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Zürich Obergericht Strafkammern 19.09.2024 UE240214

19 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,948 mots·~10 min·2

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240214-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. M. Simon Verfügung und Beschluss vom 19. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juni 2024, A-1/2024/10004173 (Dossier 2)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses. Sie wurde von ihrem (Noch-)Ehemann A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beschuldigt, zwischen dem 2. September und dem 1. Dezember 2023 – als es ihm wegen angeordneter Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht gestattet war, die (ehemals) gemeinsame Wohnung zu betreten – Bargeld im Wert von Fr. 35'000.– sowie drei Fingerringe und eine Armkette (angeblicher Gesamtwert inkl. Bargeld: Fr. 42'800.–), die dem Beschwerdeführer gehört haben sollen, aus dieser Wohnung entwendet zu haben. Zudem habe sie in diesem Zeitraum an ihn adressierte Post geöffnet und dadurch sein Postgeheimnis verletzt (vgl. Urk. 6/2/1 [Polizeirapport]; Urk. 6/2/2 [Fotodokumentation zum Polizeirapport]; Urk. 6/1/6/2 [Strafantrag]; vgl. auch Urk. 3 E. 1). 2. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 ein (Urk. 3). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24./25. Juni 2024 (sinngemäss) Beschwerde. Darin ersuchte er auch (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). 4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 5-6; vgl. auch Urk. 8). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in ihrer Einstellungsverfügung im Wesentlichen, dass bei derzeitiger Sach- respektive Beweislage nicht mit (für eine Ankla-

- 3 geerhebung) hinreichender Bestimmtheit gesagt werden könne, dass nur die Beschwerdegegnerin 1 als Täterin in Frage komme. Auf eine Anklageerhebung sei zu verzichten, da die Beschwerdegegnerin 1 mit sehr grosser Sicherheit freigesprochen würde. Ausser den Aussagen des Beschwerdeführers lägen keine weiteren Beweismittel vor, die seine Anschuldigungen zu unterstützen vermöchten. Dass sich die Beweislage noch verdichten liesse, sei nicht anzunehmen, zumal die Beteiligten hierzu bereits befragt worden seien, respektive von den Vorwürfen erfahren hätten (Urk. 3 E. 4). Die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, weder Bargeld noch Schmuck entwendet, noch die Post des Beschwerdeführers geöffnet zu haben. Zudem habe sie ausgesagt, weder vom angeblich in der Wohnung versteckten Bargeld gewusst noch gesehen zu haben, dass er die erwähnten Schmuckstücke jemals getragen hätte. Die Staatsanwaltschaft erwog zudem, es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer Bargeld im Wert von Fr. 35'000.– zu Hause hinter einem Schrank aufbewahrt habe, und die von ihm eingereichten "Belege" über angebliche Darlehensverträge seien nicht überzeugend. Auch die von ihm beigebrachten Fotos mit angeblich durch die Beschwerdegegnerin 1 geöffneten Briefen vermöchten nicht zu überzeugen. Seine Anzeigen gegen die Beschwerdegegnerin 1 (er hatte sie in einem anderen Dossier auch wegen Fahrzeugdiebstahls angezeigt; vgl. u.a. Urk. 6/1/1 und 6/1/6/1) erschienen insgesamt nicht allzu glaubhaft, da sie Gegenanzeigen auf das gegen ihn geführte Verfahren betreffend häusliche Gewalt zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 darstellten. Es sei grundsätzlich vorstellbar, dass er alle Sachverhalte frei erfunden habe, um ihr zu schaden und selber in einem günstigeren Licht dazustehen (Urk. 3 E. 2-4). 1.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift daran fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Ringe gestohlen haben müsse, bzw. dass nur sie als Täterin in Frage komme. Er macht geltend, sie habe gewusst, wo diese Gegenstände aufbewahrt worden seien. Er selbst habe vom 1. September bis 6. Dezember 2023 wegen des "Hausverbots" keinen Zugang zur Wohnung gehabt. Zum Bargeld scheint er sinngemäss vorzubringen, seinen eingereichten "Belegen"

- 4 - (Darlehensverträge etc.) sei mehr Gewicht beizumessen (vgl. Urk. 2 S. 1: "Herr Staatsanwalt stellt fest, dass die Schuldenvereinbarungen nicht ausreichen. Dann wäre es besser auf diejenigen zu hören, die uns Geld geliehen haben."). Zu den Schmuckstücken bringt er vor, er könne deren Kauf nicht (mehr) belegen, da seine Eltern nicht mehr lebten und es im Februar 2023 in der Türkei ein schweres Erdbeben gegeben habe (Urk. 2 S. 1; vgl. auch sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 4. März 2024, Urk. 6/1/9/2). Zudem hält er daran fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 seine Briefe geöffnet habe. Es lägen Fotos vor, die diese Vorwürfe stützten, und diese habe anlässlich einer Gerichtsverhandlung im Dezember 2023 zugegeben, an ihn gerichtete Briefe geöffnet zu haben (Urk. 2 S. 1- 2). 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck von Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu befinden, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben

- 5 werden (vgl. zum Ganzen bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1, m.w.H. auf u.a. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 2.3.1 und 138 IV 186 E. 4.1 f.; HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 5). Gemäss Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat bedeutsamen Tatsachen ab. Auch ein Einstellungsentscheid setzt ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 308 StPO N 10). 3. Einen Diebstahl nach Art. 139 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Der Verletzung des Schriftgeheimnisses nach Art. 179 StGB macht sich strafbar, wer, ohne dazu berechtigt zu sein, eine verschlossene Schrift oder Sendung öffnet, um von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, oder wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt. 4. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Bestimmtheit gesagt werden kann, die Beschwerdegegnerin 1 habe sich des Diebstahls oder der Verletzung des Schriftgeheimnisses strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer reichte zwar zwecks Untermauerung seiner Behauptungen gewisse Unterlagen ein (vgl. Urk. 6/2/2 [Fotos betr. Schmuck, Post]; Urk. 6/1/9/4 [Fotos betr. Post]; Urk. 6/1/9/5-7 [betr. Bargeld/Darlehensverträge]). Neben der Tatsache, dass er die meisten Unterlagen – trotz früherer Anweisung (vgl. Urk. 6/1/7/2 S. 5 [Frage 33]) – erst einreichte, nachdem die Staatsanwaltschaft

- 6 den Abschluss des Verfahrens ankündigte (vgl. Urk. 6/1/9/1-7), vermögen diese auch inhaltlich seine Vorwürfe nicht hinreichend zu stützen. Die Fotos eines Rings und einer Armkette (Urk. 6/2/2) liefern bspw. weder Hinweise dafür, dass diese Gegenstände im besagten Zeitraum in der (ehemals) gemeinsamen Wohnung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 aufbewahrt, noch dass sie von Letzterer entwendet worden wären. Aufschluss über den Wert dieser Gegenstände liefern sie im Übrigen auch nicht. Die eingereichten Darlehensverträge etc. (Urk. 6/1/9/5-7) könnten zwar Anhaltspunkte dafür liefern, dass dem Beschwerdeführer zwischen Anfang April und Anfang Juli 2023 insgesamt Fr. 35'000.– geliehen wurden, jedoch vermögen sie weder konkrete bzw. glaubwürdige Hinweise dafür zu liefern, dass er zwischen Anfang September und Anfang Dezember 2023 (vgl. oben E. I.1) Bargeld in dieser Höhe in der Wohnung (im Schlafzimmer hinter einem Kleiderschrank versteckt) aufbewahrte, noch dass die Beschwerdegegnerin 1 dieses Bargeld gestohlen hätte. Im Übrigen kann hierzu – und insbesondere bezüglich der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers – zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden (Urk. 3 E. 2, 4), denen vollumfänglich zuzustimmen ist. Auch die Fotos mit geöffneten Briefen (Urk. 6/2/2 S. 4; Urk. 6/1/9/4) vermögen nicht darzutun, wann und durch wen sie geöffnet wurden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 1 habe anlässlich einer Gerichtsverhandlung im Dezember 2023 zugegeben, seine Post geöffnet zu haben, ist nicht näher belegt. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt wenig glaubhaft sind (vgl. Urk. 3 E. 4). Die Beschwerdegegnerin 1 hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme klar ausgesagt, weder Bargeld noch Schmuck gestohlen, noch die Post des Beschwerdeführers geöffnet zu haben (Urk. 6/1/5/2 S. 2-5). In ihren Aussagen sind keine Widersprüche erkennbar, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich anlässlich einer weiteren Einvernahme selbst belasten würde. Es ist nicht ersichtlich, dass (bzw. inwie-

- 7 fern) weitere Untersuchungshandlungen Wesentliches zur Klärung des Sachverhalts beitragen würden (vgl. auch Urk. 3 E. 4; Urk. 6/2/1 S. 4-5). 5. Nach dem Erwogenen hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses zurecht eingestellt. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschwerdeführer, der sich als Privatkläger (Straf- und Zivilklage) konstituiert hat (vgl. Urk. 6/1/6/3), ersucht (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche bzw. ihrer Strafklage verfügt, und dass die Zivil- bzw. Strafklage nicht aussichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 StPO). Nachdem die Zivil- bzw. Strafklage des Beschwerdeführers angesichts der obigen Erwägungen als aussichtslos erscheint, erübrigen sich Weiterungen zu dessen finanziellen Verhältnissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. 3. Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang – und mangels entstandener Umtriebe für die Beschwerdegegnerin 1 – sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 8 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde);  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad A-1/2024/10004173, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 und unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 9 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 19. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Simon

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