Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 25.03.2025 UE240026

25 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,764 mots·~19 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240026-O/U/REA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 25. März 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2024

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Körperverletzung etc. nicht an die Hand. Dabei ging es um eine Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 vom 15. Juli 2023 (Urk. 5B). 2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2024 (Geschäfts-Nr. …) sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 an die Hand zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). 3. Innert der mit Verfügung vom 9. Februar 2024 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 7, Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. April 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 eine zehntägige Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft nahm die genannte Verfügung am 16. April 2024 entgegen (Urk. 11/2). Die zehntägige Frist dauerte mithin bis am 26. April 2024. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 7. Mai 2024 (vgl. Urk. 14, Urk. 15) – mithin nach Ablauf der Frist – vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Da die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Frist eingegangen ist, ist sie unbeachtlich. 4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen.

- 3 - 5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer (zufolge hoher Geschäftslast) wird vorliegender Beschwerdeentscheid (in Anwendung von § 12 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und entgegen der ursprünglichen Ankündigung, vgl. Urk. 7 S. 3) unter Mitwirkung einer Stellvertretung des Kammerpräsidenten gefällt. II. 1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d. h. beschwert ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht. Erforderlich ist eine aktuelle Beschwer (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 382 N 7 und 13). In seinen Rechten unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist mithin, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). Die Beschwerde ist begründet einzureichen. Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 m. w. H.). 2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Am Samstag, 15. Juli 2023, ca. 22.00 Uhr, sei es im Treppenhaus der Liegenschaft C._____-strasse … in D._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 gekommen, welche beide im Haus wohnten. Gemäss Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner 1 beim Verlassen des Lifts geschrien, ihr Hund habe ihn gebis-

- 4 sen, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. Gleichzeitig habe er gegen den Hund getreten. Zudem habe er ihn am Fell hochgehoben und geschrien, sie sei behindert, er werde beim Veterinäramt Meldung machen, sie habe ihren Hund nicht im Griff und er wolle ihn erschiessen. Dann sei sie auf dem Rücken auf dem Boden gelegen und er habe über ihr ihren Hund gewürgt. In ihrer Not habe sie den Beschwerdegegner 1 in die Hand gebissen, woraufhin er sie gegen den Kopf geschlagen habe. Der Beschwerdegegner 1 habe gegenüber der Polizei angegeben, der Hund der Beschwerdeführerin habe ihn geschnappt, als er den Lift verlassen habe. Er habe den Hund deshalb am Nacken gepackt, und zusammen seien sie auf den Boden gefallen. Der Hund habe ihn weiter beissen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls auf dem Boden gelegen und habe dauernd geschrien, er solle sie loslassen, obwohl er sie gar nicht festgehalten habe, sondern nur den Hund. Diesen habe er erst losgelassen, als er habe sicher sein können, dass dieser von ihm ablasse. Der Hund sei dann zur Wohnungstür der Beschwerdeführerin gegangen. Als er aber wieder gekommen sei, habe er (der Beschwerdegegner 1) ihm einen Tritt in den Hintern gegeben. Er habe zur Beschwerdeführerin gesagt, der Hund habe ihn gebissen und wenn er dies nochmals tue, werde er ihn in seine Metzgerei mitnehmen und erschiessen. Beide Beteiligten hätten gegenseitig Strafantrag gestellt, wobei die Polizei gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Übertretung des kantonalen Hundegesetzes und gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeiten und Übertretung des TSchG rapportiert habe (Urk. 5B S. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann, aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der beiden Beteiligten und mangels Zeugen, die den Vorfall beobachtet hätten, oder Videoaufnahmen etc. lasse sich der Sachverhalt nicht genügend erstellen. Die oberflächlichen Hautverletzungen, die beide geltend machten, hätten keiner medizinischen Versorgung bedurft und dürften innert kurzer Zeit komplikationslos ausgeheilt sein, weshalb sie keine Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB, sondern Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB darstellten. Nach Art. 177 Abs. 3 StGB (Beschimpfung) könne ein Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Be-

- 5 schimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden sei, sogenannte Retorsion. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte dies auch für Tätlichkeiten. In diesen Fällen werde davon ausgegangen, dass die streitenden Parteien "sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentlichen Interesse nochmalige Sühne verlangen würde". Bei dieser Sachlage sei nicht von Relevanz, welche der beteiligten Personen die Auseinandersetzung begonnen habe. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 5B S. 2). 3. Bezüglich der Beschwerdelegitimation lässt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend machen, sie sei Anzeigeerstatterin und Strafantragstellerin und erkläre hiermit, sich als Privatklägerin konstituieren zu wollen. Sie habe als solche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und sei somit zur Beschwerde legitimiert (Urk. 2 S. 2). 4. Bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergibt sich ohne Weiteres, dass diese als Trägerin des geschützten Rechtsguts der körperlichen und gesundheitlichen Integrität (vgl. BSK StGB-ROTH/BER- KEMEIER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor 122 N 6) zur Beschwerde legitimiert ist. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 5. Hinsichtlich des Tierschutzgesetzes ist festzuhalten, dass dieses die Interessen der Tiere hinsichtlich ihrer Würde und ihres Wohlergehens schützt (Art. 1 TSchG). Schutzobjekt sind somit die Interessen des Tieres, welche in der Regel von den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden wahrgenommen werden. Ausnahme stellt die Sachbeschädigung dar. Der Straftatbestand der Tierquälerei gemäss Art. 26 TSchG schützt somit nicht das individuelle Rechtsgut der Eigentümerin. Hinsichtlich der Tatvorwürfe der Tierquälerei mangelt es der Beschwerdeführerin mithin an der Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO und damit an der Beschwerdelegitimation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_616/2022

- 6 vom 25. Oktober 2023 E. 1.3.2). Insoweit ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. III. 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.). 2. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen zusammengefasst geltend machen, bei ihr seien gemäss Bericht von Dr. med. E._____ und den beiliegend ausgedruckten zeitnahen Fotos als Folge des Vorfalls zahlreiche Blutergüsse und Druckschmerzen an Brust, Ellbogen rechts, Hand rechts und Knie rechts sowie punkt- und schnittförmige Verletzungen am Daumen und Übergang Handrücken-Zeigefinger rechts sowie oberflächliche Hautverletzungen am linken Unterschenkel und als psychische Folgen des Vorfalls eine Schockreaktion mit Ängsten, Schweissausbrüchen und Schlafstörungen dokumentiert (Urk. 2 S. 5 f.). Die Schmerzen und psychischen Folgen hätten medikamentöser Behandlung bedurft. Die Polizei habe explizit wegen fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des Hundegesetzes (Hundebiss in die linke Hand des Beschwerdegegners 1), Körperverletzung (falls die Bissverletzung von der Beschwerdeführerin statt vom Hund stamme), Tätlichkeit gegen die Beschwerdeführerin (Kopfschlagen) und Übertretung des Tierschutzgesetzes (Treten und Ge-

- 7 nickgriff) rapportiert. Ebenfalls zu prüfen seien die Straftatbestände der Nötigung (Niederdrücken der unter dem Beschwerdegegner 1 am Boden liegenden Beschwerdeführerin; Art. 181 StGB) sowie Drohung (den Hund der Beschwerdeführerin beim nächsten Schnappen zu erschiessen; Art. 180 StGB). Sie sei nach dem Vorfall in einem Schockzustand gewesen und lebe seither in grosser Furcht, dass es bei einer nächsten Begegnung für sie und ihren Hund schlimm enden könne (Urk. 2 S. 6). Im Weiteren ergebe sich aus den Akten, dass es neben dem Ohrenzeugen aus dem Parterre (Herr F._____) einen weiteren Ohrenzeugen aus dem oberen Stock gebe (G._____). Letzterer sei auch auf die gehörten Hilferufe zu Hilfe geeilt. Er könne als Augenzeuge auch Aussagen zur angetroffenen Situation mit dem auf ihr liegenden und laut brüllenden Beschwerdegegner 1 machen. Nach übereinstimmenden Aussagen habe er den Beschwerdegegner 1 aufgefordert, sich zu beruhigen und in seine Wohnung zu gehen. Die Staatsanwaltschaft habe sodann trotz dokumentierter Blutergüssen aktenwidrigerweise und ohne Einholung eines Berichts angenommen, es sei nur zu rasch von selbst abgeheilten oberflächlichen Hautverletzungen gekommen (Urk. 2 S. 7). Ob die belegten und erstellbaren Folgen des Vorfalls bei der Beschwerdeführerin noch im Rahmen der gesellschaftlich geduldeten Einwirkungen auf die körperliche Integrität eines Menschen lägen, sei zumindest unklar. Wesentliche Umstände für die Sachverhaltsermittlung und Würdigung der Aussagen seien auch die Wehrhaftigkeit bzw. die Kräfte- und Grössenverhältnisse der beteiligten Parteien sowie wann und welche Gefahr vom involvierten Hund ausgegangen sei. Aus der angefochten Verfügung ergebe sich hierzu nichts (Urk. 2 S. 8). Höchst unwahrscheinlich und falsch sei die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass der Richter nach Art. 177 StGB beide Täter von Strafe befreien könnte. Es sei gemäss angefochtener Verfügung nicht erstellt und sehr unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin es je gewagt und die Absicht gehabt hätte, dem Beschwerdegegner 1 vor dem Lift verbal oder tätlich in ehrverletzender Weise entgegenzutreten. Bei dem von ihr geschilderten Biss in die linke Hand des Beschwerdegegners 1 habe es sich um eine Notwehrhandlung zugunsten des im Würge-

- 8 griff des Beschwerdegegners 1 bereits widerstandsunfähig gewordenen Hundes gehandelt. Das sei offensichtlich keine Retorsion (Urk. 2 S. 9). Beim Beschwerdegegner 1 liege offensichtlich keine Körperverletzung vor. Wie es sich damit bei der Beschwerdeführerin verhalte, sei zumindest unklar (Urk. 2 S. 12). Es sei sodann auch zu untersuchen, ob eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB vorliege. Sie habe Hämatome von Brust bis Fussknöcheln erlitten. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdegegner 1 tatsächlich beim Herbeizerren des Hundes mit diesem auf sie gestürzt sei und er sie auch ohne Hände durch sein schieres Körpergewicht am Boden habe fixieren können und sie trotz Verlangen nicht weggelassen habe, bis der vor ihren Augen im Würgegriff festgehaltene Hund widerstandsunfähig geworden sei und Strangulationssymptome gehabt habe. Im Weiteren könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die gegen die Beschwerdeführerin und deren Hund gerichtete tätliche und laute verbale Gewalt und die nach eigenen Angaben erfolgte unverhältnismässige und schwere Gewaltandrohung (Erschiessen des Hundes, falls er künftig einmal nach ihm schnappen sollte) den Tatbestand der Drohung (Art. 180 StGB) erfülle. Die Beschwerdeführerin habe Todesangst gehabt, habe unter Schock gestanden und lebe seither in ständiger und grosser Furcht, dass der Beschwerdegegner 1 ihr oder ihrem Hund bei der nächsten Begegnung ein schweres Leid antun könnte (Urk. 2 S. 13). 3.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2023 schilderte die Beschwerdeführerin den Vorfall vom 15. Juli 2023 im Wesentlichen wie folgt: Sie und ihr Hund seien um ca. 22.00 Uhr aus der Wohnung in Richtung Lift gegangen und hätten runterfahren wollen. Die Lifttür sei aufgegangen, und sie habe sofort jemanden brüllen gehört: "Der hat mich gebissen!". Dieser habe sofort ihren Hund gekickt, bevor sie ihn überhaupt richtig gesehen hätten. Daraufhin habe sie ihren Hund an der Leine hinter sich gezogen. Dann sei alles ganz schnell gegangen. Sie habe gesehen, wie er ihren Hund an den "Haaren" gezerrt und vom Boden aufgehoben habe. Er habe geschrien, sie sei behindert und er werde das dem Veterinäramt melden. Er wolle den Hund erschiessen. Sie habe den Hund nicht im Griff. Wenn sie den Mann sehe, bekomme sie Panik. Sie könne sich erinnern,

- 9 dass sie auf dem Rücken gelegen habe und er über sie gegriffen und ihren Hund mit der Hand gewürgt habe. So habe sie nicht mehr gewusst, was sie machen solle und habe ihn in die linke Hand gebissen. Sie habe Todesangst gehabt. Dann habe er sie mit der flachen Hand oder mit der Faust am Kopf geschlagen. Danach habe sie drei Mal um Hilfe gerufen. Inzwischen sei der Nachbar aus dem oberen Stock aus seiner Wohnung gekommen und habe die Situation schlichten wollen. Die Freundin des Beschwerdegegners 1 sei dann ebenfalls im Treppenhaus erschienen. Der Nachbar habe zum Beschwerdegegner 1 gesagt, er solle sich beruhigen. Zu ihr habe er gesagt, sie solle sich ebenfalls in ihrer Wohnung zur Ruhe setzen. Sie sei aber mit ihrem Hund raus zum Spazieren gegangen für ungefähr 20 Minuten (Urk. 17/4 S. 1). Auf die Frage, wie sich ihr Hund normalerweise im Alltag verhalte, erklärte die Beschwerdeführerin, sie müsse ihn stets kurz an der Leine halten, da er gerne an Leuten raufspringe, hauptsächlich ums Haus herum. Er habe jedoch noch nie jemanden gebissen. Er sei immer fröhlich. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei sich ganz sicher, dass sie den Beschwerdegegner 1 gebissen habe und nicht der Hund. Sie könne nur noch sagen, dass sie ihn so fest wie möglich in die Hand gebissen habe. Gebissen habe sie, weil sie Todesangst gehabt habe. Der Beschwerdegegner 1 sei auf ihr gelegen und habe ihren Hund im Würgegriff gehabt, und sie habe keinen Ausweg gesehen. Dann habe sie zugebissen. Sie habe damit erreichen wollen, dass er von ihrem Hund und von ihr ablasse (Urk. 17/4 S. 2). 3.2. Der Beschwerdegegner 1 schilderte den fraglichen Vorfall in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juli 2023 im Wesentlichen wie folgt: Er sei mit dem Lift aus dem Keller in den ersten Stock gekommen und habe aus dem Lift treten wollen. Da sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Hund gestanden. Ihr Hund habe nach ihm geschnappt und ihn an der Hand erwischt. Daraufhin habe er den Hund am Nacken gepackt und sei gleichzeitig mit dem Schwung mit dem Hund auf den Boden im Treppenhaus gefallen. Der Hund habe ihn sofort wieder beissen wollen. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls auf dem Boden gelegen und habe dauernd geschrien: "Lassen sie mich los!". Er habe ihr entgegnet, dass er sie gar nicht festhalte, sondern nur ihren Hund. Daraufhin habe sie geschrien, er solle ihren Hund loslassen. Er habe den Hund nicht losge-

- 10 lassen, bis er gemerkt habe, dass der Hund keinen Widerstand mehr geleistet und ihn als stärkeren Gegner akzeptiert habe. Als er vom Hund abgelassen habe, habe der Hund auch von ihm abgelassen und sich Richtung Wohnungstür der Beschwerdeführerin begeben. Der Hund habe aus einer Distanz von ca. einem Meter nochmals zu ihm umgeschaut, und er habe ihm einen Kick in den Hintern gegeben, damit er auch sicher nicht mehr zu ihm komme. Daraufhin habe er zur Beschwerdeführerin gesagt, dass ihr Hund ihn gebissen habe und er sie anzeigen werde. Wenn er das nochmals tue, nehme er ihn mit in seine Metzgerei und erschiesse ihn. Wegen des Lärms sei der Nachbar von oben erschienen und habe geschaut, was passiere. Dieser habe ihm geraten, sich zu beruhigen und in seine Wohnung zu gehen (Urk. 17/5 S. 1). 4. Im Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 25. Juli 2023 beschreibt diese "die beobachteten Verletzungen in Ergänzung zu den Fotos (auf Mobile von Frau A._____) wie folgt": Bluterguss und Druckschmerzhaftigkeit an der rechten Brust, Schürfung und Bluterguss am rechten Ellbogen, Bluterguss auf dem rechten Handrücken, punkt- und schnittförmige Verletzungen am Daumen und Übergang Handrücken – Zeigefinger der rechten Hand, Druckschmerzhaftigkeit und eine Riss- Quetschwunde am rechten Handgelenk, Bluterguss am rechten Knie, Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit vor dem Aussenknöchel des rechten Sprunggelenks, Schürfungen und punktförmige Verletzungen am linken Unterschenkel sowie in psychischer Hinsicht Traumatisierung, Schock, Ängste, Schweissausbrüche sowie Schlafstörungen (Urk. 5/3). 5. Vorweg ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner 1 aufgrund ihrer prozessualen Stellung als völlig unbefangen erscheinen. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin habe sie auf dem Rücken gelegen, und der Beschwerdegegner 1 habe über sie gegriffen und ihren Hund mit der Hand gewürgt. Sie habe nicht gewusst, was sie machen solle und habe ihn in seine linke Hand gebissen. Dann habe er sie mit der flachen Hand oder mit der Faust am Kopf geschlagen (Urk. 17/4 S. 1). Objektivierbare Hinweise für einen Schlag gegen den Kopf der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner 1 liegen keine vor. Insbesondere ergeben sich aus dem Arztbe-

- 11 richt keinerlei Verletzungen am Kopf der Beschwerdeführerin. Solche wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Dass irgendwelche Zeugen den Schlag gesehen hätten, wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Zudem konnte die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum angeblichen Schlag machen. Unter Berücksichtigung, dass es sich bei der Auseinandersetzung um ein dynamisches Geschehen gehandelt hat, ist denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Kopf unbewusst irgendwo angeschlagen hat oder der Beschwerdegegner 1 im Getümmel versehentlich gegen den Kopf der Beschwerdeführerin gestossen ist. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit einem Schlag gegen den Kopf der Beschwerdeführerin lässt sich jedenfalls nicht rechtsgenügend erstellen. In der Beschwerdeschrift wird sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe von der Brust bis zu den Fussknöcheln Hämatome erlitten, und es bestehe Grund zur Annahme, dass der Beschwerdegegner 1 beim Herbeizerren des Hundes mit diesem auf sie gestürzt sei und er sie auch ohne Hände durch sein schieres Körpergewicht am Boden habe fixieren können und sie trotz Verlangen nicht weggelassen habe, bis der vor ihren Augen im Würgegriff festgehaltene Hund widerstandsunfähig geworden sei und Strangulationssymptome gehabt habe (Urk. 2 S. 13). Die Verletzungen der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht passen zum Verletzungsbild eines Sturzes. Ob der Beschwerdegegner 1 durch einen allfälligen Sturz auf die bereits am Boden liegende Beschwerdeführerin oder anderweitig irgendwelche Verletzungen der Beschwerdeführerin verursacht hat, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, zumal auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich unsubstantiierte Mutmassungen anstellen lässt. Augenzeugen, welche zur Herkunft der Verletzungen der Beschwerdeführerin irgendwelche sachdienlichen Hinweise machen könnten, sind keine vorhanden. Inwiefern der herbeieilende Nachbar zur Aufklärung beizutragen vermöchte, ergibt sich nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit den festgestellten Verletzungen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen.

- 12 - Auch für die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Nötigung ergeben sich keine Hinweise. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme noch aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte für ein allfälliges vorsätzliches Niederdrücken durch den Beschwerdegegner 1, welches die Intensität einer Nötigung zu erreichen vermöchte. Bezüglich der Äusserung des Beschwerdegegners 1, dass er den Hund der Beschwerdeführerin erschiessen werde, wenn er künftig einmal nach ihm schnappen (Urk. 2 S. 13) bzw. wenn er ihn nochmals beissen sollte (Urk. 17/5 S. 1), ist festzuhalten, dass diese nicht geeignet ist, jemanden in Angst oder Schrecken im Sinne von Art. 180 StGB zu versetzen. Zu berücksichtigen ist, dass man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ein Hund nicht einfach jemanden beisst bzw. schnappt. Die Beschwerdeführerin hat in der polizeilichen Einvernahme denn auch ausgesagt, dass ihr Hund noch nie jemanden gebissen habe (vgl. Urk. 17/4 S. 2). Wenn man nun ankündigt, einen Hund zu erschiessen, falls er zubeissen bzw. schnappen sollte, wovon man eben ausgeht, dass es nie geschehen wird, vermag dies keine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darzustellen. Welche (weitere) tätliche und laute verbale Gewalt den Tatbestand der Drohung erfüllen soll, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringen lässt (vgl. Urk. 2 S. 13), erschliesst sich sodann nicht aus den unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen hat. In der Beschwerdeschrift wurde nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. 7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts

- 13 - (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2. Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen – ist diesem keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an:  die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

- 14 - 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i. V.: lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Negri

UE240026 — Zürich Obergericht Strafkammern 25.03.2025 UE240026 — Swissrulings