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Zürich Obergericht Strafkammern 07.11.2025 UE240203

7 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·1,293 mots·~6 min·11

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240203-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 7. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner 2 verteidigt durch Avocat X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die beiden Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Mai 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 18. Juli 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) einreichen (Urk. 15/1/2). Mit zwei Verfügungen vom 27. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 betreffend Betrug ein (Urk. 3/2). 2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügungen vom 27. Mai 2024 seien aufzuheben und die Sache sei zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3. Innert der mit Verfügung vom 19. Juni 2024 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 3'500.– (Urk. 6, Urk. 9). Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 2 liess sich mit Eingabe vom 10. Juli 2024 vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen; der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung zu bezahlen (Urk. 17). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Nach neuerlicher Fristansetzung mit Verfügung vom 23. Juli 2024 (Urk. 19) liess sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2024 vernehmen (Urk. 22). Mit Schreiben vom 11. August 2025 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass das Mandatsverhältnis mit seinem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, beendet und zukünftige Korrespondenz an ihn persönlich zu richten sei (Urk. 25). Nach diversen weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie Akteneinsicht durch diesen (vgl. Urk. 27- 38) wurde mit Verfügung vom 11. September 2025 auf seine Anträge um erneute Beweisabnahmen nicht eingetreten (Urk. 39). Hiergegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein (vgl. Urk. 48).

- 3 - II. 1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d. h. beschwert ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht. Erforderlich ist eine aktuelle Beschwer (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 382 N 7 und 13). In seinen Rechten unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist mithin, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). Das vorliegend relevante Delikt des Betrugs schützt das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3.d, BGE 129 IV 53 E. 3.2). Als geschädigte Person gilt somit der jeweilige Vermögensinhaber (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014, 6B_61/2014, 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1). Die Beschwerde ist begründet einzureichen. Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 m.w.H.). 2. Der Beschwerdeführer lässt seine Legitimation in der Beschwerdeschrift damit begründen, dass er am 18. Juli 2023 Strafanzeige und Strafantrag gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Betrugs gestellt habe. Von der Einstellung des Verfahrens sei er als Privatkläger und Geschädigter direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2 S. 2). 3. In der Strafanzeige liess der Beschwerdeführer geltend machen, er sei Inhaber und Geschäftsführer der D._____ AG (früher E._____ GmbH; Urk. 15/1/2 S. 3; vgl. auch Urk. 15/1/3/1). Er habe einen internationalen Geld-Transferdienst aufbauen wollen (E._____ Project). Da er selbst keine vertieften IT-Kenntnisse

- 4 besitze, habe er sich an den Beschwerdegegner 2, IT-Spezialist und Inhaber der F._____ SA, gewandt. Dieser habe ihm vorgeschlagen, den Geld-Transferdienst basierend auf der Blockchain-Technologie zu erstellen, woraufhin er ihm den Beschwerdegegner 1 als Blockchain-Spezialisten präsentiert habe. Dieser sei u.a. Gesellschafter/Verwaltungsratspräsident der G._____ Sagl in liquidazione und der H._____ AG in Liquidation (Urk. 2 S. 3 f.). 4. Die Offerten und Rechnungen betreffend das E._____ Project waren an die E._____ GmbH adressiert (vgl. Urk. 15/1/3/10, vgl. auch Urk. 15/6/4/2). Ferner befindet sich eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der E._____ GmbH und der F._____ SA in den Akten (Urk. 15/4/3/1). Allfällige unmittelbare Geschädigte aus einem allfälligen strafbaren Verhalten der Beschwerdegegner 1 und/oder 2 im Zusammenhang mit dem E._____ Project wäre mithin die D._____ AG bzw. frühere E._____ GmbH und nicht der Beschwerdeführer persönlich. Ein unmittelbarer Schaden des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer hat jedoch im eigenen Namen und nicht im Namen der D._____ AG (früher E._____ GmbH) Beschwerde erhoben. Dieser wäre durch ein allfälliges strafbares Verhalten der Beschwerdegegner 1 und/oder 2 selber nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar geschädigt. Daran vermag nichts zu ändern, dass er die Überweisungen an die Beschwerdegegner 1 und/oder 2 bzw. deren Unternehmen von privaten Konten getätigt hat (vgl. Urk. 15/1/3/11, Urk. 15/6/4/3). 5. Der Beschwerdeführer ist somit nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

- 5 - 2. Der obsiegende Beschwerdegegner 2 war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Er hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er liess weder eine Honorarnote einreichen noch einen konkreten Antrag stellen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (vgl. § 1 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 AnwGebV erscheint eine Entschädigung von Fr. 100.– angemessen. Der Beschwerdegegner 2 ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 3. Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist ihm somit für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Der Beschwerdegegner 2 wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 100.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

- 6 -  den Verteidiger des Beschwerdegegners 2, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri

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