus der Polizeiwache entlassen worden (Urk. 13/1/3/1 S. 2; Urk. 13/1/3/2 S. 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdegegner habe anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 11. September 2024 zu Protokoll gegeben, dass er am 20. August 2024 unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden habe und ihm sein Verhalten sehr leidtue. Es läge deshalb eine verminderte Schuldfähigkeit beim Beschwerdegegner vor. Da auch die Tatfolgen gering seien, liege ein Anwendungsfall von Art. 52 StGB vor, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 4/1). 2.3. Die Beschwerdeführer führen demgegenüber aus, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 52 StGB seien nicht erfüllt. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3) machen sie geltend, das Verhalten des Täters müsse "im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehl[e]". Alkoholisierung bzw. Trunkenheit allein führten nicht zu einem geringen Verschulden. Es sei auch nicht im Sinne des Gesetzgebers, Täter aufgrund ihrer Trunkenheit nicht zu bestrafen (Urk. 2 Rz 17). Ein geringes Verschulden des Beschwerdegegners sei angesichts der mehrfach erfolgten Beschimpfungen zu verneinen (ebd. Rz 18). Der Beschwerdegegner habe zwar ausgesagt, dass ihm sein Verhalten sehr leidtue. Ansonsten lasse seine Aussage aber nicht viel Reue erkennen, sondern er verstecke sich hinter dem Alkoholeinfluss (ebd. Rz 19). In der angefochtenen Verfügung fehlten Ausführungen zu den Tatfolgen. Diese seien angesichts der heftigen Beleidigungen nicht gering. Dies zeige sich auch daran, dass die Beschwerdeführer Strafanträge eingereicht hätten (ebd. Rz 20). Auch die von STRATENWERTH/BOMMER geforderte Beschränkung der Strafbefreiung auf Straftaten, an deren Ahndung kein öffentliches Interesse bestehe, stehe vorliegend der Anwendung von Art. 52 StGB entgegen. Angesichts des durch Medienberichte belegten zunehmenden Verlustes von Respekt gegenüber Polizeibeamten bestehe vorliegend ein klares öffentliches Interesse an einer Strafuntersuchung. Allein auf-
- 5 grund des Polizeirapports lasse sich nicht feststellen, ob die Tatumstände eine Nichtanhandnahme rechtfertigten. Insbesondere fehle es an einer Auseinandersetzung mit den Tatfolgen. Da somit kein klarer Fall vorliege, sei der Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt (ebd. Rz 24–27). 2.4. Der Beschwerdegegner führt in seiner (persönlichen) Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 aus, er sei seit 2013 wegen seiner Alkoholabhängigkeit in der PUK Zürich in Behandlung und seither meist abstinent gewesen. Im August 2024 habe er jedoch einige Rückfälle erlitten, so auch am 20. August 2024. Der Alkohol habe aufgrund seiner vorherigen Abstinenz besonders intensiv gewirkt. Am 30. September 2024 habe er sich in die PUK Zürich einweisen lassen. Nun befinde er sich in der PUK D._____, wo er eine Therapie absolviere, damit ein Vorfall wie am 20. August 2024 nicht wieder vorkomme. Einen Verlaufsbericht könne er nachreichen. Er wolle sich nochmals bei den Beschwerdeführern entschuldigen (Urk. 15). 2.5. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 aus, die belegte Alkoholisierung des Beschwerdegegners von über 2 Promille sei bei der Frage des Verschuldens zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner sei offenbar nicht aufgefordert worden, seinen Ausweis aus der Wohnung zu holen. Sinngemäss macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Verhaftung und Verbringung des nur mit einer kurzen Hose bekleideten Beschwerdegegners auf die Polizeiwache (nur) zur Identitätsfeststellung sei wohl unverhältnismässig gewesen und als Sanktion zu werten. Zur Identitätsfeststellung hätte ein kurzer Funkspruch genügt. Damit sei zumindest ein Teil seines Verschuldens abgegolten. Der Beschwerdegegner habe mit seinen Äusserungen vermutlich eher die Polizei im Allgemeinen und nicht die Beschwerdeführer persönlich gemeint. Schliesslich habe der Beschwerdegegner sich später aufrichtig entschuldigt (Urk. 18 S. 2 f.). Die Tatfolgen seien gering, da der Beschwerdegegner die Äusserungen nur gegenüber den Beschwerdeführern, nicht aber gegenüber Zuhörern oder Zuschauern getätigt habe (ebd. S. 3). Berücksichtige man sämtliche Elemente, so ergebe ein Quervergleich mit anderen Beschimpfungen, dass vorliegend offensichtlich kein Strafbedürfnis bestehe. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelte nur für strittige Tatsachen, nicht
- 6 aber für Rechtsfragen wie die Anwendung von Art. 52 StGB. Die Staatsanwaltschaft verfüge dabei über einen gewissen Ermessensspielraum (ebd. S. 4). 2.6. Die Beschwerdeführer entgegnen in ihrer Replik vom 20. Januar 2025, dass sie den Beschwerdegegner aufgefordert hätten, sich auszuweisen. Eine gesonderte Aufforderung, sich in die Wohnung zu begeben, um den Ausweis zu holen, sei nicht nötig gewesen bzw. dies habe sich implizit aus der Situation ergeben (Urk. 24 Rz 4). Angesichts weiterer anwesender Personen sei nicht klar gewesen, ob es sich beim Beschwerdegegner tatsächlich um den Ruhestörer gehandelt habe (ebd. Rz 5). Die Verbringung auf die Polizeiwache sei nicht als Sanktion zu qualifizieren, weshalb damit keine Abgeltung der Schuld erfolgen könne (ebd. Rz 6). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die Beschimpfungen durchaus personenbezogen gewesen (ebd. Rz 7). Die Beschwerdeführer widersprechen der Staatsanwaltschaft auch dahingehend, dass die Tatfolgen nicht geringfügig seien, da nicht klar sei, ob die Beschimpfungen, die zudem mehrfach erfolgt seien, nicht auch von Dritten wahrgenommen worden seien. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer bereits vor der eigentlichen Polizeikontrolle beschimpft habe (ebd. Rz 11). Ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 52 StGB gegeben seien, sei nicht geklärt (ebd. Rz 12). 3. 3.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nicht-
- 7 anhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 3.3. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen (BBl 1999 2063 Ziff. 213.31). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein. Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 146 IV 297 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B/892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2). Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit der Schuld sind sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten zu berücksichtigen, dazu gehören auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters oder das Nachtatverhalten (BGE 135 IV 130 E. 5.4 mit Hinweisen). 4. 4.1. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gegenüber den Beschwerdeführern mehrfach einschlägige Schimpfwörter ausgesprochen hat
- 8 - (Urk. 13/1/2 F/A 3, 7). Einig dürften die Parteien sich auch darüber sein, dass diese Äusserungen den Tatbestand von Art. 177 StGB erfüllen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von gut 2 Promille aufwies (vgl. Urk. 13/1/4/1 S. 2 ). 4.2. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Promille meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht danach im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (Urteil des BGer 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3). Die Beschwerdeführer machen keine Gegenindizien geltend, die diese Vermutung umstossen würden. Zudem ist die Aussage des Beschwerdegegners glaubhaft, dass er über längere Zeit abstinent gewesen sei und die Wirkung des Alkohols deshalb besonders stark gewesen sei. Es ist daher von einer (mittelgradig) verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdegegners auszugehen. Dies führt bereits in einem ersten Schritt zu einem (gegenüber dem Regelfall) deutlich geringer zu bemessenden Verschulden. 4.3. Verschuldensmindernd wirkt sich auch das Nachtatverhalten des Beschwerdegegners aus. Er hat in der polizeilichen Einvernahme mehrfach sein Bedauern über den Vorfall ausgedrückt. Seine Bitte um Entschuldigung wirkt nicht floskelhaft, sondern aufrichtig. Gleich zu Beginn führte er aus, dass ihm der Vorfall "in erster Linie sehr [leidtue]" (Urk. 13/1/2 F/A 3). Mehrfach gab er an, sich zwar nicht an die ihm vorgeworfenen Einzelheiten erinnern zu können. Er ergänzte aber jeweils, dass er sie nicht bestreite (vgl. etwa: "Falls ich das gesagt haben sollte, tut es mir ebenfalls leid." [Urk. 13/1/2 F/A 7]; "Falls dem aber so war, bestreite ich dies nicht" [ebd. F/A 15]). Auch in seiner Stellungnahme wiederholte er sein Bedauern über den Vorfall. Dem Beschwerdegegner ist ganz offensichtlich auch bewusst, wie gravierend die Auswirkungen seiner Alkoholabhängigkeit sind, und er scheint für die laufende Therapie in der PUK D._____ ernsthaft motiviert zu sein (vgl. Urk. 15). Glaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass ihm viel daran liegt, dass ein Vorfall dieser Art sich nicht wiederholen werde (vgl. Urk. 13/1/2 F/A 3, 4). Der Beschwerdegegner ist denn auch kein notorischer Straftäter (vgl. Urk. 19), dessen Be-
- 9 teuerungen mit Skepsis zu begegnen wäre. Das Nachtatverhalten hätte demnach einen deutlich strafmindernden Einfluss (vgl. Art. 48 lit. d StGB). 4.4. Der Beschwerdegegner weist keinen Eintrag im Strafregister auf; er ist nicht vorbestraft (Urk. 19). Alles deutet darauf hin, dass es sich beim fraglichen Vorfall um eine 'einmalige Entgleisung' handelte. Mit anderen Worten bestehen keine Hinweise auf eine Wiederholungsgefahr. Auch dies lässt das Verschulden (im weiteren Sinn) als gering erscheinen. 4.5. Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als mehrfach geäusserte Beschimpfungen grundsätzlich schwerer wiegen als Tatbegehungen mit nur einer Äusserung (vgl. Urk. 2 Rz 18; Urk. 24 Rz 9). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschimpfungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen dürften, ausgelöst durch ein Ereignis – den Polizeieinsatz der Beschwerdeführer. Die Äusserungen stehen insofern in einem sachlichen und zudem auch in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13/1/3/1–2) und den Ausführungen des Beschwerdegegners (Urk. 13/1/2 F/A 3 ff.) ergibt sich, dass die Beschimpfungen als einheitliches Geschehen im Sinne der Rechtsprechung zur natürlichen Handlungseinheit (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_1200/2021 vom 15. September 2023 E. 3.2) zu qualifizieren sein dürften. Der Umstand, dass die fraglichen Äusserungen mehrfach erfolgten, führt vor diesem Hintergrund nicht dazu, dass das Verschulden nicht mehr als gering anzusehen wäre. 4.6. Was die Tatfolgen betrifft, ist den Beschwerdeführern zwar zuzustimmen, dass die angefochtene Verfügung keine Ausführungen zu den Tatfolgen enthält. Unerwähnt lassen sie aber, dass auch sie weder im Rahmen ihrer detailliert formulierten Strafanzeigen (vgl. Urk. 13/1/3/1–2) noch in ihrer Beschwerdeschrift irgendwelche Tatfolgen erwähnt haben. Tatfolgen im engeren Sinn sind auch nicht ersichtlich. Die Geringfügigkeit der Tatfolgen kann jedenfalls nicht schon deshalb verneint werden, weil die Beschwerdeführer sich entschlossen haben, Strafanzeige einzureichen (vgl. Urk. 2 Rz 20). Für die von den Beschwerdeführern erwähnte mögliche Wahrnehmung der Beschimpfungen durch einen grösseren Personenkreis (vgl. Urk. 24 Rz 9) liefern sie schliesslich keine konkreten Anhaltspunkte. Und
- 10 selbst wenn noch eine weitere Person in der Wohnung des Beschwerdegegners die Äusserungen wahrgenommen haben sollte, ist im Ergebnis von geringen Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB auszugehen. 4.7. Den Beschwerdeführern (Urk. 2 Rz 22) ist darin zuzustimmen, dass die Missachtung staatlicher Autorität nicht tolerierbar ist und das Verhalten des Beschwerdegegners grundsätzlich nicht angeht. Angesichts der vorliegenden Besonderheit der verminderten Schuldfähigkeit und mangels weiterer einschlägiger Vorfälle mit dem Beschwerdegegner fehlt es jedoch an belastbaren Hinweisen, dass es ihm generell an Respekt gegenüber Repräsentanten des Staates ermangeln würde oder dass die Nichtanhandnahme diesbezüglich als Ermunterung für den Beschwerdegegner wirken könnte. Bei dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Verzicht auf eine Sanktionierung die Rechtstreue der Allgemeinheit erschüttert wird bzw. dass sich konkret Beschimpfungen gegenüber Repräsentanten des Staates im Sozialleben einbürgern könnten. Ein der Anwendung von Art. 52 StGB entgegenstehendes öffentliches Interesse an einer Ahndung des Verhaltens des Beschwerdegegners ist unter den hier gegebenen Umständen folglich zu verneinen. Hingegen ist dem öffentlichen Interesse vorliegend mit einem Verzicht auf Strafverfolgung und der damit verbundenen Entlastung der Strafbehörden Rechnung zu tragen. 4.8. Schliesslich sollen strafrechtliche Sanktionen nur als "ultima ratio" zum Einsatz kommen. Art. 52 StGB ist insofern als Teil eines kriminalpolitischen Gesamtkonzepts abgestufter strafrechtlicher Sanktionen zu verstehen. Bereits die polizeilichen Ermittlungen – der Beschwerdegegner wurde am 9. September 2024 während rund einer Stunde von der Polizei einvernommen – sowie letztlich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren dürften den Beschwerdegegner nachhaltig beeindruckt haben. Auch wenn das Verbringen des Beschwerdegegners auf die Polizeiwache am fraglichen Abend keine Sanktion im strafrechtlichen Sinne darstellt (vgl. Urk. 18 S. 3; Urk. 24 Rz 6) und offenbleiben kann, ob dies erforderlich war und was dafür ausschlaggebend war, dürfte die Polizeihaft den Beschwerdegegner beeindruckt haben (vgl. Urk. 13/1/2 F/A 3 f.) und ihm untrennbar mit seinen Beschimpfungen in Erinnerung bleiben.
- 11 - 4.9. Zusammenfassend handelt es sich vorliegend um einen Fall eines einsichtigen und reuigen Täters, bei dem davon auszugehen ist, dass er allein durch die Ermittlungen und die weiteren Umstände hinreichend beeindruckt ist, sodass er auf zukünftiges Verhalten dieser Art verzichten wird. Ein gegenwärtiges Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung (im Sinne spezial- oder generalpräventiver Überlegungen) ist zu verneinen. Nach dem Gesagten lag die Nichtanhandnahme des Verfahrens (gestützt auf Art. 52 StGB) in Anbetracht der gegebenen Aktenbzw. Beweislage im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Damit wurde eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. 1. Die Beschwerdeführer unterliegen. Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 haben die Gerichtsgebühr je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung zu tragen. 2. Da die Beschwerdeführer unterliegen, sind sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner ist mangels entsprechender Anträge und wesentlicher Umtriebe ebenfalls nicht zu entschädigen. 3. Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6; Urk. 9). Die ihnen auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag (Fr. 800.–) ist ihnen – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 12 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und den Beschwerdeführern 1 und 2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie wird von der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Im Mehrbetrag (Fr. 900.–) wird die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], dreifach für sich und die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung). 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 13 - Zürich, 12. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Ahmadi