Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 07.08.2024 UE240059

7 août 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,196 mots·~26 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240059-O/U/HEI>BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 7. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Februar 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 10. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass der Geschädigte A._____ (fortan Beschwerdeführer) am 29. November 2023 gegen 04.00 Uhr morgens die Polizei avisierte, nachdem er offenbar bei der C._____ Bar an der D._____-strasse in … Zürich in eine Auseinandersetzung mit einem Türsteher, B._____ (fortan Beschwerdegegner), geraten war. Letzterer soll ihm nach einem vorangehenden Konflikt – bei welchem er (der Beschwerdegegner) unerwartet Pfefferspray gegen ihn eingesetzt habe – nachgerannt sein und ihn von hinten auf die Strasse gestossen haben, wobei er auf die Schulter gefallen sei und den Oberarm gebrochen habe. Der Beschwerdegegner habe zudem, als er (der Beschwerdeführer) bereits zu Boden gegangen sei, mit dem Fuss gegen seine Rippe und den Oberschenkel getreten (Urk. 15/1 S. 2). Dem Rapport ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Ort einen stark alkoholisierten Eindruck auf die Polizei gemacht habe. Aufgrund seines Zustands sei es nicht möglich gewesen, die genauen Geschehnisse in Erfahrung zu bringen. Der sich in der Nähe aufhaltende Beschwerdegegner sei dabei kurz befragt worden. Da die Schilderungen teilweise diametral auseinandergegangen seien, habe man mit den Parteien vereinbart, dass diese je zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich einvernommen würden (Urk. 15/1 S. 2). In der Folge befragte die Polizei den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2023 als geschädigte Person (Urk. 15/2). Am 16. Dezember 2023 wurde der Beschwerdegegner von der Polizei als beschuldigte Person wegen des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung einvernommen (Urk. 15/3). Schliesslich folgte am 18. Dezember 2023 eine Befragung von E._____ als polizeiliche Auskunftsperson, weil dieser zum fraglichen Zeitpunkt ebenfalls vor Ort gewesen war (Urk. 15/4). Weitere Ermittlungsschritte erfolgten nicht. Die Polizei rapportierte letztlich zuhanden der Staatsanwaltschaft (Urk. 15/1 S. 3 f.).

- 3 - 2. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner mangels eines hinreichenden Tatverdachts nicht anhand. Eine allfällige Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 3 S. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2024 innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, die sich mangels Unterschrift als formungültig erwies (Urk. 2). Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2024 wurde er unter Ansetzung jeweiliger Fristen aufgefordert, eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen und eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6 S. 3). Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge fristwahrend eine unterzeichnete, nunmehr formgültige Beschwerde und beantragte sinngemäss (vgl. Ziff. 7 und 13), die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen den Beschwerdegegner zu führen (Urk. 9). Die ihm auferlegte Prozesskaution ging auf dem entsprechenden Konto des Obergerichts ebenfalls fristwahrend ein (vgl. Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 3. April 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 2). Gleichzeitig reichte sie die Akten im Original ein (Urk. 15). Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen (vgl. Frist gem. Urk. 16). Damit ist das Verfahren spruchreif. 3. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend soweit einzugehen sein, als dies für die Entscheidfindung im Beschwerdeverfahren erforderlich ist. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jeder tatsächlichen Behauptung bzw. mit jedem Einwand hat dabei nicht zu erfolgen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4 mit Hinweisen). II. 1. Die Staatsanwaltschaft ist unter Berücksichtigung der mit den mutmasslich Betei-

- 4 ligten polizeilich geführten Einvernahmen zum Schluss gelangt, die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner ihn gestossen und damit seinen Sturz und den Armbruch verursacht habe, würden im Ermittlungsergebnis nicht den Ansatz einer Bestätigung finden. Der Beschwerdegegner werde durch die Aussagen des aussenstehenden E._____ klar entlastet, jedoch erscheine das Verhalten des Beschwerdeführers gemäss Aussagen ebendieser Auskunftsperson widersprüchlich. Ein hinreichender Tatverdacht sei unter diesen Umständen nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3 S. 4). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Polizei habe damals einen Alkoholtest gemacht; er sei zum Tatzeitpunkt weder alkoholisiert noch bekifft gewesen. Die Staatsanwaltschaft sei auf diesen Umstand in nachlässiger Weise nicht eingegangen. Er sei damals in die Bar zurückgegangen, um seine Jacke zu holen. Damit sei klar, dass er nach Hause gehen und nicht etwa in der Bar habe verbleiben wollen (Urk. 2 S. 1). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdegegner in der betreffenden Situation bedroht gefühlt und ohne Vorwarnung Pfefferspray gegen ihn eingesetzt habe. Es habe keinen Grund gegeben, weshalb dieser ihn hätte angreifen sollen. Als dieser erneut Pfefferspray gegen ihn eingesetzt habe, sei er zurück in die Bar gegangen. Dabei sei Ersterer komplett ausgerastet und ihm bis auf die Strasse hinaus nachgerannt, so dass er auf die D._____-strasse gestürzt sei und den Oberarm gebrochen habe. Danach habe der Beschwerdegegner ihn spitalreif geprügelt, indem dieser auf ihn eingetreten, ihm die Rippe gebrochen oder gequetscht und ihm die Hüfte geprellt habe (Urk. 2 S. 1 f. mit Hinweis auf einen [angeblichen] Arztbericht). Herr E._____ sei ein Komplize des Türstehers und den ganzen Abend vor der C._____ Bar anwesend gewesen; dieser sei insofern befangen und hinsichtlich seiner Aussagen nicht glaubwürdig. Der Beschwerdegegner habe zugegeben, dass er ihm nachgerannt sei, wobei dieser vergessen habe zu erwähnen, ihn auch ge-

- 5 stossen und getreten zu haben. In der Folge habe er, der Beschwerdeführer, die Polizei gerufen (Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner habe sich mit seinem Verhalten der mehrfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Die gegebenen Ermittlungsergebnisse seien bescheiden und unprofessionell. Er (der Beschwerdeführer) habe als selbständigerwerbender medizinischer Masseur infolge des inkriminierten Vorfalls finanzielle Ausfälle von zwei Monatseinkommen erlitten. Als Bürger gehe er davon aus, dass man in der Stadt Zürich vor Körperverletzung und Machtmissbrauch geschützt sei und Gerechtigkeit erfahre (Urk. 2 S. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, hinsichtlich des betreffenden Vorfalls bestehe ein ausreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner wegen Körperverletzung, und die Staatsanwaltschaft hätte folglich ein Strafverfahren gegen diesen eröffnen müssen; eine Nichtanhandnahme sei zu Unrecht erfolgt. Aus der vagen Andeutung, er erwarte Schutz vor Machtmissbrauch, was potentiell als Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs durch die betreffenden Behörden verstanden werden könnte, ist festzuhalten, dass er eine entsprechende Intention damit weder ausreichend geäussert noch konkret dargetan hat. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 3. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich dazu wie folgt: Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er weder alkoholisiert noch bekifft gewesen sei, habe nicht nur der Beschwerdegegner in seiner polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass Ersterer einen entsprechenden Eindruck gemacht habe, sondern auch die ausgerückte Polizei habe dies festgestellt und rapportiert (Urk. 14 S. 1). Dies sei auch durchaus nachvollziehbar, habe sich der ganze Vorfall doch im Umfeld einer Bar abgespielt. Zudem habe der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass er an jenem Abend von 21.00 Uhr bis ca. 23.00 Uhr "ein paar Bier" getrunken habe. Entgegen seiner Vorbringen sei im Polizeirap-

- 6 port kein Alkoholgehalt ausgewiesen. Ein Alkoholtestergebnis liege nicht vor, was für den Tatvorwurf der Körperverletzung in sachverhaltsmässiger Hinsicht zwar nicht der entscheidende Punkt sei; indessen werfe dies ein deutliches Licht auf die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 14 S. 1 f.). Ein Arztbericht, welcher belegen soll, dass der Beschwerdegegner "nachgetreten" und ihm dabei die betreffenden Verletzungen an Rippe und Hüfte zugefügt habe, sei nicht aktenkundig. Vielmehr beruhe die entsprechende Einschätzung auf der eigenen Wahrnehmung des Beschwerdeführers, welcher anhand seiner Schmerzen davon ausgegangen sei, er habe die rechte Rippe gebrochen und den Oberschenkel geprellt. Eine entsprechende Röntgenaufnahme habe er im Spital abgelehnt. Es würden somit jegliche objektiven Hinweise fehlen, wonach der Beschwerdegegner ihn "spitalreif" geprügelt haben soll. Die Darstellung der Auskunftsperson E._____, wonach der Geschädigte beim Davonrennen zurückgeschaut und dabei gestürzt sei, erscheine viel eher plausibel. Insgesamt würden weder die Aussagen des Beschwerdeführers noch die weitere Aktenlage einen hirneichenden Tatverdacht begründen (Urk. 14 S. 2). III. 1. 1.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Ein Verzicht auf eine Eröffnung ist nur dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft (wie hier) selbst noch keine Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn sie bereits anhand der Strafanzeige oder aus den polizeilichen Ermittlungen genügend Informationen erlangt hat, um sogleich eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar StPO [zit. BSK StPO], 3. Aufl. 2023, N 11 und 48 zu Art. 309 StPO).

- 7 - 1.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports u.a. feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1; 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines hinreichenden Verdachts erlassen werden. Der fragliche Tatbestand ist dabei eindeutig nicht erfüllt, wenn sich ein zu Beginn der Strafverfolgung vorhandener Anfangsverdacht bereits vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte ergeben. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 2. 2.1 Der vom Beschwerdeführer offenbar erlittene Armbruch gilt in objektiver Hinsicht durchaus als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch unter Würdigung der betreffenden Aussagen sowie der gegebenen Aktenlage zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Verletzung klarerweise nicht auf ein dem Beschwerdegegner vorwerfbares Verhalten zurückzuführen ist. Dies wird anhand der nachstehenden Erwägungen näher darzulegen sein.

- 8 - Ein Bruch der Rippen und/oder eine Prellung am Oberschenkel – mithin Verletzungen, die der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer durch Treten gegen den Körper nachträglich zugefügt haben soll – scheinen von vornherein ausgeschlossen. Ein angeblicher Arztbericht, welcher die betreffenden Verletzungen bestätigen würde, liegt entgegen dem entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 7) nicht vor. Er hat selbst zu Protokoll gegeben, das fragliche Verletzungsbild ergebe sich aus seiner eigenen Wahrnehmung, da er an den betreffenden Stellen Schmerzen gehabt habe; ein Röntgen habe er im Spital damals abgelehnt (Urk. 15/2 S. 2 F/A 6). Eine plausible Tatsachengrundlage, wonach der Beschwerdegegner ihn "spitalreif" geschlagen haben soll, ist folglich nicht erkennbar. 2.2 Dem Beschwerdeführer ist jedoch beizupflichten, dass eine erhöhte Alkoholintoxikation bei ihm zum Zeitpunkt des Vorfalls mutmasslich nicht vorlag. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme wurde vom befragenden Polizisten festgehalten, dass vor Ort (damals) ein Atemalkoholtest mit ihm durchgeführt worden sei; dabei habe er eine Alkoholmenge von 0.14 mg/l erreicht. Auf die Frage, wie fest alkoholisiert er sich damals gefühlt habe, sagte er aus, er sei leicht beschwipst gewesen, er trinke wenig Alkohol (Urk. 15/2 S. 4 F/A 27). Damit ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass er aus anderen, hier nicht weiter zu klärenden Gründen zum fraglichen Zeitpunkt allenfalls doch ein problematisches (mutmasslich aggressives, unberechenbares) Verhalten an den Tag legte: Gemäss Rapport soll er beim Eintreffen der Polizei theatralisch herumgeschrien und wild gestikuliert haben, weshalb die näheren Umstände vor Ort offenbar auch nicht weiter mit ihm erörtert werden konnten (Urk. 15/1 S. 2). Es sind keine Gründe erkennbar, diese Angaben im Rapport anzuzweifeln. Der Eindruck der damals anwesenden Polizei deckt sich im Übrigen mit den Aussagen des Beschwerdegegners, wonach sich der Beschwerdeführer sowohl bedrohlich als auch psychisch auffällig verhalten haben soll (Urk. 15/3 S. 1 ff., vgl. F/A 4). Dies ist insofern von Bedeutung, als dass sein fraglicher Zustand in der betreffenden Nacht gewisse Zweifel an der Richtigkeit seiner noch darzulegenden Schilderungen rechtfertigt.

- 9 - 2.3 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Dezember 2023 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei an jenem Abend in der C._____ Bar gewesen und habe in der Bar eine CBD-Zigarette geraucht. Zwei Türsteher seien gekommen und hätten ihn aufgefordert, die Bar zu verlassen. Dem habe er Folge geleistet. Als er draussen fertig geraucht habe, habe er wieder in die Bar hineingehen wollen. Die Türsteher hätten ihm jedoch gesagt, er dürfe nicht mehr hinein. Er habe erklärt, dass er seine Jacke drinnen holen müsse. Dies sei ihm gewährt worden, und er sei nochmals in die Bar gegangen. Als die Jacke nicht auffindbar gewesen sei, habe er sich erneut hinaus (vor die Bar) begeben. Der Türsteher habe gemeint, dann müsse er eben ohne Jacke nach Hause gehen, er könne diese morgen abholen kommen. Er (der Beschwerdeführer) habe dem Türsteher zu verstehen gegeben, dass man ihn so nicht behandeln könne, und er dies nicht akzeptieren würde. Er habe nochmals gewartet, um allenfalls später seine Jacke holen zu können. Dann habe der Türsteher – dabei handelt es sich offenbar um den Beschwerdegegner – unvermittelt den Pfefferspray gezogen und ihm aus kurzer Distanz in die Augen gesprüht. Er könne nicht verstehen, weshalb der Türsteher sich bedroht gefühlt habe, denn er sei nicht aggressiv gewesen (Urk. 15/2 S. 2 f. F/A 9 ff.). Er habe sich sodann von der Bar entfernt, sei umhergeirrt und habe wegen dem Brennen in den Augen geschrien. Später habe er sich entschieden, erneut zur Bar zurückzukehren, denn er habe weiterhin seine Jacke gewollt. Er sei "geladen" gewesen, als er zurückgegangen sei. Es sei immer noch derselbe Türsteher vor der Bar gewesen, und er habe diesen zur Rede gestellt. Dann habe der Beschwerdegegner erneut den Pfefferspray gegen ihn eingesetzt. Nach ca. 10-15 Minuten habe er den Türsteher konfrontiert. Letzterer habe komplett die Nerven verloren, als er diesen angesprochen habe (Urk. 15/2 S. 4 F/A 22 ff.). Der Beschwerdegegner sei ihm in der Folge nachgerannt und habe ihn von hinten auf die Strasse gestossen. Er sei auf die D._____-strasse gefallen und mit der Schulter auf den Boden geprallt. Dabei habe er den Oberarm gebrochen. Der Beschwerdegegner habe ihn dann, als er auf dem Boden gelegen sei, gegen seine rechte Hüfte und seitlich in den Rücken getreten (Urk. 15/2 S. 2 F/A 6 f.).

- 10 - 2.4 Der Beschwerdegegner sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 16. Dezember 2023 als beschuldigte Person befragt aus, es sei zutreffend, dass er zweimal den Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer eingesetzt habe; der Rest von dessen Aussagen stimme jedoch nicht. Schon zu Beginn des Abends seien zwei Gäste (Frauen) zu ihm gekommen und hätten sich beschwert, ein Typ in der Bar verhalte sich arrogant und aggressiv. Er habe dann abgewartet bzw. vorerst nichts getan, da die beiden Frauen auch nicht ganz nüchtern gewesen seien. Um ca. 01.30 Uhr morgens sei ein Stammgast zu ihm gekommenen und habe sich beschwert, in der Bar sitze ein Typ, der kiffe. In der Folge habe er den Beschwerdeführer aufgefordert, die Bar zu verlassen. Draussen habe es so richtig begonnen: Dieser habe fertig gekifft und dann erneut die Bar betreten wollen. Er habe diesem gesagt, dass er Hausverbot habe und nicht mehr rein dürfe. Letzterer habe angefangen, ihn als Ausländer zu beschimpfen und sei verbal ausfällig geworden. Dann habe dieser gesagt, er habe noch seine Jacke drinnen. Er (der Beschwerdegegner) habe seinen ebenfalls anwesenden Kollegen (E._____) gebeten, ob er den Beschwerdeführer begleiten könne, damit dieser seine Jacke holen könne. Nach ca. 10-15 Minuten sei er selbst ebenfalls in die Bar gegangen, um nachzusehen, wo die beiden seien. Der Beschwerdeführer sei erneut am gleichen Ort gesessen wie vorher und habe gemeint, er finde seine Jacke nicht. Er habe zu diesem gesagt, dass er die Bar nun verlassen müsse, er solle ein E-Mail an die Geschäftsadresse der Bar schreiben, um seine Jacke wieder zu erhalten. Sie seien gemeinsam rausgegangen, dabei habe der Beschwerdeführer ihn weiter beleidigt und gesagt, er würde ihn kaputtmachen (Urk. 15/3 S. 1 f. F/A 4 ff). Er selbst sei draussen dann auf der Treppe gestanden und der Beschwerdeführer sei unterhalb der Treppe gewesen. Dieser sei dann aber nähergekommen, habe ihn weiter beleidigt und ihm unerwartet einen rechten Haken geben wollen. Deshalb habe er instinktiv den Pfefferspray behändigt und dem Beschwerdeführer einmal kurz ins Gesicht gesprüht. Dies habe er getan, um sich selbst zu verteidigen, weil Letzterer versucht habe, ihn anzugreifen. Sein Kollege E._____ könne dies bestätigen. Nach der Sprayabgabe habe er für den Gast Wasser geholt, um erste Hilfe zu leisten. Als er aus der Bar gekommen sei, sei dieser jedoch bereits weg gewesen (Urk. 15/3 S. 2 f. F/A 11 ff.).

- 11 - Dann sei der Beschwerdeführer plötzlich wieder zurückgekommen und habe etwas gegen ihn geworfen, möglicherweise einen Stein, jedoch ohne ihn zu treffen. Als Reaktion habe er erneut den Pfefferspray genommen und in Richtung von dessen Gesicht gesprüht. Dieser habe geschrien, ihm gedroht, er werde hier nie mehr als Türsteher arbeiten dürfen, und sei dann erneut weggerannt. Um 03.45 Uhr sei der Typ erneut bei der Bar erschienen und habe ihn angreifen wollen. Dieser habe ihn aufgefordert, herunterzukommen und zu ihm gesagt, er werde ihn fertigmachen und ihn schlagen. Er sei dann die Treppe hinuntergegangen; plötzlich sei der Beschwerdeführer zur D._____-strasse in Richtung F._____-strasse losgerannt. Er (der Beschwerdegegner) sei diesem nachgerannt, weil er diesen eigentlich habe festhalten wollen, um ihn der Polizei zu liefern. Beim Wegrennen sei der Beschwerdeführer aber vom Trottoir gefallen, ohne dass er diesen dabei berührt hätte, denn er sei noch ca. drei, vier Meter hinter diesem gewesen. Wegen seines Zustands sei dieser von alleine auf die Strasse gestürzt. Dieser habe ihn zudem weiter beleidigt, als er auf dem Boden gesessen sei. Er (der Beschwerdegegner) habe dann genug bekommen und sei zur Bar zurückgegangen (Urk. 15/3 S. 3 f. F/A 18 ff.). Der Typ sei ein "Psycho" gewesen. Er arbeite seit 13 Jahren als Türsteher und habe derartiges noch nie erlebt. Mit Alkohol und Drogen könne es manchmal schwierig werden. Auch Tätlichkeiten von Gästen kämen vor, aber so, wie hier, sei es noch nie eskaliert. Er habe sich ruhig verhalten und sei menschlich geblieben, wie sein Job dies erfordere (Urk. 15/3 S. 5 F/A 36 ff.). 2.5 E._____ sagte am 18. Dezember 2023 als polizeiliche Auskunftsperson im Wesentlichen aus, dass er um ca. 01.00 Uhr, nachdem er Feierabend gehabt habe, zur C._____ Bar gegangen sei, um den Beschwerdeführer, seinen Kollegen, zu besuchen. Er sei mit ihm seit ca. drei bis vier Jahren befreundet und arbeite ebenfalls als Türsteher, aber für ein anderes Lokal. Das Ganze habe damit angefangen, dass ein Gast gekommen sei und gemeldet habe, in der Bar sei einer am Kiffen. Der Beschwerdegegner habe den Gast aus der Bar begleitet. Letzterer habe draussen fertig gekifft und dann wieder in die Bar hineingewollt. Sein Kollege habe jenem dann freundlich erklärt, dass für ihn als Gast nun Feierabend sei, weil in der Bar striktes Rauchverbot herrsche; deshalb dürfe er nicht mehr rein. Dann sei es bereits

- 12 losgegangen: Der Beschwerdeführer habe sich zum Beschwerdegegner gewandt und zu diesem gesagt, er wisse nicht, mit wem er es hier zu tun habe, er habe das Recht, wieder in die Bar zu gehen. Zu dem Zeitpunkt sei der Gast zwar beleidigt, aber noch nicht aggressiv gewesen. Dieser habe die ganze Zeit gesagt, er sei aus Zürich und sie beide – der Beschwerdegegner und E._____ – seien bloss Ausländer. Sie hätten dies aber gelassen genommen, weil sie sich solches als Türsteher oft anhören müssten. Plötzlich sei der Beschwerdeführer mit erhobener Hand auf den Beschwerdegegner zugelaufen und habe den Eindruck vermittelt, als wolle er diesen schlagen. Dieser habe den Pfefferspray hervorgekommen und dem Angreifer ins Gesicht gesprüht. Anschliessend sei er (der Beschwerdegegner) unmittelbar in die Bar gegangen, um Wasser zu holen, damit der Gast sich die Augen hätte waschen können. Letzterer habe geschrien, sich abgedreht und sei schliesslich davongerannt, noch bevor sein Kollege um ca. 02.30 Uhr mit dem Wasser gekommen sei. Auf die Frage der Polizei, weshalb er sich so genau erinnern könne, erklärt E._____, er habe sich bereits nach dem Vorfall mit dem Geschäftsführer der Bar getroffen und Notizen gemacht, falls Fragen aufkommen würden (Urk. 15/4 S. 2 f. F/A 5 ff.). Weiter erklärte E._____, er habe vergessen zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor der Auseinandersetzung zurückgekommen sei, um seine Jacke zu holen. Er selbst habe ihn dann in die Bar begleitet, damit dieser seine Jacke habe suchen können. Als er diese nicht gefunden habe, habe der Beschwerdegegner ihm gesagt, er könne an die Bar eine E-Mail schreiben, damit er seine Jacke wieder erhalte. Dieser habe jenen daraufhin weiter als Ausländer beleidigt und zu ihm gesagt, er sei ein Witz als Security. Er (E._____) habe dann gesehen, wie der Beschwerdeführer etwas in Richtung des Beschwerdegegners geworfen habe. Letzter habe auf der Treppe gestanden. Weil der Wurf gezielt gegen diesen gerichtet gewesen sei, habe er erneut den Pfefferspray gezogen und ihm ins Gesicht gesprüht. Dieser habe die Hände vor das Gesicht gehalten und sei entlang der D._____strasse in Richtung F._____-strasse davongerannt. Dann sei er aber plötzlich erneut aufgetaucht und habe den Beschwerdegegner zum Kämpfen aufgefordert. Jener habe im ersten Moment nicht darauf reagiert. Als der Gast ein zweites Mal gesagt habe, er solle sich mit ihm prügeln, sei er (der Beschwerdegegner) die Treppe

- 13 runtergekommen. Der Beschwerdeführer sei weggerannt, der Beschwerdegegner sei ihm nachgerannt, wobei Ersterer zwei bis drei Meter Vorsprung gehabt habe. Er selbst (E._____) sei ebenfalls die Treppe heruntergekommen, um zu sehen, was passieren würde. Der Beschwerdeführer sei dann beim Wegrennen vom Trottoir auf die Strasse gefallen, als er sich beim Rennen nach hinten umgedreht habe, um zu schauen, ob der Beschwerdegegner da sei (Urk. 15/4 S. 4 f. F/A 30 ff.). Auf den Hinweis der Polizei, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, der Beschwerdegegner habe ihn auf die Strasse gestossen, hielt E._____ fest, dies sei unmöglich, weil jener mindestens zwei Meter hinter dem Gast gewesen sei. Es sei definitiv zu keinem Körperkontakt gekommen. Der Beschwerdegegner sei zunächst noch auf den Gast zugegangen und habe diesem die Hand gereicht, damit er aufstehen könne; als dieser gerufen habe, er solle ihn in Ruhe lassen, habe er genau dies getan, nämlich sich von jenem entfernt. Beide (Letzterer und E._____) seien davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei nicht verletzt. Damit sei das Ganze für sie erledigt gewesen (Urk. 15/4 S. 5 f. F/A 41 ff.). 2.6 Zunächst kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdegegners und der polizeilichen Auskunftsperson E._____ zu weiten Teilen situativ, örtlich und zeitlich übereinstimmen, mithin beide die Entstehung und den Verlauf des fraglichen Konflikts gleichermassen schlüssig und auch hinsichtlich nebensächlicher Umstände praktisch identisch beschreiben konnten. Dies spricht für eine erhöhte Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gegenüber denjenigen des Beschwerdeführers, welcher einen vernünftigen Ablauf des mutmasslichen Geschehens nicht darzulegen vermochte. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers soll der Beschwerdegegner mehrfach völlig unvermittelt Pfefferspray gegen ihn eingesetzt haben, was jedoch kaum nachvollziehbar erscheint. Viel eher ist davon auszugehen, dass er, nachdem er offenbar ein Hausverbot erhalten hatte und aufgefordert worden war, die Bar ohne seine Jacke zu verlassen, dies – anerkanntermassen – nicht akzeptieren wollte. Der Beschwerdegegner und E._____ haben übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer sei gegenüber Ersterem in der gegeben Situation verbal ausfällig geworden. Als er dann (physisch) nähergekommen sei und dem Beschwerdegegner of-

- 14 fenbar einen Schlag habe versetzen wollen, habe Letzterer den Pfefferspray gezogen und diesem ins Gesicht gesprüht. Damit scheint eine plausible Erklärung für die betreffende Abwehrreaktion, die zudem als verhältnismässig gelten dürfte, gegeben und angesichts der mutmasslichen Umstände auch nachvollziehbar. Der Beschwerdegegner soll nach dem Pfeffersprayeinsatz Wasser für den Beschwerdeführer geholt haben, um die Augen auszuwaschen. Dieses (nicht unbedeutende) Detail hat auch E._____ von sich aus erwähnt. Das mutmassliche Vorgehen des Beschwerdegegners zeugt grundsätzlich von einer aufmerksamen und professionellen Haltung. Es erscheint glaubhaft, dass er in seiner Funktion als Türsteher von Beginn an versucht haben dürfte, sich nicht provozieren zu lassen, mithin eine weitere Eskalation zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, er sei "geladen" gewesen, als er ein zweites Mal zur Bar zurückgekehrt sei; er habe den Beschwerdegegner wegen dem Pfefferspray "konfrontieren" wollen. Angesichts seines anerkanntermassen aufgebrachten Zustands erscheint es durchaus realistisch, dass er nach diversen verbalen Entgleisungen tatsächlich versucht haben soll, an den Beschwerdegegner heranzutreten, um diesem einen Schlag zu versetzen. Diese Aussage des Beschwerdegegners wurde von E._____ denn auch bestätigt. Damit scheint – entgegen der lückenhaften Schilderung des Beschwerdeführers – doch nachvollziehbar, wie es zu einem Einsatz von Pfefferspray kommen konnte; nämlich nicht ohne Grund, sondern mutmasslich zur Abwehr eines Schlags. Seine Beteuerungen, wonach er sich zu keinem Zeitpunkt aggressiv verhalten habe, erweisen sich vor diesem Hintergrund als kaum glaubhaft. Dabei kann die entsprechende Reaktion des Beschwerdegegners ohne Weiteres als nachvollziehbar erachtet werden. Dabei wird auch deutlich, dass er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt weder auf eine körperliche noch verbale Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer einlassen wollte, sondern mutmasslich versuchte, diesen (letztlich mit Pfefferspray) auf Abstand zu halten. Auch E._____ hat bestätigt, dass weder er noch der Beschwerdegegner sich in der betreffenden Situation hätten provozieren lassen, da sie als Sicherheitsangestellte insbesondere verbale Angriffe gewohnt seien und beide langjährige Berufserfahrung hätten.

- 15 - Der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass er aufgebracht gewesen und wegen der berennenden Augen schreiend weggerannt sei. Es ist unter objektiver Betrachtungsweise und im Vergleich dazu, was von einer vernünftigen Person in derselben Situation zu erwarten wäre, nicht verständlich, dass er in der Folge ein drittes Mal zur C._____ Bar zurückkehrte, um den Beschwerdegegner zur Rede zu stellen. Insgesamt lässt sein mutmassliches Verhalten höchst fragwürdig anmuten. Sodann haben der Beschwerdegegner und E._____ erneut übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer einen Gegenstand in Richtung des Beschwerdegegners geworfen habe. Angesichts der kritischen Vorgeschichte ist auch verständlich, dass Letzter erneut Pfefferspray einsetzte und diesem nach weiteren Drohungen letztlich nachrannte, um ihn der Polizei zu stellen. E._____ wiederum hat nachvollziehbar und gleich wie der Beschwerdegegner ausgesagt, der Beschwerdeführer sei von selbst auf die Strasse gefallen, als er sich beim Wegrennen kurz umgedreht habe, um nach hinten zu schauen. Damit scheint auch plausibel, dass Letzter noch nicht bei ihm angekommen bzw. noch zwei bis drei Meter entfernt war, mithin diesen wegen der Distanz nicht hätte stossen können. E._____ hat den Beschwerdegegner damit grundsätzlich entlastet. Ein selbst verursachter Sturz auf die Strasse beim Wegrennen mit einem brennenden Auge scheint unter den gegeben Umständen, insbesondere auch wegen der allenfalls instabilen Verfassung des Beschwerdeführers (vgl. zuvor Ziff. III./2.2) realistisch. Angesichts des vorgängigen, als gemässigt einzustufenden Verhaltens des Beschwerdegegners, welcher offenbar darum bemüht war, einen "schwierigen" Gast mit angemessenen Mitteln – unter Vermeidung von direkter körperlicher Gewalt – loszuwerden, scheint es nicht glaubhaft, dass er diesen nunmehr auf die Strasse gestossen und sodann auch noch getreten haben soll. Für ein solches übermässiges Vorgehen bestehen – mit Ausnahme der wenig glaubhaften Belastungen durch den Beschwerdeführer – keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich jener in der Folge, um einen weiteren Konflikt zu vermeiden und auch, um sich in seiner beruflichen Funktion als Türsteher zu schützen bzw. nicht angreifbar zu machen, vom Beschwerdeführer entfernte. Zudem ist davon auszugehen, dass sowohl der Beschwerdegegner als auch E._____ sich der kritischen Situation

- 16 damals offenbar bewusst waren, indem sie versuchten, einen weitergehenden Konflikt vor Ort möglichst zu vermeiden, und indem E._____ sich in der Folge auch mit dem Geschäftsführer der Bar getroffen haben soll, um den Verlauf des fraglichen Geschehens in Notizen niederzuschreiben, um Aussagen machen zu können. Insgesamt ergibt sich in Bezug auf den Beschwerdegegner ein schlüssiges, logisches Aussageverhalten hinsichtlich der Gründe und des Verlaufs des fraglichen Vorfalls. Er hat die Schwierigkeit der Situation objektiv und detailliert umschrieben und dabei auch versucht, den von ihm getätigten Pfeffersprayeinsatz zu erklären. Gleichzeitig hat er den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet; so sei er weder von dessen Schlag noch vom geworfenen Gegenstand getroffen worden. Dabei hat E._____ dessen Aussagen aus seiner Warte als anwesende Drittperson und ebenfalls mit Berufserfahrung als Sicherheitsangestellter mit eigenen Worten bestätigt und seinen Kollegen damit entscheidend entlastet, indem er diesem ein gemässigtes sowie geduldiges Verhalten attestierte. Seine Aussagen können trotz freundschaftlicher Beziehung zu jenem grundsätzlich als glaubhaft einstuft werden bzw. ein Anschein der Befangenheit wurde weder ausreichend dargetan noch ergibt sich solches in erkennbarer Weise anhand der Aktenlage. 3. 3.1 An der Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, ebenso an dessen Verfassung in der fraglichen Nacht, bestehen demgegenüber insgesamt erhebliche Zweifel. Es sind, wie erwähnt, keine Anhaltspunkte gegeben, wonach der Beschwerdegegner ihn auf die Strasse gestossen haben soll. Sehr viel glaubhafter ist, dass er beim Davonrennen von selbst stürzte. Sodann bestehen keinerlei objektivierten Hinweise darauf, dass dieser ihn auch noch getreten haben soll, als er bereits am Boden lag. Glaubhaft erscheint vielmehr, dass der Beschwerdeführer keine Hilfe vom Beschwerdegegner annehmen wollte und sich dieser in der Folge – ohne weiteres Zutun – von ihm entfernte. 3.2 Somit ist die Staatsanwaltschaft zurecht zum Schluss gelangt, dass die Darstellung des Beschwerdeführers durch das Ermittlungsergebnis in keiner Weise gestützt wird. Der Beschwerdegegner wird durch die Auskunftsperson E._____ hin-

- 17 gegen klar und glaubhaft entlastet. Ein hinreichender Anfangsverdacht wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ist folglich nicht gegeben. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine eigenen Untersuchungsschritte einleitete, sondern gestützt auf die zur Genüge getätigten polizeilichen Ermittlungen eine Nichtanhandnahme verfügte. Die führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien gemäss § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten; dies unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. Aufgrund seines Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. 2. Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme eingereicht und auch keine Entschädigung geltend gemacht. Mangels erkennbarer Aufwendungen ist ihm folglich keine solche zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

- 18 - 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird ihm abzüglich der auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet; vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad … unter Rücksendung der Akten gem. Urk. 15 (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 19 - Zürich, 7. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Linder

UE240059 — Zürich Obergericht Strafkammern 07.08.2024 UE240059 — Swissrulings