Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240223-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Beschluss vom 16. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Juni 2024, A-1/2023/10010509
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), A._____ nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie deren Mutter C._____ wegen Raufhandels, Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Die genannten Personen seien am 28. Februar 2023 am Wohnort der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 in D._____ vor dem Zutritt zum Lift im Erdgeschoss in einen Streit geraten, der nach einem anfänglichen Wortwechsel zunehmend eskaliert sei, bis schliesslich die Beschwerdegegnerin 1 telefonisch die Polizei herbeirief (vgl. Urk. 5 E. 1 = Urk. 3/1 und 7/16). 2. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die genannten Personen in Bezug auf die erwähnten Tatvorwürfe ein (Urk. 5), erhob jedoch gleichentags – und im Zusammenhang mit derselben Auseinandersetzung – Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 3/3 = Urk. 7/18; vgl. auch Urk. 5 E. 6 und Dispositivziff. 1). 3. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 1. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben und beantragte, diese sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen mehrfacher Tätlichkeiten und Drohungen fortzuführen und Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). 4. Nach Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.– durch die Beschwerdeführerin (Urk. 12; vgl. auch die Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024, Urk. 9) wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft unter Ansetzung einer Frist zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 6. August 2024 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Die Beschwerdegegne-
- 3 rin 1 liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist zur Replik übermittelt, soweit die darin enthaltenen Ausführungen Anlass zu weiteren Äusserung geben (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 30. August 2024 replizieren und an ihrem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 21). Die Untersuchungsakten wurden elektronisch beigezogen (Urk. 7; vgl. auch Urk. 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Eingangs ist festzuhalten, dass gestützt auf die (von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten) Beschwerdeschrift davon auszugehen ist, dass nur die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 (nicht aber in Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin) angefochten wird, und dies nur hinsichtlich der Vorwürfe der Tätlichkeiten und Drohung (nicht aber wegen Raufhandels oder Beschimpfung; vgl. Urk. 2 S. 2 2. Antrag). Mit der Verfahrenseinstellung betreffend Raufhandel – jedoch nicht mit der diesbezüglichen Begründung der Staatsanwaltschaft – ist die Beschwerdeführerin denn auch einverstanden (Urk. 2 Rz. 20). Die Beschimpfungen scheinen ohnehin hauptsächlich der Beschwerdeführerin selbst (sowie allenfalls deren Mutter) vorgeworfen worden zu sein (vgl. Urk. 7/4/1 S. 3 [Fragen 10, 13]; Urk. 7/4/3 S. 8 [Frage 44]; vgl. auch Urk. 7/4/2 S. 6 [Frage 26], wonach sich die Beschwerdeführerin nicht an Beleidigungen durch die Beschwerdegegnerin 1 erinnern könne). Auf die Tatvorwürfe wegen Raufhandels und Beschimpfungen bzw. die entsprechenden Parteivorbringen (zum Raufhandel vgl. Urk. 5 E. 5 [S. 3] und Urk. 16 Ziff. 2.3 [Staatsanwaltschaft] sowie Urk. 2 Rz. 16- 21 und Urk. 21 Rz. 7 [Beschwerdeführerin]; zu den Beschimpfungen vgl. Erwägungen der Staatsanwaltschaft in Urk. 5 E. 5 [S. 4]) ist deshalb nicht näher einzugehen. 2. 2.1. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) erwog die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung, dass mit den erhobenen Aussagen der Beteiligten hinreichende Belastungen gegen alle drei Beschuldigten vorlägen, wobei die
- 4 - Handlung, die C._____ (Mutter der Beschwerdeführerin) zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfen werde, lediglich als "versuchte Tätlichkeit" zu qualifizieren wäre, was nicht strafbar sei (Urk. 5 E. 5 [S. 3]). Auch die Gewalthandlungen, die sich die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 1 gegenseitig anlasten, stellten (bis auf diejenige, die Anlass zur Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin wegen Gefährdung des Lebens gab; vgl. bspw. unten E. 4.2.3) wegen Ausbleibens ernstlicher Verletzungen blosse Tätlichkeiten dar. Angesichts der unmittelbar gegenseitig ausgeübten Tätlichkeiten und entsprechend fehlendem öffentlichen Interesse sei von einer Strafverfolgung und Strafe abzusehen (Retorsion; Art. 177 Abs. 3 StGB analog). Zudem sei gegen die Beschwerdeführerin wegen des Tatvorwurfs der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) Anklage erhoben worden. Folgte man einseitig den Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, so wären nur der Beschwerdeführerin Tätlichkeiten anzulasten. Diesen käme neben dem Tatvorwurf der Gefährdung des Lebens im Hinblick auf die Festsetzung der zu erwartenden Strafe keine wesentliche Bedeutung zu, sodass auch deshalb auf eine Strafverfolgung (der Beschwerdeführerin) verzichtet werden könne (Urk. 5 E. 5 [S. 3-4] mit Verweis auf Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO). Des Weiteren erwog die Staatsanwaltschaft, dass die Untersuchung keine ausreichenden Hinweise auf Drohungen gemäss Art. 180 StGB ergeben habe. Insbesondere liesse sich nicht anklagegenügend behaupten, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit den ihr vorgeworfenen Handlungen ("losgehen", "erhobene Hand/Faust", "luftboxen/fuchteln") Gewalt oder ernstliche Nachteile habe androhen wollen (Urk. 5 E. 5 [S. 4]). 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt zu den Tätlichkeiten vor, eine Retorsion falle mangels Unmittelbarkeit ausser Betracht. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass sich die Auseinandersetzung langsam aufgebaut habe, bis hin zur Eskalation. Sie habe mit einem Wortwechsel begonnen, woraufhin sich die Parteien trennten, um sich nach einem erneuten Wortwechsel und einem Angriff der Beschwerdegegnerin 1 gegen die Mutter der Beschwerdeführerin wieder zu treffen. Darauf hätten Tätlichkeiten der Beschwerdegegnerin 1 gegen die Beschwerdeführerin gefolgt. Erst dann habe sich die Beschwerdeführerin körperlich zur Wehr gesetzt bzw. die Be-
- 5 schwerdegegnerin 1 am Kragen gepackt und von sich weggestossen. Die Reaktion der Beschwerdeführerin sei somit nicht unmittelbar auf die erste Provokation der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt. Sie sei jedoch als mittelbare Folge auf kumulierte tätliche und verbale Angriffe gegen sie (die Beschwerdeführerin) und deren Mutter zu betrachten (Urk. 2 Rz. 6). Zudem handle es sich – entgegen der ratio legis der Retorsion – keineswegs um einen Bagatellstreit, der durch Selbstjustiz als gesühnt angesehen werden könne, was sowohl die früheren Auseinandersetzungen und Reibereien zwischen den Parteien, deren Nachtatverhalten sowie die erhobene Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen Gefährdung des Lebens, aufzeigten (Urk. 2 Rz. 7-9). Indem die Staatsanwaltschaft das strafrechtliche Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 bagatellisiert, das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten in "eine Tätlichkeit" und eine Gefährdung des Lebens zweigeteilt und den Sachverhalt als Ausgangslage für eine Retorsion gewertet habe, habe sie eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (Urk. 2 Rz. 9). Hinsichtlich der Drohungsvorwürfe weist die Beschwerdeführerin die Argumentation der Staatsanwaltschaft zurück, dass in den Gesten der Beschwerdegegnerin 1 (Luftboxen, Fuchteln mit den Händen vor dem Gesicht der Beschwerdeführerin) sowie deren Aussage, sie werde die Beschwerdeführerin beissen, keine Androhung von Gewalt oder von ernstlichen Nachteilen zu sehen sei. Aufgrund des vorgängigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 (Schläge und Tritte gegen die Beschwerdeführerin; Erheben der Hand gegen deren betagte Mutter) seien diese Gesten bzw. die Drohung, sie werde die Beschwerdeführerin beissen, geeignet gewesen, bei ihr Angst und Schrecken auszulösen. Unter diesen Umständen sei auch die erforderliche Schwere im Sinne von Art. 180 StGB klar gegeben (Urk. 2 Rz. 11- 15). 2.3. In Ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeschrift hält die Staatsanwaltschaft an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest (Urk. 16 Ziff. 2). Zu den Tätlichkeiten führt sie aus, die Beschwerdeschrift bestätige die Argumentation der Einstellungsverfügung, wonach – selbst bei Annahme der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin – diese unmittelbar auf die Tätlichkeiten der Beschwerdegegnerin 1 (Tritt gegen Knie, Schläge gegen Oberarm) mit Tätlichkeiten (Packen,
- 6 - Stossen) reagiert habe. Ein dem allenfalls vorausgegangener Wortwechsel sei unerheblich. Daran vermöge auch die behauptete Vorgeschichte nichts zu ändern. Angesichts der späteren (mutmasslichen) Eskalation bzw. des (mutmasslichen) Gewaltexzesses der Beschwerdeführerin (Strangulation der Beschwerdegegnerin 1) sei zwar fraglich, ob die Privilegierung der Beschwerdeführerin durch Anwendung des Strafbefreiungsgrundes der Retorsion sachgerecht sei, jedoch dürften diese Bedenken nicht dazu führen, dass der Beschwerdegegnerin 1 die Privilegierung der Retorsion verwehrt bleiben müsse (Urk. 16 Ziff. 2.1). Zu den Drohungen führt die Staatsanwaltschaft aus, die Beschwerdeschrift bestätige auch indirekt die entsprechende Argumentation der Einstellungsverfügung. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der massgeblichen parteiöffentlichen Einvernahme den Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin 1 ihr angedroht habe, sie werde sie beissen, nicht (mehr) erhoben. Ihren ursprünglichen Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin 1 sie gebissen habe, habe sie nicht aufrechterhalten können. Das beschriebene "Gefuchtel" und die "Luftschläge" entsprächen versuchten Tätlichkeiten, nicht Drohungen (Urk. 16 Ziff. 2.2). 2.4. In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin zu den Tätlichkeiten vor, die Staatsanwaltschaft vermenge die verschiedenen Ausführung in der Beschwerdeschrift. Darin werde einerseits dargelegt, dass das Erfordernis der Unmittelbarkeit für die Retorsion aufgrund des Vortat- und Tatgeschehens nicht gegeben sei. Die Tätlichkeiten der Beschwerdegegnerin 1 seien aufgrund der langsamen Entwicklung der Auseinandersetzung, der Beteiligung einer weiteren Person und der Bewegungen der Beteiligten vor Ort in einen grösseren Zusammenhang zu stellen und könnten nicht als isolierten Vorgang betrachtet werden (Urk. 21 Rz. 2). Die Vorgeschichte zwischen den Beteiligten sei zudem von ihr auch im Zusammenhang mit der ratio legis der Retorsion vorgebracht worden (Urk. 21 Rz. 3 mit Verweis auf Urk. 2 Rz. 7). Des Weiteren macht sie geltend, die Anwendbarkeit der Retorsion könne nicht davon abhängen, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Einstellungsverfügung akzeptiert habe oder nicht, da die Anwendbarkeit der Retorsion eine rechtliche Frage sei und nicht von den individuellen Interessen der Parteien abhänge. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte ohnehin kein Interesse an einer Anfech-
- 7 tung der Einstellungsverfügung gehabt und mangels Beschwer gar kein Rechtsmittel dagegen ergreifen können (Urk. 21 Rz. 4). Zu den Drohungsvorwürfen bringt sie vor, die Staatsanwaltschaft bagatellisiere die Handlungen der Beschwerdegegnerin 1. Vor dem Hintergrund von deren vorgängigen Verhaltens seien insbesondere die Gesten als Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zu werten (Urk. 21 Rz. 5-6). 3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falls Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu befinden, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich in der Regel nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, insbesondere auch dann, wenn sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten (vgl. zum Ganzen bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f., 2.3.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8 f.; JOSITSCH/SCHMID,
- 8 - Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 5). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 308 StPO N 10). 4. 4.1. Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegen vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 1.3 m.w.H.). Hat ein Beschimpfter durch sein ungebührliches Verhalten zur Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben (Provokation), kann das Gericht den Täter gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe befreien. Nach Art. 177 Abs. 3 StGB kann das Gericht im Falle einer Beschimpfung, die unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion), einen oder beide Täter von Strafe befreien. Auch eine Tätlichkeit kann Anlass zu einer Retorsion geben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1056/2020 und 6B_1057/2020 vom 25. August 2021 E. 4.3.2; 6B_35/2009 vom 19. Juni 2009 E. 4.2; je m.w.H.). Ein Absehen von Strafe kommt nur dann in Betracht, wenn die Beschimpfung (bzw. Tätlichkeiten) eine unmittelbare Reaktion auf ein Fehlverhalten des Beschimpften (bzw. der Person, gegen die sich Tätlichkeiten richten) war, das in einer Provokation oder einem andern tadelnswerten Verhalten bestehen kann. Der Begriff der Unmittelbarkeit ist dahingehend zu verstehen, dass der Täter aus der durch das Fehlverhalten des Beschimpften (bzw. der Person, gegen die sich die Tätlichkeit richtet) ausgelösten Emotion heraus gehandelt haben muss, ohne Zeit gehabt zu haben, in Ruhe nachzudenken (Urteile des Bundesgerichts 6B_1052/2023 vom 4. März 2024 E. 1.3.1;
- 9 - 6B_375/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_355/2022 vom 27. März 2023 E. 4.3; je m.w.H.). Hauptgedanke des Absehens von Strafe ist, dass die Streitenden sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 177 StGB N 29, mit Verweis auf u.a. BGE 72 IV 20 E. 2). Zum Entscheid darüber, ob eine Retorsion vorliegt und eine Strafbefreiung vorzunehmen ist bzw. wäre, kann im Sinne der Opportunität nicht nur das Gericht, sondern auch die Staatsanwaltschaft (bzw. die Übertretungsstrafbehörde) zuständig sein (vgl. RIKLIN a.a.O., Art. 177 StGB N 22, mit Verweis auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). 4.2. 4.2.1. Wie erwähnt, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Strafbefreiungsgrund der Retorsion sei deshalb nicht anwendbar, weil keine Unmittelbarkeit vorliege bzw. weil die Umstände nicht der ratio legis der Retorsion entsprächen (vgl. Urk. 2 Rz. 6-9; vgl. auch Urk. 21 Rz. 2-4). Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass sie jedoch nicht geltend macht (und auch nicht ersichtlich ist), dass es sich bei den Handlungen, die sie der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tätlichkeiten anlastet, nicht um Tätlichkeiten, sondern um Körperverletzungen gehandelt hätte (vgl. auch Urk. 7/4/4 S. 6 [Frage 39]; Urk. 7/4/2 S. 2 [Frage 6]). 4.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vorfall offenbar innerhalb von maximal fünf Minuten abgespielt hat (vgl. Aussage der Beschwerdeführerin in Urk. 7/4/2 S. 2 [Frage 6], wonach sie um 17.46 Uhr einer Kollegin per Handy eine Nachricht geschickt habe, sie gehe jetzt los, woraufhin sie mit ihrer Mutter den Lift – vermutlich aus dem 5. Stock, wo sie wohnt, vgl. Urk. 7/4/3 S. 3 [Frage 10] und Urk. 7/4/4 S. 2 [Frage 6] – ins Erdgeschoss genommen habe; Urk. 7/1/1 [Polizeirapport] S. 2, wonach die Beschwerdegegnerin 1 um 17.51 Uhr die Polizei angerufen habe). Gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 habe die Mutter der Beschwerdeführerin nach einem Wortwechsel beim Lift (im Erdgeschoss) versucht, sie zu schlagen (Urk. 7/4/1 S. 1-3 [Fragen 5, 11 ff.]; Urk. 7/4/3 S. 7 ff. [Fragen 38 ff., 63,
- 10 - 68]). Die Beschwerdeführerin und deren Mutter bestreiten dies bzw. wollen es nicht gesehen haben (Urk. 7/4/2 S. 4 [Frage 11]; Urk. 7/4/4 S. 3-4 [Fragen 9-10, 19]; Urk. 7/4/6 S. 3 [Fragen 10-11]). Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 gegen den Lift gedrückt (vgl. Urk. 7/4/1 S. 3-4 [Fragen 12, 16 ff.]; Urk. 7/4/3 S. 7 ff. [Fragen 38 ff., 68 ff.]; vgl. auch die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Anklage, Urk. 3/3), was die Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestreitet. Jedoch weist sie die Vorwürfe zurück, dass sie die Beschwerdegegnerin 1 gewürgt habe und macht geltend, sie habe sich nur gewehrt (vgl. Urk. 7/4/2 S. 1-2, 4-7 [Fragen 5-6, 10, 12 ff.]; Urk. 7/4/4 S. 3-8 [Fragen 15, 27 ff., 40-43, 45]). Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin hingegen habe die Beschwerdegegnerin 1 nach einem Wortwechsel beim Lift (im Erdgeschoss) zuerst die Mutter der Beschwerdeführerin und danach diese selbst angegriffen. Erst daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 in Richtung oder gegen den Lift (oder die Wand) gestossen bzw. gedrückt (Urk. 7/4/2 S. 2, 5-7 [Fragen 6, 22-25, 27, 33]; Urk. 7/4/4 S. 3-4 [Fragen 15 ff., 20-23]; vgl. auch Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin in Urk. 7/1/1 S. 3-4; Urk. 7/4/6 S. 3-5 [Fragen 10-11, 17, 24, 27-29]). Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet, als Erste bzw. überhaupt tätlich geworden zu sein (Urk. 7/4/1 S. 3-5 [Fragen 15, 26 ff.]; Urk. 7/4/3 S. 11, 15, 17-18 [Fragen 67, 99, 120-121]). Selbst wenn man auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Mutter abstellte und somit annähme, dass die Beschwerdegegnerin 1 als Erste tätlich wurde, ist nicht ersichtlich, dass zwischen der "Provokation(en)" und der "Reaktion" ein zeitlicher Unterbruch bzw. eine Pause gelegen hätte, die den Beteiligten Zeit zur ruhigen Überlegung geboten hätte (vgl. erwähnte Rechtsprechung oben E. 4.1; die Aussagen der Mutter erscheinen im Übrigen insgesamt wenig verlässlich, gab sie doch bspw. zunächst an, ihre Tochter [die Beschwerdeführerin] habe sich gewehrt [vgl. Urk. 7/1/1 S. 3-4], will dann aber allfällige Handlungen ihrer Tochter nicht – oder zumindest nicht genau – gesehen haben, Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 hingegen schon, vgl. Urk. 7/4/6 S. 4-5 [Fragen 17, 23-29]; vgl. auch Protokollnotiz in Urk. 7/4/6 S. 3, wonach sie sich bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver-
- 11 nahme anfänglich auf Notizen stützen wollte). Vielmehr erscheint es gestützt auf die Akten plausibler, dass die Beteiligten aus Emotionen heraus gehandelt haben, die allenfalls bereits durch den Wortwechsel beim Lift (den die Beteiligten nicht bestreiten, vgl. oben S. 10), aber vor allem durch die erste Tätlichkeit ausgelöst wurden. Welche der Beteiligten zuerst tätlich wurde, ist unerheblich, kann doch gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB beiden eine Strafbefreiung zugesprochen werden. Das bereits zuvor offensichtlich angespannte Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. deren Aussagen in Urk. 7/4/1 S. 2-3 [Fragen 7, 9] und Urk. 7/4/3 S. 4-6, 19 [Fragen 21 ff., 127] respektive Urk. 7/4/2 S. 2-4 [Fragen 7, 9] und Urk. 7/4/4 S. 10-11 [63, 76]) macht es nachvollziehbar, dass die Situation offenbar relativ schnell eskalierte. Dies vermag aber die Unmittelbarkeit der Reaktion bzw. die Anwendbarkeit des Strafbefreiungsgrundes der Retorsion nicht auszuschliessen. 4.2.3. Im Zusammenhang mit der Argumentation der Beschwerdeführerin zur ratio legis der Retorsion ist darauf hinzuweisen, dass ihre Aussage in der polizeilichen Einvernahme zur Frage, ob sie Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 stellen wolle, darauf hindeutet, dass sie die Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 als nicht sonderlich gravierend erachtete, sagte sie doch aus, nur dann einen Strafantrag stellen zu wollen, wenn die Beschwerdegegnerin 1 dies auch tue (Urk. 7/4/2 S. 6 [Frage 28]). Ausserdem scheint sie der Beschwerdegegnerin 1 eine Wiedergutmachung angeboten zu haben, die diese jedoch ablehnte (Urk. 7/4/3 S. 4 [Fragen 17-18]). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin, die impliziert, dass sich eine strafrechtliche Verfolgung der Beschwerdegegnerin 1 in jedem Fall aufdränge, nicht. Die Nachgeschichte bzw. der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 umgezogen ist und allenfalls immer noch unter den Folgen des Vorfalls leidet (vgl. Argumentation der Beschwerdeführerin in Urk. 2 Rz. 7; vgl. auch Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 in Urk. 7/4/3 S. 3, 18 [Fragen 11, 122 ff.] bzw. deren Stellungnahme in Urk. 7/13/1), ist für die Frage der Retorsion unerheblich. Dass die Staatsanwaltschaft gewisse Handlungen der Beteiligten als durch Retorsion abgegolten gewertet und bezüglich anderer Handlungen Anklage gegen eine der Beteiligten er-
- 12 hoben hat, widerspricht sich nicht. Die (mutmasslichen) Tätlichkeiten und das (mutmassliche) darauffolgende "gegen den Lift Drücken" durch die Beschwerdeführerin liegen zwar zeitlich nahe beieinander (vgl. oben E. 4.2.2), können aber als separate Handlungen klar voneinander abgegrenzt werden. Dass Letzteres nach den mutmasslichen Tätlichkeiten der Beteiligten erfolgte, wird nicht bestritten. Das Sachgericht wird bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin der Gefährdung des Lebens strafbar gemacht hat, den Sachverhalt in Bezug auf den ganzen Vorfall zu würdigen haben. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Staatsanwaltschaft auch bezüglich der Tätlichkeiten Anklage hätte erheben müssen. 4.3. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Tätlichkeiten gegen sämtliche Beschuldigten eingestellt hat mit der Begründung der anwendbaren Retorsion. 5. 5.1. Der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3 m.w.H.). Eine Drohung kann durch Worte, Gesten, konkludentes Verhalten oder anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 180 StGB N 14, mit Verweis auf BGE 99 IV 215).
- 13 - 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe Drohungen nach Art. 180 StGB begangen, indem sie in die Luft geboxt bzw. mit ihren Händen vor dem Gesicht der Beschwerdeführerin herumgefuchtelt und ihr angedroht habe, sie zu beissen (Urk. 2 Rz. 11-15; Urk. 7/4/4 S. 3-5 [Fragen 15, 24 ff.]). 5.2.2. Selbst wenn man auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abstellte, dass sich das Herumfuchteln und Luftboxen tatsächlich zugetragen habe, stellte dieses Verhalten keine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB dar. Ein Androhen oder Inaussichtstellen eines künftigen Übels, dessen Eintritt als vom Willen der handelnden Person abhängig hingestellt wird und geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist in diesem Verhalten nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, das Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 habe bei ihr Angst ausgelöst, bzw. es sei ihr dabei unwohl geworden (vgl. Urk. 7/4/4 S. 3-4 [Frage 15]), und sie bringt vor, diese Handlungen seien auch im Kontext des (angeblichen) vorgängigen Verhaltens der Beschwerdegegnerin 1 (Treten/Schlagen gegen die Beschwerdeführerin und deren Mutter) zu sehen (vgl. Urk. 2 Rz. 11-14). Diese – den behaupteten Drohungen angeblich vorausgegangenen – Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 wären, wenn überhaupt, als Tätlichkeiten zu werten (und nicht als Körperverletzungen; vgl. oben E. 4.2.1). Für die Beschwerdeführerin scheint es insgesamt relativ einfach gewesen zu sein, die mutmasslichen "Angriffe" der Beschwerdegegnerin 1 abzuwehren (vgl. Urk. 7/4/2 S. 2 [Frage 6]; Urk. 7/4/4 S. 5 [Fragen 26 ff.]). Zudem sagte sie im Wesentlichen aus, es habe auf sie nicht so gewirkt, als hätte die Beschwerdegegnerin 1 sie wirklich treffen wollen (Urk. 7/4/4 S. 4-5 [Frage 24]). Die Beschwerdeführerin war in guter körperlicher Verfassung (vgl. Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Urk. 7/6/7 S. 2). Sie und die Beschwerdegegnerin 1 sind mittleren Alters, wobei Erstere etwas jünger ist (vgl. Urk. 7/1/1 S. 1-2). Sie hatte ihren (offenbar nicht gerade kleinen) Hund dabei (vgl. Urk. 7/4/4 S. 5 [Fragen 28, 30]; Urk. 7/4/3 S. 5 [Frage 28]). Vor diesem Hintergrund erscheinen die mutmasslichen Handlun-
- 14 gen der Beschwerdegegnerin 1 (Herumfuchteln, Boxen) aus objektiver Sicht nicht als schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB. 5.2.3. Das Gesagte gilt auch für die behauptete Drohung der Beschwerdegegnerin 1, sie werde die Beschwerdeführerin beissen. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass sich dies gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin dann ereignet haben soll, als diese die Beschwerdegegnerin 1 gegen die Wand stiess oder drückte (Urk. 7/4/2 S. 4 [Frage 9]). Unter diesen Umständen erscheint die Androhung eines Bisses objektiv nicht geeignet, die Beschwerdeführerin in Angst oder Schrecken zu versetzen. Eine schwere Drohung i.S.v. Art. 180 StGB liegt damit nicht vor. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 einer Drohung nach Art. 180 StGB strafbar gemacht haben könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies nach zusätzlichen Untersuchungshandlungen in anklagegenügender Weise dargelegt werden könnte. Die Verfahrenseinstellung gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Drohung ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeit(en) und Drohung(en) zurecht eingestellt, weshalb die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung abzuweisen ist. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG (wonach die Gebühr im Beschwerdeverfahren in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– beträgt) auf Fr. 1'600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Kaution (vgl. Urk. 9, 12) zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) ist ihr die Kaution – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren
- 15 und unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – zurückzuerstatten. 2. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegnerin 1, die sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und keine Anträge gestellt hat, ist mangels Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 200.–) wird ihr diese nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren und unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde); die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-1/2023/10010509 (gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 16. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Simon