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Zürich Obergericht Strafkammern 19.06.2024 UE240110

19 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,335 mots·~12 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240110-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón Beschluss vom 19. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Unbekannt, 3. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. März 2024, A-1/2024/10011910

- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Aus den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (Urk. 6) ergibt sich zur Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens das Folgende: A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wandte sich im Juni und August 2022 an die Strafbehörden und erhob den Vorwurf, dass gegen ihn seit längerer Zeit Funkübergriffe bzw. Funkattacken stattfänden und insbesondere C._____ (Kantonspolizist) ihm, dem Beschwerdeführer, elektronisch über Funk nachstelle. Dabei gehe es um Belästigungen, offenbar mit Funkwellen, mentaler (Gedankenblockaden), akustischer (hauptsächlich verbaler), physiologischer, energetischer (willkürlich lästige Schwingungen), überwachender (reaktiver, inkl. Datenverarbeitung), nötigender, sexueller (perverser und lautstarker) Art etc. Die Funkwellen seien verschiedenster Frequenzen und Intensität, so gut wie permanent zu Hause und draussen, und seit Mitte 2020 fortbestehend. Auch hätten die Funkwellen körperliche Auswirkungen. So halte er seine Zähne für in Mitleidenschaft gezogen von einigen regelmässigen Frequenzen nahe Ultraschall, weshalb auch Körperverletzung zu erwägen sei. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Untersuchung gegen C._____ mit Verfügung vom 17. November 2022 nicht anhand, mit der Begründung, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten "Nachstellungen über Funk" technisch gar nicht möglich seien und die Anzeige offensichtlich völlig unbegründet und haltlos sei. Auf die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Verfahren Nr. UE220340-O) wurde mit Beschluss vom 28. Februar 2023 nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer innert Frist (und auch danach) weder die geforderte Prozesskaution geleistet noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte (Urk. 6/2 S. 2). 1.2 Auf die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. März 2023 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich eingereichte Aufsichtsbeschwerde, in welcher er geltend machte, dass seines Erachtens seine Strafanzeige in der geschilderten Sache zu Unrecht nicht weiterverfolgt worden sei, wurde ihm mit Schreiben von B._____ (… [Funktion 1] bzw. damals … [Funktion 2]) vom 11. Mai 2023 mit-

- 3 geteilt, dass er seitens der Sicherheitsdirektion keinen Grund für ein Einschreiten sehe. Auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer am 22. und 26. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft See / Oberland erhobenen Strafanzeigen gegen B._____ und unbekannte Täterschaft wegen Gehilfenschaft zu den gegen C._____ zur Anzeige gebrachten Straftaten (Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.) nahm die zuständige Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. November 2023 eine Strafuntersuchung gegen B._____ und Unbekannt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 2. Februar 2024 (UE230359-O/U) abgewiesen (Urk. 6/2). 1.3 Mit Schreiben vom 18. März 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland erneut Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft sowie "… [Funktion 2]" B._____ wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Nötigung, sexueller Belästigung und sexueller Nötigung bzw. Begünstigung dazu ein (Urk. 6/1). Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 22. März 2024 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) abgetreten (Urk. 6/3/3). Der Beschwerdeführer machte in seiner Strafanzeige unter Bezugnahme auf die vorerwähnte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. November 2023 geltend, es würde weiterhin (nach dem 14. November 2023 bis andauernd) eine wie bereits in seinen Strafanzeigen vom 22. und 26. September [2023] geschilderte "invasive belästigende Überwachung mit Techniken wie Gedankenblockade (taktil, akustisch, verbal) und offenbar komplexer künstlich intelligent gestützter Organisation der verwendeten aggressiven emotionalen und physiologischen Übergriffe, insbesondere mit Auswirkungen auf seine Zähne, aus sicherem Hinterhalt" stattfinden. Denn noch bevor er gegen den Entscheid der hiesigen Kammer vom 2. Februar 2024 habe ein Rechtsmittel ergreifen können, hätten ihn die "Fernmeldebelästigung und die widrigen begleitenden Umstände in der WG" am 25. Februar [2024] in die Psychiatrische Klinik D._____ in E._____ getrieben, wo sich die Belästigung durch Funk aggressiv fortgesetzt und ihn u.a. immer wieder geweckt habe, bis er am 13. März 2024 entlas-

- 4 sen worden sei. Daher wolle er erneut Strafanzeige (gegen Unbekannt) erstatten (Urk. 6/1/1). 1.4 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 25. März 2024 nahm diese eine Strafuntersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage etc. gegen B._____ und Unbekannt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3 = Urk. 6/4/1). 2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2024 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde (Urk. 2; Urk. 6/5/2). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Untersuchung. 3. Da sich die Beschwerde - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden - als offensichtlich unbegründet erweist und sogleich abzuweisen ist, wurde auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Nachfolgend wird nur insofern auf die Akten und die Eingabe des Beschwerdeführers eingegangen, als sich diese als für die Entscheidfindung notwendig und relevant bzw. die Unterlagen des Beschwerdeführers als nachvollziehbar erweisen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). II. 1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhalts-

- 5 punkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile BGer 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile BGer 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2. Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung nach theoretischen Erwägungen zu den Anforderungen an eine Strafanzeige fest, dass bei der vorliegenden Ausgangslage - nicht weiter belegte, wirre Behauptungen und reine Unterstellungen, ohne eine Ausführung darüber, inwiefern diese einen der erwähnten Tatbestände erfüllen könnten - kein ausreichender Anfangsverdacht vorliege. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei. Auch wenn es sich bei dem zur Anzeige gebrachten Beschuldigten [Beschwerdegegner 1] um eine Magistratsperson handle, über welche gestützt auf §§ 131 ff KRG bei der Geschäftsleitung des Kantonsrates ein Ermächtigungsverfahren einzuleiten wäre, rechtfertige sich bei der vorliegenden Konstellation eines fehlenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung ohne vorgängige Einholung einer Ermächtigung nach § 148 GOG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 StPO (Urk. 3). 3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde − soweit nachvollziehbar und auf die angefochtene Verfügung bezogen − im Wesentlichen zusam-

- 6 mengefasst geltend, der in der Strafanzeige geschilderte Sachverhalt dürfte neben dem Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) zusätzlich die Straftatbestände von Art. 179 StGB sowie Art. 179quater StGB erfüllen. Sodann wären auch die Tatbestände von Art. 181 StGB, Art. 189 StGB, Art. 198 StGB, Art. 122 StGB, Art. 123 StGB, Art. 177 StGB, Art. 179bis StGB und eventuell Art. 143 StGB sowie Art. 305 i.V.m. Art. 25 StGB und Art. 133 i.V.m. Art. 24 StGB zu prüfen. Soweit die Staatsanwaltschaft die Substantiierung seiner Strafanzeige bemängle, beziehe sich der Vorwurf der Gehilfenschaft zur Begünstigung betreffend den vorangegangenen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, der ihn zur Flucht in die Psychiatrische Klinik D._____ gezwungen habe, gegen den … [Funktion 2] B._____, welcher seine Aufsichtsbeschwerde abgewiesen habe, nachdem seine Strafanzeige "eingestellt" worden sei. Sodann beziehe sich der Vorwurf der Fortsetzung des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage auf die Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Belastung seiner Zähne durch Beschallung sowie durch nachts regelmässig erfolgte laute Töne durch Zahnarzt-Ultraschall etc. sowie durch dem Pfeifen nahes lautes Läuten habe ihn mit den durch unter anderem von der Funkanlage zum Teil mitausgelösten aggressiven Übergriffen auf ihn in der Wohngemeinschaft und Nachstellungen der Wohngemeinschaft gegen ihn zum (empfohlenen) Aufenthalt in der Klinik D._____ geführt. In der Klinik sowie danach habe er Zahnarzttermine gehabt. Er gehe von schwerer Körperverletzung seitens der Funkanlage aus, ein Offizialdelikt, was eine Strafanzeige seines Erachtens ohnehin überflüssig gemacht hätte. Die Belästigung und das Nachstellen über Funk habe deutlich den Charakter einer invasiven elektronischen Überwachung, welche der Polizei nicht entgangen sein dürfte. Die Einwirkung lasse an eine Disko-, militärische oder Polizeianlage oder an das Mobilfunknetz denken. Die oft zitierte Tonaufnahme diene nur gegen Unterstellungen seinen Geisteszustand betreffend, wie sie von C._____ getätigt worden seien. Zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach in einer Strafanzeige festgehalten werden müsse, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen zur Kenntnis gebe, sei festzuhalten, dass die Übergriffe einen hochtechnologischen organisatorischen Charakter hätten, was zu weiterer Einbeziehung von Personen als Zeu-

- 7 gen nicht gerade einlade. Daneben spreche einiges für eine Vorbereitung von langer Hand (Urk. 2). 4. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Strafanzeige vom 18. März 2024 Bezug auf den bereits in seinen bisherigen Strafanzeigen, insbesondere jenen vom September 2023 geschilderten Sachverhalt, der Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 und des Beschlusses der hiesigen Kammer vom 2. Februar 2024 (UE230359-O/U) bildete. Er macht neu einzig geltend, die damals beanzeigten Übergriffe per Funk würden weiterhin andauern, und diese hätten ihn schliesslich in die psychiatrische Klinik getrieben (vgl. Urk. 6/1/1). Bereits in vorerwähntem Verfahren (UE230359) wurde zusammenfassend festgehalten, dass es den Vorwürfen des Beschwerdeführers betreffend die Funkübergriffe an einem für die Eröffnung einer Untersuchung notwendigen Anfangsverdacht fehle. Konkrete "Nachstellungen über Funk", Nötigungen, sexuelle Belästigungen etc. könnten keine ausgemacht werden. Es bestünden mithin keinerlei Anhaltspunkte für eine Haupttat ("Nachstellen über Funk"), weshalb durch den Beschwerdegegner 1 (bzw. durch Unbekannt) auch keine Gehilfenschaft geleistet worden sei. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers erschienen vielmehr als von ihm zwar subjektiv so wahrgenommene, aber objektiv unbegründete Behauptungen bzw. Mutmassungen. Ein für die Eröffnung einer Untersuchung notwendiger Anfangsverdacht fehle. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 und weiterer unbekannter Personen falle von vornherein ausser Betracht (vgl. Urk. 6/2/1 E. 3.2 S. 5 f.). Diese Ausführungen haben auch im vorliegenden Verfahren nach wie vor vollumfänglich Geltung, da es sich beim vom Beschwerdeführer erneut angezeigten Tatvorwurf, wie erwähnt, um denselben handelt, wie dieser ihn bereits im vorerwähnten Verfahren (UE230359-O) erhoben hatte. Auch aus heutiger Sicht sind konkrete (neue) Anhaltspunkte für ein (anhaltendes) deliktsrelevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 oder weiterer Personen weder dargetan noch feststellbar. Der Beschwerdeführer vermochte in seiner Anzeige nicht substantiiert darzulegen, inwiefern seine Vorbringen von strafrechtlicher Relevanz sind und diese die dort aufgezählten diversen Straftatbestände zu erfüllen vermöchten. Dies gilt ins-

- 8 besondere für das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zwischenzeitlich ein Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik notwendig geworden sei, lassen sich doch allein daraus keine Hinweise darauf ableiten, dass seine subjektiven Wahrnehmungen objektiv begründet erscheinen. Den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ist vielmehr gänzlich zu folgen, in welchen sie darlegt, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige, die auch unter der Herrschaft der Offizialmaxime Geltung beanspruchen, vorliegend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Weise erfüllt wurden, womit es an einem hinreichenden Anfangsverdacht fehle (Urk. 3). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern, zumal er sich, soweit nachvollziehbar, darauf beschränkt, seine Vorwürfe, die sich in blossen Behauptungen und Mutmassungen erschöpfen, zu wiederholen, ohne diese zu konkretisieren. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt (ZR 112/2013 Nr. 86) bzw. kein Verfahren wegen Aufhebung der Immunität im Sinne von § 131 ff. KRG/ZH eingeleitet hat (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, BB.2019.277 vom 17. September 2020 E. 2.1-2.4). III. 1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner 1

- 9 entstand im vorliegenden Verfahren kein entschädigungsfähiger Aufwand, weshalb auch ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.− festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, c/o Sicherheitsdirektion, Neumühlequai 10, 8090 Zürich (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2024/10011910 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 10 - Zürich, 19. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Gisler Monzón

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