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Zürich Obergericht Strafkammern 13.11.2024 UE240089

13 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·326 mots·~2 min·3

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240089-O/Z3 Verfügung vom 7. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen 1. B._____, 2. Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Stadtrichteramts Zürich vom 12. März 2024, 2022-034-205

- 2 - Erwägungen: Nach Eingang der Stellungnahmen (Urk. 10 und Urk. 12) ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Äusserung zu gewähren, soweit die Ausführungen in den Stellungnahmen dazu berechtigten Anlass geben (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3 sowie u. a. Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2). Vor dem Hintergrund der per 1. Januar 2024 neu geschaffenen Bestimmung in Art. 397 Abs. 5 StPO (Konkretisierung des Beschleunigungsgebots) ist dazu eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen anzusetzen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger) 1. Die Stellungnahmen des Beschwerdegegners 1 sowie des Stadtrichteramts Zürich (Urk. 10 und Urk. 12) werden in Kopie der Beschwerdeführerin übermittelt. Soweit die darin enthaltenen Ausführungen Anlass zu weiteren Äusserungen geben, sind diese innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen, vom Empfang an gerechnet, einzureichen. Stillschweigen wird als Verzicht auf diese Möglichkeit ausgelegt. 2. Schriftliche Mitteilung an:  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 10 sowie Urk. 12 in Kopie (per Einschreiben)  Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, zur Kenntnisnahme (mit A-Post)  das Stadtrichteramt Zürich zur Kenntnisnahme

- 3 - Zürich, 7. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Böhlen Hinweis zur Einhaltung der Frist: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Obergericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons massgebend ist, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

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