Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240166-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner Verfügung und Beschluss vom 29. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2024
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 10. August 2023 erstattete A._____ (Beschwerdeführerin) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegnerin), ehemals behandelnde Kinderärztin der Kinder der Beschwerdeführerin, wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege sowie «eventualiter weiteren Delikten» (Urk. 8/1). 2. Mit Verfügung vom 25. März 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Staatsanwaltschaft) die Untersuchung nicht an Hand (Urk. 6 = Urk. 8/13). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 8/14; Urk. 5) Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragte in der Sache, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Beizug eines Sachverständigen (Urk. 2 S. 1). 3. Am 19. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, mit welcher sie neue Beweismittel einreichte (Urk. 13). Am 18. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein (Urk. 16). 4. Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen (Urk. 8). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
- 3 - 2. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Sie enthält jedoch über weite Strecken nur schwer verständliche und wenig nachvollziehbare Ausführungen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Begründung nach Art. 396 Abs. 1 StPO aber gerade noch. Nachfolgend werden deshalb die gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe geprüft, soweit sie sich aus den vorliegenden Akten eruieren lassen und einen strafrechtlichen Bezug aufweisen. Soweit sich die Beschwerde auf andere Personen und Sachverhalte bezieht, ist darauf nicht einzutreten, da diese nicht von der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung erfasst werden und damit auch nicht Gegenstand einer dagegen gerichteten Beschwerde sein können. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblichen Straftaten ihres Ex-Mannes C._____ oder dessen neue Lebenspartnerin (Urk. 2 S. 1-2). Ebenfalls nicht zu hören sind die in der Stellungnahme vom 18. November 2024 erstmals vorgebrachten Vorwürfe des Unbefugten Beschaffens von Personendaten (Urk. 16). 3. Soweit die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien diverse Beweismittel beizuziehen und diese gleich selber einreicht (Urk. 16; Urk. 17), erübrigen sich Ausführungen dazu, zumal die Beweismittel mit der Einreichung ohne Weiteres Teil der Akten geworden sind (Urk. 17). 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keiner Bemerkung Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit diese in der Anzeige vorgebrachte Vorwürfe gegenüber der Beschwerdegegnerin betrifft. III. 1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwerfe, am 20. Januar 2017 eine Gefährdungsmeldung betreffend ihren Sohn D._____ an die KESB der Bezirke Winterthur-Andelfingen (KESB) gerichtet zu haben. Weiter habe sie sinngemäss geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber den Behörden unwahre Angaben abgegeben bzw. verfasst habe und damit einen (Prozess-)Betrug sowie Urkundenfälschungen begangen habe.
- 4 - Betreffend die beanzeigte Irreführung der Rechtspflege hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sich nach Art. 304 StGB nur strafbar mache, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen (Straf-)Anzeige erstatte. Hierzu könne der Anzeige der Beschwerdeführerin aber nichts entnommen werden, was den Tatbestand erfülle; dies gelte insbesondere auch für das Einreichen einer Gefährdungsmeldung. Ebenso wenig liessen sich der Anzeige Hinweise auf die geltend gemachte Begünstigung entnehmen. Hinsichtlich des Vorwurf des Prozessbetrugs bzw. der Urkundenfälschung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass im Rahmen des KESB-Verfahrens, im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren sowie diverser weiterer Strafanzeigen, die medizinische Einschätzung bzw. die medizinischen Akten bei der Beschwerdegegnerin verlangt worden seien. Diese sei in solchen Fällen zur Einreichung der Akten und zum Tätigen von Aussagen verpflichtet. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass sie dabei Dokumente gefälscht oder wissentlich falsche Aussagen getroffen haben soll, um Behörden arglistig in die Irre zu führen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die Nichtanhandnahme betreffend den geltend gemachten Prozessbetrug und die Urkundenfälschung. Hinsichtlich der übrigen angezeigten Delikte finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen (Urk. 2). 2.2. Soweit verständlich, bringt die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin in den medizinischen Unterlagen über ihre Kinder E._____ sowie D._____ und F._____, nicht berücksichtigt habe, dass sie die Patienten von C._____ übernommen habe. Ebenso sei unerwähnt geblieben, dass C._____ die Beschwerdeführerin mit «letalen Dosen von Benzodiazepinen» behandelt und es zu anderweitigen, nicht näher benannten, Körperverletzungen gekommen sei. Weiter fehlten in den Unterlagen diverse von der Beschwerdeführerin eingereichte Akten. Die Beschwerdegegnerin sei zudem gehalten gewesen, die von C._____ manipulierte Krankengeschichte der Kinder nicht unbesehen zu übernehmen und dessen Krankheitsbild
- 5 im Rahmen der Familienanamnese abzuklären. Indem sie demgegenüber eine psychische Diagnose der Beschwerdeführerin vorgenommen habe, habe sie eine Urkundenfälschung begangen und C._____ im Scheidungsverfahren mit der Beschwerdeführerin begünstigt (Urk. 2 S. 1 ff.). Schliesslich habe sie eine unwahre bzw. gefälschte Krankheitsgeschichte im Rahmen der Vorbereitung einer Gefährdungsmeldung an die KESB im Rahmen einer Helferkonferenz bei der Fachstelle für Opferhilfeberatung & Kinderschutz (OKey) betreffend D._____ weiterverbreitet. Dadurch habe sie sich am Prozessbetrug im Scheidungsverfahren mit ihrem Ex-Ehemann beteiligt (Urk. 13; Urk. 16). 3. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Begünstigung nach Art. 305 StGB strafbar macht, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug entzieht. Die Beschwerdeführerin spricht in ihrer Beschwerde zwar von einer Begünstigung, beschreibt aber offenkundig kein (strafrechtlich relevantes) Verhalten, das sich unter diesen Straftatbestand subsumieren liesse (Urk. 2 S. 2). 3.2. Auch was die Beschwerdeführerin betreffend die mutmassliche Urkundenfälschung ausführt, vermag nicht zu überzeugen. Nach Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Urkundenfälschung macht sich auch strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Bei allen Tatbestandsvarianten ist erforderlich, dass die Täterschäft (i) hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente mit (Eventual-)Vorsatz handelt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 m.w.H.), (ii) eine besondere Täuschungsabsicht besteht (BGE 141 IV 369 E. 7.4; siehe ferner BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 182 zu Art. 251 StPO mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen) und schliesslich (iii) mit Schädigungs- oder Vorteils(eventual-)absicht vorgeht (vgl. bereits BGE 102 IV 191 E. 4; siehe ferner das Urteil des Bundesgerichts 6S.295/2001 vom 24. August 2001 E. 2c m.w.H.).
- 6 - Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 2 S. 3), die von der Beschwerdegegnerin geführten Gesundheitsakten seien unvollständig, so kann darin keine Fälschung erkannt werden. Es kann der Beschwerdegegnerin unter dem Aspekt der Urkundenfälschung auch nicht vorgeworfen werden, sie habe manipulierte bzw. gefälschte Urkunden des vorbehandelnden Arztes und Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin übernommen. Dieser Tatvorwurf betrifft offenkundig nicht die Beschwerdegegnerin. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich geltend machen will, dass die Beschwerdegegnerin in der Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) gehandelt habe (Urk. 2 S. 2 f.), so gereichen ihre Vorbringen – wie dies auch die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (Urk. 6 S. 5) – nicht über blosse Vermutungen und Mutmassungen hinaus. Nach feststehender Bundesgerichtspraxis vermögen solch blossen Gerüchte keine plausible Tatsachengrundlage zu bilden, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer Straftat ergibt. Es fehlt mithin an einem hinreichend erheblichen und konkreten Anfangsverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (vgl. statt vieler das Urteil das Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 u.a. mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 3.3. Damit bleibt betreffend die beanzeigte Urkundenfälschung der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe es vorsätzlich unterlassen, die Krankheiten des Ex- Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Anamnese des gemeinsamen Sohnes D._____ zu berücksichtigen. Diese Darstellung der Beschwerdeführerin widerspricht indes den Akten. Zwar wird diese Darstellung von den durch die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten auf den ersten Blick gestützt. Die Beschwerdeführerin reichte diesbezüglich jedoch offenkundig unvollständige Akten ein. So fehlt in der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Gefährdungsmeldung der Beschwerdegegnerin an die KESB betreffend D._____ vom 20. Januar 2017 die Seite drei (Urk. 8/2/6/2). In der an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gerichteten (Aufsichts-) Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin findet sich jedoch die fehlende Seite der Gefährdungsmeldung, in welcher die Beschwerdegegnerin explizit festhielt, der Kindsvater leide an chronischen Erkrankungen und sei psychisch stark gefordert und belastet (Urk. 4/5;
- 7 - Urk. 8/9/3). Somit fehlt es diesem Vorwurf an einer faktischen Grundlage, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Urkundenfälschung zu Recht nicht an Hand nahm. 3.4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch der Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 1), einen Sachverständigen betreffend die Führung der Krankengesichte beizuziehen. 4. Nach dem Dargelegten bestehen keine Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung durch die Beschwerdegegnerin. Damit besteht auch kein Raum für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Prozessbetrug, zumal sie diesen im Einreichen von verfälschten Urkunden an das Gericht im Scheidungsverfahren sehen will (Urk. 2 S. 2). Wie gezeigt wurde, bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdegegnerin Urkunden manipuliert haben könnte, womit es dem beanzeigten Verhalten der Beschwerdegegnerin von vorhinein am Tatbestandselement der Täuschung nach Art. 146 Abs. 1 StGB fehlt. 5. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. IV. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinngemässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten (E. III.) als offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/ 2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 f.). 2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdefüh-
- 8 rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss auch keine Entschädigung zuzusprechen. Da sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht geäussert hat, ist ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Ihr ist daher mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Abschliessend ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und auf diese nicht eingetreten wird (Art. 388 Abs. 2 lit. c StPO). Dieses Vorgehen wird für künftige Eingaben ausdrücklich vorbehalten. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: Die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland-Limmat, ad … (gegen Empfangsbestätigung)
- 9 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland-Limmat, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG F. Niessner