Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240049-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Verfügung und Beschluss vom 26. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen 1. Unbekannt, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2024, A-8/2023/10027494
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 27. Mai 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht etc., wobei sie um Einleitung einer Untersuchung wegen der im Schreiben vom 16. April 2023 an die Schulverwaltung B._____ und im E-Mail vom 17. April 2023 an C._____ aufgeführten möglichen Verstösse "durch die involvierten Behörden und deren Mitglieder, insbesondere Frau D._____ (KESB Winterthur-Andelfingen)" ersuchte (Urk. 7/1). Am 20. Juli 2023 überwies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Sache zur Prüfung und weiteren Veranlassung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Urk. 7/3). Am 29. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt (Urk. 5). 2. Gegen die ihr am 21. Februar 2024 zugestellte Verfügung (Urk. 9) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 2). 3. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 6, Urk. 7). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von einem Schriftenwechsel abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). 4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. entscheidrelevant, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist der Klarheit halber festzuhalten, dass Beschwerdegegenstand einzig die angefochtene Verfügung ist, d.h. die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung bezüglich der Strafanzeige vom 27. Mai 2023 verfügte (Urteile des
- 3 - Bundesgerichts 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 1.3). Dementsprechend sind allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (Urk. 2 S. 6), neu im Beschwerdeverfahren erhobene Anschuldigungen (z.B. Urk. 2 S. 3 lit. e in fine und S. 5 in fine) sowie Anschuldigungen gegenüber Lehrpersonen, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. UH210441 waren (Urk. 2 S. 2. lit. a-b), nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. II. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab in prozessualer Hinsicht, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung als beschuldigte Person "Unbekannt" aufführe (Urk. 2 S. 1). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin "D._____" explizit in ihrer Strafanzeige erwähnte. Allerdings ist auch der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Anzeige einerseits darüber hinaus die Vertreter der Schulpflege B._____ und der KESB Winterthur- Andelfingen sowie den Schulpflegepräsidenten umfasst und andererseits die Anzeige derart formuliert ist, dass sämtliche an den entsprechenden Behörden tätigen Personen zur Anzeige gebracht werden (Urk. 5 S. 3 f.; vgl. Urk. 7/1). Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend macht, die beschuldigte Person sei "D._____" von der KESB Winterthur-Andelfingen vermag hieran nichts zu ändern, zumal in der Folge in der Beschwerdeschrift wiederum Anschuldigungen gegenüber diversen Personen und Behörden erhoben werden. Ob nun angesichts dieser Umstände die Staatsanwaltschaft zu Recht als beschuldigte Person lediglich "Unbekannt" aufgeführt hat resp. ob sie zumindest "D._____" zusätzlich hätte aufführen sollen, kann offen gelassen werden. Denn hierdurch ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Anzumerken ist, dass sich das Rubrum im vorliegenden Beschwerdeverfahren am Anfechtungsobjekt zu orientieren hat, weshalb auch vorliegend "Unbekannt" im Rubrum aufgeführt ist. 1.2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, das separate Verzeichnis betreffend Privatklägerschaft und übrige Geschädigte nicht zugestellt erhalten zu haben (Urk. 2 S. 1). In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ist auf
- 4 - Seite 1 festgehalten: "Privatklägerschaft und übrige Geschädigte - Gemäss separatem Verzeichnis" (Urk. 5 S. 1). In den von der Staatsanwaltschaft eingereichten Untersuchungsakten findet sich das entsprechende Verzeichnis, datierend vom 28. November 2023, im Anhang der akturierten Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 7/4). Sollte beim Versand der Nichtanhandnahmeverfügung an die Beschwerdeführerin untergegangen sein, ihr den Anhang, d.h. das Geschädigtenverzeichnis, zuzustellen, wäre von einem Versehen auszugehen, welches nicht zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung führt. Aus dem ersten Satz der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung geht klar hervor, wer die angeblich Geschädigte ist, nämlich die Beschwerdeführerin (Urk. 5 S. 1). Die Beschwerdeführerin ist durch den Verweis auf ein ihr nicht zugestelltes Geschädigtenverzeichnis nicht beschwert. Es ist ihr jedoch mit dem vorliegenden Entscheid in Kopie zuzustellen. 2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
- 5 - 3.1. Wie zuvor ausgeführt, erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige, wobei sie zur Begründung zusätzlich auf eingereichte Beilagen verwies. Die Staatsanwaltschaft setzte sich ausführlich mit den erhobenen Anschuldigungen auseinander, wobei sie die Anschuldigungen in vier Themenkomplexe (üble Nachrede / Verleumdung; Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht /Amtsmissbrauch / ungetreue Amtsführung; Diskriminierung; Amtsgeheimnisverletzung) unterteilte (Urk. 5). In ihrer Beschwerdeschrift setzt sich die Beschwerdeführerin – soweit nachvollziehbar – einzig mit dem zweiten Themenkomplex, d.h. dem Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht / Amtsmissbrauch / ungetreuen Amtsführung auseinander. Ausführungen zu einer allfälligen beanzeigten Ehrverletzung, Diskriminierung und Amtsgeheimnisverletzung finden sich nicht. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass sie diesbezüglich die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung akzeptiert. 3.2. Soweit aus den eingereichten Unterlagen nachvollziehbar, ist Hintergrund der Strafanzeige, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2017/2018 die Sekundarschule in B._____ besuchte, im Rahmen einer Krisenintervention aus der Schule herausgenommen und hernach auf dem E._____ platziert worden ist (Urk. 3/1 S. 2, Urk. 3/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang unter dem Titel Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht etc. insbesondere, dass eine Kostenübernahme für Einzelunterricht abgelehnt worden sei. Des Weiteren hätten die Behörden die sie betreffenden Empfehlungen der Schulpsychologin nicht befolgt (Urk. 5 S. 2). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 22. August 2018 ein. Dieser enthielt als Empfehlung Folgendes fest: "Aktuell: Verbleib auf dem E._____ bis Unterricht eingerichtet werden kann; dann Aufbau mit Einzelunterricht; Schrittweiser Einstieg in die kleine Gruppe einer Schule, die den engen, gut strukturierten Rahmen bieten kann." (Urk. 3/1 S. 6). Aus den eingereichten Beilagen zur Beschwerdeschrift sowie den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht hervor, dass hernach unterschiedliche Auffassungen über den Schulort resp. die Form des Unterrichts resp. die Kostentragung bestanden. Es werden verschiedentlich Entscheide angesprochen und aus der Korrespondenz geht hervor, dass wohl beide Seiten (Schulpflege, Eltern
- 6 der Beschwerdeführerin) Rechtsvertreter beizogen. Die ergangenen Entscheide wurden seitens der Beschwerdeführerin jedoch weder der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift beigelegt. Der genaue Sachverhalt resp. die Begründung, weshalb den Anträgen der Beschwerdeführerin resp. von deren Eltern nicht Folge geleistet wurde, ist somit nicht bekannt. Festzuhalten ist jedoch, dass sämtliche Entscheide betreffend den Unterricht der Beschwerdeführerin, deren Platzierung und die Kostenübernahme rechtsmittelfähig waren und die Beschwerdeführerin resp. deren Eltern die entsprechenden Rechtsmittelinstanzen hätten anrufen können. Auch allfällige Verletzungen von Verfahrensvorschriften resp. Parteirechten in besagten Verfahren hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen der entsprechenden Rechtsmittelverfahren rügen können. Der alleinige Umstand, wonach wohl der Beschwerdeführerin unliebsame Entscheide ergangen sind, vermag kein strafrechtlich relevantes Verhalten von einzelnen Personen bzw. ganzen Behörden darzulegen. Selbst wenn ein gegen einen Entscheid ergriffenes Rechtsmittel gutgeheissen worden wäre bzw. wird, würde dies für sich alleine keinen Hinweis auf ein strafbares Verhalten darstellen, da nicht jedes rechtswidrige Handeln strafrechtlich relevant ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2017 vom 14. März 2017 E. 4.4). 4. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin
- 7 keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 6) kann wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde – die Erfolgschancen der eingereichten Beschwerde erwiesen sich von vornherein als deutlich geringer als das Verlustrisiko – nicht entsprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2 und E. 2.5 sowie BGE 140 V 521 E. 9.1). 2. Da der namentlich bekannten Beschuldigten D._____ die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zugestellt worden ist, ist auch von einer Zustellung des vorliegenden Beschlusses abzusehen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury) 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss. Sodann wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin, unter Beilage einer Kopie des Verzeichnisses der Geschädigten, die nicht auf ihre Rechte im Strafverfahren verzichtet haben vom 28. November 2023 (Anhang von Urk. 7/4; per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)
- 8 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tagmann