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Zürich Obergericht Strafkammern 06.06.2024 UE240090

6 juin 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·669 mots·~3 min·2

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240090-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Präsidentin i.V., und Gerichtsschreiber lic. iur. T. Böhlen Verfügung vom 6. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramts Winterthur vom 4. September 2023, DI.2023.227

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. September 2023 nahm das Stadtrichteramt Winterthur eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) betreffend Tätlichkeiten nicht an die Hand (Urk. 3/1). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. März 2024 (Urk. 2) samt Beilagen (Urk. 3/1-2) Beschwerde. 2.1 Da die vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe keine von ihm eigenhändig angebrachte Unterschrift trug, wurde ihm mit Verfügung vom 28. März 2024 eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen angesetzt, um ein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einzureichen. In Anwendung von Art. 383 StPO wurde er zugleich aufgefordert, innert 10 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten. Beides geschah unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5). 2.2 Die Verfügung vom 28. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 9. April 2024 zugestellt (Urk. 7). Die betreffenden Fristen endeten damit am 15. bzw. 19. April 2024 (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Innert der jeweiligen Frist ging weder ein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift noch die Prozesskaution ein (vgl. Urk. 8), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist. 3.1 Da die Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand hat (Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB), ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz allein für deren Beurteilung zuständig (Art. 395 lit. a StPO), wobei dies im Sinne der Ankündigung (Urk. 5 S. 4) in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts durch eine Stellvertreterin des Kammerpräsidenten erfolgt. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ist auf das Einholen von Stellungnahmen zu verzichten. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder ein mit einer eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerdeschrift einreichte noch die Kaution

- 3 leistete, bestünde im Übrigen unabhängig von der Qualifikation der Tat ohnehin eine Zuständigkeit der Verfahrensleitung, da diese gemäss Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel entscheidet. Dies ist dann der Fall, wenn eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, so zum Beispiel, wenn die Rechtsmittelfrist klar nicht eingehalten wird, der Kostenvorschuss nicht (fristgerecht) geleistet wird oder es an der Rechtsmittellegitimation fehlt. Offensichtlichkeit ist dann gegeben, wenn sehr deutlich ist beziehungsweise ohne Zweifel feststeht, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt (Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6769). 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen. 4.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO). Es wird verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  Stadtrichteramt Winterthur (gegen Empfangsbestätigung)

- 4 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 6. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsidentin i.V.: lic. iur. A. Meier Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Böhlen

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