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Zürich Obergericht Strafkammern 08.11.2024 UE240192

8 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,775 mots·~24 min·3

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240192-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner Beschluss vom 8. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Mai 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2021 verstarb C._____ (Erblasser), der Vater von A._____ (Beschwerdeführer) bzw. der Lebenspartner von B._____ (Beschwerdegegnerin). Mit Urteil vom 21. September 2021 eröffnete das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht in Erbschaftssachen, eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 14. Oktober 2016, in welchem er die Beschwerdegegnerin als Vorerbin ohne Sicherstellungspflicht im Umfang der verfügbaren Quote einsetzte (Urk. 18/4/2). Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Verdachts auf Urkundenfälschung bzw. eventuell Betrug (Urk. 18/3). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Strafanzeige im Wesentlichen vor, dass der Erblasser das dem Bezirksgericht Horgen eingereichte Testament weder verfasst noch unterschrieben habe. Vielmehr sei es mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht. Der Beschwerdeführer verdächtigt die Beschwerdegegnerin der Tat, zumal sie durch das Testament begünstigt sei und sie es dem Bezirksgericht im Original eingereicht habe (Urk. 18/3 S. 2 ff.). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin und stellte das Verfahren nach durchgeführtem Vorverfahren mit Verfügung vom 23. Mai 2024 ein (Urk. 6). 3. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 7) Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragt das Folgende (Urk. 2 S. 2): «1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Strafuntersuchung bzw. zur Anklageerhebung wegen Urkundenfälschung, ev. Betrug an die Staatsanwaltschaft Limmattal Albis zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner.» 4. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli 2024 auferlegte Kaution leistete er fristgerecht (Urk. 9; Urk. 11). Mit Verfügung vom 28. August 2024

- 3 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme bzw. Letzterer zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 4. September 2024 unter Einreichung der Untersuchungsakten auf eine Stellungnahme (Urk. 17; Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 19. September 2024 innert der angesetzten Notfrist vernehmen (Urk. 28). Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 (Urk. 33). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif. 5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 9 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. II. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Einstellungsverfügung zusammengefasst damit, dass die Befunde des von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens beim Forensischen Institut Zürich (FOR) vom 17. Oktober 2023 äusserst stark dafür sprächen, dass die Texteinträge auf dem Testament vom Erblasser verfasst worden seien. Weiter würden die Befunde mässig stark dafür sprechen, dass die Unterschrift auf dem Testament vom Erblasser stammen würde. In Kombination spreche dies gemäss FOR «äusserst stark dafür, dass das Testament vom Erblasser selbst verfasst und unterzeichnet worden sei.» Der Gutachter habe denn auch zu den Ergänzungsfragen des Beschwerde-

- 4 führers Stellung genommen und an den Ergebnissen seines Gutachtens festgehalten. Er habe überdies richtigerweise darauf hingewiesen, dass ihm – im Vergleich zu den zwei eingereichten Privatgutachten – deutlich besseres Vergleichsmaterial vorgelegen habe und dass sein Gutachten durch eine Zweitperson fachlich kontrolliert worden sei. Vor diesem Hintergrund könne eine Fälschung des Testaments nicht anklagegenügend nachgewiesen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben worden sei. Anzeichen dafür, dass der Erblasser das Testament nicht freiwillig verfasst oder nicht gewusst haben könnte, was er unterzeichnete, bestünden schliesslich keine, zumal der testierte Wille mit demjenigen beim D._____ vom Erblasser persönlich geäusserten übereinstimme. Demnach könne der Beschwerdegegnerin auch keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden (Urk. 5 S. 2 ff.). 2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, es treffe nicht zu, dass dem Gutachter des FOR deutlich verbessertes Vergleichsmaterial zur Verfügung gestanden habe. Im Vergleich zum Gutachten des Privatgutachters E._____ vom 17. Oktober 2023 hätten dem FOR nämlich lediglich elf zusätzliche Schriftstücke zur Verfügung gestanden. Die genannten Urkunden vermöchten die abweichenden Schlussfolgerungen des Privatgutachters, der zum Schluss gekommen sei, dass seine Ergebnisse stark für die Hypothese sprächen, dass die Textschrift und die Unterschrift auf dem Testament nicht vom Erblasser stammten, nicht zu begründen. In der Einstellungsverfügung völlig unberücksichtigt geblieben seien überdies die Feststellungen des Privatgutachters in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. März 2024. Für dieses Ergänzungsgutachten habe der Privatgutachter drei zusätzliche Schriftstücke (Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag und Formular Anordnungen für den Todesfall), die auch dem FOR zur Verfügung gestanden hätten, beurteilen können. Überdies habe er zwei weitere Originaldokumente sowie drei weitere Unterschriften zu Verfügung gehabt, die dem FOR nicht vorgelegen hätten. Nach Prüfung dieser Urkunden sei der Privatgutachter zum Schluss gekommen, dass seine Ergebnisse der Schriftvergleichung mässig stark dafür sprä-

- 5 chen, dass auch die Unterschrift auf dem handschriftlichen Vorsorgeauftrag nicht vom Erblasser stamme. Damit sei es angezeigt gewesen, sämtliche Unterschriften aus dem Jahr 2016 – inklusive der Unterschrift auf dem Testament – auf ihre Homogenität und Urheberschaft zu prüfen. Die Unterschrift auf dem Testament weise nämlich ähnliche schriftanalytische Merkmale wie die Unterschrift auf dem Vorsorgeauftrag auf. Der Privatgutachter zeige denn auch diverse Mängel am Gutachten des FOR auf. So sei das Gutachten des FOR summarisch und nur zu Teilen nachvollziehbar, minimalistisch dokumentiert und reduziere sich auf ausgewählte Einzelbefunde. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie das FOR zu einem «quasi-Sicherheitsbefund» komme, zumal in dieser Hinsicht die Einschränkungen nicht berücksichtigt und der Teilaspekt Unterschrift nur als mässig stark qualifiziert worden sei. Schliesslich begründeten auch die konkreten Umstände der Testamentseröffnung Verdachtsmomente für ein nicht vom Erblasser verfasstes bzw. unterzeichnetes Dokument. So sei das Testament erst drei Wochen nach dem Tod des Erblassers im Original durch die einzige begünstigte Person eingereicht worden, obwohl mit der D._____ … AG eine professionelle Willensvollstreckerin beauftragt worden sei, die auch verpflichtet gewesen wäre, ein bei ihr aufbewahrtes Testament unverzüglich einzureichen. Gemäss der Auskunftsperson F._____, habe der Erblasser beabsichtigt, das Testament notariell beglaubigen zu lassen. Dies sei aber aus unbekannten Gründen nicht erfolgt. Aufgrund seiner Parkinsonerkrankung sei es dem Erblasser denn auch bloss noch möglich gewesen, ganz kurze Texte handschriftlich zu verfassen. Deshalb sei es unwahrscheinlich, dass er von der Idee, die Unterschrift beglaubigen zu lassen abgekommen wäre, weshalb weitere Personen hätten einvernommen werden müssen. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin selber ausgeführt habe, der Erblasser habe das Testament handschriftlich verfasst, persönlich unterschrieben und beim D._____ G._____ [Ortschaft] eingereicht, während das D._____ G._____ festhält, nur eine Kopie der Urkunde erhalten zu haben. Auch aufgrund dieser Diskrepanz in den Aussagen wären ebenfalls weitere Abklärungen angezeigt gewesen (Urk. 2 S. 3 ff.)

- 6 - 3. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass den vom Beschwerdeführer eingebrachten Privatgutachten keine Beweisqualität und insbesondere nicht die Qualität eines Sachverständigenbeweises zukomme. Diese seien vielmehr lediglich als Parteibehauptungen zu werten, zumal die Parteirechte nur im Gutachten des FOR gewahrt worden seien. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, das Gutachten des FOR beruhe nicht auf deutlich verbessertem Vergleichsmaterial, und gleichzeitig festhalte, dem FOR hätten elf zusätzliche Schriftsätze zur Verfügung gestanden, gestehe er selber ein, dass dem Gutachten des FOR erheblich mehr Vergleichsmaterial zu Grunde liege. Dabei hätten dem FOR gar zwölf zusätzliche und insgesamt 36 Schriftstücke zur Verfügung gestanden, während der Privatgutachter E._____ nur deren 24, mithin einen Drittel weniger, zur Verfügung gehabt hätte. Dabei sei hier nur die Rede von Vergleichsmaterial des Erblassers, solches der Beschwerdegegnerin habe dem Privatgutachter gar keines vorgelegen. Ohnehin hätten dem Privatgutachter lediglich kurze Post- und andere Karten sowie Dokumente mit lediglich einer Unterschrift zur Verfügung gestanden. Das FOR habe demgegenüber längere Schriftstücke, wie eine «Scrittura privata», die Patientenverfügung sowie ein Formular Anordnungen für den Todesfall, miteinbezogen. Damit unterscheide sich das Vergleichsmaterial auch in qualitativer Hinsicht erheblich. Es sei weiter zu beachten, dass es sich bei Schriftvergleichen nicht um eine exakte Wissenschaft handle und die Gutachter selten bis nie in der Lage seien, eindeutige Antworten zu liefern. Unterschriften seien denn auch nie exakt gleich, sondern hängten von einer Vielzahl von Faktoren ab. Dabei gewichteten verschiedene Experten unterschiedliche Faktoren auf eine subjektive Art und Weise. Dabei sei davon auszugehen, dass der Privatgutachter sein Gutachten zu Gunsten des Auftraggebers, sprich dem Beschwerdeführer, habe ausgestalten wollen. Es stelle sich die Frage nach dessen Unbefangenheit, was beim Gutachter des FOR nicht der Fall sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Homogenitätsprüfung habe der Beschwerdeführer bereits als Ergänzungsfragen an den Gutachter ins Verfahren eingebracht. Diese Fragen seien vom FOR beantwortet worden, womit kein Anlass für

- 7 eine weitergehende Homogenitätsprüfung bestehe. Es könne diesbezüglich auf den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2024 verwiesen werden. Wenn der Beschwerdeführer auf angebliche Mängel des Gutachtens des FOR unter Verweis auf die Ausführungen des Privatgutachters hinweise, sei zu berücksichtigen, dass der Privatgutachter einen Anreiz habe, die eigene Arbeit gegenüber dem Auftraggeber in ein möglichst gutes Licht zu rücken. Demgegenüber unterliege das Gutachten des FOR zusätzlich einer unabhängigen Fachkontrolle durch eine zweite Handschriftenexpertin. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich weitere Anhaltspunkte erkannt haben wolle, die es rechtfertigten, das Strafverfahren weiterzuführen, stelle sich die Frage, worin dessen Motivation, das Strafverfahren weiterzuführen, liege. Aufgrund des erstatteten Sachverständigengutachtens sei eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin nämlich ohnehin nicht realistisch, da selbst das Privatgutachten bloss Zweifel an der Echtheit des Testaments hege. Dem Beschwerdeführer gehe es lediglich darum, die Erbteilung hinauszuzögern, damit die Beschwerdegegnerin nicht auf das Erbe zugreifen und so seine potenzielle Nacherbschaft nicht schmälern könne. Bei der Empfehlung des D._____s, das Testament beurkunden zu lassen, habe es sich lediglich um eine Empfehlung gehandelt, aus deren Nichtbefolgung der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt ableiten könne. Ebenso sei es üblich, dass Testamente persönlich aufbewahrt würden und im Todesfall erst nach einer gewissen Zeit gesucht und gefunden würden. Dafür dass das Testament je im Original beim D._____ eingereicht worden sei, gebe es nicht genügend Anhaltspunkte (Urk. 28 S. 3 ff.). 4. In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin vermöge nichts Substantielles gegen die inhaltliche Richtigkeit der Privatgutachten vorzubringen. Insbesondere könnten die Ausführungen des Privatgutachters nicht einfach als reine Parteibehauptungen abgetan werden. Es sei jedenfalls geeignet, um die Erstellung eines zusätzlichen Gutachtens zu rechtfertigen oder aufzuzeigen, dass das amtliche Gutachten mangelhaft sei. Genau ein solch zusätzliches Gutachten fordere der Privatgutachter. Die Feststellung, dass das Gutachten des

- 8 - FOR auf besserem Vergleichsmaterial beruhe, werde bestritten. Insbesondere habe der Privatgutachter im Rahmen des Ergänzungsgutachtens auch die angeführten Schriftstücke (Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag und Formular Anordnungen für den Todesfall) begutachtet. Der Vorwurf, der Privatgutachter habe sein Gutachten zugunsten des Auftraggebers gestaltet, werde zurückgewiesen, zumal er es als national und international anerkannter Experte und ehemaliger … des FOR nicht nötig habe, seinen Ruf aufs Spiel zu setzen. Die Staatsanwaltschaft wäre sodann gehalten gewesen, beim FOR eine Homogenitätsprüfung in Auftrag zu geben. Die Antwort des FOR auf das Ergänzungsgutachten sei mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024 kommentiert worden. Er habe diesbezüglich beantragt, sämtliche begutachteten Unterschriften des Erblassers aus dem Jahr 2016 auf Homogenität und Urheberschaft zu überprüfen und eine ESDA-Untersuchung von Seite 2 des Vorsorgeauftrages vom 7. September 2016 durchzuführen. Aufgrund der Ausführungen im Ergänzungsgutachten hätte die Staatsanwaltschaft den Anträgen stattgeben müssen. In Bezug auf die behauptete Motivation des Beschwerdeführers am Strafverfahren seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Verhaltens seines Vaters vielmehr davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Testament nicht von diesem stamme, und er wolle dessen letztem Willen Nachachtung verschaffen. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien allgemein gehalten und bärgen neue Fragen. So habe sich diese nämlich bereits wenige Tage vor dem Versterben des Erblassers um dessen erbrechtlichen Belange gekümmert und das D._____ kontaktiert. Schliesslich sei es der ausdrückliche Wunsch des Erblassers gewesen, das Testament beglaubigen zu lassen und nicht eine Empfehlung des D._____s (Urk. 33 S. 2 ff.). 5. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere

- 9 hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1 sowie 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/¬2012 vom 7. Ju¬ni 2013 E. 2.1, 1B_184/¬2012 vom 27. Au¬gust 2012 E. 3.3 und 1B_528/¬2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 319 StPO).

- 10 - 6. 6.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren insgesamt vier Gutachten eingereicht hat. Die Gutachten der H._____ GmbH vom 22. April 2022 (Urk. 18/4/3) und vom 26. Juli 2022 (Urk. 18/4/5) finden aber weder in der angefochtenen Einstellungsverfügung noch in der Beschwerde Erwähnung (Urk. 2; Urk. 5) und sind damit nicht weiter Thema des vorliegenden Verfahrens. 6.2. In Bezug auf Privatgutachten gilt nach der konstanten Praxis des Bundesgerichts, dass diesen nicht der gleiche Stellenwert zukommt, wie einem amtlichen Sachverständigengutachten. Den Ergebnissen eines Privatgutachtens kommt im Strafverfahren vielmehr lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung, und damit diejenige eines Beweismittels, zu. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen, was auch gilt, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen. Ein Privatgutachten kann unter Umständen aber geeignet sein, um Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens zu begründen. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung sind die Behörden deshalb verpflichtet, zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. den Leitentscheid BGE 141 IV 369 E. 6.2. m.w.H.). 6.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was gegen den Anschein der Befangenheit des Privatgutachters im Sinne der vorzitierten Bundesgerichtspraxis spricht. Es mag zwar zutreffen, dass der Privatgutachter eine erfahrene und etablierte Fachperson auf dem Gebiet der forensischen Schriftvergleichung – und erst noch vormaliger … des FOR – ist (Urk. 33 S. 5). Nichtsdestotrotz handelte er vorliegend im Auftrag des Beschwerdeführers und

- 11 wird von diesem honoriert. Ebenso wurde das ergänzende Privatgutachten erst in Auftrag gegeben, nachdem der Privatgutachter in einer Mailnachricht Kritik an den Feststellungen im Gutachten des FOR geäussert hatte (Urk. 3/4). Damit ist auf die Rechtsprechung abzustellen und demnach zu prüfen, ob die Feststellungen in den Privatgutachten vom 6. April 2023 (Urk. 18/4/10) und vom 11. März 2024 (Urk. 18/13/7/1) das Gutachten des FOR vom 17. Oktober 2023 (Urk. 18/10/6) im Sinne einer Parteibehauptung zu erschüttern vermögen. 6.4. Das Gutachten des FOR kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass die Befunde der schriftvergleichenden Untersuchung bezüglich den Texteinträgen und der Unterschrift im Vergleich mit den alternativen Hypothesen äusserst stark dafür sprächen, dass das Testament vom 14. Oktober 2016 vom Erblasser verfasst worden ist (Urk. 18/10/6 S. 17). Demgegenüber kommt das Kurzgutachten des Privatgutachters zusammengefasst zum Schluss, dass die Ergebnisse der Schriftvergleichung stark für die Hypothese sprächen, dass die Textschrift und die Unterschrift auf dem Testament nicht vom Erblasser stammten (Urk. 18/4/10 S. 17). Im Ergänzungsgutachten kommt der Privatgutachter überdies zum Schluss, dass die Ergebnisse mässig stark dafür sprächen, dass die Unterschrift auf dem Vorsorgeauftrag des Erblassers vom 7. September 2016 nicht von diesem stammte (Urk. 18/13/7/1 S. 15). 6.5. Betreffend das Kurzgutachten des Privatgutachters vom 6. April 2023 ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 28 S. 3 f.) festzuhalten, dass dem FOR deutlich mehr Vergleichsmaterial zur Verfügung stand. Dies scheint auch der Beschwerdeführer so zu sehen (Urk. 2 S. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass sich das Gutachten des FOR auf insgesamt 36 Vergleichsmaterialien stützt, während das private Kurzgutachten auf deren 24 Vergleichsmaterialien abstellt. So standen im Kurzgutachten 19 Vergleichsschriften und fünf Vergleichsunterschriften zur Verfügung. 6.5.1. In qualitativer Hinsicht erachtete der Privatgutachter von den 19 Vergleichsschriften neun als lediglich zu Kontrollzwecken dienlich, da sie nicht zeitnah genug zum streitgegenständlichen Testament entstanden sind oder nicht datiert waren. Ausserdem handelte es sich mehrheitlich um kurze Grussbotschaften und einzig eine längere Schrift. Verglichen wurden sodann acht Unterschriften auf ins-

- 12 gesamt sechs Dokumenten. Von diesen sechs Dokumenten lagen zwei nur als Kopie vor, womit diese gemäss dem Privatgutachter nur beschränkt prüfbar waren. Drei der im Original vorhandenen Unterschriften befanden sich zudem auf dem gleichen Dokument. Aufgrund dessen kam der Privatgutachter denn auch zum Schluss, dass die qualitativen und quantitativen Anforderungen an das vorgelegte Material nur bedingt erfüllt waren und insbesondere längere Textschriften fehlten (Urk. 18/4/10 S. 2 ff.). Dem FOR standen demgegenüber nicht nur mehr, sondern auch deutlich längere, zeitnahe Schriften des Erblassers zur Verfügung. Darunter waren ein vierseitiger Vertrag, eine Patientenverfügung, ein Vorsorgeauftrag sowie ein Formular mit Anordnungen für den Todesfall. Abgesehen von einer Unterschrift lag dem FOR alles Vergleichsmaterial im Original vor. Der Gutachter kam denn auch zum Schluss, dass die Vergleichsschriften einwandfrei für die schriftvergleichende Untersuchung geeignet seien. Betreffend die Vergleichsunterschriften sei umfangreicheres Material zwar wünschenswert gewesen. Das vorliegende sei für eine Gegenüberstellung mit der strittigen Unterschrift jedoch geeignet gewesen (Urk. 18/10/6 S. 3 ff.). Damit ist offensichtlich, dass sich das Gutachten des FOR auf wesentlich besseres Vergleichsmaterial – sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht – abstützen konnte. 6.5.2. Die Einschränkungen des Vergleichsmaterials werden vom Privatgutachter im Kurzgutachten in der Materialkritik zwar anerkannt, haben bei der eigentlichen Befundbewertung aber kaum Einfluss. Der Privatgutachter stellt sein Ergebnis zwar explizit unter den Vorbehalt der Untersuchung von weiterem Vergleichsmaterial, kommt aber dennoch zum Schluss, dass sein Ergebnis stark dafür spreche, dass das streitgegenständliche Testament und die entsprechende Unterschrift nicht vom Erblasser stammten. Dass dem Privatgutachter insgesamt schwächeres Vergleichsmaterial vorlag, lässt sich denn auch aus seinem Kurzgutachten ablesen. Betreffend die Unterschrift spricht er – gestützt auf sechs Unterschriften im Original, hiervon drei auf dem gleichen Dokument vom gleichen Datum – von vier Abweichungen von der «habituellen Signatur» des Erblassers (Urk. 18/4/10 S. 17). Betreffend drei dieser Merkmale des «Bewegungsvorschlags», der «Mittelbandelemente» und der «Verbindungsschleife» legt der Gutachter des FOR demgegenüber schlüssig dar, dass es sich dabei um Merkmale handelt, die gerade für

- 13 die Authentizität der Unterschrift sprechen, zumal dem FOR – im Gegensatz zum Privatgutachter – auch diverse Vergleichsunterschriften vorlagen, in welchen diese Merkmale entsprechend zu finden waren (vgl. Urk. 18/10/6 S. 14 mit Urk. 18/4/10 S. 14). In dieser Hinsicht lässt sich die Divergenz zwischen dem privaten Kurzgutachten und dem Gutachten des FOR ohne Weiteres durch die zur Verfügung stehenden Vergleichsmaterialien begründen. Dasselbe lässt sich in Bezug auf die Textschriften sagen. Während der Privatgutachter bspw. Unterschiede anhand einer Gegenüberstellung je eines Buchstabens «M» trotz ähnlicher Formgebung «Unsicherheiten in der Strichführung und/oder leichte Abweichungen» erkennen will (Urk. 18/4/10 S. 15), führt der Gutachter des FOR den Buchstaben «M» als Beispiel für eine übereinstimmende Gestaltung dar. Hierzu werden im Gutachten des FOR drei Beispiele aus dem Testament drei Beispielen aus Vergleichstexten gegenübergestellt. Dabei weisen bereits die jeweils gleichen Buchstaben aus dem Testament eine gewisse Variation auf, die sich so dann auch in den Vergleichstexten findet (Urk. 18/10/6 S. 12). Damit lässt sich die abweichende Meinung des Privatgutachters auch diesbezüglich mit den Unterschieden im vorhandenen Vergleichsmaterial erklären. 6.5.3. Vor diesem Hintergrund vermag das private Kurzgutachten die schlüssigen Befunde des FOR im amtlichen Gutachten nicht zu erschüttern, zumal sich die abweichenden Ergebnisse mit dem in qualitativer und quantitativer Hinsicht schlechterem Vergleichsmaterial plausibel erklären lassen. 6.6. Was das Ergänzungsgutachten angeht, ist zu beachten, dass die vorstehend erwähnten Unterschiede im Vergleichsmaterial explizit als Grund für dieses Gutachten herangezogen wurde. Das Ergänzungsgutachten stellt bereits im Auftrag bzw. in der Fragestellung explizit darauf ab, die dem FOR zur Verfügung gestandenen Vergleichsschriften auf allfällige Auffälligkeiten sowie die Authentizität der Unterschriften zu prüfen und ob allenfalls eine Homogenitätsprüfung sämtlicher Unterschriften des Erblassers aus dem Jahr 2016 angezeigt sei (Urk. 18/13/7/1 S. 2). 6.6.1. Dem Ergänzungsgutachten lag unstrittigerweise mehr Vergleichsmaterial zugrunde und insbesondere neu auch längere Textschriften des Erblassers; dar-

- 14 unter das Formular Anordnungen für den Todesfall, der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung (Urk. 18/13/7/1 S. 3 ff.). Aufgrund des neu vorliegenden Vergleichsmaterials kommt der Privatgutachter zum Schluss, dass sich die Unterschrift des Erblassers während 20 Jahren nicht geändert habe und die Variationsbreite auf die Verbindungsschleife beschränkt sei, welche in dieser bewusst eingerollten Form nur auf dem Vorsorgeauftrag und dem Testament vorkomme. Deshalb spreche der Schriftvergleich mässig stark dafür, dass die Unterschrift auf dem Vorsorgeauftrag ebenfalls nicht vom Erblasser stamme, diejenige auf dem Formular Anordnungen für den Todesfall und der Patientenverfügung jedoch schon (Urk. 18/13/7/1 S. 12 ff.). Auffällig ist, dass der Privatgutachter im Ergänzungsgutachten das Merkmal des «Bewegungsvorschlags» der Unterschrift weglässt, welches er im ursprünglichen Gutachten noch als Merkmal für eine Divergenz bzw. aufgrund von dessen Fehlen in der Unterschrift auf dem Testament als Argument für die Fälschungshypothese hinzugezogen hatte (Urk. 18/10/6 S. 14). Dieses Merkmal taucht im Ergänzungsgutachten – ohne Erklärung – nicht mehr auf, obwohl es in der Unterschrift auf dem Formular Anordnungen für den Todesfall, welche der Privatgutachter als authentisch beurteilt, augenscheinlich enthalten ist, nicht aber in der Unterschrift auf dem Vorsorgeauftrag. Diese – auch von der eigenen Einschätzung – abweichende Gewichtung der Merkmale wird im privaten Ergänzungsgutachten nicht nachvollziehbar erläutert (Urk. 18/10/6 S. 14). Demgegenüber führt der Gutachter des FOR in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass gewisse Formunterschiede zwischen den verglichenen Unterschriften bestehen, sich diese aber innerhalb der zu erwartenden natürlichen Unterschriftsvariation bewegten, und fügt hierzu auch explizit Beispiele dieses Bewegungsvorschlags an (Urk. 18/10/6 S. 14 und S. 16). 6.6.2. Im Ergebnis erweist sich das private Ergänzungsgutachten im Gegensatz zu demjenigen des FOR als weniger schlüssig. Der Privatgutachter kommt im Ergänzungsgutachten auch lediglich zum Ergebnis, dass die Ergebnisse der Schriftvergleichung nur mässig stark für eine Fälschung der Unterschrift auf dem Vorsorgeauftrag sprächen und auch unter der Echtheitshypothese nicht ausgeschlossen werden könnten (Urk. 18/13/7/1 S. 14 f.). Dies genügt nach dem Gesagten nicht, um die schlüssigen und deutlich sichereren Befunde des FOR in Zweifel zu zie-

- 15 hen oder gar zu erschüttern, womit die Staatsanwaltschaft weitere Beweiserhebungen gestützt auf das Ergänzungsgutachten zu Recht ablehnte (vgl. Urk. 18/13/ 8). 7. 7.1. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, der Erblasser habe den im streitgegenständlichen Testament beurkundeten Willen in dieser Form auch gegenüber dem D._____ geäussert (Urk. 5 S. 3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht hierzu (Urk. 2; Urk. 33). 7.2. Aus den Aussagen von F._____ geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 durch das D._____ G._____ zwecks Nachlassregelung beraten liess. Im Rahmen dieser Beratung hatte der Erblasser den Willen geäussert, die Beschwerdegegnerin meist zu begünstigen und die Kinder auf den Pflichtteil zu setzen. Das Erbe der Beschwerdegegnerin sollte dabei als Vorerbe, mit den Kindern als Nacherben, ausgestaltet werden. Entsprechend diesem Willen habe das D._____ eine Vorlage ausgearbeitet. Das Testament habe der Erblasser ursprünglich zwar notariell beglaubigen lassen wollen, aber stattdessen am 24. Oktober 2016 eine handgeschriebene Kopie des Testaments beim D._____ eingereicht (Urk. 18/5 F/A 9 ff.). Diese Angaben werden auch durch die Unterlagen des D._____s gestützt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das dem Bezirksgericht Horgen eingereichte handschriftliche Testament der Vorlage entspricht, die das D._____ für den Erblasser aufgrund von dessen Angaben und Wünschen im Rahmen der Beratung ausgearbeitet hatte (Urk. 18/2/2; Urk. 18/4/2). 7.3. Das streitgegenständliche Testament entspricht somit offenkundig dem gegenüber unabhängigen Zeugen bekanntgegebenen und in objektiven Beweismitteln festgehaltenen Willen des Erblassers. Diesen äusserte er bereits mehrere Jahre vor seinem Ableben. Damit fehlen – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 6 ff.; Urk. 33 S. 6 f.) – auch jegliche objektiven äusseren Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin einen Anreiz gehabt haben könnte das Testament zu fälschen bzw. ein gefälschtes Testament einzureichen.

- 16 - 8. Zusammenfassend liegen objektive und schlüssige Beweise in Form eines amtlichen Gutachtens sowie in Form von Zeugenaussagen und Unterlagen vor, die deutlich gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fälschung des Testaments sprechen. Die zwei Privatgutachten vermögen daran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin geradezu ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen sie zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution in der Höhe von Fr. 4000.– zu beziehen (Urk. 11). 2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist sie zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll. Die Beschwerdegegnerin hat eine Stellungnahme im Umfang von rund acht Seiten (ohne Rubrum und Anträge) eingereicht (Urk. 28). Es rechtfertigt sich deshalb, der obsiegenden Beschwerdegegnerin für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen zzgl. MwSt.) zuzusprechen. Eine Gelegenheit zur Einreichung der Honorarnote – wie es die Beschwerdegegnerin sinngemäss beantragt (Urk. 28 S. 9) – ist nicht angezeigt. Es hätte ihr freigestanden, diese von sich aus einzureichen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich sowohl beim Betrug nach Art. 146 StGB als auch bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB um Offizialdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 3. Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Im Restbetrag (Fr. 1'500.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'729.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer 1 (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat ad … unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 18 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG F. Niessner

UE240192 — Zürich Obergericht Strafkammern 08.11.2024 UE240192 — Swissrulings