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Zürich Obergericht Strafkammern 29.04.2024 UE230446

29 avril 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·2,809 mots·~14 min·2

Résumé

Einstellung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230446-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. A. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Beschluss vom 29. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. November 2023, D-1/2022/10040498

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen ihn wegen Drohung etc. geführten Strafuntersuchung eine Gegenanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen angeblicher Nötigung und Beschimpfung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 8. November 2022 geltend, dass der Beschwerdegegner 1 am 7. November 2022 im Garten des Einfamilienhauses von C._____ in D._____ zu ihm gesagt habe "du Egoist, du beziehst E._____ ein, du beschuldigst andere." Ausserdem warf er dem Beschwerdegegner 1 anlässlich jener Einvernahme vor, im Frühling 2022 auf dem Grundstück des Einfamilienhauses von C._____ seinen Personenwagen so abgestellt zu haben, dass er (der Beschwerdeführer) mit seinem Fahrzeug nicht mehr habe wegfahren können (Urk. 3/4 S. 12; Urk. 5 S. 1). 2. Am 28. November 2023 erging in Bezug auf diese beiden beanzeigten Vorwürfe eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 persönlich Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Strafuntersuchung weiterzuführen bzw. Anklage wegen Nötigung zu erheben (Urk. 2 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 6). Diese Prozesskaution leistete er in der Folge innert Frist (Urk. 9). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 4. Zufolge Abwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt. II. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). 1.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1).

- 4 - 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der Beschimpfung damit, dass die Bezeichnung "Egoist", sofern der Beschwerdegegner 1 dies überhaupt gesagt habe, nicht geeignet sei, eine Missachtung einer Person zum Ausdruck zu bringen. Insbesondere vermöge diese Bezeichnung nicht die notwendige Intensität aufzuweisen, um den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen bzw. seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beschädigen. Weiter seien die Worte "du beziehst E._____ ein" und "du beschuldigst andere", sofern der Beschwerdegegner 1 diese überhaupt so formuliert habe, genauso wenig geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen. Die beanzeigte angebliche Äusserung des Beschwerdegegners 1 stelle daher keinen Angriff gegen die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre eines Menschen dar, da die nötige Intensität, um die Persönlichkeit des Geschädigten in seiner menschlich-sittlichen Bedeutung oder seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, irgendwie zu verletzen, nicht gegeben sei. Hinzu komme, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit diesen Worten in dessen Ehre hätte verletzen wollen, weshalb es auch an einem vorsätzlichen Handeln fehle. Entsprechend seien weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt (Urk. 5 S. 2). 2.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung erwog die Staatsanwaltschaft, dass auf den auf Wunsch des Beschwerdeführers von dessen Mobiltelefon gesicherten Fotoaufnahmen der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Parksituation, welche den Beschwerdeführer an der Wegfahrt mit seinem Auto gehindert haben solle, ersichtlich sei, dass nicht der Personenwagen des Beschwerdegegners 1, sondern derjenige von C._____ hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers parkiert gewesen sei. Entsprechend habe dieser Personenwagen das Fahrzeug des Beschwerdeführers blockiert, während das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 neben demjenigen des Beschwerdeführers abgestellt gewesen sei. Hinzu komme, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer dadurch, dass er sein Fahrzeug neben dasjenige des Beschwerdeführers hingestellt habe, an der Wegfahrt hätte hindern wollen. Da es somit auch an einem vorsätzlichen Handeln fehle, seien weder der objektive noch der

- 5 subjektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt (Urk. 5 S. 3). 3.1 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der Nötigung (Urk. 2 S. 3 ff.). Dass das Verfahren auch hinsichtlich des zunächst ebenfalls zur Anzeige gebrachten Vorwurfs der Beschimpfung eingestellt wurde (Urk. 5 S. 2), wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Entsprechend ist vorliegend einzig in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung zu prüfen, ob das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren – entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3 ff.) – zu Unrecht eingestellt wurde. 3.2 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner 1 damals zeitlich nach C._____ parkiert habe und es daher dieser gewesen sei, der ihn zugeparkt habe (Urk. 2 S. 4). Zuvor sei das Fahrzeug von C._____ so hinter seinem Auto parkiert gewesen, dass eine Wegfahrt für ihn über das Nachbargrundstück, auf welchem später das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 parkiert gewesen sei, noch möglich gewesen wäre (Urk. 2 S. 3). Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, dass er mit diesem zur Anzeige gebrachten Verhalten nicht nur seine Mobilität beschränkt, sondern auch noch einen Kontakt von ihm zu seiner Tochter F._____ verhindert habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien die Absichten des Beschwerdegegners 1 stets darauf ausgerichtet gewesen, seine Rechte auf Kontakt zu seinem Kind und seine Verfügungsmöglichkeit über sein Fahrzeug einzuschränken (Urk. 2 S. 4 f.). Entsprechend stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 3). 4.1 Einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 6 - 4.2.1 Ein Blick auf die vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 um ca. 23.00 Uhr sowie am 25. Juni 2022 um ca. 06.00 Uhr erstellten und von der Kantonspolizei Zürich aus seinem Mobiltelefon ausgelesenen Fotos der in Frage stehenden Parksituation zeigt (Urk. 3/2; Urk. 3/3 S. 3), dass das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 parallel neben demjenigen des Beschwerdeführers geparkt war. Dabei waren das Fahrzeug des Beschwerdeführers rückwärts und dasjenige des Beschwerdegegners 1 vorwärts gerichtet geparkt. Da der Parkplatz auf der Beifahrerseite sowie auf der Rückseite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufgrund von Bäumen, Mülltonnen und einem abgestellten Anhänger begrenzt war, wäre ihm eine Wegfahrt in diese beiden Richtungen verwehrt gewesen. Wären zum fraglichen Zeitpunkt einzig diese beiden Fahrzeuge an der jeweiligen Stelle gestanden, wäre es für den Beschwerdeführer aber ohne Weiteres möglich gewesen, mit seinem Fahrzeug vorwärts wegzufahren. Vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers stand damals jedoch noch das Fahrzeug von C._____ (Urk. 3/2). Zwar hätte der Beschwerdeführer wiederum über jene Seite wegfahren können, auf welcher das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 parkiert war, wenn nur das Fahrzeug von C._____ und dasjenige des Beschwerdeführers wie damals geparkt gewesen wären. Aufgrund der damaligen Parksituation wäre es dem Beschwerdeführer aber tatsächlich nicht möglich gewesen, aus seinem Parkfeld zu fahren, bevor nicht eines der anderen beiden Fahrzeuge weggefahren wäre. Alleine aufgrund der Fotodokumentation lässt sich jedoch nicht eruieren, welches der beiden anderen Fahrzeuge zuletzt eingeparkt worden war und welcher Lenker letztlich diese Situation schuf, in welcher der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht mehr ohne fremde Hilfe wegfahren konnte. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass der Beschwerdegegner 1 damals zeitlich nach C._____ parkiert habe und daher für seine damalige Situation verantwortlich gewesen sei (Urk. 2 S. 4). Was diese Angabe betrifft, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Vorfall zeitlich unterschiedlich eingeordnet hatte. So gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 an, dass er im Frühling 2022 habe draussen schlafen müssen, weil das Haus verschlossen gewesen sei und sein Auto durch dasjenige des Beschwerdegegners 1 blockiert

- 7 gewesen sei (Urk. 3/4 S. 12). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2022 erklärte er dann aber, dass es im September 2022 dazu gekommen sei, dass der Beschwerdegegner 1 sein Auto "eingeklemmt" habe und er habe draussen schlafen müssen. Auf den Hinweis, dass er noch in der Befragung vom 8. November 2022 von einem entsprechenden Vorfall im Frühling 2022 berichtet habe, gab er an, dass es sich dabei um einen anderen Vorfall im Zusammenhang mit C._____ gehandelt habe und in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 der Vorfall im September 2022 relevant sei (Urk. 3/10 S. 4). Wie aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2023 hervorgeht, waren die zuvor beschriebenen, Ende Juni 2022 aufgenommenen Fotos die einzigen aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgelesenen Aufnahmen, die eine Situation abbildeten, in welcher der Beschwerdeführer den Parkplatz mit seinem Fahrzeug nicht hätte verlassen können (Urk. 3/3 S. 3). Im Rahmen eines von seinem damaligen Verteidiger verfassten Schreibens vom 20. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer denn auch korrigierend festhalten, dass die von ihm geltend gemachte Nötigungshandlung in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2022 und nicht im September 2022 stattgefunden habe (Urk. 3/9 S. 2). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aber im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2022 noch darauf bestanden hatte, dass sich der Vorfall, von welchem er berichtet hatte, im September 2022 und nicht im Frühling 2022 ereignet habe, lässt sich nicht ausschliessen, dass sich die Erinnerungen des Beschwerdeführers nicht mehr gänzlich mit dem damals Vorgefallenen decken oder dass es in der Vergangenheit zu mehreren ähnlichen Vorfällen kam. So zeigt denn auch die Skizze, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2022 vom in Frage stehenden Vorfall gezeichnet hatte, eine andere Parksituation als diejenige, die sich auf den zuvor erwähnten Fotos zeigt (Urk. 2 S. 4; Urk. 3/2; Urk. 3/7). Auf jener Skizze stellte er die Parksituation der drei Fahrzeuge so dar, als hätte der Beschwerdegegner 1 sein Fahrzeug nicht parallel zum Beschwerdeführer, sondern schräg über zwei Parkfelder abgestellt gehabt, so dass weder der Beschwerdeführer noch C._____ mit ihren Fahrzeugen hätten wegfahren können (Urk. 3/7). Auch diese Abweichung der skizzierten Situation von der Anordnung der Fahrzeuge auf den Fotos legt nahe, dass es ent-

- 8 weder zu weiteren ähnlichen Situationen gekommen war oder die Erinnerungen des Beschwerdeführers nicht gänzlich den damaligen tatsächlichen Begebenheiten entsprechen. Jedenfalls führen diese Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers, welche sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht zeigen, dazu, dass Zweifel verbleiben, dass die Erinnerung des Beschwerdeführers daran, dass der Beschwerdegegner 1 sein Fahrzeug zeitlich nach C._____ abgestellt habe, tatsächlich dem Vorfall vom 24./25. Juni 2022 zugeordnet werden kann. 4.2.3 Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er die von ihm beanzeigte Situation angetroffen habe, nachdem er – wie üblicherweise an einem Freitagabend – mit dem Zug von seinem Büro in G._____ nach D._____ gereist sei, um seine Tochter zu besuchen (Urk. 3/10 S. 4). Seine diesbezüglichen Angaben legen mithin nahe, dass sein Fahrzeug bereits vor seinem Eintreffen in D._____ am fraglichen Ort abgestellt und noch in seiner Abwesenheit zuparkiert worden war. Dass es der Beschwerdegegner 1 gewesen sein soll, der sein Fahrzeug zuletzt auf jenen Parkplatz abgestellt haben soll, hätte er gemäss seiner diesbezüglichen Darstellung der Ereignisse zumindest nicht eigens beobachtet haben können. Auch vor diesem Hintergrund verbleiben mithin Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, wonach es der Beschwerdegegner 1 gewesen sei, der nach C._____ auf den Parkplatz gefahren sei und sein Fahrzeug "eingeklemmt" habe. So kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es C._____ war, die dem Beschwerdeführer mit dem Parkieren ihres Fahrzeugs letztlich die Möglichkeit nahm, wegzufahren. Gegen sie erhob der Beschwerdeführer jedoch keine entsprechenden Vorwürfe. 4.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb ihn der Beschwerdegegner 1 damals am Wegfahren hätte hindern sollen. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers soll der Beschwerdegegner 1 mit seinem Handeln die Absicht verfolgt haben, den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter F._____ einzuschränken (Urk. 2 S. 4 f.). Inwiefern ein Zuparkieren des Fahrzeuges des Beschwerdeführers hätte dazu führen sollen, dass er seine Tochter nicht hätte sehen können, ist jedoch nicht

- 9 ohne Weiteres erkennbar. Wenn der Beschwerdegegner 1 gewollt hätte, dass sich der Beschwerdeführer und seine Tochter nicht sehen könnten, wäre viel eher zu erwarten gewesen, dass er gerade darauf bedacht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug hätte wegfahren können. Dass der Beschwerdeführer nicht wegfahren konnte, hatte demgegenüber zwangsläufig zur Folge, dass er sich vom Wohnort seiner Tochter nicht entfernen konnte, bevor eines der Fahrzeuge, die sein Auto blockierten, wegfuhr. Entsprechend erhöhten sich dadurch auch die Chancen einer Begegnung mit seiner Tochter während der Wartezeit. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift geht sodann hervor, dass er am fraglichen Abend eigentlich beabsichtigt habe, am Wohnort seiner Tochter zu übernachten (Urk. 2 S. 4 f.). Sollte auch der Beschwerdegegner 1 von diesem Vorhaben Kenntnis gehabt haben, wäre umso weniger eine Absicht desselben auszumachen, den Beschwerdeführer noch an jenem Abend an der Wegfahrt zu hindern, zumal er ohnehin kaum mit einer Wegfahrt desselben vor dem nächsten Morgen gerechnet hätte. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann demnach auch kein Vorsatz des Beschwerdegegners 1 ausgemacht werden, den Beschwerdeführer an einer Wegfahrt zu hindern bzw. ihn zu nötigen. 4.4 Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer in Bezug auf eine angebliche Nötigung zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1 entnommen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend diesen Vorwurf zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 5. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens besteht weder Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung weiterer Straftatbestände im Zusammenhang mit der beanzeigten Nötigung noch für die Vornahme der von ihm ebenfalls beantragten weitergehenden Ermittlungen und Beweismittelerhebungen (Urk. 2 S. 2).

- 10 - III. 1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu beziehen (Urk. 6; Urk. 9). Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird diesem abzüglich der ihm auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates. 5. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

- 11 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: lic. iur. A. Flury Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Höchli

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